Zielkonflikte zwischen Handels- und Steuerbilanzpolitik
- Art: MA-Thesis / Master
- Autor: Thomas Bleisteiner
- Abgabedatum: September 2001
- Umfang: 53 Seiten
- Dateigröße: 472,9 KB
- Note: 3,0
- Institution / Hochschule: FernUniversität in Hagen Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-6268-0
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-6268-0 P - ISBN (CD) :978-3-8324-6268-0 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Bleisteiner, Thomas September 2001: Zielkonflikte zwischen Handels- und Steuerbilanzpolitik, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Maßgeblichkeitsprinzip, Jahresabschluß, Gewinnachveralgerun, Jahresabschlußpolitik, Rücklagen
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MA-Thesis / Master von Thomas Bleisteiner
Gang der Untersuchung:
In dieser Arbeit werden die Zielkonflikte zwischen Handels- und Steuerbilanzpolitik behandelt. Bereits in der Einleitung möchte ich kurz und allgemein auf die Themen Bilanzadressaten sowie Ziele und Zwecke der Bilanzpolitik eingehen. Als erstes werden danach die Ziele der Handels- und Steuerbilanzpolitik vertiefend besprochen und danach die Steuerbilanz als abgeleitete Handelsbilanz betrachtet. Nach dem einiges zu jahresabschlusspolitischen Maßnahmen bei ausgewählten Subzielen besprochen wurde, wird der Autor die Zielkonflikte bilanzpolitischer Aktivitäten behandeln. Es werden einige Begriffe geklärt, sowie die Einordnung in die Bilanzen besprochen. Am Schluss der Arbeit wird der Autor eine kurze Zusammenfassung sowie einen Ausblick geben. Seit einigen Jahren scheint sich die Richtung der Jahresabschlusspolitik dergestalt geändert zu haben, dass anstelle der Bildung stiller Reserven die „Verschönerung“ der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage im Vordergrund des Interesses steht. „Die Bilanzpolitik (synonym: Jahresabschlusspolitik) ist Teil der Unternehmenspolitik und beinhaltet die unter dem Blickwinkel der (übergeordneten) Unternehmensziele strukturierte Gesamtheit von Maßnahmen zur Gestaltung des Jahresabschlusses unter Wahrung des vorgegebenen rechtlichen Rahmens“. Somit gehören zur Bilanzpolitik auch alle legalen bilanzpolitischen Maßnahmen die getroffen werden, um die Bilanz so zu gestalten, das die Bilanzadressaten in ihrem Verhalten und Urteil positiv beeinflusst werden. Insofern ist die Bilanzpolitik stark zweckorientiert, denn Art, Umfang und Inhalt der Bilanzpolitik sind stets abhängig von den Zielsetzungen, die der Bilanzierende verfolgt. Als Bilanzadressaten können dabei genannt werden:
der Fiskus, als Empfänger der Steuerbilanz.
die Eigenkapitalgeber (insbesondere bei Kapitalgesellschaften) und ihr Verhalten (u. a. Ausschüttungspolitik, Eigenkapitalbeschaffungspolitik).
die interessierte Öffentlichkeit (Publizitätspolitik).
die Unternehmensleitung selbst.
die Aufsichtsorgane (Wirtschaftsprüfer, Aufsichtsrat).
die Fremdkapitalgeber (Gläubiger, insbes. Kreditinstitute).
die verbundenen Unternehmen (z.B. Beteiligungsunternehmen).
Für alle ist die Bilanz Instrument zur Erfüllung bestimmter Ziele. Die Kenntnis der Ziele und Zwecke der Bilanzierung erklärt die Bedeutung von Bilanzierungsnormen und die bei der Anwendung bestehenden Absichten sowie die dabei ggf. auftretenden Konflikte.
