Die Zinsschranke im Konzern
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Kai Schwoon
- Abgabedatum: Juni 2008
- Umfang: 79 Seiten
- Dateigröße: 541,7 KB
- Note: 1,0
- Institution / Hochschule: Fachhochschule Gelsenkirchen Deutschland
- Bibliografie: ca. 98
- ISBN (eBook): 978-3-8366-1653-9
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Schwoon, Kai Juni 2008: Die Zinsschranke im Konzern, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Unternehmenssteuerreform, Steuerreform, Zinsschranke, Zinsen, Konzern
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Diplomarbeit von Kai Schwoon
Einleitung:
Am 6. Juli 2007 stimmte der Bundesrat dem Unternehmensteuergesetz 2008 zu. Zentrale Zielsetzung bei dessen Ausgestaltung war die Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit, insbesondere die Erhöhung der Standortattraktivität Deutschlands für ausländische Direktinvestitionen, und die Minderung des fiskalischen Anreizes, Gewinne ins Ausland zu verlagern. In diesem Zusammenhang geht es in erster Linie um die Optik niedriger nomineller Steuersätze. Dieses Ziel sollte bei gleichzeitiger Verbreiterung der Bemessungsgrundlage durch eine Senkung der Steuersätze erreicht werden. Der Ausgangspunkt hierfür war nicht das Bedürfnis des Gesetzgebers zur Systematisierung oder Vereinfachung des Unternehmensteuerrechts beizutragen, sondern ausschließlich der zunehmende Druck des europäischen Steuerwettbewerbs.
So wird ab dem Veranlagungszeitraum 2008 die nominelle Ertragsteuerbelastung auf Ebene der Körperschaften infolge des Gesetzes von 38,65Prozent auf 29,825 Prozent reduziert, der Körperschaftsteuersatz von 25Prozent auf 15 Prozent herabgesetzt und die Gewerbesteuermesszahl von 5 Prozent auf einheitlich 3,5 Prozent gesenkt. Begleitend entfällt der Betriebsausgabenabzug der Gewerbesteuer. Um eine einseitige Entlastung der Körperschaften zu vermeiden und den Wegfall des Betriebsausgabenabzugs der Gewerbesteuer zu kompensieren, wird im Bereich der Personengesellschaften der Gewerbesteueranrechnungsfaktor von 1,8 Prozent auf 3,8 Prozent erhöht. Für thesaurierte Gewinne von Personengesellschaften greift ein ermäßigter Steuersatz i.H.v.29,81 Prozent. Als Gegenfinanzierungsmaßnahme wurde unter anderem die Zinsschrankenregelung als Ersatz für die bisherige Gesellschafterfremdfinanzierung nach § 8a KStG a.F. eingeführt. Die Zinsschranke soll das inländische Steuersubstrat dadurch sichern, dass sie den Abzug von Zinsaufwendungen generell in Abhängigkeit vom Gewinn limitiert und somit die Bemessungsgrundlage für die steuerliche Gewinnermittlung verbreitert.
Zur Gegenfinanzierung strebt der Gesetzgeber verschiedene Ziele an, die sich hauptsächlich gegen Gestaltungsmissbräuche internationaler Konzerne richten. Diese steuern ihre Fremdkapitalaufnahme so, dass Konzernteile in Hochsteuerländern wie z.B. Deutschland, die Finanzierungskosten tragen, die Gewinne aber in Niedrigsteuerländern versteuert werden. In erster Linie sollen also steuerlich motivierte Ergebnisverlagerungen ins Ausland als auch einseitige Verlagerungen von Fremdfinanzierungsaufwand ins Inland vermieden werden. Außerdem sollen von der Zinsschranke Gestaltungsanreize zur Gewinnverlagerung ins Inland bzw. zur Kostenverlagerung ins Ausland heraus ausgehen.
Die Regelung des § 8a KStG a.F. führte zu schweren administrativen Problemen im Hinblick auf die Abgrenzung von Gesellschafterfremdfinanzierung zu anderen Fremdfinanzierungen. Des Weiteren konnte durch die Beschränkung des § 8a KStG a.F. auf internes Fremdkapital der fiskalisch problematische Transfer von Steuersubstrat ins Ausland nicht verhindert werden. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber bei der Zinsschrankenregelung auf den Gesellschafterbezug verzichtet und den Anwendungsbereich auf jede Art der Fremdfinanzierung erweitert.
