Wirksamkeit ausgewählter Klauseln zur Rügeobliegenheit in Allgemeinen Einkaufsbedingungen anhand von deutschem Recht und UN-Kaufrecht
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Philipp Rosenhäger
- Abgabedatum: August 2007
- Umfang: 77 Seiten
- Dateigröße: 385,8 KB
- Note: 1,3
- Institution / Hochschule: Fachhochschule Bielefeld - University of Applied Sciences Deutschland
- Bibliografie: ca. 55
- ISBN (eBook): 978-3-8366-2280-6
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Rosenhäger, Philipp August 2007: Wirksamkeit ausgewählter Klauseln zur Rügeobliegenheit in Allgemeinen Einkaufsbedingungen anhand von deutschem Recht und UN-Kaufrecht, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Einkauf, Rechtsvergleich, UN-Kaufrecht, Einkaufsbedingungen, Rügeobliegenheit
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Diplomarbeit von Philipp Rosenhäger
Einleitung:
Im Fokus dieser Arbeit soll die Untersuchung der Wirksamkeit ausgewählter Klauseln stehen, die die Rügeobliegenheit des Käufers in Allgemeinen Einkaufsbedingungen regeln. Als Maßstab der Überprüfung der Wirksamkeit dienen Vorschriften des deutschen Kaufrechts, also dem Handelsgesetzbuch und Bürgerlichem Gesetzbuch, sowie anhand des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Mit dieser Arbeit soll aufgezeigt werden, mit welcher Vorsicht und unter Berücksichtigung aller äußeren Umstände, Verwender von EKB bei der Formulierung von Einkaufsbedingungen vorzugehen haben. Vor allem sind branchenspezifischen Besonderheiten und Handelsbräuche, ebenso wie alle speziellen Eigenschaften der betreffenden Ware gewichtig. Es ist schwer, anhand von Literaturmeinungen, Kommentaren und Lehrbüchern eine generelle Faustregel zu entwerfen, da die Rechtssprechung in einzelnen Fällen zu weit auseinander liegenden Ergebnissen kommt. Es soll jedoch in der Quintessenz dieser Arbeit eine Art Leitfaden entstehen, der aufzeigt, welchen Punkten ein Verwender von Allgemeinen Einkaufsbedingungen, die sich mit der Rügeobliegenheit des Käufers befassen, Rechnung zu tragen hat. Weiterhin wird in dieser Arbeit die Sonderstellung der Qualitätssicherungsvereinbarungen innerhalb der Allgemeinen Einkaufsbedingungen beleuchtet. Im abschließenden Teil dieser Arbeit soll sowohl ein Formulierungsvorschlag für Einkaufsbedingungen zur Rügeobliegenheit entstehen, als auch ein Gedankenansatz für eine innovative Rechtswahlklausel vorgestellt werden.
Es wird angenommen, dass alle in dieser Arbeit behandelten Vereinbarungen, Geschäftsbedingungen oder ähnliche Klauselwerke, lediglich im Verkehr zwischen Kaufleuten verwendet werden, d. h. die Prüfungsmaßstäbe der §§ 308, 309 BGB spielen für die Inhaltskontrolle nur einen untergeordneten Wert, sind in ihren Auswirkungen aber nicht ganz unerheblich als Orientierung bei der Auslegung der Vorschriften.
Die Anwendung von Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind im modernen Waren- und Handelsverkehr unverzichtbar, da sie wesentliche Rechte und Pflichten der Vertragspartner regeln. Nahezu jedes Unternehmen verwendet heutzutage, neben Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Allgemeine Einkaufsbedingungen. Die Summe der gerichtlichen Entscheidungen zu Allgemeinen Einkaufsbedingungen, verglichen mit denen zu Allgemeinen Verkaufsbedingungen, ist jedoch sehr gering. Dies spiegelt in gewisser Weise die Marktmacht des Auftraggebers wider. Aus diesem ungleichen Kräfteverhältnis folgt die Situation, dass Allgemeine Einkaufsbedingungen selten Grundlage einer Zulässigkeitsprüfung werden und daher im Geschäftsverkehr weitaus unvorsichtiger benutzt werden als Allgemeine Verkaufsbedingungen. Das Thema Einkaufsbedingungen ist im immer komplexer, internationales und schneller werdenden Geschäftsverkehr nicht mehr isoliert zu betrachten, da regelmäßig Einkaufsbedingungen, Qualitätssicherungsvereinbarungen, Bestimmungen von Life-Time-Verträgen und Just-in-time-Verträgen in einem Klauselwerk verknüpft werden, die teilweise schwer handhabbare Dimensionen erreichen. Die wirtschaftliche Macht der Hersteller, verbunden mit unternehmerischer Autonomie, verleitet bei Verwendung von eigenen Klauselwerken zum Missbrauch der Vertragsfreiheit. Die Verlockung zur für den Verwender günstigen Risikoverteilung und Demonstration von Marktmacht ist, kombiniert mit dem Scheu der Zulieferer an Rechtsstreitigkeiten, einer der Hauptgründe, warum sich in Allgemeinen Einkaufsbedingungen oft wesentliche Abweichungen von den Regelungen im BGB und HGB finden lassen. Neben den Bestimmungen des Wettbewerbsrechts, entfaltet lediglich die Prüfung auf Wirksamkeit nach § 305 ff BGB eine Schutzwirkung für den Zulieferer gegenüber diesem Missbrauch seitens der Einkäufer.
