Die Zwischenberichtsrichtlinie 1982
Zweck, Umsetzung, Handhabung und Auswirkungen dieser die Börsenpublizität fördernden gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift
- Art: Magisterarbeit
- Autor: Armin Kammel
- Abgabedatum: Dezember 2001
- Umfang: 139 Seiten
- Dateigröße: 13,7 MB
- Note: 1,0
- Institution / Hochschule: Karl-Franzens-Universität Graz Österreich
- ISBN (eBook): 978-3-8324-5827-0
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-5827-0 P - ISBN (CD) :978-3-8324-5827-0 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Kammel, Armin Dezember 2001: Die Zwischenberichtsrichtlinie 1982, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Unternehmenspublizität, Rechnungslegung, Bilanzrecht, Zwischenberichterstattung, EG-Richtlinie
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Magisterarbeit von Armin Kammel
Einleitung:
Die Magisterarbeit behandelt eine EU-Richtlinie, die wesentliche Auswirkungen auf das österreichische Börsenrecht hatte, da durch sie die Publizitätsvorschriften im Bereich der Zwischenberichterstattung wesentlich verschärft und somit auch verbessert wurden. Ich habe bewusst ein Thema im Börsenrecht gewählt, da die Börse schon immer eine gewisse Faszination auf mich ausgeübt hat, und ich mein zukünftiges Berufsleben auch dergestalt ausüben möchte, dass zumindest ein kleiner „börsenrechtlicher Aspekt“ enthalten ist.
Die externe Rechnungslegung börsenotierter Unternehmen wird grundsätzlich durch zwei unterschiedlich geartete Rechtsbereiche bestimmt bzw. geregelt.
Einerseits erfordert das Gesellschaftsrecht eine regelmäßige, jährliche Rechnungslegung in Form des Jahresabschlusses und des Lageberichtes , andererseits enthält das Börserecht umfangreiche Publizitätspflichten, die im Zuge der fortschreitenden Harmonisierung des europäischen Kapitalmarktrechtes immer mehr an Bedeutung erlangen.
Bis zum Jahre 1990 bestand für Emittenten, deren Wertpapiere zum amtlichen Handel zugelassen waren, keine Verpflichtung zu einer regelmäßigen, sich aus börserechtlichen Bestimmungen ergebende unterjährige Berichterstattung. Bis dahin war der Jahresabschluss im Rahmen der externen Rechnungslegung das Maß aller Dinge und freiwillige, unterjährige Berichte waren die krasse Ausnahme.
Basierend auf die Art 54 Abs 3 lit g und 100 EWG- Vertrag hat der Rat der Europäischen Gemeinschaft am 15. Februar 1982 die Richtlinie über regelmäßige Informationen, die von Gesellschaften zu veröffentlichen sind, deren Aktien zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zugelassen sind , erlassen. Diese RL – im folgenden ZwischenberichtsRL genannt – verpflichtet amtlich notierende Aktiengesellschaften zur Erstellung und Veröffentlichung eines Halbjahres- bzw. eines Zwischenberichts.
Die RL, die ähnlich den beiden ProspektRL Inhalt und Art der Veröffentlichung dieses Berichts festlegt , ist in enger Beziehung mit dem Lagebericht und dem Jahresabschluss zu betrachten und dient primär dem Anlegerschutz. Die ZwischenberichtsRL, die stark auf den RechnungslegungsRL aufbaut, erfüllt im Bereich der amtlich an der Börse notierenden AGs eine wesentliche Lückenfüllungsfunktion, da weder die RechnungslegungsRL noch das österreichische RLG – im Gegensatz zu angloamerikanischen Regelungen – keine viertel- oder halbjährliche Zwischenberichtspflicht normiert.
Im Vergleich zu anderen internationalen Standards ist diese europäische Regelung noch ziemlich dürftig ausgefallen .
Die ZwischenberichtsRL war gem Art 12 Abs 1 ZwischenberichtsRL bis zum 30.6.1983 umzusetzen und ein wesentlicher Teil dieser Arbeit ist die Untersuchung, wie die RL im Konkreten in Österreich und vergleichsweise dazu in Deutschland umgesetzt wurde.
