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Die Zwischenberichtsrichtlinie 1982

Zweck, Umsetzung, Handhabung und Auswirkungen dieser die Börsenpublizität fördernden gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift

Die Zwischenberichtsrichtlinie 1982
Über dieses Buch
  • Art: Magisterarbeit
  • Autor: Armin Kammel
  • Abgabedatum: Dezember 2001
  • Umfang: 139 Seiten
  • Dateigröße: 13,7 MB
  • Note: 1,0
  • Institution / Hochschule: Karl-Franzens-Universität Graz Österreich
  • ISBN (eBook): 978-3-8324-5827-0
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-5827-0 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-5827-0 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Kammel, Armin Dezember 2001: Die Zwischenberichtsrichtlinie 1982, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Unternehmenspublizität, Rechnungslegung, Bilanzrecht, Zwischenberichterstattung, EG-Richtlinie

Magisterarbeit von Armin Kammel

Einleitung:

Die Magisterarbeit behandelt eine EU-Richtlinie, die wesentliche Auswirkungen auf das österreichische Börsenrecht hatte, da durch sie die Publizitätsvorschriften im Bereich der Zwischenberichterstattung wesentlich verschärft und somit auch verbessert wurden. Ich habe bewusst ein Thema im Börsenrecht gewählt, da die Börse schon immer eine gewisse Faszination auf mich ausgeübt hat, und ich mein zukünftiges Berufsleben auch dergestalt ausüben möchte, dass zumindest ein kleiner „börsenrechtlicher Aspekt“ enthalten ist.

Die externe Rechnungslegung börsenotierter Unternehmen wird grundsätzlich durch zwei unterschiedlich geartete Rechtsbereiche bestimmt bzw. geregelt.

Einerseits erfordert das Gesellschaftsrecht eine regelmäßige, jährliche Rechnungslegung in Form des Jahresabschlusses und des Lageberichtes , andererseits enthält das Börserecht umfangreiche Publizitätspflichten, die im Zuge der fortschreitenden Harmonisierung des europäischen Kapitalmarktrechtes immer mehr an Bedeutung erlangen.

Bis zum Jahre 1990 bestand für Emittenten, deren Wertpapiere zum amtlichen Handel zugelassen waren, keine Verpflichtung zu einer regelmäßigen, sich aus börserechtlichen Bestimmungen ergebende unterjährige Berichterstattung. Bis dahin war der Jahresabschluss im Rahmen der externen Rechnungslegung das Maß aller Dinge und freiwillige, unterjährige Berichte waren die krasse Ausnahme.

Basierend auf die Art 54 Abs 3 lit g und 100 EWG- Vertrag hat der Rat der Europäischen Gemeinschaft am 15. Februar 1982 die Richtlinie über regelmäßige Informationen, die von Gesellschaften zu veröffentlichen sind, deren Aktien zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zugelassen sind , erlassen. Diese RL – im folgenden ZwischenberichtsRL genannt – verpflichtet amtlich notierende Aktiengesellschaften zur Erstellung und Veröffentlichung eines Halbjahres- bzw. eines Zwischenberichts.

Die RL, die ähnlich den beiden ProspektRL Inhalt und Art der Veröffentlichung dieses Berichts festlegt , ist in enger Beziehung mit dem Lagebericht und dem Jahresabschluss zu betrachten und dient primär dem Anlegerschutz. Die ZwischenberichtsRL, die stark auf den RechnungslegungsRL aufbaut, erfüllt im Bereich der amtlich an der Börse notierenden AGs eine wesentliche Lückenfüllungsfunktion, da weder die RechnungslegungsRL noch das österreichische RLG – im Gegensatz zu angloamerikanischen Regelungen – keine viertel- oder halbjährliche Zwischenberichtspflicht normiert.

Im Vergleich zu anderen internationalen Standards ist diese europäische Regelung noch ziemlich dürftig ausgefallen .

Die ZwischenberichtsRL war gem Art 12 Abs 1 ZwischenberichtsRL bis zum 30.6.1983 umzusetzen und ein wesentlicher Teil dieser Arbeit ist die Untersuchung, wie die RL im Konkreten in Österreich und vergleichsweise dazu in Deutschland umgesetzt wurde.

