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Der Zwangsausschluß von Minderheiten nach deutschem Aktienrecht

Erste empirische Befunde

Der Zwangsausschluß von Minderheiten nach deutschem Aktienrecht
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Gregor Püttmann
  • Abgabedatum: Januar 2004
  • Umfang: 255 Seiten
  • Dateigröße: 1,2 MB
  • Note: 1,0
  • Institution / Hochschule: Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg Deutschland
  • ISBN (eBook): 978-3-8324-8798-0
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-8798-0 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-8798-0 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Püttmann, Gregor Januar 2004: Der Zwangsausschluß von Minderheiten nach deutschem Aktienrecht, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Squeeze-out, Minderheitenschutz, Spruchstellenverfahren, Unternehmensbewertung, Kapitalmarktregulierung

Diplomarbeit von Gregor Püttmann

Zusammenfassung:

Mit Wirkung zum 1. Januar 2002 ist das Gesetz zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und von Unternehmensübernahmen (WpÜG) in Kraft getreten und mit ihm die Bestimmungen der §§ 327a ff AktG. Mit dieser Regelung ermöglicht der Gesetzgeber erstmals im deutschen Recht einer herrschenden Gesellschaft, die außenstehenden Streubesitzaktionäre zwangsweise aus ihrer Gesellschaft auszuschließen.

Die neue Regelung stößt unter den Hauptaktionären deutscher Aktiengesellschaften auf regen Zuspruch: Allein im Jahre seiner Einführung ließen sie auf 79 Hauptversammlungen börsennotierter Aktiengesellschaften über einen Zwangsausschluß Beschluß fassen, auf Hauptversammlungen nicht börsennotierter Gesellschaften über rund 50 weitere. In diesen Zahlen spiegelt sich nicht zwingend die Qualität der gefundenen Regelung wider; offensichtlich ist sie aus Sicht der Hauptaktionäre jedoch attraktiv und für den deutschen Kapitalmarkt von wesentlicher Bedeutung. Ob die Regelung auch im Hinblick auf ihre ökonomische Wirkung als gelungen gelten darf, versucht diese Arbeit zu klären helfen. Sie analysiert zu diesem Zweck deskriptiv-statistisch sämtliche 79 Zwangsausschlüsse von Minderheitsaktionären, die im Jahr 2002 bei börsennotierten deutschen Aktiengesellschaften durchgeführt worden sind.

Zuvor geht die Arbeit einleitend auf den aktuellen Zustand des deutschen Aktienmarkts ein, innerhalb dessen der Zwangsausschluß zur Anwendung kommt, sowie auf die Finanzierungssituation deutscher Unternehmen. Ferner befaßt sie sich näher mit dem Zusammenhang zwischen Minderheitenschutz und Finanzierungskraft des Kapitalmarkts - einem Problem, dessen Relevanz einem zwangsweisen Ausschluß inhärent ist.

An diese Einleitung schließt sich Kapitel 2 an, in dem ein Zwangsausschluß von Minderheiten generell sowie die deutsche Regel im besonderen aus dem Blickwinkel der Erkenntnisse der ökonomischen Theorie betrachtet werden.

Es gibt Antworten auf die Fragen, wann ein Zwangsausschluß aus gesamtwirtschaftlicher wie einzelwirtschaftlicher Sicht sinnvoll ist und wie ein Zwangsausschlußverfahren mit ausgewogenen Anreizwirkungen aussehen könnte. Vor diesem Hintergrund wird anschließend die deutsche Regelung vorgestellt und analysiert - mit tendentiell deutlich negativem Befund. Dabei liegt ein Schwerpunkt der Betrachtung auf dem Spruchverfahren, da dieses die einzige Möglichkeit des Minderheitsaktionärs darstellt, auf die Höhe der Barabfindung Einfluß zu nehmen. Da mit dem Spruchverfahrensneuordnungsgesetz weitreichende Änderungen zum Ablauf des Verfahrens sowie zu Rechten und Pflichten der beteiligten Parteien in Kraft getreten sind, widmet sich ein weiteres Unterkapitel den Auswirkungen dieses Gesetzes. Es zeigt, daß die gerichtliche Wertkontrolle für den Minderheitsaktionär deutlich erschwert und auf diese Weise das Ausbeutungspotential zugunsten des Hauptaktionärs deutlich ausgeweitet wird.

