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Freier Wettbewerb und Korruption

Korruption: Parameter der Abhängigkeit im Zeichen des freien Wettbewerbs in Deutschland

Freier Wettbewerb und Korruption
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Michael Kaeppner
  • Abgabedatum: März 2007
  • Umfang: 122 Seiten
  • Dateigröße: 829,6 KB
  • Note: 1,7
  • Institution / Hochschule: Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg Deutschland
  • Bibliografie: ca. 270
  • ISBN (eBook): 978-3-8366-1373-6
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Kaeppner, Michael März 2007: Freier Wettbewerb und Korruption, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Korruption, Wettbewerb, Definition, 299 StGB, Prävention

Diplomarbeit von Michael Kaeppner

Problemstellung:

Wirtschaftskriminalität wurde in Deutschland als eigenständiges Forschungsobjekt schon Ende des letzten Jahrhunderts diskutiert und thematisiert. Nach dem ersten Weltkrieg interessierten sich verschiedene Fachbereiche für die Erforschung der Phänomene Kriegswirtschaft, Industriespionage und Kreditbetrug. Eine Integration der breiten Öffentlichkeit entstand 1939 durch den Ansatz von Sutherland, der den Begriff white-collar-crime prägte. Dieser Begriff bezeichnete alle kriminalistischen Handlungen, die im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit stehen und einem potentiellen Täter, nicht aber dem eigentlichen Stereotyp eines klassischen Kriminellen, entsprechen. Trotz aller Diskussionen und Forschungen ist und bleibt Wirtschaftskriminalität ein akutes Problem und Bestand unserer Gesellschaft; der kontinuierliche Verfall ethischer Werte und die zunehmende Globalisierung mittels Komplexität der Geschäftsabläufe unterstützen diesen Trend noch zusätzlich. Gerade in heutiger Zeit werden Unternehmen durch wirtschaftkriminelle Handlungen ihrer Mitarbeiter und Dritter immer häufiger tangiert. Dies korreliert mit der Tatsache, dass die Anzahl der gemeldeten und polizeilich verfolgten Straftaten aufgrund höherer Sensibilität und gestiegener Kontrollaktivitäten von Mitarbeitern, unternehmerischer Stabsstellen und Geschäftsführung stark ausgebaut wurden. Bisher ist es den fachwissenschaftlichen Bereichen nicht gelungen, sich auf eine einheitliche Definition der Wirtschaftskriminalität zu einigen.

Erste Definitionsansätze stammen aus dem Bereich der Soziologie, die vorhandene gesellschaftliche Faktoren der Täter in den Vordergrund stellen. Seit diesem ersten Versuch einer Definition interpretiert die Literatur den Begriff Wirtschaftskriminalität sehr unterschiedlich, da jeder Autor versucht, bestimmte Merkmale herauszufiltern und zu bewerten, ohne einen übergreifenden Konsens zu finden. Grund hierfür besteht in den eigentlichen Erscheinungsformen von Wirtschaftskriminalität. Sie kann als vielfältig und besonders diffuses und schwer erfassbares Phänomen bezeichnet werden. Daher kann eine einheitliche Definition des Begriffes Wirtschaftskriminalität bis heute nicht abgebildet werden und darf nur als Zusammenfassung von beteiligten Straftaten beschrieben und gleichzeitig als interdisziplinäres Phänomen klassifiziert werden. Unter dem Schlagwort Wirtschaftskriminalität können daher die Straftaten Bestechung, Steuerhinterziehung, Betrug oder der Diebstahl von sensiblen Unternehmensdaten zusammengefasst werden. Weiterhin kann darunter noch der Anlagebetrug, Kreditvermittlungsbetrug, Markenpiraterie und Subventionsbetrug als nicht abschließende Aufzählung verstanden werden.