Klauseln zur Rügeobliegenheit in Allgemeinen Einkaufsbedingungen: Die Rügeobliegenheit im nationalen und internationalen Warenverkehr ist ein signifikanter und sensibler Punkt in der Gestaltung und Verwendung von EKB, da von der ordnungsgemäßen Ausgestaltung der Rüge die ungekürzten Mangelansprüche des Käufers abhängen. Aufgrund dieser elementaren Bedeutung im Hinblick auf die vollständige Durchsetzungsfähigkeit der Rechte des Käufers im Falle eines Mangels, lassen sich Klauseln zur Rügeobliegenheit in nahezu allen verwendeten Einkaufbedingungen finden, was die zentrale Rolle der Rüge im Handelsverkehr verdeutlicht.
Tatsächlich von der Wirtschaft verwendete Klauseln: Da diese Arbeit nicht sämtliche Klauseltypen zur Rügeobliegenheit analysieren kann, dienen als Untersuchungsgrundlage drei tatsächlich von der Wirtschaft verwendete Klauseln, die im aktuellen Geschäftsverkehr der Unternehmen eingesetzt und damit Vertragsbestandteil der Zulieferverträge werden. Aufgeführt sind die Klauseln im Anhang unter I. Es handelt sich um drei verschiedene Unternehmen, aus drei unterschiedlichen Branchen, jedoch mit verwandtem Unternehmensstatus, da alle Hersteller sind und viele Teile zukaufen. Die Klauseln beinhalten alle Regelungen, die von Kernpunkten der gesetzlichen Bestimmung abweichen, sie abändern oder abbedingen. Diese Modifikationen werden überprüft.
Inhaltsverzeichnis:
| Inhaltsverzeichnis | I | |
| Abkürzungsverzeichnis | 1 | |
| A. | Einleitung | 2 |
| I. | Allgemeine Einkaufsbedingungen im Wirtschaftsverkehr | 3 |
| B. | Ausgewählte zu untersuchende Klauseln | 4 |
| I. | Klauseln zur Rügeobliegenheit in Allgemeinen Einkaufsbedingungen | 4 |
| II. | Tatsächlich von der Wirtschaft verwendete Klauseln | 4 |
| C. | Überprüfung der Klauseln auf Wirksamkeit anhand der Inhaltskontrolle nach verschiedenen Rechtsstandards | 5 |
| I. | Allgemeines | 5 |
| II. | Inhaltskontrolle nach § 307 BGB | 5 |
| 1. | Allgemeines | 5 |
| 2. | Gegenstand der Inhaltskontrolle | 7 |
| 3. | Maßstab der Inhaltskontrolle | 7 |
| 4. | Unwirksamkeit wegen unangemessener Benachteiligung | 7 |
| a) | Feststellungselement der Benachteiligung | 8 |
| b) | Unangemessenheit als Wertungselement | 8 |
| c) | Interessenabwägung unter Berücksichtigung des gesamten Vertragsinhalts | 9 |
| 5. | Unwirksamkeit nach § 307 I Abs. 2 BGB | 11 |
| a) | Abweichung vom wesentlichen Grundgedanken, gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB | 11 |
| b) | Einschränkung wesentlicher Rechte und Pflichten im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB | 13 |
| 6. | Schlussbemerkung zur Inhaltskontrolle nach § 307 BGB im Unternehmerischen Geschäftsverkehr | 16 |
| III. | Die Inhaltskontrolle anhand der Kernvorschrift des § 377 HGB | 17 |
| 1. | Allgemeines | 17 |
| 2. | Anwendungsbereich | 17 |
| a) | Normzweck | 18 |
| b) | Voraussetzungen | 18 |
| 3. | Untersuchung der Ware | 19 |
| a) | Zeitpunkt der Untersuchung | 19 |
| b) | Ort der Untersuchung | 21 |
| c) | Art und Umfang der Untersuchung | 21 |
| d) | Abweichende Vereinbarungen bezüglich der Art und Weise der Untersuchung | 22 |
| 4. | Rügefristen bei verschiedenartigen Mängeln | 24 |
| a) | Offene Mängel | 25 |
| b) | Mängel, die nach ordnungsgemäßer Untersuchung zutage treten | 25 |