Das Bestreben, die Bemessungsgrundlagen der Erfolgsbesteuerung möglichst niedrig zu halten, geht dabei eher nicht konform mit dem Bemühen, z.B. Eigenkapitalgeber für eine Kapitalerhöhung zu gewinnen, da diese in der Regel an einem höheren Erfolgsausweis interessiert sind. Die Informationspolitik gegenüber Dritten kann beispielsweise eine andere Bewertungspolitik erfordern als der gewünschte Gewinnausweis gegenüber dem Finanzamt. Es gibt natürlich noch mehr Adressaten, die durch einen höheren Erfolgsausweis im Sinne des bilanzierenden Unternehmens positiv beeinflusst werden sollen (z.B. die Wirtschaftspresse), so dass anhand dieser Ausführungen bereits deutlich wird, wie sehr Bilanzpolitik zahlreichen Zielkonflikten unterliegt und das die Unternehmensleitung hier frühzeitig, zielgerichtet und unternehmensindividuell koordinieren muss. In diesem Sinne ist eine Gestaltung der Handelsbilanz in derlei Weise möglich, das z.B. bestimmte Positionen (etwas die Höhe des Eigenkapitals) angehoben werden, oder auf die Einhaltung bzw. Verbesserung von Bilanzrelationen (Verschuldungsgrad, Anlagenintensität usw.) geachtet wird. Die Ertragssteuerbilanz verfolgt dagegen fiskalische, sowie wirtschafts- und sozialpolitische Zwecke. Die Inanspruchnahme wirtschafts- und sozialpolitisch motivierter Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte in der Steuerbilanz ist an eine kongruente Vorgehensweise in der Handelsbilanz zu binden. Aus diesem Gedanken hat sich der Grundsatz der umgekehrten Maßgeblichkeit entwickelt. Eine rechtsformspezifische Ausgestaltung der bilanzpolitischen Maßnahmen basiert auf den unterschiedlichen gesellschaftsrechtlichen Konstruktionen von Nichtkapitalgesellschaften und Kapitalgesellschaften. Bei Nichtkapitalgesellschaften dominiert der Gläubigerschutzgedanke. Bei Kapitalgesellschaften hat dagegen aufgrund der Haftungsbeschränkung und der gespaltenen Unternehmerfunktion ein Ausgleich zwischen der Ausschüttungsbegrenzung im Gläubigerinteresse und den Gewinnansprüchen der Minderheitsaktionäre zu erfolgen. Da jedoch bei der Gestaltung des Jahresabschlusses ein umfangreiches Spektrum sowohl handelsrechtlicher als auch steuerlicher Gestaltungsalternativen zur Verfügung steht, das von den Unternehmensträgern zielgerichtet eingesetzt werden kann, hat der Jahresabschluss nicht nur den Charakter einer Erfolgsermittlungs- und Informationsrechnung, sondern auch einer Entscheidungsrechnung. Mithin ist der Jahresabschluss aus der Sicht der Koalitionstheorie ein unternehmensexternes Informationsinstrument, das den Koalitionsteilnehmern „Informationen über den Erreichungsgrad ihrer finanziellen Zielvorstellungen...liefern soll.“ In diesem Zusammenhang kommt der Jahresabschlusspolitik die Aufgabe zu, unter Berücksichtigung der in der Theorie gewonnenen Erkenntnisse, den Jahresabschluss so zu gestalten, dass die unternehmerischen Zielsetzungen optimal erreicht werden können. In diesen Bereich fällt in erster Linie die Durchsetzung finanz- und publizitätspolitischer Ziele. Durch die mit der Einführung der Bilanzrichtlinien-Gesetzes verbundene detailliertere und strengere Normierung des Bilanzrechtes sind die Möglichkeiten der sachverhaltabbildenden Jahresabschlusspolitik insbesondere für Kapitalgesellschaften in zum Teil nicht unerheblichem Maße eingeschränkt worden.