Eine übergreifende Definitionsgemeinsamkeit existiert in der Literatur nur hinsichtlich des Charakters des wirtschaftsbezogenen Deliktes und der Kennzeichnung durch hohe Schadenssummen. Es findet eine Bewertung mittels Indikatoren statt, die u.a. als Verstoß gegen Rechtsnormen, Vertrauensmissbrauch, Verflüchtigung der Opfereigenschaft angesehen werden können und keine direkte Gewaltanwendung darstellen. Deshalb kann argumentiert werden, dass je mehr Indikatoren zu einem Sachverhalt vorliegen, desto stärker die Indizien auf ein Vorliegen von wirtschaftskriminellen Handlungen sind. Gleichwohl existiert in der Literatur keine Einigkeit hinsichtlich der eindeutigen Abgrenzung von Wirtschaftskriminalität, Wirtschaftsstrafsachen, Wirtschaftsstraftaten und Wirtschaftsdelinquenz. Globaldefinitionen aller Begriffe erscheinen unbrauchbar, da die Einzeldelikte zu weit gefasst werden und dann auch u.a. der Ladendienstahl erfasst werden müsste. Bezüglich Wirtschaftskriminalität und Gesamtschadensniveau herrscht unter Experten in der Literatur auch Uneinigkeit, da der Gesamtschaden, der durch wirtschaftskriminelle Handlungen erfolgt, nur geschätzt werden kann. Als Grund hierfür kann die unternehmensinterne Ermittlung von Schadensfällen angesehen werden, da durch Geschäftsführung und Vorstand ein Reputationsschaden befürchtet wird und somit keine Integration von Strafverfolgungsbehörden, inklusive deren Statistikführung, vorgenommen wird.

Gleichzeitig bestehen Risiken hinsichtlich des zukünftigen Umsatzniveaus, da bestehende und potentielle Kunden durch Medienpublikationen abgeschreckt werden. Um das Gesamtschadensniveau durch wirtschaftskriminelle Handlungen genauer zu bewerten, versucht die als Dunkelfeldforschung deklarierte Bewertungsmethode das Schadensniveau von den formal bekannt gewordenen Straftaten auf das tatsächliche bestehende Schadenspotential aller wirtschaftskrimineller Delikte abzuleiten, da eine Aufklärung aller möglichen Delikte nur unter Einbeziehung von kriminalistischer Analyse und strikter Beweisführung möglich ist. Man geht von ca. 100 Milliarden Euro pro Jahr Schadenssumme aus und Statistiken und Expertenmeinungen sehen eine weitere Steigerung diesen Ausmaßes. Gleichwohl zeigt das starke Verhältnis von Anzahl und Ausmaß der Wirtschaftkriminalität in der polizeilichen Kriminalstatistik das eigentliche Risiko für Unternehmen und Gesellschaft. Danach haben die registrierten und abgeschlossenen wirtschaftskriminellen Delikte, gemessen an allen Delikten in der PKS, einen wertmäßigen Anteil von 1 bis 2 Prozent und besitzen gleichzeitig ein Gesamtschadensniveau von ca. 60 Prozent, was die Relevanz von Wirtschaftskriminalität nochmals deutlich unterstreicht. Gerade mittelständische Unternehmen bewerten das Risiko von wirtschaftskriminellen Handlungen als überaus hoch, da der langfristige Bestand der eigenen Gesellschaft in Gefahr scheint.

Die durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers jährlich durchgeführten Befragungen und Studien zu Wahrscheinlichkeiten und Schadensniveau wirtschaftskrimineller Handlungen, unterstreichen diese Tatsachen besonders. Diese kommen zum Ergebnis, dass mittlerweile jedes zweite deutsche Unternehmen Opfer von wirtschaftskriminellen Handlungen wird und 2003 eine Schadenshöhe von durchschnittlich 3,4 Millionen Euro für jedes betroffene Unternehmen und ein Gesamtschadensniveau von über 250 Millionen Euro in Deutschland entstand. Gleichwohl wird argumentiert, dass 62 Prozent aller Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitern Opfer von wirtschaftskriminellen Handlungen waren, was das Risiko der geringen Entdeckungswahrscheinlichkeit in größeren Unternehmen unterstreicht.

Unternehmensbefragungen zeigen deutlich, dass über 70 Prozent aller befragten Unternehmen Wirtschaftskriminalität als überaus ernsthaftes Problem empfinden und vier von fünf Unternehmen erwarten, dass das Ausmaß wirtschaftskrimineller Handlungen, vor allem im Bereich Korruption, in Zukunft noch weiter steigen wird. So kann das zunehmende Einkommensgefälle, Internationalisierung und ein unterschiedliches Werteverständnis als mögliche Erklärung angesehen werden. Kritisch kann in diesem Zusammenhang der Ansatz der Justiz und vor allem der strafrechtlichen Verfolgungsbehörden bewertet werden. So haben auf der einen Seite Unternehmer überzogene Erwartungen in Bezug auf straf- und zivilrechtliche Unterstützung und Sanktionierung. Auf der anderen Seite arbeiten Verfolgungsbehörden nach Meinung von Literatur und Presse mit zu knappen polizeilichen und justiziellen Ressourcen. Gleichwohl wird argumentiert, dass Strafprozesse im Rahmen von wirtschaftskriminellen Handlungen allein im Interesse der Öffentlichkeit geführt werden und die eigentliche Opferstellung und Schadhaftigkeit nur beiläufig einfließt. Aufgrund einer immer größer werdenden Präsenz und Gesamtproblematik der Wirtschaftskriminalität und speziell Korruption, stehen Gesellschaft, Politik und Justiz vor neuen Herausforderungen.