Inhaltsverzeichnis:
| TEIL 1 | ||
| 1. | Einleitung | |
| 1.1 | Zweck der Zwischenberichterstattung allgemein | 1 |
| 1.1.1 | Grundlagen | 1 |
| 1.1.2 | Zweck des Zwischenberichts als Publizitätsinstrument | 2 |
| 1.1.3 | Probleme unterjähriger Berichterstattung | 4 |
| 1.1.4 | Begriffsabgrenzungen | 5 |
| 1.2 | Aufgabe und Ziel der Zwischenberichterstattung | 6 |
| 2. | Entwicklung der Zwischenberichterstattung und Standardisierung der Rechnungslegungsregeln | |
| 2.1 | Wegbereiter USA - „interim reporting“ | 6 |
| 2.2 | Internationale Normensysteme für die externe Rechnungslegung von Unternehmen | 7 |
| 2.2.1 | US-GAAP | 8 |
| 2.2.2 | IAS | 9 |
| 2.2.3 | Europäische Union | 9 |
| 2.2.3.1 | Deutschland | 11 |
| 2.2.3.2 | Österreich | 12 |
| 3. | Charakter und Wesen des Zwischenberichts | |
| 3.1 | Inhalt und Form | 13 |
| 3.2 | Berichtszeitraum und Sprache | 16 |
| 3.3 | Adressaten der Zwischenberichtspflicht | 17 |
| 3.4 | Bedeutung des Zwischenberichts für die Investoren | 18 |
| 3.4.1 | Informationsfunktion | 18 |
| 3.4.2 | Kapitalerhaltungskonrolle | 19 |
| 3.5 | Veröffentlichung | 19 |
| 3.6 | Auswirkungen des Zwischenberichts auf den Kurs notierter Titel | 20 |
| 3.7 | Stellung des Zwischenberichts zu Jahresabschluß und Lagebericht | 20 |
| 3.7.1 | Allgemeines | 20 |
| 3.7.2 | Der eigenständige Ansatz | 21 |
| 3.7.3 | Der integrative Ansatz („integral / dependent view“) | 22 |
| 3.7.4 | Der kombinative Ansatz | 24 |
| 3.8 | Ist der Zwischenbericht als Halbjahresabschluß konzipiert? | 25 |
| 3.9 | Kosten und Risiken der Zwischenberichtspublizität | 26 |
| 3.9.1 | Allgemeines und Risiken der Zwischenberichterstattung | 26 |
| 3.9.2 | Direkte Kosten der Zwischenberichterstattung | 27 |
| 3.9.3 | Indirekte Kosten der Zwischenberichterstattung | 27 |
| 4. | Grundlagen der ZwischenberichtsRL | |
| 4.1 | Die Rechtsform der RL | 27 |
| 4.2 | Struktur und Inhalt der ZwischenberichtsRL | 29 |
| 4.2.1 | Struktur und Aufbau | 29 |
| 4.2.2 | Inhalt der RL | 31 |
| 4.3 | Anlegerschutz als verfolgter Zweck | 32 |
| 4.4 | Verweis auf andere die Publizität des Emissionsgeschäftes fördernde RL | 34 |
| 4.4.1 | Die BörsezulassungsRL 1979 | 34 |
| 4.4.2 | Die BörseprospektRL 1980 | 36 |
| 4.4.3 | Die EmissionsprospektRL 1989 | 37 |
| 4.4.4 | Die TransparenzRL 1988 | 38 |
| 4.5 | Die RahmenpublizitätsRL | 39 |
| 4.5.1 | Anwendungsbereich | 39 |
| 4.5.2 | Allgemeine Vorschriften über die amtliche Börsennotierung von Wertpapieren | 40 |
| 4.5.3 | Besondere Bedingungen hinsichtlich der amtlichen Notierung von Wertpapieren | 41 |
| 4.5.4 | Pflichten betreffend Wertpapiere, die zur amtlichen Notierung zugelassen sind | 41 |
| 4.5.5 | Veröffentlichung und Bekanntmachung der Information | 43 |
| 4.5.6 | Zuständige Stellen und Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten | 43 |
| 4.5.7 | Kontaktausschuss | 43 |
| 4.5.8 | Schlussbestimmungen | 43 |
| 4.6 | Durchsetzung der Zwischenberichtspflicht | 44 |
| 4.6.1 | Allgemeines | 44 |
| 4.6.2 | Negative Publizität | 44 |
| 4.6.3 | Aussetzung des Kurses, Einstellung und Widerruf der Zulassung zum Amtlichen Handel | 45 |
| 4.6.4 | Ordnungswidrigkeiten | 46 |
| 4.7 | Zusammenarbeit zwischen den MS (Art 10 ZwischenberichtsRL) | 47 |
| 5. | Umsetzung der ZwischenberichtsRL in ausgewählten MS | |
| 5.1 | Allgemeines zur Untersuchung | 49 |
| 5.2 | Die österreichische Situation | 49 |
| 5.2.1 | Verpflichtete Unternehmen | 50 |
| 5.2.2 | Berichtszeitraum | 52 |
| 5.2.3 | Zwingende Zahlenangaben | 54 |
| 5.2.4 | Zwingende Erläuterungen | 60 |
| 5.2.4.1 | Auftragslage | 62 |
| 5.2.4.2 | Entwicklung der Kosten und Preise | 63 |
| 5.2.4.3 | Zahl der Arbeitnehmer | 63 |
| 5.2.4.4 | Investitionen | 64 |
| 5.2.4.5 | Vorgänge von besonderer Bedeutung, die sich auf das Ergebnis der Geschäftstätigkeit auswirken können | 65 |
| 5.2.4.6 | Aussichten der Gesellschaft für das laufende Geschäftsjahr | 66 |
| 5.2.5 | Freiwillige Zahlenangaben und Erläuterungen | 66 |
| 5.2.6 | Sondervorschriften für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen | 67 |
