Zivil- und strafrechtliche Dimensionen von Kursdelikten nach deutschem und US-amerikanischem Recht
Unter besonderer Berücksichtigung aktueller rechtspolitischer Überlegungen zum Kursbetrug
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Martin le Vrang
- Abgabedatum: Februar 2003
- Umfang: 84 Seiten
- Dateigröße: 415,1 KB
- Note: 1,3
- Institution / Hochschule: European Business School Schloß Reichartshausen, Oestrich-Winkel Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-8814-7
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-8814-7 P - ISBN (CD) :978-3-8324-8814-7 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: le Vrang, Martin Februar 2003: Zivil- und strafrechtliche Dimensionen von Kursdelikten nach deutschem und US-amerikanischem Recht, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Kursmanipulation, Wertpapierhandelsgesetz, Finanzmarktförderungsgesetz, Irreführung, Kursbeeinflussung
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Diplomarbeit von Martin le Vrang
Zusammenfassung:
Geschönte Ad-hoc-Meldungen, unerfüllbare Gewinnprognosen, Verheimlichung unangenehmer Geschäftsentwicklungen vor den Aktionären und sogar die Bilanzierung frei erfundener Umsätze mit fiktiven Geschäftspartnern – die Liste der Ungereimtheiten am Neuen Markt, die in den vergangenen Monaten ans Licht gebracht wurden, ist lang. Neu ist das Grundmuster dieser manipulativen Strategien indes nicht. Der Versuch, sich durch betrügerische Einwirkung auf den Börsenkurs einen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist beinahe so alt wie der Wertpapiermarkt selbst. Bereits kurz nach Gründung der Amsterdamer Börse im 17. Jahrhundert sollen Kursmanipulationen aufgetreten sein, und aus dem Jahre 1814 ist ein Fall überliefert, in welchem durch Verbreitung der Fehlinformation, Napoleon sei getötet worden, die Börsenkurse in England manipuliert wurden.
Heute besteht weitgehende Einigkeit darüber, dass manipulative Verhaltensweisen, die ein gezieltes Einwirken auf den Börsen- oder Marktpreis eines Handelgutes bewirken, das Vertrauen in den Kapitalmarkt beeinträchtigen und damit seiner Funktionsweise schaden können. Sie erzeugen Informationsungleichgewichte zwischen dem Manipulator, der die Hintergründe seiner Beeinflussung kennt, und anderen Marktakteuren, denen diese zusätzliche Information fehlt. So weiß ein Manipulator, der vorsätzlich eine falsche Information verbreitet, zunächst als einziger Marktteilnehmer von der Unrichtigkeit der Nachricht.
Um Schaden vom Kapitalmarkt abzuwenden, müssen Wege gefunden werden, Kursmanipulationen zuverlässig zu vermeiden. Eine gegen Kursbetrug gerichtete gesetzliche Regelung ist umso mehr unabdingbar, als sich durch spektakuläre Fälle wie Enron und ComRoad gezeigt hat, dass auf das Urteil der Wirtschaftsprüfer nicht immer Verlass ist.
Um eine effiziente Verfolgung zu ermöglichen und den Anlegerschutz zu stärken, wurde die Regulierung des Kursbetrugs in Deutschland mit dem Vierten Finanzmarktförderungsgesetz (4. FMFG) im Jahre 2002 reformiert. Der Verlauf des aktuellen Verfahrens gegen ehemalige Manager der EM.TV & Merchandising AG (im Folgenden: EM.TV) lässt allerdings Zweifel an der Wirksamkeit der Neuregelung aufkommen.
Im Rahmen dieser Arbeit soll die straf- und zivilrechtliche Behandlung von Kursdelikten, insbesondere Kursbetrug, anhand eines Vergleichs der deutschen und der US-amerikanischen Rechtslage und der Implikationen aktueller rechtspolitischer Entwicklungen analysiert und kritisch gewürdigt werden.
Der Definition von Kursbetrug und anderen relevanten Begriffen in Kapitel zwei folgt im dritten Kapitel eine Darstellung der Rechtssituation zum Kursbetrug. Hierzu wird zunächst die deutsche straf- und zivilrechtliche Regelung nach altem und reformiertem Recht erörtert. Die Schilderung zweier aktueller Fälle veranschaulicht, wie sich diese Entwicklungen in der Praxis auswirken. Dabei zeigt sich, dass sich gravierende Schwierigkeiten bei der Anwendung des neuen Rechts in der strafrechtlichen Behandlung des Falls EM.TV ankündigen. Um einen Vergleich des deutschen und des US-Rechts zur Kursmanipulation zu ermöglichen, wird anschließend dieser Bereich des US-amerikanischen Straf- und Zivilrecht erörtert. Darauf folgend wird mit dem Fall Intershop verdeutlicht, wie erheblich die US-amerikanische Regulierung aufgrund der Klagemöglichkeiten ausländischer Investoren auch für den Anlegerschutz in Deutschland ist.
