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Die angemessene Barabfindung gesetzlich ausscheidender oder ausscheidungsberechtigter Minderheitsaktionäre

Die angemessene Barabfindung gesetzlich ausscheidender oder ausscheidungsberechtigter Minderheitsaktionäre
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Jürgen Röhrling
  • Abgabedatum: Mai 2002
  • Umfang: 107 Seiten
  • Dateigröße: 751,3 KB
  • Note: 2,0
  • Institution / Hochschule: Wirtschaftsuniversität Wien Österreich
  • ISBN (eBook): 978-3-8324-5454-8
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-5454-8 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-5454-8 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Röhrling, Jürgen Mai 2002: Die angemessene Barabfindung gesetzlich ausscheidender oder ausscheidungsberechtigter Minderheitsaktionäre, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Börsenkurs, Unternehmensbewertung, Spaltung, Umwandlung

Diplomarbeit von Jürgen Röhrling

Einleitung:

Im österreichischen Gesellschaftsrecht ist das Ausscheiden von Minderheitskapitalgesellschaftern bei der Umwandlung und der nicht-verhältniswahrenden bzw. der rechtsformübergreifenden Spaltung verankert. In der Regel haben die Minderheitsgesellschafter keinen Einfluß auf die Entscheidung zur Umgründung. Als Ersatz für die untergehenden Rechte sieht das Gesetz eine angemessene Barabfindung vor.

Die Ermittlung der Höhe der angemessenen Barabfindung erfolgt regelmäßig durch eine Unternehmensbewertung. Die ermittelten Werte sind von den Grundannahmen, Zukunftsprognosen und der Methodenwahl im Zuge der Unternehmensbewertung abhängig. Dabei können sich Gutachten erheblich unterscheiden.

Bei Minderheitsaktionären börsennotierter Aktiengesellschaften wird das Problem der Ermittlung einer angemessenen Barabfindung insofern komplexer, als durch den Umgründungsbeschluß den Minderheitsaktionären die Möglichkeit genommen wird, ihre Aktien an den Börsen verkaufen zu können. An die Stelle der Veräußerungsmöglichkeit an den Börsen tritt das Barabfindungsangebot der Hauptgesellschafter. In der Regel weicht der durch Unternehmensbewertung ermittelte Wert der Anteile jedoch vom Börsenkurs ab.

Im Rahmen der Diplomarbeit wurden die Fälle, in denen Minderheitsaktionäre aus der Aktiengesellschaft ausscheiden, untersucht. Die Grundlagen der Bewertung von Anteilen bei Abfindungsfällen wurden dargestellt und die Relevanz des Börsenkurses für die Höhe der Barabfindung diskutiert. Dabei wurden Literaturmeinungen und Erkenntnisse der Judikatur berücksichtigt.

Inhaltsverzeichnis:

