Die arbeitsrechtlichen Auswirkungen einer Privatisierung für die Arbeitnehmer der öffentlichen Hand
- Art: Dissertation / Doktorarbeit
- Autor: Inga Augenreich
- Abgabedatum: Juli 2004
- Umfang: 311 Seiten
- Dateigröße: 927,5 KB
- Note: 1,0
- Institution / Hochschule: Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-8875-8
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-8875-8 P - ISBN (CD) :978-3-8324-8875-8 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Augenreich, Inga Juli 2004: Die arbeitsrechtlichen Auswirkungen einer Privatisierung für die Arbeitnehmer der öffentlichen Hand, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Betriebsübergang, Dienstvereinbarung, Personalrat, Widerspruchsrecht, Outsourcing
In den Warenkorb
48,00 €
Dissertation / Doktorarbeit von Inga Augenreich
Zusammenfassung:
Den Gegenstand dieser Dissertation bilden die arbeitsrechtlichen Konsequenzen, die sich aus einer Privatisierung für die bei der öffentlichen Hand beschäftigten Arbeitnehmer ergeben.
Bei der Behandlung dieses Themas stehen nicht Privatisierungen im Blickpunkt, die in ausdifferenzierten Spezialgesetzen geregelt sind. Dazu zählen vor allem die Bahnreform mit den Regelungen des ENeuOG (Eisenbahnneuordnungsgesetz) und DBGrG (Deutsche Bahn Gründungsgesetz) und die Postreform mit den Regelungen des PTNeuOG (Postneuordnungsgesetz) und PostUmwG (Postumwandlungsgesetz). Die Betrachtung erstreckt sich vielmehr auf die zahlreichen Privatisierungsvorgänge, bei denen solche Spezialvorschriften fehlen. Dies betrifft in besonderem Maß die kommunale Ebene, auf der immer wieder öffentliche Einrichtungen privatisiert werden, wie beispielsweise Krankenhäuser, Versorgungseinrichtungen für Wasser und Energie, Nahverkehrsbetriebe und Entsorgungseinrichtungen. Der Trend zu solchen Privatisierungen nimmt spürbar zu. Damit stellt sich immer wieder die Frage, wie mit den Arbeitnehmern zu verfahren ist, bzw. mit welchen rechtlichen Auswirkungen die Arbeitnehmer zu rechnen haben, die nach der Privatisierung nicht mehr im Bereich der öffentlichen Hand beschäftigt werden können oder sollen.
Der Ausgangspunkt der Untersuchung sind die unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten, die für ein Privatisierungsvorhaben eröffnet sind. Hierbei werden die für die Untersuchung relevanten Privatisierungen herausgearbeitet. Unter Berücksichtigung dieser unterschiedlich ausgestalteten Privatisierungsvorgänge wird ermittelt, welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen eine Privatisierung durch die öffentliche Hand für die einzelnen Arbeitnehmer hat.
Eine Kernfrage diesbezüglich ist, ob und inwieweit die Vorschrift des § 613 a BGB zur Anwendung kommen kann. Geklärt wird die grundsätzliche Anwendbarkeit dieser Vorschrift bei Maßnahmen der öffentlichen Hand. Zudem wird für jede relevante Privatisierungsform ermittelt, ob, bzw. unter welchen Voraussetzungen, § 613 a BGB seine Wirkung entfalten kann. In diesem Zusammenhang ist von besonderer Bedeutung, ob der Anwendungsbereich der Vorschrift auf eine wirtschaftliche Betätigung beschränkt ist oder auch eine Aufgabenwahrnehmung erfasst, bei der wirtschaftliche Aspekte fehlen.
Daran anknüpfend stellt sich die Frage nach den konkreten Rechtsfolgen einer Privatisierung. Hierbei steht zunächst das Schicksal der Dienstvereinbarungen im Blickpunkt, die vor der Privatisierung in den öffentlich-rechtlich organisierten Bereichen beschlossen wurden. Diese könnten zum einen über § 613 a I S.2 BGB individualrechtlich fortgelten. Sie könnten aber auch als Kollektivregelungen Bestand haben.