Inhaltsverzeichnis:

TEIL 1
1. Einleitung
1.1 Zweck der Zwischenberichterstattung allgemein 1
1.1.1 Grundlagen 1
1.1.2 Zweck des Zwischenberichts als Publizitätsinstrument 2
1.1.3 Probleme unterjähriger Berichterstattung 4
1.1.4 Begriffsabgrenzungen 5
1.2 Aufgabe und Ziel der Zwischenberichterstattung 6
2. Entwicklung der Zwischenberichterstattung und Standardisierung der Rechnungslegungsregeln
2.1 Wegbereiter USA - „interim reporting“ 6
2.2 Internationale Normensysteme für die externe Rechnungslegung von Unternehmen 7
2.2.1 US-GAAP 8
2.2.2 IAS 9
2.2.3 Europäische Union 9
2.2.3.1 Deutschland 11
2.2.3.2 Österreich 12
3. Charakter und Wesen des Zwischenberichts
3.1 Inhalt und Form 13
3.2 Berichtszeitraum und Sprache 16
3.3 Adressaten der Zwischenberichtspflicht 17
3.4 Bedeutung des Zwischenberichts für die Investoren 18
3.4.1 Informationsfunktion 18
3.4.2 Kapitalerhaltungskonrolle 19
3.5 Veröffentlichung 19
3.6 Auswirkungen des Zwischenberichts auf den Kurs notierter Titel 20
3.7 Stellung des Zwischenberichts zu Jahresabschluß und Lagebericht 20
3.7.1 Allgemeines 20
3.7.2 Der eigenständige Ansatz 21
3.7.3 Der integrative Ansatz („integral / dependent view“) 22
3.7.4 Der kombinative Ansatz 24
3.8 Ist der Zwischenbericht als Halbjahresabschluß konzipiert? 25
3.9 Kosten und Risiken der Zwischenberichtspublizität 26
3.9.1 Allgemeines und Risiken der Zwischenberichterstattung 26
3.9.2 Direkte Kosten der Zwischenberichterstattung 27
3.9.3 Indirekte Kosten der Zwischenberichterstattung 27
4. Grundlagen der ZwischenberichtsRL
4.1 Die Rechtsform der RL 27
4.2 Struktur und Inhalt der ZwischenberichtsRL 29
4.2.1 Struktur und Aufbau 29
4.2.2 Inhalt der RL 31
4.3 Anlegerschutz als verfolgter Zweck 32
4.4 Verweis auf andere die Publizität des Emissionsgeschäftes fördernde RL 34
4.4.1 Die BörsezulassungsRL 1979 34
4.4.2 Die BörseprospektRL 1980 36
4.4.3 Die EmissionsprospektRL 1989 37
4.4.4 Die TransparenzRL 1988 38
4.5 Die RahmenpublizitätsRL 39
4.5.1 Anwendungsbereich 39
4.5.2 Allgemeine Vorschriften über die amtliche Börsennotierung von Wertpapieren 40
4.5.3 Besondere Bedingungen hinsichtlich der amtlichen Notierung von Wertpapieren 41
4.5.4 Pflichten betreffend Wertpapiere, die zur amtlichen Notierung zugelassen sind 41
4.5.5 Veröffentlichung und Bekanntmachung der Information 43
4.5.6 Zuständige Stellen und Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten 43
4.5.7 Kontaktausschuss 43
4.5.8 Schlussbestimmungen 43
4.6 Durchsetzung der Zwischenberichtspflicht 44
4.6.1 Allgemeines 44
4.6.2 Negative Publizität 44
4.6.3 Aussetzung des Kurses, Einstellung und Widerruf der Zulassung zum Amtlichen Handel 45
4.6.4 Ordnungswidrigkeiten 46
4.7 Zusammenarbeit zwischen den MS (Art 10 ZwischenberichtsRL) 47
5. Umsetzung der ZwischenberichtsRL in ausgewählten MS
5.1 Allgemeines zur Untersuchung 49
5.2 Die österreichische Situation 49
5.2.1 Verpflichtete Unternehmen 50
5.2.2 Berichtszeitraum 52