| c) | Versteckte Mängel | 26 |
| d) | Formularmäßiges Abbedingen des § 377 HGB durch Einkaufsbedingungen | 26 |
| e) | Abweichende Vereinbarung zur Rügeobliegenheit in Einkaufsbedingungen | 27 |
| 5. | Abweichende Vereinbarung zur Rügefrist in den zu prüfenden Klauseln | 30 |
| 6. | Verzicht des Kunden auf den Einwand der verspäteten Mangelrüge | 32 |
| a) | Generelle Möglichkeit des Verzichts auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge durch den Vertragspartner des Verwenders | 32 |
| b) | Formularmäßiges Ausschließen des Einwandes der verspäteten Mangelrüge in Einkaufsbedingungen | 33 |
| 7. | Schlussbemerkung | 34 |
| IV. | Die Inhaltskontrolle anhand von Vorschriften des UN-Kaufrechts | 34 |
| 1. | Einleitung | 34 |
| 2. | Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts | 35 |
| a) | Niederlassungen in verschiedenen Vertragsstaaten, gem. Art. 1 Abs. 1 lit. A CISG | 35 |
| b) | Kollisionsrechtliche Verweisung auf das Recht eines Vertragsstaates, gem. Art. 1 Abs. 1 lit. B | 36 |
| c) | Parteivereinbarung nach Art. 6 CISG | 37 |
| 3. | Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch CISG | 38 |
| 4. | CISG als Maßstab für die inhaltliche Überprüfung von AGB | 38 |
| 5. | Untersuchung der zu überprüfenden Klauseln zur Rügefrist anhand des Art. 39 CISG | 41 |
| a) | Die Rügeobliegenheit im einheitlichen UN-Kaufrecht | 41 |
| aa) | Zweck der Vorschrift | 42 |
| bb) | Verzicht des Käufers auf die Rügeobliegenheit | 42 |
| b) | Die Rügefrist gemäß Art. 39 Abs. 1 CISG | 43 |
| aa) | Fristbeginn | 43 |
| bb) | Länge der Frist | 45 |
| cc) | Die Ausschlussfrist gemäß Art. 39 Abs. 2 CISG | 45 |
| c) | Deutsche Rechtssprechung zur Dauer der „angemessen Frist“ des Art. 39 Abs. 1 CISG | 46 |
| d) | Überprüfung der zu untersuchenden Einkaufsbedingungen im Rahmen des Maßstabes des Art. 39 CISG | 49 |
| 6. | Schlussbemerkung | 50 |
| V. | Fazit | 50 |
| D. | Klauseln zur Rügeobliegenheit in Verbindung mit Qualitätssicherungsvereinbarungen | 52 |
| I. | Einleitung | 52 |
| II. | Qualitätssicherungsvereinbarungen als AGB | 54 |
| 1. | Vertragsbedingungen | 54 |
| 2. | Vorformuliertheit | 54 |
| 3. | Für eine Vielzahl von Verträgen | 55 |
| 4. | Stellen durch eine Vertragspartei gegenüber der anderen | 56 |
| 5. | Aushandeln der Qualitätssicherungsvereinbarung | 57 |
| 6. | Ergebnis | 58 |
| III. | Sonderstatus bei der Beurteilung von Klauseln in Qualitätssicherungsvereinbarungen | 59 |
| E. | Formulierungsvorschläge für Rügepflichtklauseln / differenzierende Rechtswahlklauseln in allgemeinen Einkaufsbedingungen | 62 |
| I. | Allgemeines | 62 |
| II. | Formulierungsvorschläge für Klauseln bezüglich der Rügefrist in allgemeinen Einkaufbedingungen | 62 |
| 1. | Problematische Formulierungen | 62 |
| 2. | Formulierungsvorschläge | 63 |
| III. | Differenzierende Rechtswahlklauseln in allgemeinen Einkaufsbedingungen | 64 |
| 1. | Allgemeines | 64 |
| 2. | Standardmäßiger Ausschluss des UN-Einheitskaufrechts | 65 |
| 3. | Grundgedanke einer differenzierten Rechtswahlklausel | 65 |
| 4. | Differenzierende Rechtswahlklauseln | 66 |
| IV. | Schlussbemerkung | 67 |
| Anhang | VI | |
| Literaturverzeichnis | VIII |
Textprobe:
