Wirtschaftliche Auswirkungen für mittelständische Unternehmen durch das Kapitalgesellschaften und Co. Richtlinien-Gesetz und mögliche Handlungsalternativen zur Vermeidung etwaiger Nachteile
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Hendrik Gilbers
- Abgabedatum: Dezember 1999
- Umfang: 115 Seiten
- Dateigröße: 840,9 KB
- Note: 1,0
- Institution / Hochschule: Carl-von-Ossietzky-Universität Oldenburg Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-2249-3
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-2249-3 P - ISBN (CD) :978-3-8324-2249-3 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Gilbers, Hendrik Dezember 1999: Wirtschaftliche Auswirkungen für mittelständische Unternehmen durch das Kapitalgesellschaften und Co. Richtlinien-Gesetz und mögliche Handlungsalternativen zur Vermeidung etwaiger Nachteile, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Personengesellschaften, GmbH&Co, KapCoRiliG, Rechnungslegung, Mittelstand
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Diplomarbeit von Hendrik Gilbers
Einleitung:
Den Ausgangspunkt für die vorliegende Diplomarbeit bildet der Regierungsentwurf zum Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz (KapCoRiLiG). Der Regierungsentwurf zum KapCoRiLiG vom 13.08.1999 dient in erster Linie der Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben der GmbH & Co.-Richtlinie vom 08.11.1990 (90/605/EWG). Diese EU-Richtlinie erweitert den Anwendungsbereich der Vierten, Siebenten und Achten gesellschaftsrechtlichen EU-Richtlinie auf bestimmte Personengesellschaften, die in dem eingeführten § 264 a HGBE festgelegt wurden. Die Umsetzung der EU-Richtlinie in deutsches Handelsrecht bezieht sich auf den Einbezug von Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Gesellschafter persönlich unbeschränkt haftet. Die Umsetzung des Gesetzentwurfs hätte ursprünglich zum Ende 1992 erfolgen müssen, und die Wirksamkeit war von der EU für Abschlüsse des Geschäftsjahre mit einem Bilanzstichtag nach dem 31.12.1994 vorgesehen.
Die neue Situation bedeutet für Gesellschaften i. S. d. § 264 a HGBE, dass ihnen Pflichten andersgearteter Unternehmen einfach übergestülpt werden. Gesellschaften von dieser Art werden, u. a. hinsichtlich der Rechnungslegung, Prüfung und Offenlegung, durch das KapCoRiLiG den Kapitalgesellschaften gleichgestellt. Dementsprechend haben diese Gesellschaften die sich verschärfenden Sanktionsmaßnahmen bei einer Nichtveröffentlichung des Jahresabschlusses und eine annähernde Halbierung der Konzern-Schwellenwerte zu tragen.
Die Bedeutung dieses Gesetzentwurfes wird hinsichtlich des Stellenwertes des Mittelstandes in der deutschen Wirtschaft deutlich. Der Gesetzentwurf betrifft unter den genannten Voraussetzungen etwa 100.000 Unternehmen, die an der Gesamtwirtschaft einen Anteil von ca. 20 % ausmachen.
Zum Bearbeitungszeitpunkt dieser Diplomarbeit ist das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Darauf basierend verfolgt diese Arbeit das Ziel, den Regierungsentwurf des KapCoRiLiG vom 13.08.1999 auf die möglichen Folgen, die das Gesetz für den Mittelstand verursachen wird, zu überprüfen.
Angesichts der Vielfältigkeit des Begriffes des Mittelstandes, wird sich die Arbeit diesbezüglich auf die Gesellschaften i. S. d. § 264 a HGBE beziehen. Die GmbH & Co. als bedeutender Repräsentant dieser Gesellschaften, wird im folgenden durch die i. d. R. gängige "typische" GmbH & Co. Gegenstand der Ausführungen.
Gang der Untersuchung:
Im Rahmen dieser Diplomarbeit werden die gestiegenen Anforderungen für die Gesellschaften i. S. d. § 264 a HGBE an den Jahresabschluss dargestellt. Darauf aufbauend werden die einzelnen Bestandteile des Jahresabschlusses erläutert und auf zusätzliche finanzielle Belastungen hingewiesen.
Darüber hinaus stellt sich die Frage, inwieweit die veränderten Anforderungen an die Gesellschaften i. S. d. § 264 a HGBE den betroffenen Unternehmen mögliche Chancen eröffnen bzw. Risiken beinhalten.
Basierend auf der vorhergehenden Analyse werden mögliche Handlungsalternativen zur Umgehung bzw. zur Vermeidung der wirtschaftlichen Auswirkungen erläutert. Sie werden insbesondere auf ihre Handhabung und Wirtschaftlichkeit bzw. ihre Wirksamkeit gegenüber den Auswirkungen des KapCoRiLiG überprüft.