Ziel der vorgelegten Diplomarbeit ist es, die steuerlichen Auswirkungen der neu eingeführten Zinsschrankenregelung auf Konzerne aufzuzeigen und hieraus Gestaltungsalternativen abzuleiten. Hierzu werden der Tatbestand, die Besonderheiten, die Rechtsfolgen und die wirtschaftlichen Konsequenzen der Zinsschranke im Konzern dargestellt. Nach einer Bestimmung wesentlicher Begriffe werden der Anwendungsbereich sowie die Tatbestandsmerkmale der Zinsschranke aufgezeigt. Anschließend erfolgen eine Darstellung der Besonderheiten, die sich im Konzernfall ergeben, hauptsächlich im Hinblick auf den Nicht-Konzernfall und der Einfluss der Zinsschranke auf Branchen- und Konzernstrukturen. Weiterhin wird die Bedeutung der Zinsschranke auf Kapitalgesellschaftskonzerne und nachgeordnete Mitunternehmerschaften erläutert. Ausgewählte Gestaltungsansätze, eine kritische Würdigung und ein Fazit beschließen diese Diplomarbeit.
Inhaltsverzeichnis:
| INHALTSVERZEICHNIS | I | |
| ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS | III | |
| 1. | EINLEITUNG | 1 |
| 2. | BEGRIFFSBESTIMMUNG, ANWENDUNGSBEREICH UND TATBESTANDSMERKMALE DER ZINSSCHRANKE | 3 |
| 2.1 | Zinsbegriff, Betriebsbegriff und Konzernbegriff | 3 |
| 2.2 | Personeller, sachlicher und zeitlicher Anwendungsbereich | 7 |
| 2.3 | Grundtatbestand der Zinsschranke | 11 |
| 2.4 | Ausnahmetatbestände der Zinsschranke | 12 |
| 2.4.1 | Freigrenze | 13 |
| 2.4.2 | Fehlende Konzernzugehörigkeit und Rückausnahme für konzernfreie Kapitalgesellschaften | 14 |
| 2.4.3 | Eigenkapitalquotenvergleich bei Konzernzugehörigkeit | 17 |
| 2.4.3.1 | Grundsatz und Toleranzgrenze | 17 |
| 2.4.3.2 | Rechnungslegung, Nachweis und Zuschlag bei unrichtigem Abschluss | 18 |
| 2.4.3.3 | Anpassung der Eigenkapitalquote des Betriebs | 21 |
| 2.4.3.4 | Rückausnahme für Kapitalgesellschaften | 24 |
| 3. | BESONDERHEITEN DER ZINSSCHRANKE IM KONZERN | 26 |
| 3.1 | Grundsätze und Anwendbarkeit auf Mitunternehmerschaften | 26 |
| 3.2 | Tatbestandsmerkmale des § 8a Abs. 3 S. 1 KStG und Gemeinsamkeiten mit der Regelung in § 8a Abs. 2 KStG | 27 |
| 3.2.1 | Relevante Anteilseigner und konzernweite Betrachtung | 28 |
| 3.2.2 | Prüfung der 10%-Grenze auf Basis der Verhältnisse des einzelnen Rechtsträgers | 30 |
| 3.3 | Einschränkung auf konzernexterne Finanzierungen | 32 |
| 3.4 | Branchen- und Konzernstrukturbesonderheiten | 33 |
| 4. | RECHTSFOLGEN UND WIRTSCHAFTLICHE KONSEQUENZEN DER ZINSSCHRANKE | 35 |
| 4.1 | Ebene der zinszahlenden und der zinsempfangenden Gesellschaft | 35 |
| 4.2 | Zinsvortrag | 37 |
| 4.2.1 | Grundregel und gesonderte Feststellung | 37 |
| 4.2.2 | Verhältnis zum Verlustvortrag und zur Gewerbesteuer | 39 |
| 4.2.3 | Mantelkauf | 41 |
| 4.2.4 | Untergang des Zinsvortrags | 44 |
| 4.3 | Die Zinsschranke bei Kapitalgesellschaftskonzernen | 45 |
| 4.3.1 | Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Zinsschranke | 45 |
| 4.3.2 | Negative Konsequenzen der Freigrenze | 46 |
| 4.3.3 | Auswirkungen der Zinsschranke auf den Verlustabzug und Nutzbarkeit des Zinsvortrags | 47 |
| 4.4 | Die nachgeordnete Mitunternehmerschaft bei der Zinsschranke im Konzernfall | 49 |