Im Hauptteil der Arbeit folgen die deskriptiv-statistischen Untersuchungen zu den 79 in der Stichprobe enthaltenen Gesellschaften - nachfolgend einige der zentralen Untersuchungsergebnisse:

Die zentralen Parameter der Unternehmensbewertung nach dem Ertragswertverfahren werden systematisch zuungunsten der außenstehenden Aktionäre festgelegt. Im Falle der Festlegung des Basiszinses wird dies finanzmathematisch belegt und quantifiziert: Der vom Hauptaktionär bzw. seinem Gutachter festgelegte Basiszins übersteigt den auf Basis der Renditen am Tag der Hauptversammlung errechneten Wert um durchschnittlich 0,68 Prozentpunkte. Auch die Wachstumsabschläge weichen in der Gesamtbetrachtung von ökonomisch plausiblen Maßen ab: 94% der Wachstumsabschläge belaufen sich auf 1% oder weniger. Die Analyse der Festlegung der weiteren Parameter zeigt, daß auch diese zumeist in nicht nachvollziehbarer, teils paradoxer Weise erfolgt, so daß eine Ausnutzung des Ermessensspielraums zuungunsten des Minderheitsaktionärs angenommen werden muß. In einzelnen Fällen etwa offenbart sich die Willkür bei der Parameterbestimmung in identischen Begründungen für unterschiedliche Parameterausprägungen.

Die Einleitung von Spruchverfahren zwecks gerichtlicher Festsetzung einer angemessenen Barabfindung ist in 100% der relevanten Fälle beantragt worden. Da nicht einmal 10% der eingeleiteten Verfahren zwischenzeitlich beendet worden sind, sehen sich deutsche Gerichte gegenwärtig durch die Einführung des neuen Rechtsinstituts mit nicht weniger als 67 Verfahren allein aus Zwangsausschlüssen des Jahres 2002 konfrontiert. Hinzu kommen 15 Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen, die erhoben worden sind; bis auf drei sind diese zwischenzeitlich beendet. Die sieben beendeten Spruchverfahren sind ausnahmslos auf gerichtlichen Vergleich zwischen den Parteien zurückzuführen und führen zu Aufschlägen auf die ursprüngliche Barabfindung zwischen 10% und 400%.

Mit der Pflicht zur gerichtlichen Auswahl und Bestellung des sachverständigen Prüfers hat der Gesetzgeber im Vergleich zu anderen gesellschaftsrechtlichen Strukturmaßnahmen Neuland betreten. Die laut Gesetzesbegründung bezweckte Unabhängigkeit des Prüfers erweist sich nach den Erfahrungen eines Jahres indes als illusorisch. Die Hinweise auf und Beweise für mangelnde Unabhängigkeit sind – wie in Teilen der Literatur erwartet – „erdrückend“. Zunächst offenbart sich dieser Mangel in sehr kurzen Fristen zwischen gerichtlicher Bestellung und Fertigstellung des Prüfungsberichts; im Weiteren zeigt sich dieser in den Vorlieben von Konzernmüttern für eine bestimmte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, wenn es um die Durchführung eines Zwangsausschlusses bei einer der Tochtergesellschaften geht.

Die theoretischen und empirischen Betrachtungen der Arbeit zeigen, daß es ex post als um so bedauerlicher erscheint, daß der Gesetzgeber bei der Einführung des Rechtsinstituts Zwangsausschluß auf eine Abkehr vom bisherigen System aus Dominanz des Hauptaktionärs und Verweisung der Minderheitsaktionäre ins Spruchverfahren verzichtet hat. Stattdessen wurden existente Probleme des Minderheitenschutzes in der Zahl ihres Auftretens vervielfältigt und damit in ihrer Wirkung auf eine effiziente Kapitalallokation verstärkt. Dabei wäre der Zwangsausschluß aufgrund seines offensichtlichen Eingriffs in die Rechtsposition des Minderheitsaktionärs in besonderem Maße geeignet gewesen, auch in symbolischer Hinsicht zu einem Neuanfang deutscher Kapitalmarktregulierung beizutragen. So bleibt die (sarkastische) Hoffnung, daß die Vielzahl an Problemen und rechtlichen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem Zwangsausschluß zu einer Umkehr im deutschen Kapitalmarktrecht beiträgt – hin zu minderheitenfreundlichen, marktnahen Lösungen und einer höheren Finanzierungskraft des deutschen Kapitalmarkts.

