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Wirksamkeit einer D&O Versicherung als Haftungsbeschränkung für Gesellschafter und Geschäftsführer im Innenverhältnis

Wirksamkeit einer D&O Versicherung als Haftungsbeschränkung für Gesellschafter und Geschäftsführer im Innenverhältnis
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Nina Malek
  • Abgabedatum: April 2010
  • Umfang: 72 Seiten
  • Dateigröße: 348,8 KB
  • Note: 1,3
  • Institution / Hochschule: Fachhochschule Nordhessen, Standort Mannheim Deutschland
  • Bibliografie: ca. 19
  • ISBN (eBook): 978-3-8428-0207-0
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Malek, Nina April 2010: Wirksamkeit einer D&O Versicherung als Haftungsbeschränkung für Gesellschafter und Geschäftsführer im Innenverhältnis, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Versicherung, Haftung, Gesellschafter, Geschäftsführer, D&O

Diplomarbeit von Nina Malek

Einleitung:

Sie haften mit allem, was Sie besitzen!

‘Als Entscheider eines Unternehmens sind Sie einer hohen persönlichen Haftung ausgesetzt – unabhängig davon, ob Sie eine große Kapitalgesellschaft oder ein Mittelstandsunternehmen leiten. Mit einer D&O Versicherung reduzieren Sie diese Risiken gezielt und haben den Kopf frei für Ihr operatives Geschäft.’ Diese Worte sind der Broschüre einer aktuellen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung eines großen Versicherers zu entnehmen. Deutschlandweit ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) die beliebteste Rechtsform. Mittlerweile gibt es ca. 1 Million GmbHs am Markt. Die Attraktivität der GmbH liegt in ihrer Haftungsbeschränkung und dem Recht der Gesellschafter, mithilfe des Weisungsrechtes direkten Einfluss auf die Unternehmensführung zu nehmen. Aber kennen sowohl die Gesellschafter als auch ihre Geschäftsführer ihr persönliches Haftungsrisiko? Früher galten Manager als unantastbar. Es war üblich, dass ein Unternehmen die aus der Pflichtverletzung der Organmitglieder resultierenden Schäden aus Angst vor Ansehensverlust selbst trug und von einem Regress gegen die Unternehmensleiter absah. Diese Zeiten sind jedoch vorbei. In den letzen Jahren häuften sich die Gerichtsverfahren, in denen Führungskräfte betroffener Unternehmen persönlich belangt wurden. Eine immer strenger werden Rechtsprechung, verschärfte gesetzliche Vorschriften und eine gestiegene Anspruchsmentalität führten unweigerlich zu einer zunehmenden Haftungsverschärfung. Ein richtungweisendes Urteil ist u. a. das sogenannte ARAG-Urteil. Hier wurde der Aufsichtsrat verpflichtet, Schadenersatzansprüche durch Klage zu verfolgen, sobald er zu dem Ergebnis kommt, dass sich der Vorstand schadenersatzpflichtig gemacht hat.

Aber nicht nur Großunternehmen sind von dieser Haftungsverschärfung betroffen. Die persönliche Absicherung des Geschäftsführers bei kleinen und mittelständischen Unternehmen gegenüber Haftungsansprüchen der Gesellschaft und gegenüber Dritten wird immer wichtiger. Die zunehmende Haftungsverschärfung findet sich in einer Reihe von Urteilen wieder, in denen der Geschäftsführer unbegrenzt mit seinem ganzen Privatvermögen haftet. Zudem wurde durch den Erlass verschärfter Gesetze das Haftungsrisiko für Führungskräfte noch weiter verstärkt, zum Beispiel durch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KontraG), das Transparenz- und Publizitätsgesetz (TransPuG), den Corporate Governance Kodex und das Gesetz zu Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG). Demnach stellen die gesetzlichen Vorgaben eine hohe Anforderung an den Unternehmensleiter. Ein Geschäftsführer kann sich sowohl gegenüber der GmbH als auch gegenüber einem Dritten schadenersatzpflichtig machen. Ein Fehler hinsichtlich der Führung, Organisation und Überwachung des Unternehmens kann schnell zu einem Vorwurf der Pflichtverletzung führen, der eine persönliche Haftung nach sich zieht.