5.2.3 Zwingende Zahlenangaben 54
5.2.4 Zwingende Erläuterungen 60
5.2.4.1 Auftragslage 62
5.2.4.2 Entwicklung der Kosten und Preise 63
5.2.4.3 Zahl der Arbeitnehmer 63
5.2.4.4 Investitionen 64
5.2.4.5 Vorgänge von besonderer Bedeutung, die sich auf das Ergebnis der Geschäftstätigkeit auswirken können 65
5.2.4.6 Aussichten der Gesellschaft für das laufende Geschäftsjahr 66
5.2.5 Freiwillige Zahlenangaben und Erläuterungen 66
5.2.6 Sondervorschriften für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen 67
5.2.7 Konzernzwischenbericht 68
5.2.8 Erleichterungen bei der Erstellung des Zwischenberichts 69
5.2.9 Befreiung von Zwischenberichterstattungspflichten 71
5.2.10 Prüfung von Zwischenberichten 72
5.2.11 Publizität des Zwischenberichts 73
5.2.12 Strafbestimmungen 75
5.2.13 Handhabung der Zwischenberichterstattung an der Wiener Börse 75
5.3 Die Lage in Deutschland 76
5.3.1 Allgemeines 76
5.3.2 Die Generalnorm - § 44b BörsG 77
5.3.3 Verpflichtete Unternehmen 78
5.3.4 Zahlenangaben 78
5.3.5 Erläuterungen gem § 55 BörsZulV 80
5.3.6 Konzernzwischenbericht 81
5.3.7 Kreditinstitute 81
5.3.8 Versicherungsgesellschaften 82
5.3.9 Emittenten aus Drittstaaten 82
5.3.10 Zwischenberichte in anderen MS der EU 83
5.3.11 Befreiungstatbestand nach § 60 BörsZulV 83
5.3.12 Form und Frist der Veröffentlichung 84
5.3.13 Übermittlung an die Zulassungsstelle 85
5.3.14 Sanktionen bei Nichterfüllung 85
5.3.15 Handhabung der Zwischenberichterstattung an der Frankfurter Börse 86
TEIL 2
6. Der Zwischenbericht im Spiegel von Jahresabschluss und Lagebericht 88
6.1 Grundsätzliches zum Jahresabschluss 87
6.2 Ziele und Aufgaben des Jahresabschlusses 88
6.3 Die Harmonisierungsbestrebungen der EU im Bereich der Rechnungslegung 90
6.4 Allgemeine Grundsätze für die Erstellung eines Jahresabschlusses 91
6.4.1 Allgemeines 91
6.4.2 Bilanzierungsgrundsätze allgemein 92
6.4.3 Grundsatz der Bilanzverknüpfung 93
6.4.4 Grundsatz der Bilanzvorsicht 93
6.4.5 Grundsatz der Bilanzwahrheit 94
6.4.6 Grundsatz der Bilanzklarheit 94
6.4.7 Weitere Grundsätze 94
6.5 Die Verpflichtung zur Erstellung eines Jahresabschlusses 95
6.6 Die Gliederungsvorschriften von Jahresabschluss und Lagebericht 96
6.7 Die Konzernrechnungslegung 103
6.8 Praxis: Der Wirtschaftsprüfer 105
6.9 Gemeinsamkeiten und Vergleich zwischen dem Zwischenbericht einerseits und dem Jahresabschluss und dem Lagebericht andererseits 106
7. Grundsätze ordnungsmäßiger Zwischenberichterstattung
7.1 Allgemeines 108
7.2 GoZB mit starkem Bezug zu den GoB 109
7.2.1 Grundsatz der Richtigkeit und Willkürfreiheit 109
7.2.2 Grundsatz der Klarheit 109
7.2.3 Grundsatz der Vollständigkeit 110
7.3 GoZB der Zwischenberichterstattung 110
7.3.1 Grundsatz der Wesentlichkeit 110
7.3.2 Grundsatz der Vergleichbarkeit 111
7.3.3 Grundsatz der Vorsicht 111
7.3.4 Grundsatz der Abgrenzung nach dem kombinativen Ansatz 111
8. Zusammenfassung der wichtigsten Erkenntnisse der Arbeit 112
Anhang
Literaturverzeichnis