Ebenso wird für die betriebliche Ebene ermittelt, welche Konsequenzen eine Privatisierung für die Interessenvertretung in Form des Personalrats hat, der in den öffentlich-rechtlich organisierten Bereichen insbesondere für den Beschluss der Dienstvereinbarungen zuständig gewesen ist. Das als Personalrat gewählte Gremium könnte als Betriebsrat fortbestehen und die Belegschaft auch nach der Privatisierung vertreten. Es könnte aber auch eine Neuwahl eines Betriebsrats in dem privatrechtlichen Betrieb erforderlich sein. Dies könnte wiederum ein Übergangsmandat für den Personalrat erforderlich machen, damit für die von der Privatisierung betroffenen Arbeitnehmer keine Vertretungslücken entstehen.
Für die überbetriebliche Ebene wird geklärt, welche Wirkung eine Privatisierung auf die Tarifverträge hat, die vor dem Zeitpunkt des jeweiligen Privatisierungsvorgangs abgeschlossen worden sind und in weiten Bereichen den Inhalt der Arbeitsverträge bestimmen. Auch hier kommt sowohl eine individualrechtliche Fortgeltung über § 613 a I S.2 BGB als auch eine kollektivrechtliche Fortgeltung in Betracht.
Ein weiteres zentrales Problem bei Privatisierungen ist, dass die Arbeitnehmer in zahlreichen Fällen versuchen, sich gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den Privaten durch einen Widerspruch zur Wehr zu setzen. Bei einer Privatisierung besteht das bedeutendste Motiv darin, durch die Widerspruchsausübung die „Privilegien“ bei der öffentlichen Hand zu behalten und weiter in den Genuss der hohen Arbeitsplatzsicherheit und Solvenz des bisherigen öffentlichen Arbeitgebers zu kommen. Auch für diese Fallgestaltung werden die rechtlichen Auswirkungen für die Arbeitnehmer untersucht. Dabei wird insbesondere ermittelt, ob für die Arbeitnehmer eine Möglichkeit besteht, eine Privatisierung mit Hilfe einer kollektiven Widerspruchsausübung zu verhindern oder zumindest die Übergangsbedingungen zu verbessern.
Aus der Widerspruchsausübung der von einer Privatisierung betroffenen Arbeitnehmer folgen weitere Fragestellungen. Der öffentliche Arbeitgeber kann den Entschluss fassen, betriebsbedingte Kündigungen gegenüber widersprechenden Arbeitnehmern auszusprechen, die er nach der Privatisierung nicht mehr beschäftigen kann oder will. Bei solchen betriebsbedingten Kündigungen durch den öffentlichen Arbeitgeber stellt sich als Erstes die Frage nach dem gerichtlichen Prüfungsmaßstab. Dieser könnte dadurch anders als bei privaten Arbeitgebern ausfallen, dass im Haushaltsplan Stellenstreichungen für den privatisierten Bereich festgelegt sind.
Zusätzlich besteht bei solchen betriebsbedingten Kündigungen durch den öffentlichen Arbeitgeber das Problem, dass für zahlreiche Arbeitnehmer der öffentlichen Hand eine tarifliche Unkündbarkeitsklausel eingreift. Eine solche findet sich insbesondere in § 53 III BAT. Dies bereitet Schwierigkeiten, wenn zwischen mehreren Arbeitnehmern eine Sozialauswahl nach § 1 III S.1 KSchG zu erfolgen hat. Diesbezüglich wird geklärt, ob eine solche Unkündbarkeitsklausel eine ordentliche Kündigung der Arbeitnehmer, welche die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, verhindern kann. Als Alternative kommt eine einschränkende Auslegung oder eine partielle Unwirksamkeit der Regelung in Betracht.
Schließlich ist für den von einer betriebsbedingten Kündigung betroffenen Arbeitnehmer von besonderem Interesse, ob er für die Zeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist einen Lohnanspruch geltend machen kann, wenn er weder beim öffentlichen Arbeitgeber, noch beim privatrechtlichen Erwerber tätig wird.