Korruption als fester Bestandteil wirtschaftlicher Systeme in Deutschland:

„Korruption ist die Autobahn neben dem Dienstweg“. Nach Ansicht von Experten und Literatur kann Korruption und deren Einfluss als fester und selbständiger Bestandteil von Wirtschaftskriminalität und organisiertem Verbrechen angesehen und aufgrund seiner vielfältigen Erscheinungsformen als verbreitetes Krebsgeschwür bzw. durch eine gegebene Sogwirkung als Virusinfektion umschrieben werden. Eine Entwicklungsbetrachtung von Korruption und deren praktische Bedeutung in der Bestechungskriminalität zeigt, dass es sich nicht um eine hochmoderne und aktuelle Erscheinungsform handelt. Der Blick in die Geschichte beweißt, dass es Korruption schon immer in nahezu allen Kulturen und Zeiten gab, ebenso wie Initiativen gegen korrupte Maßnahmen und Leistungen. So erließ Julius Cäsar im Jahre 59 v. Chr. die Lex Iulia de repetundis, die Beamten untersagte, Geldleistungen von Dritten anzunehmen bzw. Getreidewucher und Veruntreuung von öffentlichen Geldern unter Strafe stellte. Dabei konnte schon früh festgestellt werden, dass Korruption und wirtschaftliche Aktivitäten direkt miteinander verbunden sind. Im 16. Jahrhundert widerstand in England der Staatsphilosoph und Kanzler Heinrichs VIII, Sir Thomas Morus, allen Bestechungsversuchen bestehender Unternehmer und wurde dafür später hingerichtet.

Er formulierte das Korruptionsphänomen in einem Gebet von 1535 als Einschüchterung des Bösen und suchte nach Mitteln, alle guten und reinen Dinge mittels einer heiligen Seele zu sehen, um alle Dinge in Ordnung zu bringen. Mittlerweile nehmen korrupte Handlungen und Leistungen im eigentlichen Sinne ein modernes Reizthema an, da sowohl Gesellschaft als auch Medien verstärkt nach jenen suchen, die solche Leistungen anbieten oder annehmen. Gerade in den letzten Jahren spiegeln die korrupten Handlungen von Unternehmen einen Zeitzeugenbericht wieder, der die Form der momentan bestehenden Korruptionskonjunktur nur noch deutlicher unterstreicht und im Interesse von Gesellschaft, Wirtschaft und sonstiger Dritter fungiert. Um praktische Beispiele von Korruptionsfällen zu finden, genügt eigentlich nur ein Blick in die Zeitungslektüre Zwischen 1995 und 2001 wurden Bauaufträge an bestimmte Unternehmen verteilt, da der verantwortliche Mitarbeiter der öffentlichen Körperschaft kontinuierlich Bestechungszahlungen durch die Unternehmen erhielt. Als weiteres Beispiel der strukturellen Korruption können Abteilungsleiter einer überregionalen Baumarktkette genannt werden, die von ihren Zulieferern kontinuierlich hochwertige und kostenfreie Personenkraftwagen forderten, damit die Zulieferer noch beliefern durften. Aber auch Beispiele aus der jüngsten Vergangenheit stützen diese These: Aktuell erleben wir eine Korruptionskonjunktur, die vor Jahren nicht annährend vorstellbar gewesen wäre. Im Jahr 2005 waren gleich fünf DAX-Unternehmen, in Korruptionsfälle verwickelt und das Jahr 2006 war ebenfalls von Korruptionsdelikten bei DaimlerChrysler, Siemens, der EnBW oder BMW gekennzeichnet. Wie aber wird sich der Trend für Korruption in den nächsten Jahren entwickeln? Experten der Zukunftsforschung gehen von einer noch größeren Entdeckungswahrscheinlichkeit aus, da Transparenz und Bewusstsein durch die aktuellen Fälle gestiegen sind. Der Anteil an korrupten Handlungen bleibt voraussichtlich in den nächsten Jahren gleich, aber die aufgedeckten Fälle werden zunehmen und für eine zusätzliche Sensibilisierung von Gesellschaft und Politik sorgen.