| 4.4.1 | Tatbestand des § 4h Abs. 2 S. 2 EStG im Konzernfall | 50 |
| 4.4.2 | Rechtsfolgen des § 4h Abs. 2 S. 2 EStG im Konzernfall | 51 |
| 5. | AUSGEWÄHLTE GESTALTUNGSHINWEISE ZUR ZINSSCHRANKE | 54 |
| 5.1 | Gestaltungshinweise zur Vermeidung oder Reduzierung eines negativen Zinssaldos | 54 |
| 5.2 | Gestaltungshinweise zur Freigrenze und zur Konzernklausel | 55 |
| 5.3 | Gestaltungshinweise zum steuerlichen EBITDA | 56 |
| 5.4 | Gestaltungshinweise zur Escapeklausel | 58 |
| 6. | KRITISCHE WÜRDIGUNG UND FAZIT | 60 |
| ANHANG: | 64 | |
| LITERATURVERZEICHNIS | 65 |
Textprobe:
Kapitel 2.4.3.1, Grundsatz und Toleranzgrenze: Nach § 4 Abs. 2 S. 1 Buchst. c EStG kommt die Zinsschranke außerdem nicht zur Anwendung, wenn der Betrieb zwar zu einem Konzern gehört, der konzern-angehörige inländische Betrieb (bzw. Organkreis) aber nachweisen kann, dass seine Eigenkapitalquote zum Schluss des vorherigen Wirtschaftsjahres mindestens so hoch ist wie die des Konzerns, dem er zugehörig ist.
Ein Unterschreiten der Eigenkapitalquote des Konzerns um einen Prozentpunkt ist unschädlich, § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c S. 2 EStG (Toleranzgrenze). Wird diese jedoch um mehr als einen Prozentpunkt unterschritten, kommt es zu einem uneingeschränkten Eingreifen der Zinsschranke. Die nach § 8a Abs. 2 S. 4 KStG a.F. noch vorgesehene wirtschaftsjahrübergreifende Glättungsregelung ist in der Escapeklausel nicht enthalten.
Gemäß § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c S. 3 EStG wird die Eigenkapitalquote als das Verhältnis des Eigenkapitals zur Bilanzsumme definiert. Hierbei bemisst sich die Eigenkapitalquote einerseits nach dem konsolidierten Konzernabschluss des obersten zur Konsolidierung verpflichteten Rechtsträgers, der den jeweiligen Betrieb umfasst, und andererseits nach dem Einzelabschluss des Betriebs. Für den Eigenkapitalquotenvergleich von Konzern und Betrieb ist jeweils der gesamte Betrieb inklusive seiner in- und ausländischen Betriebsstätte einzubeziehen.
Für konzernzugehörige Betriebe, die einen gesamten Organkreis umfassen, bedingt die Betriebsfiktion die Aufstellung eines Teilkonzernabschlusses, um deren Eigenkapitalquote zu ermitteln.
Die Escapeklausel spiegelt die Zielsetzung der Zinsschranke als Regelung zur Missbrauchsvermeidung wider. Durch sie sollen ausschließlich Unternehmen in den Anwendungsbereich der Zinsschranke fallen, die steuerlich motivierte Ergebnisverlagerungen ins Ausland vornehmen und ihre Zinsaufwendungen nicht gleichmäßig auf alle Staaten verteilen, in denen sie investieren. Demgegenüber sollen reine Inlandssachverhalte durch die Escapeklausel freigestellt werden, voraus-gesetzt, es liegt keine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung vor. Weiterhin unterstellt der Gesetzgeber typisierend, dass neben dem Eigenkapital nur zinstragende Verbindlichkeiten vorliegen. Dabei wird nicht bedacht, dass gerade deutsche Unternehmen hohe Pensionsverpflichtungen ausweisen, die das Eigenkapital mindern. Diese kommen bei ausländischen Konzernunternehmen in dieser Art, zumindest nicht in gleicher Höhe vor, sodass der Vergleichsmaßstab nicht zielgenau ausgestaltet ist.