| 5.2.7 | Konzernzwischenbericht | 68 |
| 5.2.8 | Erleichterungen bei der Erstellung des Zwischenberichts | 69 |
| 5.2.9 | Befreiung von Zwischenberichterstattungspflichten | 71 |
| 5.2.10 | Prüfung von Zwischenberichten | 72 |
| 5.2.11 | Publizität des Zwischenberichts | 73 |
| 5.2.12 | Strafbestimmungen | 75 |
| 5.2.13 | Handhabung der Zwischenberichterstattung an der Wiener Börse | 75 |
| 5.3 | Die Lage in Deutschland | 76 |
| 5.3.1 | Allgemeines | 76 |
| 5.3.2 | Die Generalnorm - § 44b BörsG | 77 |
| 5.3.3 | Verpflichtete Unternehmen | 78 |
| 5.3.4 | Zahlenangaben | 78 |
| 5.3.5 | Erläuterungen gem § 55 BörsZulV | 80 |
| 5.3.6 | Konzernzwischenbericht | 81 |
| 5.3.7 | Kreditinstitute | 81 |
| 5.3.8 | Versicherungsgesellschaften | 82 |
| 5.3.9 | Emittenten aus Drittstaaten | 82 |
| 5.3.10 | Zwischenberichte in anderen MS der EU | 83 |
| 5.3.11 | Befreiungstatbestand nach § 60 BörsZulV | 83 |
| 5.3.12 | Form und Frist der Veröffentlichung | 84 |
| 5.3.13 | Übermittlung an die Zulassungsstelle | 85 |
| 5.3.14 | Sanktionen bei Nichterfüllung | 85 |
| 5.3.15 | Handhabung der Zwischenberichterstattung an der Frankfurter Börse | 86 |
| TEIL 2 | ||
| 6. | Der Zwischenbericht im Spiegel von Jahresabschluss und Lagebericht | 88 |
| 6.1 | Grundsätzliches zum Jahresabschluss | 87 |
| 6.2 | Ziele und Aufgaben des Jahresabschlusses | 88 |
| 6.3 | Die Harmonisierungsbestrebungen der EU im Bereich der Rechnungslegung | 90 |
| 6.4 | Allgemeine Grundsätze für die Erstellung eines Jahresabschlusses | 91 |
| 6.4.1 | Allgemeines | 91 |
| 6.4.2 | Bilanzierungsgrundsätze allgemein | 92 |
| 6.4.3 | Grundsatz der Bilanzverknüpfung | 93 |
| 6.4.4 | Grundsatz der Bilanzvorsicht | 93 |
| 6.4.5 | Grundsatz der Bilanzwahrheit | 94 |
| 6.4.6 | Grundsatz der Bilanzklarheit | 94 |
| 6.4.7 | Weitere Grundsätze | 94 |
| 6.5 | Die Verpflichtung zur Erstellung eines Jahresabschlusses | 95 |
| 6.6 | Die Gliederungsvorschriften von Jahresabschluss und Lagebericht | 96 |
| 6.7 | Die Konzernrechnungslegung | 103 |
| 6.8 | Praxis: Der Wirtschaftsprüfer | 105 |
| 6.9 | Gemeinsamkeiten und Vergleich zwischen dem Zwischenbericht einerseits und dem Jahresabschluss und dem Lagebericht andererseits | 106 |
| 7. | Grundsätze ordnungsmäßiger Zwischenberichterstattung | |
| 7.1 | Allgemeines | 108 |
| 7.2 | GoZB mit starkem Bezug zu den GoB | 109 |
| 7.2.1 | Grundsatz der Richtigkeit und Willkürfreiheit | 109 |
| 7.2.2 | Grundsatz der Klarheit | 109 |
| 7.2.3 | Grundsatz der Vollständigkeit | 110 |
| 7.3 | GoZB der Zwischenberichterstattung | 110 |
| 7.3.1 | Grundsatz der Wesentlichkeit | 110 |
| 7.3.2 | Grundsatz der Vergleichbarkeit | 111 |
| 7.3.3 | Grundsatz der Vorsicht | 111 |
| 7.3.4 | Grundsatz der Abgrenzung nach dem kombinativen Ansatz | 111 |
| 8. | Zusammenfassung der wichtigsten Erkenntnisse der Arbeit | 112 |
| Anhang | ||
| Literaturverzeichnis |
Gesellschaften, deren Aktien nur in einem MS zur gestatten, das Ergebnis in Form einer geschätzten amtlichen Notierung zugelassen sind, zu gestatten, Zahlenangabe auszuweisen, wenn die Gesellschaft das Ergebnis in Form einer geschätzten Zahlenangabe auszuweisen. Die Anwendung dieses Verfahrens ist von der Gesellschaft in ihrem Bericht anzugeben und darf den Anleger nicht irreführen. bescheinigt, dass dies zur Vermeidung hoher Kosten erforderlich ist, und der zusätzliche Informationswert für das Publikum gering wäre. Die Veröffentlichung geschätzter Zahlen darf jedoch in keinem Fall zu einer Irreführung des Publikums geeignet sein, und es sind im Zwischenbericht die geschätzten Angaben ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Abs 4: Hat die Gesellschaft Zwischendividenden ausgeschüttet oder schlägt sie dies vor, so sind unter den Zahlenangaben das Ergebnis nach Steuern für das betreffende Halbjahr sowie die ausgeschütteten oder vorgeschlagenen Abs 4: Hat die Gesellschaft Zwischendividenden ausgeschüttet oder schlägt sie dies vor, so sind unter den Zahlenangaben das Ergebnis nach Steuern für den Berichtszeitraum sowie die Ausgeschütteten oder vorgeschlagenen [...]