Hinsichtlich der Strukturierung scheint die Zahlung von Korruptionsleistungen in einigen Branchen nicht unüblich zu sein. Gerade in stark wettbewerbsintensiven Märkten entwickeln Korruptionszahlungen eine große Sogwirkung, da sowohl Auftraggeber als auch mögliche Auftragnehmer diese Geschäftspraktiken scheinbar tolerieren. Aufgrund dieser Tatsachen und einer erneut starken Aktualität muss auf die hohe Anzahl von Delikten und deren bestehender Schadensniveaus nicht gesondert hingewiesen werden. Das Bundeskriminalamt präsentiert in seinem jährlichen Lagebild zur Korruptionsentwicklung in Deutschland eine Auswertung von relevanten Straftaten. So wurden im Jahre 2005 von den Bundesländern und dem Bundeskriminalamt 14.689 Korruptionsstraftaten gemeldet, was eine Steigerung von 93 Prozent in Relation zum Vorjahr ausmacht.

Das Problembewusstsein hinsichtlich Korruption und deren Auswirkungen auf Gesellschaft und Systeme hat in den letzten Jahren auch die Politik und deren Gesetzgebung beeinflusst. So beschreiben die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, dass Unternehmen weder direkt noch indirekt Bestechungsgelder oder sonstige ungerechtfertigte Vorteile anbieten, versprechen, gewähren oder fordern sollen. Auch die deutsche Bundesregierung sieht Korruptionsprävention als zentral politische und gesellschaftliche Aufgabe und erarbeitet deshalb im Moment den Entwurf des zweiten Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption. Nichtsdestotrotz erscheint die Frage nach den Ursachen für Korruption durchaus diffus und schwierig und kann genauso wie eine allgemeingültige Definition von Korruption nur mittels unterschiedlicher Verhaltensweisen dargestellt werden. So kommt zum Einen das durchaus niedrige Entdeckungsrisiko durch die Verwendung von Netzwerken oder die soziale Üblichkeit in einigen Branchen zum Tragen. Gleichwohl spielen zum Anderen die finanziellen Anreize und deren Strahlungscharakter in Korruptionsfällen eine übergeordnete Rolle und unterstreichen das materialistische Wertesystem innerhalb einer Gesellschaft, das sich verstärkter am Individual-, als am Gemeinwohl orientiert.

Oft unterstreicht das natürlich und biologisch verankerte Streben nach finanziellen Werten auch ein individuelles Fordern nach Einfluss, Macht und Besitztum, die mittels Statussymbole externalisiert werden, um die Zugehörigkeit zu einer gesellschaftlich höheren Schichtebene zu präsentieren. Darüber hinaus wird argumentiert, dass kriminelles Verhalten durch Interaktionen mit heterogenen Gruppen erlernbar ist, wenn Mitglieder dieser Gruppen eine Gesetzesverletzung befürworten und eine Verfolgung von Gesetzen ablehnen. Deshalb wird auch z.T. argumentiert, dass Korruption einen positiven Nutzen stiften kann. Sie dient als Leistungsanreiz für Bürokraten, die Bestechungsleistungen erst dann entgegennehmen, um unsinnige Regulierungen zu umgehen und dem Korrumpeur einen schnelleren Marktzutritt zu bieten. Ein weiteres Argument für Korruption wird bei Ausschreibungsverfahren angesetzt, da Korruptionsleistungen eine Verteilung der Zahlungsströme, nicht aber die Zielorientierung verändern würden. Es wird ausgeführt, dass das Unternehmen mit den Korruptionszahlungen auch gleichzeitig ohne korrupte Handlungen die Ausschreibung gewinnen würde, da die meisten Zahlungsmittel unternehmensintern bestehen. Nichtsdestotrotz bewertet die Literatur das Thema Korruption und dessen Anziehungskraft als rein personenbedingte Frage. Trotz aller rechtlichen, politischen und organisatorischen Kontroll- und Präventionsansätze bleibt der Mensch selbst die Schwachstelle bzw. das eigentliche Risiko. So beantworten 58 Prozent aller Unternehmen mit bekannt gewordenen Korruptionsvorfällen, dass eine höhere Sensibilisierung der Mitarbeiter ein kriminelles Handeln verhindern hätte können, was auf eine menschlich programmierte, abgeleitete Verhaltensschwäche hinweist.