Kapitel 2.4.3.2, Rechnungslegung, Nachweis und Zuschlag bei unrichtigem Abschluss: Um eine Vergleichbarkeit der Eigenkapitalquote des Konzerns und des Betriebs zu erreichen, sind der Konzernabschluss sowie der Jahresabschluss des Betriebs nach einem einheitlichen Rechnungslegungsstandard aufzustellen. Maßgebend für die relevanten Rechnungslegungsstandards ist stets die oberste Konzernebene. Vorrangig ist hierbei auf die Rechnungslegung nach IFRS abzustellen, § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c S.8 EStG. Sofern kein Konzernabschluss nach IFRS zu erstellen ist und für keines der letzten 5 Wirtschaftsjahre erstellt wurde, kann ersatzweise die Rechnungslegung nach dem HGB bzw. nach dem Handelsrecht eines EU-Mitgliedstaates herangezogen werden.
Liegt auch hiernach kein Konzernabschluss vor, kann nachrangig eine Beurteilung auf der Basis eines US-GAAP-Konzernabschlusses erfolgen, § 4h Abs.2 S. 1 Buchst. c S. 9 EStG. Vorausgesetzt wird hierbei, dass der nach US-GAAP erstellte Konzernabschluss die Anforderungen nach § 290 HGB erfüllt oder nach den §§ 291, 292 HGB befreiende Wirkung hat oder hätte, § 4h Abs. 2 S.1 Buchst. c S.10 EStG.
Als Folge erlangt die Rechnungslegung nach IFRS und US-GAAP erstmals Relevanz für die Bemessung der nationalen Besteuerung. Dieses ist durchaus als ungewöhnlich zu bezeichnen, da die Zielsetzungen, die der Besteuerung in Deutschland und den genannten Rechnungslegungsstandards zugrunde liegen, unterschiedlich sind. Während das deutsche Steuerrecht an die Besteuerung der Leistungsfähigkeit anknüpft, verfolgen IFRS und US-GAAP eine „fair presentation“, deren Adressat potentielle Investoren sein sollen. Aus Gründen der Praktikabilität und der Handhabung seitens der Finanzverwaltung sind andere als im Gesetz genannte Rechnungslegungsstandards nicht zugelassen.
Der Eigenkapitalquotenvergleich bedingt eine Ermittlung des Eigenkapitals nach einheitlichen Bilanzierungs- und Bewertungsregeln. Wahlrechte sind im Einzelabschlusses des Betriebs sowie im Konzernabschluss einheitlich auszuüben, § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c S. 4 1. Hs. EStG. Im Einzelabschluss ausgewiesene Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einschließlich Rückstellungen, Bilanzierungshilfen, Rechnungsabgrenzungsposten und ähnliches sind nur für steuerliche Zwecke an die Werte des Konzernabschlusses anzupassen.
Liegt kein Einzelabschluss vor, der nach demselben Rechnungslegungsstandard wie der Konzernabschluss aufgestellt ist, so ist für den Nachweis der konzern-durchschnittlichen Eigenkapitalquote die Eigenkapitalquote des Betriebs in eine Überleitungsrechnung nach dem Rechnungslegungsstandard zu berechnen, der maßgeblich für den Konzernabschluss ist, § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c S. 11 EStG. Spezielle Formerfordernisse für diese Überleitungsrechnung sind gesetzlich nicht vorgegeben. Anhangsangaben sind nur erforderlich für den Fall, dass diese relevante Angaben für die Eigenkapitalquote beinhalten.