Inhaltsverzeichnis:

Inhaltsverzeichnis I
Abkürzungsverzeichnis IV
Abbildungs- und Tabellenverzeichnis VII
1. Einleitung 1
1.1 Der Zustand des deutschen Aktienmarktes und die Finanzierungssituation deutscher Unternehmen 2
1.2 Minderheitenschutz und die Finanzierungskraft des Kapitalmarkts 4
1.3 Ziele und Aufbau der Arbeit 7
2. Der Zwangsausschluß von Minderheiten 10
2.1 Ökonomische Theorie des Zwangsausschlusses von Minderheiten und ein praxisorientiertes Modell 10
2.2 Die deutsche Regelung zum Zwangsausschluß aus ökonomischer Sicht 15
2.3 Minderheitenschutz im Spruchverfahren 21
2.3.1 Erfahrungen auf Basis der bisherigen Rechtslage 21
2.3.2 Wesentliche Auswirkungen des Spruchverfahrensneuordnungsgesetzes auf den Minderheitenschutz im Spruchverfahren 25
3. Empirische Analysen 34
3.1 Einführung 34
3.1.1 Untersuchungsaufbau und Methodik der Analyse 34
3.1.2 Beschreibung der Stichprobe 36
3.2 Organisation und Durchführung des Zwangsausschlusses 38
3.2.1 Gerichtliche Auswahl und Bestellung des sachverständigen Prüfers 38
3.2.2 Kollusion von Gutachter und Prüfer 44
3.2.3 Zinslose Kapitalanlage ab Beschlußfassung auf der Hauptversammlung bis zur Bekanntmachung der Eintragung im Bundesanzeiger 46
3.3 Der Markt für Begutachtung und Prüfung 59
3.4 Die Unternehmensbewertung 67
3.4.1 Der Basiszins 69
3.4.2 Der Risikozuschlag 76
3.4.2.1 Nicht-marktorientierte Herleitung 76
3.4.2.2 Marktorientierte Herleitung nach CAPM 80
3.4.2.2.1 Die Marktrisikoprämie 80
3.4.2.2.2 Der Beta-Faktor 82
3.4.3 Der Wachstumsabschlag 85
3.5 Unternehmensverträge vor Durchführung des Zwangsausschlusses 90
3.6 Anfechtungsklagen und gerichtliche Nachprüfung der Abfindung 99
3.6.1 Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen 99
3.6.2 Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung (Spruchverfahren) 102
4. Schlußbetrachtung 112
Anhang 116
Anhang 1 Stichprobe der untersuchten Zwangsausschlüsse 116
Anhang 2 Daten und Fristen im Rahmen der Durchführung des Zwangsausschlusses 122
Anhang 3 Daten und Fristen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des sachverständigen Prüfers 127
Anhang 4 Gutachter / Prüfer / Bestellendes Landgericht (sortiert nach dem Datum der HV-Beschlußfassung) 132
Anhang 5 Gutachter / Prüfer / Bestellendes Landgericht (sortiert nach dem Hauptaktionär) 136
Anhang 6 Gutachter / Prüfer / Bestellendes Landgericht (sortiert nach dem Gutachter) 140
Anhang 7 Gutachter / Prüfer / Bestellendes Landgericht (sortiert nach dem Prüfer) 144
Anhang 8 Wesentliche wertbeeinflussende Parameter der Unternehmensbewertung 148
Anhang 9 Kurse und Renditen der 10- und 30-jährigen Bundesanleihe am Tag der Unterzeichnung des Berichts des Hauptaktionärs 156
Anhang 10 Kurse und Renditen der 10- und 30-jährigen Bundesanleihe am Tag der Hauptversammlung 160
Anhang 11 Differenz zwischen dem tatsächlich angesetzten und dem finanzmathematisch hergeleiteten Basiszins am Tag der Unterzeichnung des Berichts des Hauptaktionärs (vgl. Kapitel 3.4.1) 164
Anhang 12 Differenz zwischen dem tatsächlich angesetzten und dem finanzmathematisch hergeleiteten Basiszins am Tag der Hauptversammlung - Ergänzende Darstellungen und Daten (vgl. Kapitel 3.4.1) 174
Anhang 13 Unterschätzung des tatsächlichen Kurses der (knapp) dreißigjährigen Anleihe durch den rechnerischen Kurs gemäß angesetztem Basiszins am Tag der Unterzeichnung des Berichts des Hauptaktionärs (vgl. Kapitel 3.4.1) 181
Anhang 14 Unterschätzung des tatsächlichen Kurses der (knapp) dreißigjährigen Anleihe durch den rechnerischen Kurs gemäß angesetztem Basiszins am Tag der Hauptversammlung - zugrundeliegende Daten (vgl. Kapitel 3.4.1) 185
Anhang 15 Unternehmensverträge bei Gesellschaften der Stichprobe 188
Anhang 16 Berechnung der Abfindung aus vorangegangenem Unternehmensvertrag gemäß den Vorgaben des BGH zum Tag der ZA-Hauptversammlung 192
Anhang 17 Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen 197
Anhang 18 Spruchverfahren 199
Anhang 19 Prämien auf die Barabfindung am Tag vor der Hauptversammlung - zugrundeliegende Daten und ergänzende Darstellungen (vgl. Kapitel 3.6.2) 206
Anhang 20 Prämien auf die Barabfindung am Tag der Handelsregistereintragung - zugrundeliegende Daten und ergänzende Darstellungen (vgl. Kapitel 3.6.2) 215
Anhang 21 Beteiligungsquoten 222
Anhang 22 Börsenkapitalisierung der beherrschten Gesellschaften 226
Anhang 23 Gesamtabfindungsbeträge 230
Anhang 24 Anzahl der Tage zwischen der Handelsregistereintragung und dem letzten Handelstag (Delisting) 234
Anhang 25 Freiwillige Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses durch den Hauptaktionär im Bundesanzeiger (Rubrik 7: Aktiengesellschaften) 237
Literaturverzeichnis 238
Allgemeine Datenquellen 242
Verzeichnis der Gerichtsbeschlüsse und -urteile 243