Inhaltsverzeichnis:
| Abbildungsverzeichnis | III | |
| Abkürzungsverzeichnis | IV | |
| 1. | Problemstellung, Zielsetzung und Gang der Untersuchung | 1 |
| 2. | Das Kapitalgesellschaften & Co.-Richtlinie-Gesetz (KapCoRiLiG) | 3 |
| 2.1 | Die Kapitalgesellschaften & Co | 3 |
| 2.1.1 | Begriff und Erscheinungsformen der Kapitalgesellschaften & Co | 3 |
| 2.1.2 | Gründe für die Rechtsformwahl | 5 |
| 2.1.3 | Geschichte und Bedeutung | 8 |
| 2.2 | Das KapCoRiLiG als rechtliche Grundlage | 9 |
| 3. | Auswirkungen des KapCoRiLiG auf die GmbH & Co | 14 |
| 3.1 | Adressatenkreis des KapCoRiLiG | 14 |
| 3.2 | Änderungen in der Rechnungslegung | 15 |
| 3.2.1 | Gleichstellung der GmbH & Co. mit den Kapitalgesellschaften | 15 |
| 3.2.1.1 | Umfang und Pflichtangaben des Einzelabschlusses | 18 |
| 3.2.1.2 | Gliederung der Einzelabschlüsse | 18 |
| 3.2.1.3 | Die rechtsformspezifischen Regelungen des § 264 c HGBE | 19 |
| 3.2.1.4 | Bewertungsvorschriften für die Kapitalgesellschaften & Co | 22 |
| 3.2.1.5 | Der Befreiungstatbestand des § 264 b HGBE | 24 |
| 3.2.2 | Größenabhängige Erleichterungen für den Jahresabschluss | 25 |
| 3.2.3 | Ausweitung der Konzernrechnungslegung | 29 |
| 3.2.4 | Befreiung durch Aufstellung eines Abschlusses nach § 292 a HGBE | 33 |
| 3.3 | Der Anhang als Bestandteil des Jahresabschlusses | 34 |
| 3.4 | Der Lagebericht | 37 |
| 3.5 | Änderungen der Abschlussprüfung | 41 |
| 3.5.1 | Pflichtprüfungen für Gesellschaften i. S. d. § 264 a HGBE | 41 |
| 3.5.2 | Die Aufgaben der Jahresabschlussprüfung | 43 |
| 3.5.3 | Konsequenzen bei nicht erfolgter Prüfung | 44 |
| 3.6 | Änderungen der Offenlegung | 45 |
| 3.6.1 | Offenlegungspflicht für Gesellschaften i. S. d. § 264 a HGBE | 45 |
| 3.6.2 | Das Sanktionssystem bei Verstoß gegen die Offenlegungspflicht | 48 |
| 4. | Chancen durch das KapCoRiLiG | 52 |
| 5. | Mögliche negative wirtschaftliche Auswirkungen des KapCoRiLiG auf die GmbH & Co | 55 |
| 6. | Vermeidungsstrategien | 60 |
| 6.1 | Nichtanwendungsstartegien | 60 |
| 6.1.1 | Rechtsformwechsel | 61 |
| 6.1.2 | Aufnahme einer natürlichen Person als Komplementär | 62 |
| 6.2 | Beeinflussung des Informationsgehaltes | 64 |
| 6.2.1 | Gesellschaftsrechtliche Änderungen | 65 |
| 6.2.2 | Sachverhaltsgestaltungen | 69 |
| 6.2.3 | Bilanzpolitische Maßnahmen | 70 |
| 6.2.4 | Betriebswirtschaftliche Maßnahmen | 72 |
| 6.2.5 | Freiwillige Konzernkonsolidierung | 73 |
| 7. | Schlussbetrachtung | 75 |
| Anhang | VIII | |
| Rechtsprechungsverzeichnis | XII | |
| Literaturverzeichnis | XIII |
insbesondere einen Bericht über die Forschungs- und Entwicklungsarbeit des Unternehmens. Die Funktion des Forschungs- und Entwicklungsberichts kann z.B. die Darstellung des gem. § 248 Abs. 2 HGB nicht aktivierbaren originären Know-Hows sein. Das gegenwärtige Ergebnis wird dadurch belastet, während eventuelle Erträge zu einem späteren Zeitpunkt nicht kalkuliert werden können. Eine derartige Berichterstattung kann dafür sorgen, dass die für die Bewertung des Unternehmens wichtige Forschungs- und Entwicklungsarbeit als zukünftiger Erfolgsfaktor einbezogen wird.139 Der in § 286 Abs. 2 HGB zuletzt genannte Bericht soll Angaben über bestehende Zweigniederlassungen i. S. d. § 13 HGB der Gesellschaft treffen. Aufgrund ihrer fehlenden Rechtsfähigkeit sind Zweigniederlassungen nicht zur Offenlegung ihrer Jahresabschlüsse und des Lageberichts verpflichtet. In Zusammenhang damit sollen Geschäftspartner von ausländischen Zweigniederlassungen durch entsprechende Angaben geschützt werden.140 So muss der Bilanzierende dabei die Standorte und die wesentlichen Veränderungen der inund ausländischen Zweigniederlassungen angeben. Die genannten Berichte innerhalb des Lageberichts stellen Mindestanforderungen dar und ermöglichen dem Bilanzierenden zudem, freiwillige Angaben zu leisten (u. a. Kapitalflussrechnungen, Wertschöpfungsrechnungen oder Aktivitäten im Umweltbereich). Der Lagebericht kann durch Public Relation über die geforderten [...]