Der Nachweis einer konzerndurchschnittlichen Eigenkapitalausstattung durch den Betrieb ist grundsätzlich erbracht, wenn die Abschlüsse von Konzern und Betrieb in deutscher Sprache oder in einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden.
Der Konzernabschluss muss zusätzlich durch einen Abschlussprüfer, der die Voraussetzungen des § 319 HGB erfüllt, testiert sein.
Für den Einzelabschluss oder die Überleitungsrechnung des Betriebs ist die prüferische Durchsicht ausreichend. Auf Verlangen der Finanzbehörde ist jedoch ebenfalls die Prüfung durch einen nach § 319 HGB legitimierten Abschlussprüfer erforderlich, § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c S. 12, 13 EStG. Hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Finanzamtes gem. § 5 AO.
Ist ein dem Eigenkapitalvergleich zugrunde gelegter Abschluss unrichtig und führt die Berücksichtigung des entsprechenden Abschlusses zu einer Erhöhung der nach § 4h Abs. 1 EStG nicht abziehbaren Zinsaufwendungen, so ist ein Zuschlag gem. § 162 Abs. 4 AO festzusetzen, § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c S. 14 EStG.
Kapitel 2.4.3.3, Anpassung der Eigenkapitalquote des Betriebs: Zur Herstellung der Vergleichbarkeit mit dem Eigenkapital des Konzernabschlusses, ist das Eigenkapital des Betriebs um einen im Konzernabschluss enthaltenen, auf diesen Betrieb entfallenden Firmenwert zu erhöhen, § 4h Abs. 2 Buchst. c S. 5 EStG. An dieser Stelle unterstellt der Gesetzgeber, dass Mehrwerte der einzelnen Betriebe, entstanden aus einem Unternehmenserwerb, vollständig dem Firmenwert zugeschrieben werden, wie es im Handelsrecht der Fall ist. Demgegenüber verlangt IFRS 3, dass alle erworbenen stillen Reserven und Lasten im Konzernabschluss aufgedeckt und dem entsprechenden Betrieb zugeordnet werden. Folglich werden vorwiegend verschiedene immaterielle Vermögenswerte wie Kundenstamm, Markenname, Patente und Lizenzen etc. im Konzernabschluss angesetzt. Konsequenterweise müsste ebenfalls eine Erhöhung des Eigenkapitals des Betriebs um diese Werte erfolgen, da sie sowohl aus Betriebs- als auch aus Konzernsicht erworben und mitfinanziert werden. Andernfalls würde es zu einer nicht zu rechtfertigenden Benachteiligung des Steuerpflichtigen kommen. Die Zuordnung des Firmenwertes zu exakt einem Betrieb, ist nach IFRS tendenziell eher die Ausnahme. Nach IFRS wird der Firmenwert sog. Zahlungsmittel generierenden Einheiten zugeordnet und auf deren Ebene auf Werthaltigkeit geprüft.
Nach § 4h Abs. 2 Buchst. c S. 5 EStG ist das Eigenkapital des Betriebs um die Hälfte des Sonderpostens mit Rücklagenanteil unter Verweis auf § 273 HGB zu erhöhen. Hintergrund hierfür ist, dass im Sonderposten unversteuerte Rücklagen enthalten sind, die aus wirtschaftlicher Sicht teils aus Eigen- und Fremdkapital bestehen. Nach IFRS ist im Unterschied zum Handelsrecht ein Sonderposten mit Rücklagenanteil nicht zulässig und daher aufzulösen. Dieser Sonderposten wäre demzufolge bei einem Betrieb, der sein Eigenkapital nach IFRS ermittelt, in Abhängigkeit des Steuersatzes auf das Eigenkapital (Gewinnrücklagen) und das Fremdkapital (latente Steuern) aufzuteilen. Einer weiteren hälftigen Erhöhung bedarf es zumindest nach IFRS nicht.
Nach IFRS werden Investitionszulagen und -zuschüsse nicht als Sonderposten, sondern als Fremdkapital ausgewiesen (IAS 20), sodass für Zwecke der Vergleichbarkeit auch hier eine hälftige Hinzurechnung angemessen wäre, eine solche ist aber nicht vorgesehen. Nicht verständlich ist, warum der Sonderposten mit Rücklagenanteil nur zu 50 % und nicht zu 70 % hinzugerechnet wird, denn diese Hinzurechnung wäre bei einem Unternehmenssteuersatz von 30% zutreffend.
