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Die Wirtschaftlichkeit von Biogasanlagen vor dem Hintergrund der EEG-Änderung zum 01.01.2012 und Schlussfolgerungen zur Finanzierung der Anlagen

Die Wirtschaftlichkeit von Biogasanlagen vor dem Hintergrund der EEG-Änderung zum 01.01.2012 und Schlussfolgerungen zur Finanzierung der Anlagen
Über dieses Buch
  • Art: Bachelorarbeit
  • Autor: Philipp Prüssner
  • Abgabedatum: April 2012
  • Umfang: 61 Seiten
  • Dateigröße: 480,0 KB
  • Note: 2,7
  • Institution / Hochschule: Leuphana Universität Lüneburg Deutschland
  • Bibliografie: ca. 33
  • ISBN (eBook): 978-3-8428-3157-5
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Prüssner, Philipp April 2012: Die Wirtschaftlichkeit von Biogasanlagen vor dem Hintergrund der EEG-Änderung zum 01.01.2012 und Schlussfolgerungen zur Finanzierung der Anlagen, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: EEG, erneuerbare Energie, Biogasanlage, Marktprämie, Finanzierung

Bachelorarbeit von Philipp Prüssner

Einleitung:

Nach den jüngsten Katastrophen in Fukushima rückt die Energiewende wieder einmal mehr ins Augenmerk der Bundesregierung. Umwelt und Klimaschutz in Verbindung mit der Unabhängigkeit von Energieimporten gewinnen immer mehr an Bedeutung. In Deutschland wird deshalb immer stärker auf eine nachhaltige Energieerzeugung gesetzt.

Der Gesetzgeber plant bis zum Jahr 2020 den Anteil an regenerativen Energien auf 35 % an der Gesamtstromversorgung zu steigern. Bis zum Jahr 2030 soll die Quote bereits auf 50 % erhöht und bis zum Jahr 2050 dynamisch auf 80 % am Gesamtstromanteil ausgebaut werden. Dabei handelt es sich laut Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ( ‘BMU ‘) lediglich um Mindestziele, die übertroffen werden können. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) schafft dabei grundsätzliche Regelungen zur Kommerzialisierung der Energie. Das EEG 2009 legte hierbei den Grundstein zur direkten Vermarktung des erzeugten Stroms. Jedoch wurde die feste Einspeisevergütung von den Anlagenbetreibern aufgrund der sicheren und planbaren Bezüge weiterhin favorisiert. Nur 0,4 % des gesamten EEG-Aufkommens wurden im Rahmen der Direktvermarktung abgesetzt. Die Novellierung des EEG zum 01.01.2012 schafft grundlegende Änderungen der beiden Vergütungsvarianten. Gerade die Direktvermarktung soll durch Einführung einer obligatorischen Marktprämie besser an die Voraussetzungen des Marktes angepasst werden. Die garantierte Vergütung hingegen könnte eine immer geringere Rolle bei der Einspeisung von regenerativ erzeugtem Strom spielen.

Eingebettet in diesen Diskurs wird in der vorliegenden Arbeit zunächst auf den Aufbau der neu gestalteten Direktvermarktung eingegangen, um im nächsten Schritt im Rahmen einer Vollkostenkalkulation die wirtschaftlichen Unterschiede des EEG 2012 im Vergleich zum EEG 2009 herauszuarbeiten. Abschließend werden anhand der ermittelten Ergebnisse Schlussfolgerungen zur die Finanzierbarkeit von Biogasanlagen gezogen.

Die verwendete Literatur setzt sich größtenteils aus Fachartikeln oder Internetquellen zusammen, da Fachbücher aufgrund der Aktualität des Gesetzes noch nicht ausreichend zur Verfügung stehen.