1. Problemstellung 1
2. Gang der Untersuchung 3
3. Gesetzliche Grundlagen des Ausscheidens von Minderheitsaktionären bei Umgründungen 4
3.1 Die Umwandlung 4
3.1.1 Voraussetzungen und Mehrheitserfordernisse 5
3.1.1.1 Die verschmelzende Umwandlung 5
3.1.1.2 Die errichtende Umwandlung 6
3.1.2 Die Abfindung von Minderheitsgesellschaftern 7
3.1.3 Umwandlungsplan und -prüfung 8
3.1.4 Die gerichtliche Überprüfung der Barabfindung 10
3.2 Die Spaltung 12
3.2.1 Voraussetzungen und Mehrheitserfordernisse 12
3.2.1.1 Die verhältniswahrende Spaltung 12
3.2.1.2 Die nicht-verhältniswahrende Spaltung 13
3.2.1.3 Die rechtsformübergreifende Spaltung 14
3.2.2 Die Abfindung von Minderheitsgesellschaftern 14
3.2.3 Spaltungsplan und -prüfung 17
3.2.4 Die gerichtliche Überprüfung der Barabfindung 18
4. Die Unternehmensbewertung als Instrument zur Ermittlung der Abfindung 20
4.1 Bewertungsanlaß und Funktion des Gutachters 20
4.2 Die Bewertung von Anteilen im Abfindungsfall 23
4.2.1 Der Bewertungsstichtag 23
4.2.2 Das Gleichbehandlungsgebot 24
4.2.3 Der Grundsatz der vollen Entschädigung 26
4.2.4 Subjektiver oder objektivierter Unternehmenswert 31
4.2.5 Die steuerliche Situation des Minderheitsaktionärs 34
4.2.6 Direkte oder indirekte Bewertung 38
4.3 Bewertungsverfahren 38
4.3.1 Die Wahl der Bewertungsmethode 39
4.3.2 Das Ertragswertverfahren 41
4.3.2.1 Grundlagen 41
4.3.2.2 Die Wahl der Erfolgsgröße 42
4.3.2.3 Die Schätzung von Zukunftserträgen 44
4.3.2.4 Die Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes 46
4.3.3 Die Discounted Cash-flow Methode 50
4.3.3.1 Die Varianten der DCF-Methode 51
4.3.3.2 Die Schätzung von künftigen Cash-flows 56
4.3.3.3 Die Ermittlung des Diskontierungszinssatzes 56
4.3.3.4 Die DCF-Methode zur Unternehmensbewertung bei gesetzlichenAbfindungsfällen 59
4.3.4 Der Liquidationswert als Untergrenze der Abfindung 60
5. Die Relevanz des Börsenkurses für die Höhe derAbfindung 63
5.1 Finanztheoretische Grundlagen und Bedingungen für die Aussagekraft des Börsenpreises 63
5.1.1 Die Preisbildung an den Börsen 64
5.1.2 Der Wert von Aktien 66
5.1.3 Der Zusammenhang zwischen dem Börsenpreis und dem „wahren Wert“ der Aktie 67
5.1.4 Die Effizienz von Kapitalmärkten in der Praxis 69
5.1.5 Das Bekanntsein aller kurserheblichen Sachverhalte 70
5.1.6 Liquidität als Voraussetzung eines effizientenPreisbildungsprozesses 71
5.2 Der Börsenkurs als Bewertungsgrundlage in Abfindungsfällen 72
5.3 Der Liquidationswert der Anteile als Untergrenze der Barabfindung 76
6. Zusammenfassung 82

Automatisiert erstellter Textauszug:

die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft anzuwenden. Eine umzuwandelnde AG muß einer Umwandlungsprüfung unterzogen werden. Ausnahmen bestehen in den Fällen eines sogenannten „up-stream-merger“. Die Voraussetzungen dazu sind gegeben, wenn es sich bei der umzuwandelnden AG um eine 100%ige Tochter der übernehmenden Gesellschaft handelt. In diesem Fall hat die Gesellschaft keine Aktionäre, die geschützt werden müssen. Eine Umwandlungsprüfung kann daher unterbleiben.21 Des weiteren ist eine Umwandlungsprüfung nicht notwendig, wenn sämtliche Aktionäre schriftlich oder in der Niederschrift zur Hauptversammlung auf eine Umwandlungsprüfung verzichten.22 An der Umwandlung kann nicht nur die übertragende Aktiengesellschaft als Kapitalgesellschaft beteiligt sein, sondern auch die Hauptgesellschafter können Kapitalgesellschaften sein. Der Umwandlungsprüfer wird durch den Aufsichtsrat jeder beteiligten Aktiengesellschaft bestellt. Sind mehrere Aktiengesellschaften an der Umwandlung beteiligt, so kann die Bestellung eines gemeinsamen Umwandlungsprüfers durch das Gericht erfolgen.23 Bei weiterer Beteiligung einer GmbH ist für die Bestellung eines gemeinsamen Prüfers auch die Mitwirkung dieser notwendig.24 Gemäß § 220b (3) AktG iVm § 271 HGB dürfen bei Aktiengesellschaften nur beeidete Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften als Umwandlungsprüfer agieren. Dabei ist die Mitarbeit des Umwandlungsprüfers an den Jahresabschlüssen der beteiligten Gesellschaften kein Ausschlußgrund, wohl aber die Beteiligung an der Vorbereitung der Umwandlung als Gutachter oder Berater.25 Im Rahmen der Rechtmäßigkeitsprüfung ist die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben im Umwandlungsplan zu prüfen. Ein wesentlicher Teil des Verfahrens ist jedoch die im Rahmen der Bewertungsprüfung zu beurteilende Angemessenheit des vorgeschlagenen Barabfindungsangebots. Dabei hat der Gutachter nicht nur die angewendete Methode der [...]

