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Zentralisierungsgrad der Rechtsdurchsetzung am Beispiel der lex mercatoria

Kliometrische Studie zur Rechtsentwicklung

Zentralisierungsgrad der Rechtsdurchsetzung am Beispiel der lex mercatoria
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Mareike Herda
  • Abgabedatum: Juni 2007
  • Umfang: 70 Seiten
  • Dateigröße: 486,4 KB
  • Note: 1,3
  • Institution / Hochschule: Johannes Gutenberg-Universität Mainz Deutschland
  • Originaltitel: Zentralisierungsgrad der Rechtsdurchsetzung am Beispiel der lex mercatoria
  • Bibliografie: ca. 39
  • ISBN (eBook): 978-3-8366-0618-9
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Herda, Mareike Juni 2007: Zentralisierungsgrad der Rechtsdurchsetzung am Beispiel der lex mercatoria, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Lex mercatoria, Rechtsnorm, Durchsetzung, Volkswirtschaftslehre, Kaufmannsrecht

Diplomarbeit von Mareike Herda

Problemstellung:

Die vorliegende Arbeit geht der Frage nach, ob und unter welchen Umständen die Entstehung eines Rechtssystems auch ohne staatliche beziehungsweise ohne eine übergeordnete Macht möglich ist. Dazu werden auf Basis konflikttheoretischer Modelle Überlegungen zu einem Zyklus der Zentralisierungsgrade der Rechtsdurchsetzung angestellt.

Üblicherweise wird in der Volkswirtschaftslehre davon ausgegangen, dass bestimmte Güter öffentlicher Art nicht effizient privat bereitgestellt werden können und demzufolge unter staatliche Lenkung fallen. Ein Rechtssystem zählt ebenfalls dazu, weil hohe Kosten der Rechtsdurchsetzung und Überwachung anfallen.

Allerdings kann die Funktionsweise von Institutionen nicht immer mit den weitläufig verbreiteten Modellen erklärt werden. Ein Beispiel dafür ist die mittelalterliche lex mercatoria, bzw das ius mercatorum. Es handelt sich hierbei um ein Kaufmannsrecht, welches bindend für alle Kaufleute und losgelöst von jeglicher staatlicher oder obrigkeitlicher Bindung Jahrhunderte lang das vorrangige Rechtssystem der Kaufleute bildete. Die Besonderheit liegt in der dezentralen Entstehung dieses als Gewohnheitsrecht funktionierenden und von den Kaufleuten selbst durchgesetzten Ordnungsrahmens. Innerhalb der immer größer und intransparenter werdenden Gruppe von Kaufleuten erhielt sich, entgegen der üblichen Annahmen, eine effiziente Selbstorganisation. Der historische Hintergrund und die Inhalte des mittelalterlichen Kaufmannsrechts werden im zweiten Kapital dargestellt.

Darauf aufbauend werden im dritten und vierten Kapitel die verwendeten Modelle erklärt und bereits in den historischen Kontext eingebunden. Die theoretische Fundierung erfolgt anhand von Modellen von Hirshleifer, Grossman und Skaperdas, die den konflikttheoretischen Ansatz gewählt haben, nach dem die Entscheidung eines Individuums zu destruktivem Verhalten auf Basis eines ebenso rationalen Kalküls getroffen werden kann wie die Entscheidung zu produktivem Verhalten wie Tausch oder Kauf.

Das dritte Kapitel beschäftigt sich eingehend mit den Grundlagen rationalen Verhaltens im konflikttheoretischen Sinn und die Entstehung von kooperativen und konfliktären Gleichgewichten in Anarchie. Das vierte Kapitel stellt unter Wohlfahrtsaspekten vergleichend die staatliche, die selbst – organisatorische und die anarchische Lösung als Gleichgewichtszustand nebeneinander.

Das fünfte und letzte Kapital wendet die Modelle auf die Situation der Kaufleute im Mittelalter an und erarbeitet anhand der unterstellten Verhaltensweisen und Funktionsweisen der Institutionen einen Zentralisierungszyklus der Rechtsdurchsetzung. Anarchie bildet dabei den Ausgangszustand, der sich über die Selbst – Organisation in Form des ius mercatorum hin zur zentralen Rechtsdurchsetzung durch einen Staat entwickelt und unter gewissen Umständen wieder in anarchische Strukturen zurückfallen kann. Besonders betont wird dabei der Umstand, dass der Staat auf die Entscheidung der Bürger, beziehungsweise der König auf die Zustimmung der Untertanen, bei der effizienten Errichtung eines Rechtssystems angewiesen ist. Diese wiederum treffen eine Entscheidung zwischen Kooperation und Konflikt mit der Obrigkeit und tragen damit maßgeblich zur Veränderung der Zyklen bei. Zentrale Erklärungsvariablen bilden in diesem Modell der Grad der Internalisierung eines Gesetzes, worunter die moralische Akzeptanz verstanden wird, und die Informationsstruktur innerhalb der Gruppe, die ein bestimmtes Rechtssystem anwendet.