Die D&O Versicherung (Directors and Officers Liability Insurance) könnte eine Lösung darstellen, um die persönliche Haftung der Organe zu beschränken oder gegebenenfalls gänzlich abzusichern. Täglich habe ich in meinem Beruf mit Managern zu tun, denen ihr Risiko teilweise gar nicht oder nur unzureichend bekannt ist. Gerade diese Unwissenheit hat mich dazu veranlasst, mich in meiner Diplomarbeit mit diesem Thema eingehend zu beschäftigen.

Es soll zunächst ausgeführt werden, welche Haftungsansprüche sich aus der Organschaft ergeben und wie wirksam der Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung als Endhaftung für das jeweilige Organmitglied ist. Im zweiten und dritten Teil meiner Arbeit werde ich die Geschichte und die Entwicklung der D&O Versicherung am deutschen Markt darstellen. Im vierten Teil der Arbeit werden die Haftungsgrundlagen der Gesellschafter und Geschäftsführer umfassend dargestellt. Insbesondere wird auf die Haftung im Innenverhältnis eingegangen. Es soll aufgezeigt werden, welches die Voraussetzungen für einen Innenhaftungsanspruch sind und wie sich diese auswirken. Teil fünf meiner Arbeit zeigt auf, welche Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung und Entlastung es gibt. Der sechste Teil befasst sich mit dem Gegenstand der D&O Versicherung. Es wird der komplexe Aufbau der Versicherung dargestellt und welche Besonderheiten es zu berücksichtigen gilt. Ferner wird ausgeführt, wann die Versicherung leistet und in welchen Fällen diese nicht eintritt. Hierzu wurden die Bedingungen verschiedener Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen zugrunde gelegt und untersucht. Im siebten und letzten Teil werden die Ergebnisse der Arbeit zusammengefasst. Es wird aufgezeigt, für wen eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung als Endhaftung wirksam ist und für wen nicht.

Inhaltsverzeichnis:

1. Einleitung 1
2. Die Geschichte der D&O Versicherung 4
3. Die Entwicklung der D&O Versicherung am deutschen Markt 5
4. Haftungsgrundlagen für Gesellschafter und Geschäftsführer 7
4.1 Der Gesellschafter 7
4.1.1 Die Aufgaben der Gesellschafter 7
4.1.2 Haftung des Gesellschafters 8
4.2 Der Geschäftsführer 9
4.2.1 Haftung des Geschäftsführers 10
4.2.2 Haftung des Geschäftsführers im Außenverhältnis 10
4.2.3 Haftung des Geschäftsführers im Innenverhältnis 12
4.2.4 Grundlagen der Haftung 12
4.2.5 Voraussetzungen des Innenhaftungsanspruchs 14
4.2.5.1 Pflichtverletzung 14
4.2.5.1.1 Unternehmerische Entscheidungen 15
4.2.5.1.2 Treupflichtverstoß 20
4.2.5.1.3 Kompetenzüberschreitung 23
4.2.5.1.4 Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot 23
4.2.5.1.5 Insolvenzantrag 24
4.2.5.1.6 Pflichtverletzung 25
4.2.5.2 Verschulden 25
4.2.5.3 Schaden 27
4.2.5.4 Kausalität 28
4.2.6 Darlegungs- und Beweislast 29
5. Beschränkung der Haftung und Entlastung 30
5.1 Haftungsbeschränkung und Entlastung 30
5.2 Verzicht 31
5.3 Entlastung 31
5.4 Generalbereinigung 32
5.5 Haftungsbeschränkung durch Weisung 32
5.6 Verjährung 33
5.7 Zwischenfazit 33
6. D&O Versicherung 34
6.1 Allgemeines zur D&O Versicherung 34
6.2 Versicherter Schaden, Definition ‘reiner Vermögensschaden’ 34
6.3 Grundlagen der D&O Versicherung 35
6.3.1 Örtlicher Geltungsbereich 36
6.4 Mögliche Arten von Versicherungsnehmern 37
6.4.1 Die GmbH als Versicherungsnehmer 38
6.4.2 Abweichende vertragliche Regelungen 39
6.5 Versicherte Person 40
6.6 Versicherte Tätigkeit 41
6.7 Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes 42
6.7.1 Anspruchserhebungsprinzip 42
6.7.2 Rückwärtsversicherung 44
6.7.3 Nachhaftung 45
6.7.4 Vertragsdauer 46
6.8 Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes 47
6.8.1 Kontrolle der Verteidigung 47
6.9 Besonderheiten bei Kapitalbeteiligungen 48
6.10 Versicherungssumme 50
6.10.1 Kosten und deren Anrechnung auf die Versicherungssumme 51
6.10.2 Selbstbehalt 51
6.10.3 Exkurs ‘Deutscher Coporate Governance Kodex’ 52
6.11 Serienschäden 52
6.12 Ausschlüsse 54
6.12.1 Vorsatz und wissentliche Pflichtverletzung 54
6.12.2 Umweltschäden 56
6.12.3 Unzureichender Versicherungsschutz 57
6.12.4 Bußen und Geldstrafen 58
6.12.5 Anderweitige Versicherungen 58
6.13 Versicherungsprämie 59
7. Schlussbetrachtung 60
8. Eidesstattliche Erklärung 61
9. Literaturverzeichnis 62