Automatisiert erstellter Textauszug:

Tab. 8: Anzahl der Tage zwischen der Hauptversammlung und der Handelsregistereintragung des Übertragungsbeschlusses – ohne AK-/NK-Fälle In der obenstehenden Verteilung wurden 64 Zwangsausschlüsse aus der Gesamtstichprobe berücksichtigt. In 15 Fällen war, zumindest zeitweilig, eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage (§§ 241 ff AktG) anhängig. Diese Fälle wurden in dieser ersten Betrachtung nicht berücksichtigt, da sie die Fristen stark verzerrt darstellen würden. Anhängige Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen verhindern gem. § 319 Abs. 5 Satz 2 AktG eine Handelsregistereintragung („Registersperre“), bis die Klagen abgewiesen oder zurückgenommen worden sind, die Eintragung im Rahmen eines „Unbedenklichkeitsverfahrens“ (§ 319 Abs. 6 AktG) erfolgen konnte oder ein (unangefochtener) Bestätigungsbeschluß vorliegt (§ 244 Satz 1 AktG).114 Es zeigt sich, daß bei knapp 80% der Gesellschaften der Übertragungsbeschluß binnen zwei Monaten nach der beschlußfassenden Hauptversammlung in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen ist. Ca. 20% benötigen mehr als zwei, jedoch weniger als [...]

Diese erfolgt gem. § 10 HGB durch den Bundesanzeiger und durch mindestens ein anderes Blatt. Abs. 2 konkretisiert, daß die Bekanntmachung mit dem Ablauf des Tages als erfolgt gilt, an dem das letzte der die Bekanntmachung enthaltenden Blätter erschienen ist. Bei dem Blatt bzw. den Blättern, die neben dem Bundesanzeiger die Handelsregistereintragungen kundtun sollen (den Amtsblättern), handelt es sich in der Regel um lokal erscheinende Presse. Deren Veröffentlichung erscheint nach den Erfahrungen der Praxis vor der des Bundesanzeigers.113 Aus diesem Grund wird bei den nachfolgenden Betrachtungen auf den Tag der Bundesanzeiger-Bekanntmachung (in der Zentralhandelsregisterbeilage) als der Tag abgestellt, an dem die Verzinsung gem. § 327 b Abs. 2 AktG beginnt. Welche Zeiträume ohne Verzinsung seiner Investition der Aktionär im Rahmen des Zwangsausschlusses tatsächlich in Kauf zu nehmen hatte, ist Gegenstand der folgenden Betrachtung. Die Untergrenze für diesen Zeitraum wird jeweils markiert durch die Spanne von der Hauptversammlung bis zur Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister. Mit dieser wird der Zwangsausschluß wirksam, und die Aktien der Minderheitsaktionäre verkörpern nur noch den Anspruch auf Barabfindung. Wie schnell die Gutschrift der Barabfindung im Anschluß an die Eintragung in der Praxis erfolgt, hängt von einer Vielzahl von Faktoren, etwa der Informationsverarbeitung der jeweiligen Depotbank oder (bei effektiven Stücken) dem Zeitpunkt der Einreichung der Aktien, ab. Denkbar ist auch, daß der Hauptaktionär regelmäßig die Gutschrift erst zum letztmöglichen Termin vor Beginn der Verzinsungspflicht gem. § 327 b Abs. 2 AktG veranlaßt, um die valutarische Belastung mit dem Gesamtbetrag aller fälligen Barabfindungen weitmöglichst hinauszuzögern. Eine entsprechende Untersuchung der Gutschriftsvaluten für die Gesellschaften dieser oder einer darüber hinausgehenden Stichprobe könnte im Rahmen künftiger Forschungstätigkeit vorgenommen werden. Die Obergrenze für den Zeitraum fehlender Verzinsung wird folglich definiert durch den Beginn der Verzinsung gem. § 327 b Abs. 2 AktG, also durch die Bekanntmachung der Handelsregistereintragung durch das Registergericht gem. § 10 HGB („ZHRBekanntmachung“). [...]