Zur Vermeidung von missbräuchlichen Gestaltungen ist das Eigenkapital im Einzelabschluss des Betriebs nach § 4h Abs. 2 Buchst. c S. 5 EStG um den Teil zu kürzen, der keine Stimmrechte vermittelt. Im Hinblick auf die Gesetzesbegründung soll mit dieser Kürzung stimmrechtslosen Kapitals sichergestellt werden, dass insbesondere Mezzanine-Kapital die Eigenkapitalquote des Betriebs nicht erhöht. Mezzanine-Kapital ist schuldrechtlich überlassenes Kapital, welches nach dem HGB oder IFRS bilanzrechtlich als Eigenkapital ausgewiesen wird, steuerlich aber Fremdkapitalcharakter hat. Durch den weitgefassten Gesetzes-wortlaut kommt es jedoch auch zu einer Anwendung der Norm, auf Kapitalüberlassungen, die nicht nur bilanz- sondern auch steuerrechtlich Eigenkapital darstellen (z.B. Genussrechte mit Beteiligung am Liquidationserlös).
Um Gestaltungen im Sinne eines „Leg-ein-hol-zurück-Verfahrens“ vorzubeugen, sind Einlagen aus den letzten sechs Monaten vor dem maßgeblichen Bilanzstichtag zu kürzen, denen Entnahmen oder Ausschüttungen innerhalb von sechs Monaten nach dem maßgeblichen Bilanzstichtag gegenüber stehen, § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c S.5 EStG. Außerdem ist das Eigenkapital des Betriebs gem. § 4h Abs.2 Buchst. c S. 5 EStG um im Einzelabschluss ausgewiesene Anteile an anderen Konzernkapitalgesellschaften zu kürzen.
Mit dieser Beteiligungsbuchwertkürzung sollen Mehrfachberücksichtigungen desselben Eigenkapitals sowohl beim Gesellschafter als auch bei der Tochtergesellschaft vermieden werden (Eigenkapitalkaskadeneffekt). Ein Holdingprivileg besteht nicht. Es erfolgt nur eine Kürzung beim Eigenkapital, nicht bei der Bilanzsumme. Der Gesetzgeber unterstellt, dass eine Finanzierung ausschließlich mit Eigenkapital erfolgt. Konsequenterweise müsste allerdings auch die Bilanzsumme gekürzt werden. Eigene Anteile, sowie Anteile an Gesellschaften, die nicht zum Konsolidierungskreis gehören, sind nicht von der Kürzung betroffen.
Im Gegensatz zur Altregelung nach § 8a Abs. 2 S. 2 KStG beschränkt sich das neue Recht in diesem Punkt also auf Anteile an konzernzugehörigen Gesellschaften. Speziell das fehlende Holdingprivileg wird im Gegensatz zum alten § 8a KStG zu schwer vorhersehbaren und oftmals unangemessenen Folgen führen. Es kommt besonders zu einer Benachteiligung von Gesellschaften, die neben ihrem eigenen aktiven Geschäft noch Holdingfunktionen nachkommen.
Darüber hinaus ist die Bilanzsumme des Betriebs um nicht im konsolidierten Konzernabschluss ausgewiesene Kapitalforderungen gegenüber anderen Konzerngesellschaften zu kürzen, denen Verbindlichkeiten in mindestens gleicher Höhe gegenüber stehen, § 4h Abs. 2 Buchst. c S. 6 EStG. Dies soll sicherstellen, dass Fremdkapital, welches ein einziges Konzernunternehmen aufgenommen und einem anderen zur Verfügung gestellt hat, nicht die Eigenkapitalquote des Betriebs belastet.
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783836616539
Arbeit zitieren:
Schwoon, Kai Juni 2008: Die Zinsschranke im Konzern, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Unternehmenssteuerreform, Steuerreform, Zinsschranke, Zinsen, Konzern