Demgegenüber haben nach § 87 Abs 1 BörseG die Aktiengesellschaften über die ersten drei, sechs und neun Monate des Geschäftsjahres Zwischenberichte zu veröffentlichen, die dem anlagesuchenden Publikum Informationen zur Beurteilung über die Geschäftstätigkeit der Aktiengesellschaft in diesem Zeitraum bieten. Der Unterschied betrifft also die Art der Zwischenberichterstattung, denn die ZwischenberichtsRL sieht eine Halbjahresberichterstattung vor, während das österreichische Recht eine Quartalsberichterstattung vorschreibt. Da die RL die Einführung von Mindeststandards bezweckt, eine Quartalsberichterstattung effizienter als eine Halbjahresberichterstattung ist und Art 3 ZwischenberichtsRL den MS die Möglichkeit einräumt strengere oder zusätzliche Verpflichtungen zu erlassen, ist diese Regelung richtlinienkonform. Aufgrund der österreichischen Rechtslage müssen aber jährlich nicht vier, sondern nur drei Zwischenberichte ( = Quartalsberichte ) veröffentlicht werden, da der Bericht über das letzte Quartal im Jahresabschluss aufgeht 256. Materiell ist die Formulierung des § 87 Abs 1 BörseG auch weiter zu verstehen als die des Art 5 Abs 1 ZwischenberichtsRL, da das BörseG einen Bericht mit Informationen zur Beurteilung der Geschäftstätigkeit der AG verlangt, während die RL eine Einschränkung auf Angaben über die Geschäftstätigkeit und Ergebnisse vornimmt 257. Zu erwähnen ist noch die strengere Regelung des § 87 Abs 1 S 2 BörseG gegenüber Art 4 Abs 1 ZwischenberichtsRL : Im Lichte des Art 3 ZwischenberichtsRL ist die österreichische Regelung, den Zwischenbericht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Berichtszeitraumes zu veröffentlichen, richtlinienkonform, obwohl die RL den Gesellschaften eine um einen Monat längere Frist zur Veröffentlichung einräumt. Diese strengere Normierung ist auch in Bezug auf die raschere und effizientere Informationsmöglichkeit des Anlegers zu begrüßen. [...]
Der augenscheinlichste Unterschied zwischen beiden Normen der ZwischenberichtsRL und dem österreichischen BörseG betrifft die Bezeichnung des Berichtes. Formal spricht die RL von der Veröffentlichung eines Halbjahresberichtes. Der durch die Novellierung des BörseG 1998 254 geänderte § 87 Abs 1 BörseG schreibt vor, dass Zwischenberichte zu veröffentlichen sind. Wie schon die unterschiedlichen Wörter andeuten, muss es sich dabei nicht zwingend um ein und denselben Begriff handeln. Diese aufgrund des Wortlauts angeregte Interpretation wird durch die inhaltlich unterschiedlichen Anforderungen der beiden Normen bestätigt: Art 5 Abs 1 ZwischenberichtsRL bestimmt, dass der Halbjahresbericht Zahlenangaben über Tätigkeit und Ergebnisse der Gesellschaft im Berichtszeitraum sowie Erläuterungen hierzu enthalten muss 255. [...]
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783832458270
Arbeit zitieren:
Kammel, Armin Dezember 2001: Die Zwischenberichtsrichtlinie 1982, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Unternehmenspublizität, Rechnungslegung, Bilanzrecht, Zwischenberichterstattung, EG-Richtlinie