Diese umfassenden arbeitsrechtlichen Fragestellungen, welche für die bisher bei einem öffentlichen Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer bei jeder Privatisierungsmaßnahme von zentraler Bedeutung sind, werden in der Studie einer eingehenden Klärung zugeführt.
Inhaltsverzeichnis:
| Erstes Kapitel: | Einleitung | 1 |
| Zweites Kapitel: | Verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten für eine Privatisierung | 4 |
| A. | Unterschiedliche Bedeutungen des Privatisierungsbegriffs | 4 |
| B. | Unterscheidung der verschiedenen Privatisierungsmöglichkeiten | 5 |
| I. | Unterscheidung der formalen und materiellen Privatisierung | 5 |
| 1. | Formale Privatisierung | 5 |
| 2. | Materielle Privatisierung | 6 |
| 3. | Relevanz der Unterscheidung | 6 |
| II. | Unterscheidung der rechtlichen Gestaltungsformen | 7 |
| 1. | Rechtsgeschäftliche Veräußerung bestimmter Organisationseinheiten | 7 |
| 2. | Outsourcing einzelner Dienstleistungsbereiche | 7 |
| 3. | Gesellschaftsrechtliche Umwandlung nach den §§ 168 ff UmwG | 8 |
| 4. | Übertragung von Gesellschaftsanteilen | 9 |
| 5. | Relevanz der rechtlichen Gestaltungsformen | 9 |
| C. | Ergebnis des zweiten Kapitels | 10 |
| Drittes Kapitel: | Anwendung des § 613 a BGB bei einer Privatisierung | 12 |
| A. | Grundsätzliche Anwendbarkeit des § 613 a BGB bei Maßnahmen der öffentlichen Hand | 12 |
| I. | Wortlaut | 12 |
| II. | Systematik | 14 |
| III. | Entstehungsgeschichte | 16 |
| IV. | Schutzzweck | 17 |
| V. | Europarechtliche Vorgaben | 18 |
| VI. | Ergebnis zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 613 a BGB bei Maßnahmen der öffentlichen Hand | 21 |
| B. | Anwendungsvoraussetzungen des § 613 a BGB bei einer Privatisierung | 22 |
| I. | Betriebs(teil)übergang | 22 |
| 1. | Allgemein entwickelte Anforderungen zum Betriebs(teil)begriff | 22 |
| 2. | Betriebs(teil)übergang bei den verschiedenen Privatisierungsformen | 27 |
| 3. | Einschränkung des Anwendungsbereichs auf eine wirtschaftliche Betätigung | 44 |
| II. | Inhaberwechsel durch Rechtsgeschäft | 58 |
| III. | Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses | 59 |
| IV. | Ergebnis zu den Anwendungsvoraussetzungen des § 613 a BGB bei einer Privatisierung | 62 |
| C. | Ergebnis des dritten Kapitels | 63 |
| Viertes Kapitel: | Rechtsfolgen einer Privatisierung für die betroffenen Arbeitnehmer | 65 |
| A. | Individualrechtliche Folgen | 65 |
| B. | Schicksal der Dienstvereinbarungen | 66 |
| I. | Wechsel vom Personalvertretungs- zum Betriebsverfassungsrecht | 66 |
| II. | Individualrechtliche Fortgeltung der Dienstvereinbarungen über § 613 a I S.2 BGB | 68 |
| 1. | Erste Meinung: Analoge Anwendung des § 613 a I S.2 BGB | 69 |
| 2. | Zweite Meinung: Unmittelbare Anwendung des § 613 a I S.2 BGB | 69 |
| 3. | Rechtsprechung des BAG | 70 |
| 4. | Stellungnahme zur Anwendbarkeit des § 613 a I S.2 BGB auf Dienstvereinbarungen | 71 |
| 5. | Ergebnis zur individualrechtlichen Fortgeltung der Dienstvereinbarungen über § 613 a I S.2 BGB | 71 |
| III. | Kollektivrechtliche Fortgeltung der Dienstvereinbarungen | 78 |
| 1. | Verhältnis zu einer individualrechtlichen Fortgeltung | 79 |
| 2. | Erste Meinung: Keine Möglichkeit einer kollektivrechtlichen Fortgeltung | 81 |