Inhaltsverzeichnis:

Zusammenfassung I
Abbildungsverzeichnis V
Tabellenverzeichnis VI
Abkürzungsverzeichnis VII
1 Einleitung und Problemstellung 1
2 Wesentliche rechtliche Bestimmungen zur Marktprämie im Rahmen der Direktvermarktung 2
2.1 Aufbau und Systematik der Direktvermarktung und die Grundzüge der Marktprämie 2
2.1.1 Formen der Direktvermarktung 2
2.1.2 Voraussetzungen für die Direktvermarktung 4
2.1.3 Die Marktprämie 5
2.1.4 Die Managementprämie 6
2.1.5 Weitere Voraussetzungen zum Erhalt der Marktprämie 7
2.2 Vorgehensweise zur Berechnung der Marktprämie und Evaluierung relevanter Risiken 8
2.3 Implikationen für die Ökonomische Analyse 9
3 Analyse der Wirtschaftlichkeit von Biogasanlagen im Rahmen einer Vollkostenkalkulation 11
3.1 Aufbau und Prämissen des Kalkulationsmodells 11
3.1.1 Investitionsbedarf 12
3.1.2 Bestückung der Anlagen 12
3.1.3 Kosten 13
3.1.4 Erlöse in der Kalkulation 14
3.2 Wirtschaftlicher Vergleich der EEG-Normen im Rahmen der garantierten Vergütung 15
3.2.1 Berechnung der Kosten 15
3.2.2 Berechnung der Erlöse 16
3.2.3 Degression der festen Vergütungssätze 17
3.2.4 Ergebnis der Gegenüberstellung 17
3.2.5 Darstellung der Zahlungsströme 18
3.2.6 Konkrete Risiken bei der festen Vergütung 19
3.3 Die ökonomischen Unterschiede zwischen der festen Einspeisevergütung und der Direktvermarktung 20
3.3.1 Vergleich der Vergütungssysteme bei hohen Marktpreisen 21
3.3.2 Vergleich der Vergütungssysteme bei niedrigen Marktpreisen 21
3.3.3 Zwischenfazit 22
3.3.4 Ergebnis 23
3.3.5 Darstellung der Zahlungsströme 23
3.3.6 Konkrete Risiken der Zahlungsströme im Rahmen der Direktvermarktung 24
4 Schlussfolgerungen für die Finanzierung von Biogasanlagen 24
4.1 Landwirtschaftfinanzierung 25
4.2 Projektfinanzierung 26
4.3 Anwendung der Finanzierungsformen auf Biogasanlagen verschiedener Kapazitäten 27
4.3.1 150-kWel-Anlage 27
4.3.2 500-kWel-Anlagen 29
4.3.3 1000-kWel-Anlagen 30
4.4 Risikomanagement 32
5 Fazit 32
6 Literaturverzeichnis 35
7 Anhang 39

Textprobe:

Kapitel 2.2, Vorgehensweise zur Berechnung der Marktprämie und Evaluierung relevanter Risiken:

In diesem Kapitel wird zunächst auf die konkrete Berechnung der Marktprämie anhand der relevanten Normen eingegangen. Im Anschluss daran erfolgt eine Beschreibung der Risiken der Marktprämie.

Gemäß § 33h EEG 2012 wird die Marktprämie ‘anhand der Höhe der Vergütung nach § 16, die für den direkt vermarkteten Strom bei der konkreten Anlage im Fall einer Vergütung nach den §§ 23 bis 33, auch unter Berücksichtigung der §§ 17 bis 21, tatsächlich in Anspruch genommen werden könnte ‘ , berechnet (sog. anzulegender Wert).

Unter Anlage 4 Ziffer 1.2 des novellierten EEG findet sich die Formel zur Berechnung der Marktprämie, wobei die feste Einspeisevergütung ( ‘EV ‘) abzüglich des ‘Referenzmarktwertes ‘ ( ‘RW ‘) die Marktprämie ( ‘MP ‘) ergibt. Der sogenannte ‘Referenzmarktwert der steuerbaren Energien ‘ ( ‘RW ‘) nach Ziffer 2.1.1 der Anlage 4 des EEG 2012 wird berechnet, indem der ‘tatsächliche Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwertes ‘ ( ‘MW ‘) im Sinne der der Anlage 4 Ziffer 1.1 EEG 2012, oder genauer definiert nach Anlage 4 Ziffer 2.1.1 EEG 2012 als ‘tatsächlicher Monatsmittelwert der Stundenkontrakte am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Leipzig in Cent pro Kilowattstunde ‘ um die technologiespezifische Managementprämie ( ‘PM ‘) vermindert wird.