Inhaltsverzeichnis:

1. Vorwort 3
2. Das mittelalterliche Kaufmannsrecht 6
2.1 Die "Kommerzielle Revolution" 6
2.2 Entstehung und Besonderheiten des ius mercatorum 8
2.3 Wachstum und Bedeutung kaufmännischer Institutionen 11
2.3.1 Die Messegerichte 11
2.3.2 Das Konzept der Gilde 12
2.4 Integration und Fixierung der Lex Mercatoria 14
3. Strategienwahl in Anarchie 17
3.1 Die "dunkle Seite der Macht" 17
3.2 Gleichgewichte in Anarchie 22
3.2.1 Friedliche Anarchie 23
3.2.2 Partielle Kooperation 24
3.2.3 Gleichgewicht in Konflikt 26
3.2.4 Macht und Ressourcen 27
4. Theoretische Überlegungen zum Zentralisierungsprozess 29
4.1 Vorüberlegung 29
4.2 Ein König 30
4.3 Autoritäres Recht vs. Selbstorganisation 34
5. Die Zyklen der Rechtsdurchsetzung 40
5.1 Anarchie 40
5.2 Freiwillige Gewohnheitsrechtsbildung 44
5.3 Wettbewerb um die Besteuerungsbasis 51
5.4 Das Entstehen zentraler Rechtsdurchsetzung 54
5.5 Niedergang staatlicher Rechtsdurchsetzung 57
6. Kritik und Fazit 61
Literaturverzeichnis 64

Textprobe:

Kapitel 5.2 Freiwillige Gewohnheitsrechtsbildung:

Mit Verbreitung des Fernhandels traten die Kaufleute nun in Kontakt mit ausländischen Händlern oder zumindest solchen, die nicht aus dem gleichen Rechtsgebiet kamen. Die Messen spielten eine zentrale Rolle in der Rechtsausbildung und Entstehung des Fernhandels. Es galt das strenge Verbot außerhalb ihres Geltungsbereichs Handel zu treiben, sodass sich für Kaufleute und Herrscher Fokalpunkte herausbildeten, in deren Grenzen die Kaufleute vor Übergriffen des Staates und einer undurchschaubaren willkürlichen Rechtsprechung geschützt waren. Die folgenden Überlegungen versuchen zu klären, wie die Messen den Fernhandel förderten und wieso den Händlern die Autonomie in der eigenen Rechtsprechung gewährt wurde und sie weitestgehend unbehelligt von den Landeigentümern ihren Geschäften nachgehen konnten. Die Messen und ihre Gerichte waren eine Form der Selbstorganisation von Händlern, die das Vakuum einer fehlenden Eigentumssicherung mit ihrer eigenen Rechtsdurchsetzung ausfüllten.

Da sich der Fernhandel bis zur Mitte des 13. Jahrhunderts fast ausschließlich auf den Messen abspielte, versammelte sich dort eine geballte wirtschaftliche Macht. Mit dem Zeitpunkt der Messenentwicklung muss neben den Beziehungen der Kaufleute untereinander auch das Verhältnis zu den sich zeitgleich entwickelnden Städten und der wachsenden Macht von Partikularherrschern betrachtet werden. Zum Ersteren: Das Entstehen der Messen allein hätte nicht ausgereicht, um den Individuen einen Anreiz zu Kooperation zu geben, denn gerade der Fernhandel bedingt die strikte Trennung von Wohn- und Handelsort, sodass sich keine Erhöhung des Nutzens für einen Defekteur ergeben hätte, da ein Verlassen der Messe keine Strafe nach sich gezogen hätte. Die bloße ”Fokalisierung“ des Fernhandels durch die Ausbildung von Messeplätzen an exponierten Orten wirkt dieser Problematik zwar entgegen, verhindert aber nur bis zu einem bestimmten Grad den Betrug. Allerdings verbesserte sich durch die geographische Zentrierung des Handels zum einen die Informationsstruktur und damit, ähnlich der Situation im Lokalhandel, auch der Ertrag aus jetziger und zukünftiger Kooperation. Allerdings gibt es neben der Informationsstruktur auch den zweiten, für die Strategiewahl ausschlaggebenden Parameter, nämlich den Handelshorizont. Ein Betrüger mit kurzem Handelshorizont wird möglicherweise einen Vorteil darin sehen die Messe zu besuchen, um mit einem einmaligen Coup seinen Ertrag aus Konflikt stark zu erhöhen. Unter einem Coup muss dahingehend nicht unbedingt ein Betrug im üblichen Sinne verstanden werden, sondern er kann auch aus einem Problem resultieren, welches sich unweigerlich aus Handelskontakten mit ausländischen Händlern ergab: Nämlich die mangelnde Rechtssicherheit und Konformität bezüglich vertraglicher Ausgestaltung und Bräuchen. Betrug kann demnach auch als Anreiz auf Unsicherheiten im Vertragsabschluß zu spekulieren verstanden werden, die einen einseitigen Vorteil bringen. Ein gemeinsamer Konsens über Recht und Unrecht als bedingungsloses Eingeständnis für die Teilnahme an Messen war also eine weitere wichtige Voraussetzung für die Entstehung des Fernhandels.