Textprobe:

Kapitel 4.2.4.2, Verschulden:

Die Haftung des Geschäftsführers setzt neben der Pflichtverletzung ein Verschulden voraus. Das bedeutet, dass dieser schuldhaft, also grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Ein Verschulden liegt vor, wenn der Geschäftsführer bei einer Pflichtverletzung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG nicht eingehalten hat oder sich sogar seines pflichtwidrigen Handelns bewusst war. Für die Haftung des Geschäftsführers gilt der objektive Verschuldensbegriff. Dies bedeutet, dass er sich nicht auf Unerfahrenheit, Alter oder schlechte Ausbildung berufen kann. Vorsätzlich handelt, wer den schadenstiftenden Sachverhalt kannte und ihn auch verwirklichen wollte. Ein bedingter Vorsatz, auch Eventualvorsatz genannt, ergibt sich daraus, dass der Geschäftsführer eine Tatfolge nicht herbeiführen will, aber nach dem ‘na-wenn-schon-Prinzip’ handelt und diese somit in Kauf nimmt. Fahrlässig handelt ein Geschäftsführer, wenn er das Risiko zwar sieht, dieses aber als so gering einschätzt und einen Schaden daraus nicht erwartet, also nach dem Prinzip ‘wird-schon-nicht’ handelt. Unterschieden wird hierbei zwischen leichter Fahrlässigkeit und grober Fahrlässigkeit. Leicht fahrlässig handelt, wer die im geschäftlichen Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Grob Fahrlässig handelt, wer die notwendige Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht lässt.

Auch ein Unterlassen kann die Haftung begründen und ein Verschulden darstellen. Ein besonders wichtiger Fall der Haftung durch Unterlassung ist das sogenannte Organisationsverschulden. Es liegt vor, wenn der Geschäftsführer das Unternehmen nicht so organisiert, dass für die Erfüllung aller relevanten Pflichten ausreichend gesorgt ist. Eines der bekanntesten Urteile zur Unterlassung ist das ‘Erdal-Lederspray-Urteil’ vom 06.07.1990. Hierbei handelt es sich zwar um den Fall einer deliktischen Außenhaftung, jedoch ist es ein markantes Beispiel, wie die aktuelle Rechtsprechung sich auf dieser Ebene verschärft hat. Folgender Sachverhalt lag dem Urteil zugrunde:

‘Der Gebrauch von Sprays einer GmbH, die Schuh- und Lederpflegeartikel produziert, führte bei einigen Verbrauchern zu schweren Gesundheitsschäden. Dies wurde dem Unternehmen durch entsprechende Schadensmeldungen bekannt gegeben. Da bei einer firmeninternen Untersuchung keine Fabrikationsfehler gefunden werden konnten, beschlossen die Geschäftsführer, trotz steigender Schadenfälle, eine Warnaktion, einen Rückruf und einen Vertriebsstop der Produkte zu unterlassen. Da die Produkte der GmbH über zwei Tochtergesellschaften vertrieben wurden, die ebenfalls die Geschäftsform einer GmbH hatten, wurden auch deren Geschäftsführer über die Beschlüsse informiert.’ Verurteilt wurden die Geschäftsführer wegen vorsätzlicher Körperverletzung aufgrund positiven Tuns, in der Form, dass sie die Produktion weiter fortsetzten und zudem wegen Unterlassens des Rückrufes der Produkte.