Bereits einen Monat vor dem Beschluß der Umwandlung hat der Vorstand der umzuwandelnden AG gemeinsam mit dem Hauptgesellschafter den Umwandlungsplan aufzustellen und bei dem Gericht einzureichen, in dessen Sprengel die Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat. Betreffend des Inhalts wird im UmwG auf § 220 AktG verwiesen, der den Inhalt des Verschmelzungsvertrags regelt. Dabei sind die Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Im Umwandlungsplan sind die Firma und der Sitz der umzuwandelnden Gesellschaft aufzunehmen. Weiters muß die Übertragung des Vermögens im Zuge der Gesamtrechtsfolge vorgesehen sein. Es muß auch der Stichtag aufgenommen werden, von dem an die Handlungen der übertragenden Gesellschaft als für Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen gelten. An die Stelle des Umtauschverhältnisses tritt die bare Abfindung. Es sind hier Details für die Zahlung der Barabfindung aufzunehmen. Weiters ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß die ausscheidenden Gesellschafter einen Anspruch auf eine angemessene Abfindung haben. Es muß auch auf die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung des Barabfindungsangebots nach den §§ 225c ff AktG hingewiesen werden. 19 Dieser Umwandlungsplan ist einer Prüfung zu unterziehen.20 Die rechtliche Grundlage für die Umwandlungsprüfung bilden Bestimmungen des Verschmelzungsrechts, auf die § 2 (3) UmwG verweist. Ist die übernehmende Gesellschaft eine Kapitalgesellschaft, so unterliegt auch sie den Bestimmungen des Verschmelzungsrechts, ansonsten ist es nur sinngemäß auf [...]

Bei der Umwandlung scheiden Minderheitsgesellschafter, die höchsten 10% des Stammkapitals halten, aus der Gesellschaft aus. Gemäß § 2 (3) UmwG hat der Hauptgesellschafter den ausscheidenden Gesellschaftern eine angemessene Barabfindung zu gewähren. Zur Ermittlung der Höhe dieser Abfindung ist eine Unternehmensbewertung durchzuführen, die sich nur auf die übertragende Gesellschaft bezieht. Lediglich der Wert der übertragenden Gesellschaft wird beurteilt und der Wert des aliquoten Anteils ermittelt. Das Vermögen des übernehmenden Rechtsträgers bleibt außer Betracht.13 Die Relevanz des Börsenkurses bei kotierten Aktiengesellschaften für die Bemessung der angemessenen Barabfindung wird in der Literatur kontroversiell diskutiert.14 Die Abfindung ist in bar auszuzahlen. Eine andere Form der Abfindung (z. B. Anleihen, Aktien anderer Gesellschaften) bedarf der Zustimmung des einzelnen Gesellschafter.15 Die Abfindung ist unabhängig davon zu gewähren, ob der betreffende Minderheitsgesellschafter für oder gegen den Umwandlungsbeschluß gestimmt hat oder ob er Widerspruch zur Niederschrift erhoben hat.16 Die angemessene Barabfindung wird zwei Monate nach der Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch fällig. Der Anspruch richtet sich dabei nicht gegen die übertragende Gesellschaft, die ja zu diesem Zeitpunkt bereits erloschen ist, sondern gegen deren Hauptgesellschafter. Der Anspruch verjährt nach drei Jahren.17 [...]

Arbeit zitieren:
Röhrling, Jürgen Mai 2002: Die angemessene Barabfindung gesetzlich ausscheidender oder ausscheidungsberechtigter Minderheitsaktionäre, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Börsenkurs, Unternehmensbewertung, Spaltung, Umwandlung

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