Das Recht musste sich praktisch selbst durchsetzen und eine einzig rationale Strategie, nämlich die der Kooperation, zulassen. Die zentrale Erklärungsvariable liegt in der sogenannten ”Internalisierung“. Nur durch sie funktionierten die Kollektivhaftung und die Kooperation jedes einzelnen, die nötig war, um den Messegerichten die notwendige Autorität und Wirksamkeit ihrer Rechtsprechung zu verleihen. Die Internalisierung konnte nur bei einer hinreichend großen Gruppengröße, beziehungsweise in einem Intervall zwischen einer Minimal- und einer Maximalgröße, wirksam werden. Erst ab einer Mindestgröße der Gruppe erlangt ein Gesetz die notwendige Bedeutung. Im folgenden muss auf die Besonderheit des Gewohnheitsrechts abgestellt werden, die es von anderen öffentlichen Gütern unterscheidet, und Skaperdas Modell um den Faktor der Moral ergänzt. Zudem werden die Kosten z näher spezifiziert. Der Unterschied zwischen Staatengesetz, welches top-bottom instruiert wird, und dem Gewohnheitsrecht ist, dass es von den Kaufleuten ”internalisiert“ wird. Darunter ist eine grundsätzliche moralische Akzeptanz die aus der Wiederholung effizienter Aktionen entsteht, welche dann zu einer sozialen Norm werden. Wenn eine Norm internalisiert wird, steigt die Bereitschaft andere für einen Verstoß zu bestrafen. Wenn ein Großteil einer Gemeinschaft nun Normen internalisiert hat, werden sie effizient in der Verhaltenssteuerung.

Oktroyiertes Recht wird, wenn es nicht internalisiert ist, erst dann effizient wenn seine Verletzung Sanktionen nach sich zieht. Auf den Messen war bekannt, dass in den Gerichtshöfen das Kaufmannsrecht durchgesetzt wurde und jeder Kaufmann unterwarf sich diesem implizit bei Betreten der Messe. Somit galten die Messen als Ort relativer Rechtssicherheit, da sich die Kaufleute dort sammelten und durch die moralische Akzeptanz, als Ausdruck der Internalisierung, die Möglichkeit zur Information und der Überwachung ermöglichten, obwohl die Gruppe der Messebesucher bereits sehr groß war und man vermuten könnte, dass bei dieser Größe der Vorteil aus Kollektivschutz für den einzelnen bereits Trittbrettfahrerverhalten nicht mehr verhindern könnte. Die Begründung warum dies nicht so war ist, dass ein Händler, der das ius mercatorum internalisiert hat der ”principled conformity to the norm“ unterliegt und deshalb eher kooperieren als defektieren will, selbst wenn der Vorteil aus einem Verstoß leicht über dem aus Kooperation liegt.

Kaufleute, die das Gesetz nicht internalisieren, werden nur kooperieren, wenn die Auszahlung aus Kooperation mindestens so hoch ist wie die aus Betrug. Gleiches gilt für die Information: Ein Kaufmann, der ein Gesetz internalisiert ist eher bereit für das Wohl der anderen Informationen weiterzugeben. Die Kosten aus dieser Informationsweitergabe sind für ihn geringer als für jemanden, der das Gesetz nicht internalisiert, und die moralischen Kosten Informationen nicht weiter zu geben sind für ihn höher als die Kosten aus der Informationsweitergabe. Eine gute Informationsweitergabe erhöht wiederum die Transparenz und damit die Konfliktkosten, da die Konflikttechnologie sinkt. Cooter geht soweit zu sagen, dass die Internalisierung der free-riding Tendenz entgegen wirkt. Kooperation und Informationsversorgung wird auf einer Messe also wahrscheinlicher. Die Messegerichte, die sich aus den Kaufleuten zusammensetzten, hielten Informationen über die Händler bezüglich Zahlungsmoral, anhängiger Verfahren oder Betrügereien bereit, denn allein die örtliche Begrenzung ermöglichte Überwachung und Informationsweitergabe

Arbeit zitieren:
Herda, Mareike Juni 2007: Zentralisierungsgrad der Rechtsdurchsetzung am Beispiel der lex mercatoria, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Lex mercatoria, Rechtsnorm, Durchsetzung, Volkswirtschaftslehre, Kaufmannsrecht

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