Automatisiert erstellter Textauszug:

Gesellschaften, deren Aktien nur in einem MS zur gestatten, das Ergebnis in Form einer geschätzten amtlichen Notierung zugelassen sind, zu gestatten, Zahlenangabe auszuweisen, wenn die Gesellschaft das Ergebnis in Form einer geschätzten Zahlenangabe auszuweisen. Die Anwendung dieses Verfahrens ist von der Gesellschaft in ihrem Bericht anzugeben und darf den Anleger nicht irreführen. bescheinigt, dass dies zur Vermeidung hoher Kosten erforderlich ist, und der zusätzliche Informationswert für das Publikum gering wäre. Die Veröffentlichung geschätzter Zahlen darf jedoch in keinem Fall zu einer Irreführung des Publikums geeignet sein, und es sind im Zwischenbericht die geschätzten Angaben ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Abs 4: Hat die Gesellschaft Zwischendividenden ausgeschüttet oder schlägt sie dies vor, so sind unter den Zahlenangaben das Ergebnis nach Steuern für das betreffende Halbjahr sowie die ausgeschütteten oder vorgeschlagenen Abs 4: Hat die Gesellschaft Zwischendividenden ausgeschüttet oder schlägt sie dies vor, so sind unter den Zahlenangaben das Ergebnis nach Steuern für den Berichtszeitraum sowie die Ausgeschütteten oder vorgeschlagenen [...]

Demgegenüber haben nach § 87 Abs 1 BörseG die Aktiengesellschaften über die ersten drei, sechs und neun Monate des Geschäftsjahres Zwischenberichte zu veröffentlichen, die dem anlagesuchenden Publikum Informationen zur Beurteilung über die Geschäftstätigkeit der Aktiengesellschaft in diesem Zeitraum bieten. Der Unterschied betrifft also die Art der Zwischenberichterstattung, denn die ZwischenberichtsRL sieht eine Halbjahresberichterstattung vor, während das österreichische Recht eine Quartalsberichterstattung vorschreibt. Da die RL die Einführung von Mindeststandards bezweckt, eine Quartalsberichterstattung effizienter als eine Halbjahresberichterstattung ist und Art 3 ZwischenberichtsRL den MS die Möglichkeit einräumt strengere oder zusätzliche Verpflichtungen zu erlassen, ist diese Regelung richtlinienkonform. Aufgrund der österreichischen Rechtslage müssen aber jährlich nicht vier, sondern nur drei Zwischenberichte ( = Quartalsberichte ) veröffentlicht werden, da der Bericht über das letzte Quartal im Jahresabschluss aufgeht 256. Materiell ist die Formulierung des § 87 Abs 1 BörseG auch weiter zu verstehen als die des Art 5 Abs 1 ZwischenberichtsRL, da das BörseG einen Bericht mit Informationen zur Beurteilung der Geschäftstätigkeit der AG verlangt, während die RL eine Einschränkung auf Angaben über die Geschäftstätigkeit und Ergebnisse vornimmt 257. Zu erwähnen ist noch die strengere Regelung des § 87 Abs 1 S 2 BörseG gegenüber Art 4 Abs 1 ZwischenberichtsRL : Im Lichte des Art 3 ZwischenberichtsRL ist die österreichische Regelung, den Zwischenbericht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Berichtszeitraumes zu veröffentlichen, richtlinienkonform, obwohl die RL den Gesellschaften eine um einen Monat längere Frist zur Veröffentlichung einräumt. Diese strengere Normierung ist auch in Bezug auf die raschere und effizientere Informationsmöglichkeit des Anlegers zu begrüßen. [...]

Der augenscheinlichste Unterschied zwischen beiden Normen der ZwischenberichtsRL und dem österreichischen BörseG betrifft die Bezeichnung des Berichtes. Formal spricht die RL von der Veröffentlichung eines Halbjahresberichtes. Der durch die Novellierung des BörseG 1998 254 geänderte § 87 Abs 1 BörseG schreibt vor, dass Zwischenberichte zu veröffentlichen sind. Wie schon die unterschiedlichen Wörter andeuten, muss es sich dabei nicht zwingend um ein und denselben Begriff handeln. Diese aufgrund des Wortlauts angeregte Interpretation wird durch die inhaltlich unterschiedlichen Anforderungen der beiden Normen bestätigt: Art 5 Abs 1 ZwischenberichtsRL bestimmt, dass der Halbjahresbericht Zahlenangaben über Tätigkeit und Ergebnisse der Gesellschaft im Berichtszeitraum sowie Erläuterungen hierzu enthalten muss 255. [...]

Arbeit zitieren:
Kammel, Armin Dezember 2001: Die Zwischenberichtsrichtlinie 1982, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Unternehmenspublizität, Rechnungslegung, Bilanzrecht, Zwischenberichterstattung, EG-Richtlinie

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