| 3. | Zweite Meinung: Kollektivrechtliche Fortgeltung bei Erhalt der Betriebsidentität | 81 |
| 4. | Stellungnahme zu einer kollektivrechtlichen Fortgeltung der Dienstvereinbarungen | 82 |
| 5. | Ergebnis zur kollektivrechtlichen Fortgeltung der Dienstvereinbarungen | 100 |
| IV. | Ergebnis zum Schicksal der Dienstvereinbarungen | 100 |
| C. | Konsequenzen einer Privatisierung für die Interessenvertretung | 101 |
| I. | Wechsel im Bereich der Interessenvertretung bei Erhalt der bisherigen Organisationseinheit | 102 |
| 1. | Vergleich der Vertretungsgremien in Form des Personal- und Betriebsrats | 104 |
| 2. | Europarechtliche Vorgaben | 112 |
| 3. | Ergebnis zum Wechsel im Bereich der Interessenvertretung bei Erhalt der bisherigen Organisationseinheit | 114 |
| II. | Wechsel im Bereich der Interessenvertretung bei Verlust der bisherigen Organisationseinheit | 115 |
| 1. | Erste Fallgestaltung | 115 |
| 2. | Zweite Fallgestaltung | 116 |
| 3. | Dritte Fallgestaltung | 116 |
| 4. | Ergebnis zum Wechsel im Bereich der Interessenvertretung bei Verlust der bisherigen Organisationseinheit | 119 |
| III. | Schließung von privatisierungsbedingten Vertretungslücken durch ein Übergangsmandat für den Personalrat | 119 |
| 1. | Spezialregelungen zu Übergangsmandaten der Interessenvertretung | 120 |
| 2. | Erste Meinung: Begründung eines allgemeinen Übergangsmandats durch eine Analogie | 121 |
| 3. | Zweite Meinung: Kein allgemeines Übergangsmandat mangels einer planwidrigen Regelungslücke | 121 |
| 4. | Stellungnahme zur Begründung eines allgemeinen Übergangsmandats durch eine Analogie | 122 |
| 5. | Ergebnis zur Schließung von privatisierungsbedingten Vertretungslücken durch ein Übergangsmandat für den Personalrat | 136 |
| IV. | Ergebnis zu den Konsequenzen einer Privatisierung für die Interessenvertretung | 136 |
| D. | Auswirkungen einer Privatisierung auf die Tarifverträge | 138 |
| I. | Kollektivrechtliche Fortgeltung der vor der Privatisierung abgeschlossenen Tarifverträge | 138 |
| II. | Individualrechtliche Fortgeltung der vor der Privatisierung abgeschlossenen Tarifverträge gemäß § 613 a I S.2 BGB | 139 |
| III. | Ergebnis zu den Auswirkungen einer Privatisierung auf die Tarifverträge | 140 |
| E. | Ergebnis des vierten Kapitels | 141 |
| Fünftes Kapitel: | Besondere Rechtsfolgen für Arbeitnehmer, die von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen | 143 |
| A. | Allgemeine Bedeutung des Widerspruchsrechtes | 143 |
| I. | Entwicklung | 143 |
| II. | Ausübung und Wirkung | 144 |
| B. | Zulässigkeit einer kollektiven Widerspruchsausübung | 145 |
| I. | Beweggründe für eine kollektive Widerspruchsausübung | 145 |
| II. | Meinungsstand | 146 |
| 1. | Erste Meinung: Kollektive Widerspruchsausübung als unzulässige Arbeitskampfmaßnahme | 143 |
| 2. | Zweite Meinung: Grundsätzliche Zulässigkeit einer kollektiven Widerspruchsausübung | 146 |
| 3. | Dritte Meinung: Unbeschränkte Zulässigkeit einer kollektiven Widerspruchsausübung | 146 |
| III. | Stellungnahme zur Zulässigkeit einer kollektiven Widerspruchsausübung | 147 |
| 1. | Kollektive Ausübung des Widerspruchsrechtes als Arbeitskampfmaßnahme | 147 |
| 2. | Rechtmäßigkeit der kollektiven Ausübung des Widerspruchsrechtes | 155 |
| IV. | Ergebnis zur Zulässigkeit einer kollektiven Widerspruchsausübung | 177 |