Inhaltsverzeichnis:
| Abbildungsverzeichnis | V | |
| Abkürzungsverzeichnis | VI | |
| 1. | Einleitung | 1 |
| 1.1 | Vorbemerkungen zum Thema | 1 |
| 2. | Die Zielsetzungen der Handelsbilanz und der Steuerbilanz | 3 |
| 2.1 | Problemstellung und Definition | 3 |
| 2.2 | Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz | 5 |
| 2.2.1 | Die unterschiedlichen Aufgaben von Handels- und Steuerbilanz | 5 |
| 2.2.2 | Die Handelsbilanz | 5 |
| 2.2.3 | Die Steuerbilanz | 4 |
| 2.3 | Hauptziele der Bilanzpolitik | 6 |
| 2.4 | Notwendigkeit und Methoden der Steuerbilanzpolitik | 12 |
| 3. | Die Steuerbilanz als abgeleitete Handelsbilanz | 13 |
| 3.1 | Motive für die Maßgeblichkeit | 13 |
| 3.2 | Aufgabe der Maßgeblichkeit | 15 |
| 3.3 | Umgekehrte Maßgeblichkeit | 16 |
| 3.4 | Kritische Würdigung | 18 |
| 4. | Jahresabschlußpolitische Maßnahmen bei ausgewählten Subzielen | 19 |
| 4.1 | Ausweis eines hohen Gewinns, Vermögens und Eigenkapitals | 19 |
| 4.2 | Maßnahmen zur Erreichung einer maximalen steuerlichen Gewinnachver-lagerung | 20 |
| 4.3 | Aktionsparameter zur Realisierung der Ziele der Bilanzpolitik i. e. S.21 | |
| 4.4 | Maßnahmen vor dem Bilanzstichtag | 22 |
| 4.5 | Maßnahmen nach dem Bilanzstichtag | 24 |
| 5. | Zielkonflikte bilanzpolitischer Aktivitäten | 24 |
| 5.1 | Definition | 24 |
| 5.1.1 | Die Aktivierung der Herstellungskosten als Mittel der Handels- und/oder Steuerbilanzpolitik | 26 |
| 5.1.2 | Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter | 29 |
| 5.1.2.1 | Bedeutung der Sofortabschreibung | 29 |
| 5.1.2.2 | Bedeutung in der Handelsbilanz | 31 |
| 5.1.3 | Teilwertabschreibungen | 31 |
| 5.2 | Rücklagepolitische Maßnahmen | 32 |
| 5.2.1 | Rücklagen | 32 |
| 5.2.2 | Definition | 32 |
| 5.2.3 | Möglichkeiten zur Bildung stiller Rücklagen | 33 |
| 5.2.4 | Ansparrücklage | 34 |
| 5.2.4.1 | Allgemeines | 34 |
| 5.2.4.2 | Voraussetzungen der Ansparrücklage | 35 |
| 5.2.4.3 | Auflösung der Rücklage und Gewinnzuschlag | 36 |
| 5.3 | Rückstellungsbildung in Handels- und Steuerbilanz | 36 |
| 5.3.1 | Problemstellung | 36 |
| 5.3.2 | Erläuterungen zum Rückstellungsbegriff | 36 |
| 5.3.3 | Passivierungskriterien für Rückstellungen | 37 |
| 5.3.4 | Bewertung von Rückstellungen | 37 |
| 5.3.5 | Ansatznormen, die das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 für Rückstellungen vorsieht | 38 |
| 6. | Zusammenfassende Würdigung und Ausblick | 38 |
1. Verlagerung von Investitionen/Desinvestitionen hinsichtlich Art und Zeitpunkt Beispiele: Geringwertige Wirtschaftsgüter können aktiviert werden, oder im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung voll abgeschrieben werden; bei beweglichem Anlagevermögen darf zeitanteilig abgeschrieben oder die Vereinfachungsregel gem. R 44 Abs. 2 Satz 2 EstR angewendet werden; Einstellung von Gewinnen aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter gem. § 6b Abs. 1 Satz 1 EStG) in eine steuerfreie Rücklage. 2. Verpflichtungen aus Versorgungszusagen Für Verpflichtungen aus laufenden Pensionen , die nach dem 31.12.1986 beruhen, sind gem. §249 Abs. 1 HGB Rückstellungen zu bilden, d. h., hier besteht eine Passivierungspflicht. Lediglich für sogenannte “Pensions-Altzusagen“. d. h., für Rechtsansprüche, die vor dem 1.1.1987 erworben wurden gilt noch das Passivierungswahlrecht; Das gilt trotz der Formulierung in § 6a EStG auch für die Steuerbilanz. Dies hat die Finanzverwaltung mit entsprechender steuerrechtlicher Wirkung ausdrücklich zugelassen; nur insoweit sind Pensionsrückstellungen noch als Mittel der Bilanzpolitik einzusetzen.131 Die Altzusagen können damit weiterhin sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz zur Gewinnmanipulation eingesetzt werden, obgleich die ihrem Charakter nach zwingend zu passivieren wären. [...]