Lageberichts134 wird diesbezüglich insbesondere auf den Aspekt der Vollständigkeit des Lageberichts bei gravierend prekären Unternehmensdaten hingewiesen. Eine Ausnahme für die Unterlassung von Angaben kann sich rechtssystematisch aus der Anwendung des Inhalts i. S. d. § 131 Abs. 3 AktG ergeben. In Verbindung damit können Angaben unterbleiben, die ebenso in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft von dem Auskunftsrecht des Aktionärs ausgenommen sind. Für die Darstellung der sonstigen Risiken und der weiteren Bestandteile des Lageberichts kann jedoch das Wahlrecht für die Schutzklausel des § 286 HGB angewendet werden.135 Der Lagebericht der Gesellschaft ist gem. § 289 Abs. 2 HGB um einen zukunftsbezogenen Teil zu ergänzen. Dieser prognostizierende Bericht stellt eine Sollvorschrift dar, wobei die geforderten Angaben teilweise unterbleiben können. Der Wortlaut des § 289 Abs. 2 HGB ist dahingehend zu interpretieren, dass die Angaben im Regelfall zu erfolgen und den allgemeinen Anforderungen an den Lagebericht zu entsprechen haben.136 Darüber hinaus müssen die Unternehmen auch objektiv in der Lage sein, die geforderten Angaben liefern zu können. Angaben, die aufgrund mangelnder Prognosesicherheit ungewiss sind, sollten nicht getroffen werden.137 Der zukunftsbezogene Teil des Lageberichts ist um einen Nachtragsbericht zu erweitern. Dieser enthält Informationen über besondere Vorfälle, die nach dem Abschlussstichtag, aber vor der Erstellung des Jahresabschlusses, dem Bilanzierenden bekannt werden.138 Als weiterer Bestandteil des Lageberichts obliegt es dem Prognosebericht, Aussagen über die voraussichtliche Entwicklung der Gesellschaft zu treffen. Der Prognosebericht knüpft damit an die Berichterstattung des Geschäftsverlaufes an. Der § 286 Abs. 2 HGB fordert über die genannten Inhalte des Lageberichts hinaus [...]
Teil des Lageberichts wird auch als Risikobericht bezeichnet.128 Der Risikobericht besteht nach der Stellungnahme des IDW, zur Aufstellung des Lageberichts, aus einem Bericht über bestandsgefährdende Risiken. Des weiteren enthält der Risikobericht ebenso einen Bericht über Risiken, die einen wesentlichen Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens haben.129 Die bestandsgefährdenden Risiken sind im Zusammenhang mit der Going–concernPrämisse zu beurteilen. Für die Beurteilung der Risiken ist unter der Fortführungsprämisse abzustellen.130 Die sonstige Risiken sind anzugeben, sofern die Fortführung des Unternehmens zwar nicht gefährdet ist, die Risiken im Fall ihres Eintretens sich aber in wesentlichem Umfang nachteilig auf die künftige Entwicklung des Unternehmens innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren auswirken können.131 Eine gesetzlich kodifizierte Definition des Risikos ist nicht gegeben, es ist jedoch von einer künftigen Nettovermögensminderung gegenüber den prognostizierten Werten auszugehen.132 Angesichts der Brisanz der Daten bei einer präzisen Darstellung über die Risiken der künftigen Entwicklung und der sich daraus ergebenden Gefahr der selffulfilling prophecy, stellt sich die Frage nach möglichen Grenzen der Berichterstattung zum Wohle des Unternehmens. Gesetzlich sind für die Darstellung der bestandsgefährdenden Risiken keine Schutzklauseln, wie die Schutzklausel des § 286 HGB für den Anhang, vorgesehen. In der Literatur gibt es unterschiedliche Meinungen zur Anwendung der Schutzklausel des § 286 HGB für den Lagebericht.133 In der Stellungnahme des IDW zur Aufstellung des [...]
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http://www.diplom.de/ean/9783832422493
Arbeit zitieren:
Gilbers, Hendrik Dezember 1999: Wirtschaftliche Auswirkungen für mittelständische Unternehmen durch das Kapitalgesellschaften und Co. Richtlinien-Gesetz und mögliche Handlungsalternativen zur Vermeidung etwaiger Nachteile, Hamburg: Diplomica Verlag
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Personengesellschaften, GmbH&Co, KapCoRiliG, Rechnungslegung, Mittelstand