| C. | Prüfungsmaßstab bei betriebsbedingten Kündigungen gegenüber den widersprechenden Arbeitnehmern | 178 |
| I. | Verstoß gegen das Kündigungsverbot gemäß § 613 a IV S.1 BGB | 178 |
| II. | Vergleich mit der Problematik bei betriebsbedingten Kündigungen durch einen privaten Arbeitgeber | 179 |
| III. | Grundsätzliche Zulässigkeit einer kündigungsrechtlichen Prüfung | 181 |
| 1. | Rechtsqualität des Haushaltsplans | 182 |
| 2. | Folgen dieser Rechtsqualität für den Prüfungsmaßstab | 182 |
| 3. | Ergebnis zur grundsätzlichen Zulässigkeit einer kündigungsrechtlichen Prüfung | 184 |
| IV. | Umfang der kündigungsrechtlichen Prüfung | 184 |
| 1. | Notwendiger Ausgangspunkt der Prüfung | 184 |
| 2. | Genaue Festlegung des Prüfungsumfangs | 188 |
| V. | Ergebnis zum Prüfungsmaßstab bei betriebsbedingten Kündigungengegenüber den widersprechenden Arbeitnehmern | 203 |
| D. | Konflikt zwischen der Sozialauswahl unter den von einer Privatisierung betroffenen Arbeitnehmern und dem Status der ordentlichen Unkündbarkeit | 204 |
| I. | Meinungsstand | 205 |
| 1. | Erste Meinung: Ausschluss des Begünstigten von der Sozialauswahl | 205 |
| 2. | Zweite Meinung: Ausschluss jeder Kündigungsmöglichkeit bzw. Möglichkeit zu einer außerordentlichen Kündigung | 206 |
| 3. | Dritte Meinung: Möglichkeit zu einer ordentlichen Kündigung aufgrund des Konflikts mit § 1 III S.1 KSchG | 207 |
| II. | Beschränkung des von der Sozialauswahl betroffenen Personenkreises | |
| III. | Lösungsmöglichkeit für den Arbeitgeber | 212 |
| 1. | Ausschluss jeder Lösungsmöglichkeit | 212 |
| 2. | Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung | 214 |
| IV. | Ergebnis zum Konflikt zwischen der Sozialauswahl unter den von einer Privatisierung betroffenen Arbeitnehmern und dem Status der ordentlichen Unkündbarkeit | 241 |
| E. | Lohnanspruch für die Zeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist | 242 |
| I. | Lohnanspruch gemäß § 615 S.1 BGB | 242 |
| 1. | Leistungsangebot gemäß §§ 294 ff BGB | 243 |
| 2. | Fähigkeit zur Leistungserbringung gemäß § 297 | BGB |
| 3. | Nichtannahme der Leistung | 244 |
| II. | Anrechnung gemäß § 615 S.2 BGB | 244 |
| 1. | Anrechnung des Wertes desjenigen, was der Arbeitnehmer infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt | 244 |
| 2. | Anrechnung des Wertes desjenigen, was der Arbeitnehmer zu erwerben böswillig unterlässt | 245 |
| III. | Ergebnis zum Lohnanspruch für die Zeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist | 256 |
| F. | Ergebnis des fünften Kapitels | 257 |
| Sechstes Kapitel: | Gesamtergebnis und Schlussbetrachtung | 260 |
unmittelbare und zwingende Wirkung zwischen den beiderseits Tarifgebundenen beanspruchen, § 4 I TVG. In Anbetracht dessen muss es trotz der Privatisierung zu einer automatischen kollektivrechtlichen Fortgeltung kommen, wenn sowohl die Arbeitnehmer als auch der neue private Arbeitgeber weiterhin tarifgebunden im Sinne des § 3 I TVG sind. Dies erfordert, dass die Arbeitnehmer auch nach der Privatisierung Mitglieder der tarifvertragschließenden Gewerkschaft sind, und der privatrechtliche Arbeitgeber demselben Arbeitgeberverband angehört wie der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber. Zudem muss der privatisierte Bereich weiterhin unter denselben fachlichen und räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erfolgt eine kollektivrechtliche Fortgeltung des bisher einschlägigen Tarifrechtes, die Vorrang vor einer Fortgeltung durch die subsidiäre Auffangnorm des § 613 a I S.2 BGB hat. Im Falle der Privatisierung ist eine Tarifbindung des privatrechtlichen Arbeitgebers jedoch nur dann möglich, wenn es nach der Satzung des Arbeitgeberverbandes, in dem der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber organisiert war, zulässig ist, dass der privatrechtliche Arbeitgeber Mitglied wird. In der Regel bedarf es nach dem einschlägigen Satzungsrecht für die Möglichkeit der Mitgliedschaft eines privaten Unternehmens einer unmittelbaren oder mittel- [...]
Gleichbehandlungsgrundsatzes eine planwidrige Regelungslücke. Diese Lücke wird durch ein allgemeines Übergangsmandat für den Personalrat geschlossen, das im Wege einer Gesamtanalogie zu den verschiedenen Einzelregelungen, die ein Übergangsmandat für den Betriebs- oder Personalrat in vergleichbaren Fallgestaltungen vorsehen, gewonnen wird. Der Personalrat ist auch nach der Privatisierung zur Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten nach dem BetrVG berufen, soweit die Voraussetzungen des § 1 BetrVG erfüllt sind, also Betriebsratsfähigkeit vorliegt. Die personelle Zusammensetzung des bisherigen Personalrats bleibt in dieser Übergangszeit unverändert bestehen. Das als Personalrat gewählte Gremium ist für sechs Monate dazu berufen, die Aufgaben eines Betriebsrates nach dem BetrVG wahrzunehmen, es sei denn, ein neuer Betriebsrat ist bereits zu einem früheren Zeitpunkt gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben. [...]
137 Personalvertretungsrechts in den Bereich des Betriebsverfassungsrechts das reguläre Mandat des als Personalrat gewählten Gremiums auch dann verloren, wenn die betriebliche Identität erhalten bleibt. Dies macht für den privatrechtlichen Betrieb die Neuwahl eines Betriebsrats erforderlich. Auch in den meisten Privatisierungsfällen, in denen die bisherige Organisationseinheit verloren geht, muss nach der Privatisierung die Neuwahl eines Betriebsrats in dem privatrechtlichen Betrieb stattfinden, um den erforderlichen Wechsel im Bereich der Interessenvertretung zu vollziehen. Dies ist nur dann entbehrlich, wenn der privatisierte Bereich in einem privatrechtlichen Betrieb aufgeht, für den bereits ein Betriebsrat gewählt worden ist. In diesem Fall werden die hinzukommenden Arbeitnehmer aufnehmenden Betriebs vertreten. Würde es in den zahlreichen Fallgestaltungen, in denen nach der Privatisierung die Neuwahl eines Betriebsrats erforderlich ist, zu einem unmittelbaren und vollständigen Verlust des Personalratsamts durch den Vollzug der Privatisierung kommen, entstünden zeitweise Vertretungslücken. Im Hinblick auf diese ungeregelten Privatisierungsfälle besteht unter Berücksichtigung des durch den vorhandenen Betriebsrat des [...]
In den Warenkorb
48,00 €
Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783832488758
Arbeit zitieren:
Augenreich, Inga Juli 2004: Die arbeitsrechtlichen Auswirkungen einer Privatisierung für die Arbeitnehmer der öffentlichen Hand, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Betriebsübergang, Dienstvereinbarung, Personalrat, Widerspruchsrecht, Outsourcing