Es folgt in Kapitel vier ein rechtspolitischer Vergleich zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten in Bezug auf das Recht zum Kursbetrug. Ferner werden die Einflüsse rechtspolitischer Neuerungen in der EU, welche die Schaffung integrierter Kapitalmärkte in den Mittelpunkt des Interesses rücken, auf das deutsche Recht erörtert. Schwerpunkt ist hier die Bedeutung der 2002 erlassenen einheitlichen Marktmissbrauchsrichtlinie.
Im fünften Kapitel wird die Wirksamkeit des Sanktionssystems zur Bekämpfung des Kursbetrugs evaluiert. Hierbei werden aktuelle rechtspolitische Entwicklungen, insbesondere die jüngste Gesetzesänderung und die Erfahrungen im Rahmen aktueller Prozesse berücksichtigt. Daraus werden Handlungsempfehlungen und Hinweise für im Rahmen eines Fünften Finanzmarktförderungsgesetzes (5. FMFG) anzustrebende Änderungen abgeleitet. Eine Schlussbemerkung im sechsten Kapitel schließt die Arbeit ab.
Inhaltsverzeichnis:
| Abkürzungsverzeichnis | III | |
| 1. | Einleitung | 1 |
| 1.1 | Problemstellung und Zielsetzung | 1 |
| 1.2 | Gang der Untersuchung | 2 |
| 2. | Begriffsbestimmung und –abgrenzung | 3 |
| 2.1 | Begriff des Kursbetrugs | 3 |
| 2.2 | Verwandte Begriffe | 5 |
| 2.2.1 | Insiderhandel | 6 |
| 2.2.2 | Irreführung von Aktionären | 8 |
| 3. | Zivil- und strafrechtliche Konsequenzen des Kursbetrugs | 10 |
| 3.1 | Rechtslage und –auslegung nach deutschem Recht | 10 |
| 3.1.1 | Strafrechtliche Normen | 10 |
| 3.1.1.1 | Frühere Regelung nach dem Börsengesetz | 10 |
| 3.1.1.2 | Neuregelung des Manipulationsverbotes im Wertpapierhandelsgesetz | 12 |
| 3.1.1.3 | Neuregelung zur Überwachung des Manipulationsverbotes | 15 |
| 3.1.2 | Zivilrechtliche Regelungen | 15 |
| 3.1.2.1 | Frühere Regelung nach dem Börsengesetz | 15 |
| 3.1.2.2 | Neuregelung nach dem Wertpapierhandelsgesetz | 18 |
| 3.1.2.3 | Durchsetzung der Ansprüche und Kostenrisiko | 20 |
| 3.1.3 | Kursbetrug in Deutschland im Licht aktueller Fälle | 21 |
| 3.1.3.1 | EM.TV | 22 |
| 3.1.3.2 | ComRoad | 24 |
| 3.2 | Rechtliche Situation in den USA | 26 |
| 3.2.1 | Rechtsquellen | 26 |
| 3.2.2 | Verbotene Verhaltensweisen | 27 |
| 3.2.3 | Strafrechtliche Regelungen | 28 |
| 3.2.3.1 | Überwachung | 28 |
| 3.2.3.2 | Strafrechtliche Sanktionierung | 29 |
| 3.2.4 | Zivilrechtliche Normen | 30 |
| 3.2.4.1 | Anspruchsgrundlagen | 30 |
| 3.2.4.2 | Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche und Prozessrisiko | 31 |
| 3.2.5 | Kursbetrug in den USA am Beispiel des Falls Intershop | 32 |
| 4. | Rechtspolitischer Vergleich | 33 |
| 4.1 | Vergleich der deutschen und US-amerikanischen Rechtslage | 33 |
| 4.2 | Vergleich des Europarechts mit deutschem Recht | 35 |
| 5. | Kritische Würdigung und Handlungsempfehlung | 37 |
| 5.1 | Auswirkungen aktueller rechtspolitischer Entwicklungen auf den Anlegerschutz in Deutschland | 37 |
| 5.1.1 | Wirkungsweise von Sanktionssystemen | 37 |
| 5.1.2 | Strafverfolgung als Instrument des Anlegerschutzes | 37 |
| 5.1.2.1 | Verbesserte Überwachung zur Steigerung der Entdeckungswahrscheinlichkeit | 38 |
| 5.1.2.2 | Schwierige Beweisführung und Auswirkungen auf die Verurteilungswahrscheinlichkeit | 38 |
| 5.1.3 | Schadensausgleich durch Zivilrecht | 41 |
| 5.2 | Hoffnung auf ein Fünftes Finanzmarktförderungsgesetz | 44 |
| 6. | Schluss | 45 |
| Verzeichnis des Anhangs | 46 | |
| Anhang | 48 | |
| Literaturverzeichnis | 68 |
3.2.4.1 Anspruchsgrundlagen Ein Anspruch des Geschädigten auf Schadensersatz kann nach Rule 10b-5 ebenfalls bestehen. Die Voraussetzungen sind weitgehend mit denen einer strafrechtlichen Sanktionierung identisch. Eine Falschdarstellung oder das Verschweigen einer wesentlichen Tatsache ist hierbei Grundlage für den Schadensersatzanspruch des Anlegers. Daneben kann, ebenfalls nach Rule 10b-5 auch Insiderhandel die Basis für einen solchen Anspruch sein. Erforderlich ist bei einem Schadensersatz wegen Kursbetrugs durch falsche Darstellung bzw. Verschweigen wesentlicher Tatsachen der Nachweis, dass der irregeführte Investor auf die Richtigkeit der Aussagen vertraut hat. Allerdings gilt hierfür die widerlegbare Vermutung, dass der Kurs sämtliche relevante Informationen widerspiegelt (sog. „fraud on the market“ theory).152 Kompensiert werden lediglich Schäden, die im Rahmen eines tatsächlichen Kaufs oder Verkaufs entstanden sind, wobei ein Kausalitätsnachweis erforderlich ist. Für Schäden, die durch unterlassene Transaktionen entstanden sind, besteht kein Schadensersatzanspruch.153 Voraussetzung für einen Schadensersatz ist zudem, wie bereits in Kapitel 3.2.3.2 erwähnt, die vorsätzliche, wissentliche Schädigung (scienter). Bei Verschweigen wesentlicher Tatsachen wird regelmäßig Vorsatz angenommen. Anerkannt als wissentliche Schädigung wird auch lediglich sorgloses154 Verhalten des Klägers, nicht aber einfache Fahrlässigkeit.155 [...]