Die entsprechende Höhe der Marktprämie wird nach § 33g Abs. 2 S.1 EEG 2012 in dem Monat berechnet, in dem die Vermarktung des Stroms tatsächlich stattfindet. Da der durchschnittliche Strompreis jedoch erst am Ende eines Monats zu ermitteln ist, erfolgt die Berechnung im Sinne des § 33g Abs. 2 S. 2 EEG 2012 rückwirkend ( ‘ex post ‘), anhand des ‘tatsächlichen Monatsmittelwertes ‘ ( ‘MW ‘). Jeweils zum zehnten Kalendertag eines Folgemonats erfolgt daraufhin die Veröffentlichung der durchschnittlichen Monatsstrompreise durch die Übertragungsnetzbetreiber auf einer gemeinsamen Internetseite im Sinne der Anlage 4 Nr. 3 i. V. m. § 48 Abs. 3 Nr.1 EEG 2012.

Die Risiken der Marktprämie resultieren, wie schon im Kapitel 2.1.5 angesprochen, aus der Verletzung der Pflichten zur Direktvermarktung gemäß § 33c EEG 2012, der formellen Voraussetzungen zum Wechsel der Vergütungssysteme nach § 33d EEG 2012 oder der Bedingungen gemäß § 33g Abs. 2 EEG 2012. Bei Verstoß gegen diese Normen folgt der Verlust der Marktprämie bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf die Beseitigung der Pflichtverletzung folgt. Zusätzlich verringert sich für das Grünstromprivileg die EEG-Umlage nicht nach § 39 Abs. 2 EEG 2012 für den ganzen Monat, in dem die Vorrausetzungen nicht erfüllt sind. Bei Verstößen gegen die besonderen Vorgaben im Sinne des § 33f EEG 2012 reduziert sich darüber hinaus der Vergütungsanspruch bei nicht direkt vermarktetem Strom auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwertes nach Anlage 4 Ziffer 1 Nr. 1.1 EEG 2012 bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf die Beendigung des Verstoßes gegen § 33f Abs. 1 EEG 2012 folgt. Missachtungen des Doppelvermarktungsverbotes nach § 56 EEG 2012 werden ferner mit allen o. g. Maßnahmen für den Zeitraum der Dauer des Verstoßes zuzüglich der darauf folgenden sechs Monate bestraft. Diese drastischen Maßnahmen im EEG 2012 können aufgrund ihrer Härte bereits als Sanktionen gewertet werden. Insbesondere kleinere Biogasbetriebe sind aufgrund ihrer schwachen Finanzstruktur anfälliger für Umsatzeinbrüche aufgrund fehlender Marktprämie oder reduziertem Vergütungsanspruch. Insofern haben die Sanktionen drastische Auswirkungen auf die Erlöse.

2.3, Implikationen für die Ökonomische Analyse:

Die Marktprämie ist, wie im Kapitel 2.2 festgestellt, ein Element zur Förderung der marktgerechten Veräußerung von Strom aus erneuerbaren Energien. Jedoch stellt sich die Frage, wie und ob sich die Marktprämie im Rahmen der realen Direktvermarktung rentiert. Grundsätzlich sind vor der Planung zur Errichtung einer Biogasanlage diverse finanzielle Aspekte zu berücksichtigen, um eine nachhaltige Anlagenbetreibung und somit eine gegenwärtige und zukünftige, finanzielle Stabilität und Rentabilität zu sichern. Grundüberlegungen sind Kapazität der Anlage und Art der Einsatzstoffe zur Biogaserzeugung. Hierbei wird die Höhe der Energieeinspeisung maßgeblich durch die Größe des Fermenters, in dem das Methan zur Verstromung erzeugt wird und die Leistung des Blockheizkraftwerks (BHKW) beeinflusst. Bei der Wahl der Einsatzstoffe zur Bestückung des Fermenters ist es entscheidend, auf einen möglichst günstigen, ganzjährigen Bezug von Einsatzstoffen zu achten. Viele Biogasanlagen entstehen sinnvollerweise in der Nähe eines landwirtschaftlichen Betriebes. Durch die Verknüpfung von Land- und Energiewirtschaft können so Synergieeffekte genutzt werden.

Arbeit zitieren:
Prüssner, Philipp April 2012: Die Wirtschaftlichkeit von Biogasanlagen vor dem Hintergrund der EEG-Änderung zum 01.01.2012 und Schlussfolgerungen zur Finanzierung der Anlagen, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
EEG, erneuerbare Energie, Biogasanlage, Marktprämie, Finanzierung

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