Der Wille des Betreuten als Gegensatz zur Vorstellung des Betreuers
- Art: Studienarbeit
- Autor: Regine Penack
- Abgabedatum: März 2003
- Umfang: 60 Seiten
- Dateigröße: 608,6 KB
- Institution / Hochschule: Fachhochschule Reutlingen Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-6811-8
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-6811-8 P - ISBN (CD) :978-3-8324-6811-8 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Penack, Regine März 2003: Der Wille des Betreuten als Gegensatz zur Vorstellung des Betreuers, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Betreuungsrecht, Betreuer, Bluttransfusion, Zeugen-Jehovas, Vermietung
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Studienarbeit von Regine Penack
Zusammenfassung:
Der Betreute kann auf verschiede Weise seinen Willen zum Ausdruck bringen. Sein subjektive Wohl-Gefühl mag den objektiven Vorstellungen des Umfelds und des Betreuer gegenüberstehen ... und der Betreuer muss, unter Berücksichtung seiner Haftung, eine Entscheidung treffen. Hierzu werden ausführlich rechtliche Bestimmungen und zahlreiche gerichtliche Entscheidungen auf (fast) tägliche Situationen angewandt. Ferner wird ein Umfrage unter Betreuern, Richtern, usw. durchgeführt. 13 Fälle sollten dahingehend bewertet werden, ob der Betreuer den Willen des Betreuten berücksichtigen soll/kann - oder auch nicht. Abschließend werden zwei aktuelle Fälle besprochen: die Vermietung eines leerstehenden Hauses gegen den Willen des Betreuten und eine Bluttransfusion gegen den Willen des Betreuten. Fazit ist, dass der Betreuer die Würde des Betreuten wahren muss. Zielgruppe: Betroffene und Fachpersonen.
Inhaltsverzeichnis:
| 1. | Prolog | 4 |
| 2. | Entscheidungsgrundlage | 6 |
| 2.1 | Gesetzliche Grundlage | 6 |
| 2.1.1 | „Würde“ und „Wohl“ | 6 |
| 2.1.1.1 | Würde | 6 |
| 2.1.1.2 | Wohl | 7 |
| 2.2 | Erkennen der Wünsche, Werte und Vorstellungen des Betreuten | 7 |
| 2.2.1 | Mündliche Willensbekundung | 8 |
| 2.2.2 | Schriftliche Willensbekundung | 9 |
| 2.2.3 | Mutmaßlicher Wille | 10 |
| 2.3 | Einwilligungsfähigkeit des Betreuten | 11 |
| 2.3.1 | Kriterien | 11 |
| 2.4 | Verantwortung des Betreuers | 12 |
| 2.4.1 | Vertrauensbasis | 12 |
| 2.4.2 | Recht auf Selbstbestimmung | 13 |
| 2.4.3 | Geduld | 13 |
| 2.4.4 | Suche nach Alternativen | 14 |
| 2.5 | Haftung des Betreuers | 14 |
| 2.5.1 | Prävention | 14 |
| 2.5.2 | Zumutbarkeit | 15 |
| 2.5.3 | Balance | 15 |
| 2.5.4 | Versicherung | 15 |
| 2.6 | Persönliche Ressourcen des Betreuers | 15 |
| 2.6.1 | Grenzen definieren und aufzeigen | 16 |
| 3. | Berufspraxis | 17 |
| 3.1 | Sichtweise des Betreuten | 17 |
| 3.2 | Beispielfall | 17 |
| 3.3 | Umfrage | 17 |
| 3.3.1 | Situationen | 18 |
| 3.3.2 | Wertung der Betreuer | 21 |
| 3.3.3 | Schlussfolgerung | 21 |
| 4. | Besprechung zweier Fälle anhand aktueller Urteile | 23 |
| 4.1 | Vorrang der Wünsche einer Betreuten bei Vermietung ihres Einfamilienhauses | 23 |
| 4.1.1 | Sachverhalt | 23 |
| 4.2 | Verweigerung einer medizinischen Behandlung | 24 |
| 4.2.1 | „Gewissen“ und „Ethik“ | 24 |
| 4.2.1.1 | Gewissen | 24 |
| 4.2.1.2 | Ethik | 25 |
| 4.2.1.3 | Werte-Findung | 25 |
| 4.2.2 | Begründung der Verweigerung der Bluttransfusion | 26 |
| 4.2.3 | Rechtliche Bewertung der zwangsweisen Heilbehandlung | 26 |
| 4.2.4 | Zumutbarkeit | 27 |
| 4.2.5 | Rechtliche Bewertung von religiösen Werten | 28 |
| 4.2.6 | Die Verantwortung des Betreuers | 29 |
| 5. | Konsequenzen für die eigene Betreuertätigkeit | 31 |
| 5.1 | „Wohlfühltemperatur“ | 31 |
| 5.1.1 | Grenzen | 31 |
| 5.2 | Persönliche Entscheidungswege | 31 |
| 5.2.1 | Zuständigkeit | 32 |
| 5.2.2 | Bei Erteilung einer Vollmacht | 32 |