Inwiefern ein Verschulden vorliegt, orientiert sich stark an der Tätigkeit des jeweiligen Geschäftsführers oder der Geschäftsführer. Besonderheiten der Aufgaben des Unternehmensleiters, welche sich aus Art und Größe des Unternehmens ergeben, werden hinsichtlich des Verschuldensmaßstabes berücksichtigt. Hier sei nochmals betont, dass subjektive Eigenschaften wie Alter, geringe Kenntnisse und Fähigkeiten sowie mangelnde Erfahrung nicht das Verschulden des jeweiligen Geschäftsführers mindern.

4.2.4.3, Schaden:

Die Gesellschaft muss einen Schaden erlitten haben. Es muss also zu einer Beeinträchtigung des Gesellschaftsvermögens gekommen sein. Dies heißt, dass der Gesellschaft durch das Handeln des Geschäftsführers zum Beispiel Gewinne entgangen oder unnötige Kosten entstanden sind. Die tatsächliche Minderung des Gesellschaftsvermögens wird anhand eines Soll-Ist- Vergleichs festgestellt. Hier wird der Ist-Zustand des Gesellschaftsvermögens mit dem Soll-Zustand verglichen, der bestünde, wenn keine Pflichtverletzung des Geschäftsführers oder der Geschäftsführer stattgefunden hätte. Es muss eine deutliche Minderung erkennbar sein. Hat ein Geschäftsführer beispielsweise Gelder der Gesellschaft zweckentfremdet, so hat er zwar eine Pflichtverletzung begangen, aber bei der Gesellschaft ist nicht zwangsläufig aus dem Grunde ein Schaden feststellbar.

An folgendem Fallbeispiel soll dies nochmals verdeutlicht werden:

‘Der Geschäftsführer einer Bauträger-GmbH hatte sich Kunden gegenüber zur schlüsselfertigen Erstellung von Wohnungen verpflichtet und zu diesem Zweck verschiedene Bauarbeiten fremdvergeben. Entsprechend dem Baufortschritt zog er von den Kunden Zahlungen ein, leitete diese aber entgegen den Regelungen des Gesetzes zur Sicherung von Bauforderungen nicht an die Handwerker weiter, sondern verwendete sie für andere Zwecke des Unternehmens, nämlich zur Tilgung wichtiger Schulden.’ Der Gesellschaft ist folglich kein Schaden entstanden, da durch die zweckwidrige Verwendung anderweitige Verpflichtungen der Gesellschaft getilgt wurden. Somit ist kein Schadenersatzanspruch der Gesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer entstanden. Wäre ein Schaden nicht Voraussetzung für die Innenhaftung, so würde es im genannten Fall zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Gesellschaft führen, da das Unternehmen keinen entstandenen Verlust hat, sich aber durch die Befriedigung der Innenhaftungsansprüche bereichern würde.

4.2.4.4, Kausalität:

Eine Pflichtverletzung muss ursächlich für einen entstandenen Schaden sein. Ohne diese Kausalität kann der Innenhaftungsanspruch der Gesellschaft gegen den handelnden Geschäftsführer nicht entstehen. Das folgende Beispiel soll dies verdeutlichen:

Der Geschäftsführer eines Wintermodenunternehmens versäumt es, klare Kompetenzzuweisungen und Zuständigkeiten in seinem Unternehmen zu vergeben. Hier liegt somit eine Pflichtverletzung in Form eines Organisationsverschuldens vor. Aufgrund eines viel zu warmen Winters verkauft sich die Wintermode des Unternehmens in diesem Jahr sehr schlecht und führt so zu einem Verlust der GmbH. Durch die Minderung des Gesellschaftsvermögens ist der GmbH ein offensichtlicher Schaden entstanden. Der Verlauf des warmen Winters konnte jedoch bei der Aufnahme der Produktion nicht genau prognostiziert werden. An diesem Verlust hätten aber auch bessere Kompetenzzuweisungen und Zuständigkeiten nichts geändert. Daher ist die begangene Pflichtverletzung hier nicht ursächlich für den entstandenen Schaden. In dem Sinne liegt keine Kausalität vor und ein Innenhaftungsanspruch der Gesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer besteht hier nicht.

Arbeit zitieren:
Malek, Nina April 2010: Wirksamkeit einer D&O Versicherung als Haftungsbeschränkung für Gesellschafter und Geschäftsführer im Innenverhältnis, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Versicherung, Haftung, Gesellschafter, Geschäftsführer, D&O

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