vorgenommen.110 Unabhängig von der Frage, inwieweit die festgelegte Barabfindung angemessen ist, fließt dem ausgeschlossenen Minderheitsaktionär der Gegenwert seiner Aktien jedoch nicht am Tag nach der Hauptversammlung oder mit Valutierung auf den nachfolgenden Börsentag zu, wie dies beispielsweise bei Dividendenausschüttungen üblich ist. Der Aktionär erhält den zum Tag der Hauptversammlung bestimmten Gegenwert seiner Kapitalanlage erst nach Eintragung des Zwangsausschlusses in das Handelsregister der Gesellschaft. Eine Verzinsung für die Zeit zwischen der Hauptversammlung und der Gutschrift der Barabfindung beim Aktionär findet nicht statt – das in diesem Zeitraum gebundene Kapital bleibt folglich unverzinst. Juristisch wird dies damit begründet, daß die handelsregisterliche Eintragung konstitutive Wirkung hat, der Zwangsausschluß also erst mit der Eintragung stattfindet.111 Das OLG Hamburg hat zudem in seiner Entscheidung vom 8. August 2003 diese Regelung als verfassungsrechtlich unbedenklich gewertet, da die Minderheitsaktionäre bis zur Eintragung des Übertragungsbeschlusses ihre Aktionärsstellung behalten.112 Dies ist zwar zutreffend, bietet dem renditeorientierten Anleger aber keinen Vermögensschutz in der Zeit zwischen Hauptversammlung und Eintragung. Einziger Ausweg, sein Kapital doch noch verzinslich anlegen zu können, ist vermeintlich der Verkauf der Aktien über die Börse bei anschließender Wiederanlage. Der Kurs dürfte jedoch den erwarteten Zinsnachteil mit einem Abschlag auf den Gegenwert der Barabfindung eskomptieren; zudem entstünden dem Aktionär Transaktionskosten aus einer ursprünglich nicht geplanten Depotumschichtung. Nicht zuletzt würde sich der Aktionär durch einen Verkauf vor Eintragung des Zwangsausschlusses der Möglichkeit berauben, gerichtlich im Wege eines Spruchverfahrens gegen eine aus seiner Sicht unangemessene Barabfindung vorzugehen, da gem. § 327f Abs. 2 Satz 1 AktG bzw. gem. § 3 Nr. 2 SpruchG nach aktuell gültigem Recht die Antragsberechtigung nur für den tatsächlich ausgeschiedenen Minderheitsaktionär gegeben ist. Ein Verkauf seiner Aktien über die Börse stellt de facto folglich keinen Ausweg aus der Unverzinslichkeit seiner Kapitalanlage dar. Eine Verzinsung seines Kapitals setzt gem. § 327b Abs. 2 AktG erst wieder ein ab der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister. [...]

Arbeit zitieren:
Püttmann, Gregor Januar 2004: Der Zwangsausschluß von Minderheiten nach deutschem Aktienrecht, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Squeeze-out, Minderheitenschutz, Spruchstellenverfahren, Unternehmensbewertung, Kapitalmarktregulierung

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