| 5.2.3 | Bei Bestehen einer Patientenverfügung | 33 |
| 5.2.4 | Bei Mitteilung eines Wunsches | 33 |
| 5.3 | Persönliche Basis | 34 |
| 5.3.1 | Verständnis | 34 |
| 5.3.2 | Vertrauen | 35 |
| 5.3.3 | Kenntnisse | 35 |
| 5.4 | Kooperation | 36 |
| 5.5 | Persönlicher Wunsch | 37 |
| 6. | Anlagen | 39 |
| 6.1 | Subjektiv verstandenes Betreutenwohl gegen objektiv vernünftige Betrachtung bei Vermietung eines leerstehenden Einfamilienhauses | 39 |
| 6.2 | Bluttransfusion gegen die ausdrückliche Weigerung des einwilligungsfähigen Patienten | 44 |
| 6.3 | Verfassungsbeschwerde gegen Betreuerbestellung | 49 |
| 6.4 | Stellungnahme der Zeugen Jehovas: Transfusionsalternativen | 55 |
| 6.5 | Etablierte Methoden hinterfragen - Alternative Behandlungsmethoden | 58 |
| 6.6 | Persönliches Umfeld der Zeugen Jehovas | 60 |
| 7. | Literaturhinweise | 61 |
11.10.200063 zur ambulanten Zwangsbehandlung diskutiert. Deshalb werde ich nur auf ein paar Grundlagen eingehen. Jeder medizinische Eingriff ist ein Eingriff in das Recht auf die in Artikel 2 Absatz 2 GG garantierte "körperliche Unversehrtheit" und ist deshalb im Grunde eine Körperverletzung, Nötigung oder sogar Freiheitsberaubung. Der Eingriff wird nicht schon deshalb rechtmäßig, wenn ein Arzt diesen in einer Heilbehandlungsabsicht vornimmt. Somit ist eine medizinische Behandlung wenn überhaupt - nur mit der ausdrücklichen Zustimmung oder. (zB bei Bewusstlosigkeit) entsprechend dem mutmaßlichen Willen des Patienten erlaubt. Gemäß § 223 StGB kann eine medizinische Behandlung gegen den Willen des Patienten strafbare Körperverletzung sein. Und entsprechend § 823 Absatz 1 BGB kann hieraus eine Schadenersthatzpflicht wegen Verletzung der Gesundheit, bzw. nach § 847 Absatz 1 BGB eine Zahlung von Schmerzensgeld resultieren. Dieser wird Paragraf kommentiert:64 "Nach ständiger Rechtsprechung erfüllt jede, in die körperliche Unversehrtheit eingreifende ärztliche Behandlungsmaßnahme den äußeren Tatbestand der Körperverletzung, und zwar auch nach den §§ 223a bis 226, selbst die kunstgerecht durchgeführte und erfolgreiche Maßnahme. Jeder ärztliche Eingriff bedarf daher einer besonderen Rechtfertigung, und zwar in der Regel durch die ausdrücklich oder stillschweigend erklärte Einwilligung des Patienten. ... Jede Behandlung gegen den ausdrücklichen Willen des Patienten ist objektiv-tatbestandsmäßige Körperverletzung." Kann der Betreute in die geplante medizinische Behandlung nicht einwilligen, kann oder muss dies der Betreuer tun; und hierbei dessen Wünsche, Vorstellungen - und Wohl - weitmöglichst berücksichtigen. Weiter heißt es im Kommentar:65 "Hat der Arzt in Fällen, in denen eine (volle) Aufklärung nicht möglich oder nicht vertretbar ist, Grund zur Annahme, dass der Patient die Einwilligung versagen würde, so hat er den Eingriff zu unterlassen ..., auch um den Preis einer schweren Folge oder des Todes; denn die Beachtung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten ist ein wesentlicher Teil des ärztlichen Aufgabenbereichs." Hier ist also zu erkennen: ein Arzt - und in Folge ein Betreuer - hat bei der begründeten Annahme der Verweigerung einer Bluttransfusion diese zu respektieren. Dies sogar dann, wenn die schwere Folge des Todes möglich ist. 4.2.4 Zumutbarkeit Hier treffen Gewissensentscheidungen des Betreuten, des Betreuers und des Arztes aufeinander. Inwieweit dies dem behandelten Arzt und dem verantwortlichen Betreuer zuzumuten ist, ist nicht nur eine ethisch-moralische66 Frage sondern auch ein Frage der Haftung. Das OLG München67 verurteilte am 31.1.2002 nicht einen Arzt, der zunächst beabsichtigte keine Bluttransfusion zu geben, dann aber bei unerwarteten [...]