Kapitel IV. Die Inhaltskontrolle anhand von Vorschriften des UN-Kaufrechts: Kapitel 1, Einleitung: Im Zuge der Globalisierung ist die Bedeutung des internationalen Warenverkehrs ist in den letzten Jahren stetig gestiegen. Die fortschreitende Integration der Märkte und die weltweite Verknüpfung der Handelsteilnehmer haben dazu geführt, dass immer mehr Unternehmen ihren Bedarf im Ausland decken, sowie ihre Produkte im Ausland absetzen. Durch die wachsende Internationalisierung ergeben sich für die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtliche Konsequenzen, z. B. dass viele Verträge nicht mehr den Regeln des BGB/HGB unterstehen, sondern sich in weiten Bereichen nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf, das in Wien geschlossen wurde, richten. Das CISG wurde von Deutschland am 1.1.1991 ratifiziert und gilt somit als nationales Recht. Weltweit haben derzeit 70 Länder, darunter alle wichtigen Wirtschaftsnationen, das UN-Kaufrecht ratifiziert, was das CISG zu einem der erfolgreichsten internationalen Abkommen macht.
Im folgenden Teil dieser Arbeit sollen die im Anhang aufgeführten Klauseln auf ihre Wirksamkeit anhand des Maßstabes des Einheitskaufrechts überprüft werden. Es gilt hierbei die Problemstellungen der Anwendbarkeit des CISG, sowie der Einbeziehung der AGB, bzw. EKB durch das CISG, zu erörtern. Ebenfalls muss die Frage beantwortet werden, ob und wie die Maßstäbe des UN-Kaufrechts Gültigkeit und Vorrang vor den nationalen Vorschriften haben. Erst daraufhin wird die eigentliche Inhaltskontrolle auf Wirksamkeit der Klauseln zur Rügeobliegenheit anhand des gesetzlichen Leitbildes, hier der Art. 39 CISG, durchgeführt. Bezüglich dieser drei Fragestellungen muss unbedingt eine Unterscheidung gewahrt werden, um die klaren Grenzen zwischen den Bereichen, die ihre Regelung im CISG finden und denen, die ausdrücklich nicht von CISG bestimmt werden, nicht zu verwischen.
Kapitel 2, Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts: Die Art. 1 - 6 CISG regeln die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts, hier werden allerdings nur drei Aspekte näher betrachtet, nämlich die zwei Formen, die den erforderlichen Bezug zum CISG herstellen, sowie die Alternative des Ausschlusses des Gemeinschaftsrechts gem. Art. 6 CISG. Eine Vertiefung der anderen Begriffe würde den Rahmen dieser Arbeit überschreiten.
Kapitel a), Niederlassungen in verschiedenen Vertragsstaaten, gem. Art. 1 Abs. 1 lit. A CISG: Das UN-Kaufrecht regelt ausschließlich internationale Kaufverträge über Waren. Diese Internationalität als entscheidendes Element der Anwendung des CISG stellt auf die Niederlassung der Vertragspartner zum Zeitpunkt des Vertrages ab. So liegt gemäß Art 1 Abs. 1 lit. A CISG die sogenannte autonome Anwendung des Übereinkommens vor, wenn die beiden Vertragsparteien eines internationalen Warenkaufs ihre Niederlassung in verschiedenen Vertragsstaaten haben. Vertragsstaaten sind alle Staaten, die das UN-kaufrecht ratifiziert haben und sind es vom Augenblick des Inkrafttretens an. In diesem Fall gilt CISG, unter Ausschluss des internationalen Privatrechts, direkt und unmittelbar als ein Teil des nationalen Rechts. Bei mehreren Niederlassungen ist auf die mit der engsten Verbindung zum Vertrag abzustellen.