re 2000 Zivilstrafen in Höhe von mehr als 100 Mio. USD verhängt und unrechtmäßige Gewinne von etwa 1,3 Mrd. USD abgeschöpft.144 Eine strafrechtliche Verfolgung durch die SEC ist indes nicht möglich. Hierfür hat eine Weiterleitung des Sachverhalts an das Department of Justice (DOJ) zu erfolgen.145 Bewusst wird auch versucht, die Bevölkerung zur Mithilfe zu ermutigen. So haben das Federal Bureau of Investigation (FBI), das United States Attorney’s Office des Northern District in Kalifornien und die SEC gemeinsam eine Internetseite und eine TelefonHotline eigens für die Meldung möglicher Wertpapierbetrugsdelikte durch Bürger eingerichtet.146 3.2.3.2 Strafrechtliche Sanktionierung Für eine strafrechtliche Verfolgung von Kursbetrug sind insbesondere § 10(b) des 1934 Act und die darunter erlassene Rule 10b-5, sowie § 32(a) des 1934 Act147 von Bedeutung.148 Voraussetzung für die Anwendung der Rule 10b-5 als Strafnorm ist eine absichtliche (willful) Rechtsverletzung durch den Täter. Damit wird für die strafrechtliche Verfolgung ein anderer Vorsätzlichkeitsbegriff gewählt als für zivilrechtliche Ansprüche, für welche die Rule 10b-5 ebenfalls Grundlage sein kann. Für die Begründung eines Schadensersatzanspruches ist eine wissentliche Tatbegehung (scienter) erforderlich. Allerdings ist umstritten, ob sich diese Formen des Verschuldens tatsächlich unterscheiden, sodass es zur Klärung eines Urteils, in welchem der Rechtsbegriff ausgelegt wird, bedarf.149 Das Höchststrafmaß beträgt eine Mio. USD Geldstrafe bzw. zehn Jahre Freiheitsstrafe.150 Kann ein Angeklagter jedoch erfolgreich beweisen, dass er keine Kenntnis von der [...]
nahezu allen Methoden der Kursmanipulation gesetzlich geregelt worden.135 Beispiele hierfür sind Einschränkungen im Zusammenhang mit Leerverkäufen136, Beschränkungen der Handelsaktivitäten vor und während der Platzierung neuer Wertpapiere137 und Offenlegungspflichten bei Transaktionen während der Laufzeit von Übernahmeangeboten138. Dieses umfassende Regelwerk kann im Rahmen dieser Arbeit nicht erörtert werden. Es findet daher eine Beschränkung auf die in der Praxis wohl bedeutendste, die sehr weit gefasste Rule 10b-5139, die unter § 10(b) des 1934 Act erlassen wurde, statt. Sie findet Anwendung bei einer Vielzahl von Manipulationstechniken, aber auch bei Insiderdelikten.140 Unter das Verbot dieser Rule fallen insbesondere die vorsätzliche falsche Darstellung und die Unterlassung der Veröffentlichung wesentlicher Informationen. Als wesentlich wird eine Information angesehen, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich durch sie die Einschätzung des Wertpapiers durch den Anlegers, die auf allen seinen verfügbaren Informationen basiert, geändert hätte.141 [...]
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http://www.diplom.de/ean/9783832488147
Arbeit zitieren:
le Vrang, Martin Februar 2003: Zivil- und strafrechtliche Dimensionen von Kursdelikten nach deutschem und US-amerikanischem Recht, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Kursmanipulation, Wertpapierhandelsgesetz, Finanzmarktförderungsgesetz, Irreführung, Kursbeeinflussung