Meiner Beobachtung nach sind Automatismen die hauptsächlichen inneren Widerstände eines langjährigen Betreuers. http://www.jehovaszeugen.de als Beispiel nachfolgende Meldung vom 19.12.2002": "Das Europaparlament hat gestern in dritter und abschließender Lesung eine Richtlinie verabschiedet, die verschärfte einheitliche Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Verarbeitung und Verteilung menschlicher Blutkonserven festlegt. Demnach darf in Europa ab 2005 nur noch medizinisches und biowissenschaftliches Personal mit entsprechender Berufserfahrung Blutspenden prüfen. Außerdem führt die EU einheitliche Tests sowie ein Kontrollsystem ein, mit dem sich Blutkonserven vom Spender bis zum Empfänger zurückverfolgen lassen." Quelle: http://www.wissenschaftonline.de/artikel/612882 "Die Zeugen Jehovas (damals als "Ernste Bibelforscher" bekannt) verweigerten sich als einzige Glaubensgemeinschaft dem nationalsozialistischen Staat bedingungslos. Die in Deutschland 25.000 Seelen zählende Gemeinde wurde 1933 verboten, etwa die Hälfte der Mitglieder setzte im Untergrund den "Verkündigungsdienst" fort. Die Zeugen Jehovas verweigerten den Heil-Hitler-Gruß und vor allem den Wehrdienst und wurden dafür unerbittlich verfolgt. Etwa 10.000 kamen in Haft, rund 1.200 Todesopfer forderte der Widerstand dieser Glaubensgemeinschaft, die 1936/37 auch in Flugblattaktionen die Bevölkerung über den verbrecherischen Charakter des NS-Staats aufzuklären suchte und sich dadurch über die Verteidigung ihrer Interessenten hinaus gegen das nationalsozialistische Regime engagierte." Benz: Geschichte des Dritten Reiches, Bundeszentrale für politische Bildung, 2000, Seite 125 [...]
Andere beim Entscheidungsprozess zu befragen ist deshalb sinnvoll, weil durch Fremdreflexion ein objektives Bild möglich ist, um Störfaktoren aufzuspüren. Vorurteile, Voreingenommenheit oder Automatismen59 können durch Selbstreflexion allein nicht unbedingt erkannt werden. Nichtsdestoweniger hat der Betreuer selbst seine eigene Wert- und Leistungsprofile fortlaufend zu überprüfen. Dies gehört elementar zur Qualitätssicherung der Betreuungsarbeit. Betrachtet ein Arzt oder ein Betreuer den Wunsch des Betreuten als unethisch, und nicht mit deren Gewissen vereinbar, können diese die weitere Behandlung bzw. Betreuung als unzumutbar verweigern. Mut ist jedoch erforderlich, wenn das Wertesystem des Betreuten gegen die ethische Wertvorstellung des Umfeldes durchgesetzt werden soll. Der Betreuer mag auf Anfeindung stoßen, da er möglicherweise mit der Wertevorstellung und Gewissensentscheidung des Betreuten identifiziert wird. Er muss sich vor der Entscheidung zu diesem Schritt fragen, ob er diese aushalten kann. 4.2.2 Begründung der Verweigerung der Bluttransfusion Es ist nicht die Pflicht des Betreuers, sich mit der religiösen Begründung auseinanderzusetzen, wenn der Betreute eine Bluttransfusion aufgrund seiner religiösen Werte ablehnt. Es muss hier also nicht auf die religiösen Gründe der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas eingegangen werden. Diese sind in der Literatur oder auf deren Homepage nachzulesen60. Es ist auch nicht die Aufgabe des Betreuers, Menschen von ihrer religiösen Überzeugung abzubringen, auch wenn sich aus säkular-naturwissenschaftlicher Sicht befremdende oder vielleicht sogar lebensbedrohliche Konsequenzen ergeben mögen. Ich möchte auch nicht auf die Risiken einer Bluttransfusion eingehen, die Medizinern wohl bekannt61 sind. Die rechtliche Aspekte sind für einen Betreuer maßgebend. Um die Motivation zu begreifen, ist dessen ungeachtet erwähnenswert, dass diese Gruppe Menschen stets bereit ist für ihre ideellen Werte sogar zu sterben62, diese also sehr ernst nimmt. Demnach hat der Betreuer neben dem gesundheitlichen Wohl im besonderen Maße auch das seelisch/religiöse Wohl abzuwägen. 4.2.3 Rechtliche Bewertung der zwangsweisen Heilbehandlung Zunächst ist festzustellen, dass eine Zwangsbehandlung schon von der Grundlage her eine schwerwiegende Entscheidung des Arztes und des Betreuers ist. Dies wurde bereits tiefgehend zB anhand des BGH-Beschusses vom [...]
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http://www.diplom.de/ean/9783832468118
Arbeit zitieren:
Penack, Regine März 2003: Der Wille des Betreuten als Gegensatz zur Vorstellung des Betreuers, Hamburg: Diplomica Verlag
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Betreuungsrecht, Betreuer, Bluttransfusion, Zeugen-Jehovas, Vermietung