Kapitel b), Kollisionsrechtliche Verweisung auf das Recht eines Vertragsstaates, gem. Art. 1 Abs. 1 lit. B: Art. 1 Abs. 1 lit. B CISG erweitert die Anwendbarkeit des CISG auch auf Fälle, die nicht die nach Art. 1 Abs. 1 lit. A CISG vorliegen. Das Gemeinschaftskaufrecht ist ebenfalls anzuwenden, wenn die Regeln des internationalen Privatrechts auf die Rechtsordnung eines Vertragsstaates hinweisen. Generell ist der kollisionsrechtliche Weg den Gerichten vorbehalten, dennoch ist er von großer Wichtigkeit im Bezug auf die Rechtsnormen, welche internationalen Geschäften zu Grunde liegen. Das aufgerufene Gericht schaltet sein IPR vor, um zu prüfen, ob als Vertragsstatut das Recht eines Vertragsstaaten zugrunde liegt. In entsprechenden Fällen ist das CISG auch in Nichtvertragsstaaten als auch gegenüber Nichtvertragsstaaten anzuwenden. Generell ergibt sich daraus für Exportgeschäfte deutscher Verkäufer ohne Rechtswahl eine Anwendbarkeit des CISG, da gemäß Art. 28 Abs. 2 EGBGB das Recht des Verkäufers als das mit der engsten Verbindung zum Vertrag angesehen wird. Die einschlägige Vorraussetzung der Niederlassungen den Vertragsparteinen in verschiedenen Vertragsstaaten gilt auch für Art. 1. Abs. 1 lit. B CISG, da auch hier ein erkennbares internationales Kaufgeschäft gefordert ist. Beruft das Kollisionsrecht das Recht eines Vertragsstaates, so regelt Art. 1 Abs. 1 CISG als ein Bestandteil dieses nationalen Rechts, ob das Gemeinschaftsrecht oder das interne Kaufrecht als das Recht für internationale Kaufverträge anwendbar ist. Eine weiterte Möglichkeit der kollisionsrechtlichen Anwendung des CISG besteht durch ein Gericht eines Nichtvertragsstaates. Hat ein englisches Gericht über einen Kaufvertrag zwischen einem deutschen Verkäufer und einem estnischen Einkäufer zu entscheiden und fällt nach englischem Kollisionsrecht die Entscheidung, deutsches Recht solle das Vertragsverhältnis regulieren, so hat der englische Richter gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. b CISG das UN-Kaufrecht als deutsches Recht für internationale Kaufverträge anzuwenden. Eine der beiden Alternativen des Art. 1 Abs. 1 CISG muss gegeben sein, um eine Relevanz des CISG in der Inhaltskontrolle von AGB, bzw. EKB zu erzeugen.
Kapitel c), Parteivereinbarung nach Art. 6 CISG: Selbstverständlich haben die Vertragsparteien die Möglichkeit, das UN-Kaufrecht per Parteivereinbarung i. S. des Art. 6 CISG auszuschließen, da Art.6 CISG das Prinzip der Parteiautonomie als Grundsatz in den Vordergrund stellt. Das Un-kaufrecht soll den Parteien nicht aufgezwungen, sondern ihr Wille soll, soweit möglich und wirksam, berücksichtigt werden. So steht es den Parteien frei, das Übereinkommen teilweise oder generell auszuschließen, als auch spezielle Bestimmungen für einzelne Fragen zu treffen. Die Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts ist also nicht von einer positiven Wahl der Parteien abhängig. So gilt das CISG also ohne Parteiabrede, wenn die Voraussetzungen der Art. 1-3 CISG gegeben sind. Haben die Parteien keine explizite und gültige Rechtswahl getroffen, die das CISG als Teil des nationalen deutschen Rechts ausschließt, so ist das Einheitsrecht einschlägig. Festzuhalten bleibt hier, dass das CISG im internationalen Warenverkehr einen wichtigen Stellenwert besitzt und im Hinblick auf zu erstellenden oder eingesetzte EKB unbedingt beachtet werden sollte.
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783836622806
Arbeit zitieren:
Rosenhäger, Philipp August 2007: Wirksamkeit ausgewählter Klauseln zur Rügeobliegenheit in Allgemeinen Einkaufsbedingungen anhand von deutschem Recht und UN-Kaufrecht, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Einkauf, Rechtsvergleich, UN-Kaufrecht, Einkaufsbedingungen, Rügeobliegenheit