“Dieses Ziel beinhaltet, dass Aufwendungen so früh und Erträge so spät wie möglich ausgewiesen werden. Voraussetzung ist selbstverständlich, dass diese Maßnahmen steuerlich wirksam sind, d.h., steuerlich anerkannt werden. Eine Aufwandsnachverlagerung kann grundsätzlich mit Hilfe folgender Maßnahmen durchgeführt werden: 1. Verzicht auf Aktivierung in Fällen von Ermessensspielräumen, 2. Passivierung in Fällen von Passivierungswahlrechten, 3. Passivierung bei Vorliegen von Passivierungsspielräumen, 4. geringstmögliche Einbeziehung von Kosten in die Herstellungskosten bei Vorliegen von Einbeziehungswahlrechten, 5. Ansatz des jeweils niedrigsten Wertes bei Wertansatzwahlrechten im Rahmen des § 6 EStG i.V.m. § 253 Absätze 2,3 und 5 HGB, 6. Vornahme der höchstmöglichen Abschreibungen bei Vorliegen von Wahlrechten, 7. Bewertung der Passiva mit den höchstmöglichen Werten bei Vorliegen von Wahlrechten, 8. Ausnutzung der Ermessensspielräume bei Bewertung der Aktiva zu einem möglichst niedrigen Wertansatz, 9. möglichst hohe Bewertung der Passiva (mit Ausnahme des Eigenkapitals) durch entsprechende Ausübung von Ermessensspielräumen.“128 [...]
4. Verzicht auf Passivierung bei Vorliegen von Passivierungsspielräumen, 5. Ansatz der Wertobergrenze bei Ermittlung der Anschaffungs- und Herstellungskosten, 6. Ansatz des jeweils höchsten Wertes bei Wertansatzwahlrechten nach § 253 Absätze 2 bis 5 HGB, 7. Vornahme der niedrigst möglichen Abschreibungen bei Vorliegen von Abschreibungswahlrechten, 8. Bewertung der Passiva mit den niedrigst möglichen Werten bei Vorliegen von Passivierungswahlrechten, 9. Ausnutzung der Ermessensspielräume bei Bewertung der Aktiva zu einem möglichst hohen Wertansatz, d.h. vor allem • • Schätzung einer möglichst langen Nutzungsdauer bei Gegenständen des abnutzbaren Anlagevermögens, möglichst hoher Ansatz der Herstellungskosten bei Bewertung der durch Ausnutzung einschlägiger Ermessensspielräume “nach oben“, • möglichst niedrige Bewertung der Passiva (mit Ausnahme des Eigenkapitals) durch entsprechende Ausübung von Ermessensspielräumen, vor allem niedrige Schätzung der • • Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten, Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.“127 [...]
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http://www.diplom.de/ean/9783832462680
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Bleisteiner, Thomas September 2001: Zielkonflikte zwischen Handels- und Steuerbilanzpolitik, Hamburg: Diplomica Verlag
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Maßgeblichkeitsprinzip, Jahresabschluß, Gewinnachveralgerun, Jahresabschlußpolitik, Rücklagen