Gang der Untersuchung:

Ist Korruption ein Bestandteil aller wirtschaftlichen Handlungen und wie versucht die Gesetzgebung und Privatwirtschaft dieses Phänomen zu bewerten? Das ist sicherlich die zentrale Frage bei Geschäftsführung, Korruptionsbeauftragten und Gesellschaft, die mit dem Problem Bestechung täglich durch Medien und Veröffentlichungen tangiert werden. Auch diese Arbeit beschäftigt sich im allgemeinen Teil mit diesem Thema und versucht zu erörtern, wie sich die Begrifflichkeit Korruption definieren lässt, wie sie zu messen und wie sie aus Sicht des privaten Sektors als rechtlicher und steuerrechtlicher Ansatz zu bewerten ist. Ziel des allgemeinen Teils dieser Arbeit ist deshalb eine Darstellung der gegebenen Situation, um das Phänomen Korruption besser zu erörtern und vor allem Theorie und Praxis zu vereinen. Der besondere Teil dieser Arbeit konzentriert sich auf die praktische Anwendbarkeit von Korruptionsfällen und proaktiver Prävention. Hierbei soll ein Szenario eines Korruptionsverdachtes bei einem mittelständischen Unternehmen mittels Meinungen und Ansätze durch Strafverfolgungsbehörden, Rechtsanwälten und weiteren Dritten untersucht und bewertet werden. Weiterhin sollen gefährdete Unternehmensbereiche, Korruptionsnetzwerke und die Sinnhaftigkeit eines möglichen Korruptionsbeauftragten bewertet werden, um Korruptionsprävention als Aufgabe zur Sensibilisierung zu verstehen. Zum Abschluss dieser Arbeit soll eine Zusammenfassung aller beschriebenen Präventionsmaßnahmen beurteilt und auf deren Praxistauglichkeit untersucht werden.

Inhaltsverzeichnis:

Vorwort III
Abbildungsverzeichnis VI
Tabellenverzeichnis VI
A. Allgemeiner Teil
1. Korruption als Element der Wirtschaftskriminalität 1
1.1 Problemstellung: Wirtschaftskriminalität 1
1.2 Korruption als fester Bestandteil wirtschaftlicher Systeme in Deutschland 4
1.3 Fragestellungen und Gang der Arbeit 7
2. Die unterschiedlichen Definitionsformen von Korruption 8
2.1 Bewertung des Phänomens Korruption 8
2.1.1 Ökonomischer Definitionsansatz 9
2.1.2 Soziologischer Definitionsansatz 10
2.1.3 Politologischer Definitionsansatz 11
2.1.4 Juristischer Definitionsansatz 12
2.1.5 Moraltheologischer Definitionsansatz 13
2.1.6 Ethischer Definitionsansatz unter dem Gesichtspunkt der Staatsräson 14
2.2 Zusammenfassung der Begrifflichkeit Korruption 15
3. Ökonomische Erkenntnisse der Korruption 17
3.1 Ausmaß und Schäden von Korruption als Element der Wirtschaftkriminalität in Deutschland 17
3.2 Ansätze der Korruptionsempirie 18
3.2.1 Datenanalyse polizeilicher Kriminalstatistik 18
3.2.2 Verständnis von Transparency International 20
3.2.2.1 Berechnungsansätze des Corruption Perception Index 21
3.2.2.2 Ergebnisse und Trends der CPI Analyse 2006 23
3.2.2.3 Ergänzung des CPI: Der Bribe Payers Index 24
3.3 Ökonomische Empirie von Korruption 26
3.3.1 Korruption und Bruttoinlandsprodukt 26
3.3.2 Dilemmasituation der Korruption 29
3.3.3 Statische Korruptionsspieltheorie 32
3.3.4 Zusammenfassung 35
4. Straftaten gegen den freien Wettbewerb 36
4.1 Strafbarkeit von Korruption in Deutschland 36
4.2 Korruptionshandlungen im privaten Sektor 38
4.3 Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen 40
4.3.1 Begriff der Submission 41
4.3.2 Zweckmäßigkeit von Submissionsverfahren 41
4.3.3 Beschreibung und Handlungsansatz der Submissionskartelle 43
4.3.4 Geschütztes Rechtsgut des § 298 StGB 44
4.3.5 Tatbestand des § 298 StGB 46
4.3.6 Eingriffnahme von Submissionsverfahren 46
4.3.7 Zusammenfassung 47
4.4 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr 48
4.4.1 Geschütztes Rechtsgut des § 299 StGB 50
4.4.2 Definierte Täterkreise 51
4.4.3 Tatbestände des § 299 Abs. 1 StGB 52
4.4.3.1 Handeln im geschäftlichen Verkehr 52
4.4.3.2 Vorteilhaftigkeit und Sozialadäquanz 53
4.4.3.3 Eigentliche Handlung 54
4.4.3.4 Bevorzugung 54
4.4.3.5 Unlauterbarkeit 54
4.4.3.6 Vollendung 55
4.4.4 Tatbestände des § 299 Abs. 2 StGB 55
4.4.4.1 Handeln im geschäftlichen Verkehr 55
4.4.4.2 Tathandlung zum Zweck des Wettbewerbs 55
4.4.4.3 Innergeschäftliche Tathandlung 56
4.4.4.4 Vollendung 56
4.4.5 Zusammenfassung 56
4.5 Wirksamkeit von zivilrechtlichen Rechtsgeschäften 58
4.5.1 Nichtigkeit nach § 134 BGB 58
4.5.2 Nichtigkeit nach § 138 Absatz 1 BGB 59
4.5.3 Nichtigkeit des Hauptvertrages 60
4.5.4 Ansprüche des Geschädigten 61
4.5.4.1 Herausgabe des Bestechungsgeldes 62
4.5.4.2 Schadensersatz gegen den Beauftragten 63
4.5.4.3 Schadensersatz gegen den Korrumpeur 64
4.5.5 Zusammenfassung 64
5. Korruption und Steuerstrafrecht 66
5.1 Steuerrechtliche Problemstellung 66
5.2 Steuerliches Grundgesetz 66
5.2.1 Abgrenzung und Definition der steuerrechtlichen Norm § 40 AO 67
5.2.2 Auslegung und Zusammenfassung 68
5.3 Gewinn auf Basis des Einkommenssteuerrechts 68
5.3.1 Reglementiertes Abzugsverbot für Bestechungs- und Schmiergelder 69
5.3.2 Zusammenfassung 72
5.4 Korruption in Tateinheit mit Steuerhinterziehung 73
5.4.1 Unternehmerische Sphäre: Schmiergelder außerhalb der Buchführung 73
5.4.2 Unternehmerische Sphäre: Schmiergelder innerhalb der Buchführung 73
5.5 Private Sphäre: Schmiergelder als sonstige Einkünfte 74
5.6 Zusammenfassung 74
B. Besonderer Teil
6. Szenario: Analyse von Theorie und Praxis im Falle eines Korruptionsverdachtes in einem mittelständischen Unternehmen 76
6.1 Einstiegsszenario 76
6.2 Ansätze der Strafverfolgungsbehörden 77
6.2.1 Ansätze der Staatsanwaltschaft 77
6.2.2 Ansätze der Polizei 78
6.3 Ansätze Rechtanwälte 79
6.4 Ansätze Dritter 80
6.5 Zusammenfassung der Verdachtsansätze 81
7. Analyse der eigentlichen Korruptionsproblematik 83
7.1 Gefährdete Abteilungsbereiche und -positionen 83
7.2 Erkennungsmerkmale der Korruption 84
7.2.1 Konstellationen des wirtschaftlichen Handelns 84
7.2.2 Konstellationen des persönlichen Handelns von Mitarbeitern 84
7.2.3 Analyse von Korruptionsnetzwerken 85
7.3 Wirkungskraft von Verhaltensrichtlinien 87
7.4 Die Stellung des Korruptionsbeauftragten 88
7.5 Einzelanalyse und Fazit zur „gesunden“ Prävention 89
8. Eigenes Fazit zum Phänomen Korruption und deren Präventionsproblematik 94

Textprobe:

Kapitel 4.5, Wirksamkeit von zivilrechtlichen Rechtsgeschäften:

Korruption wird in vielen Unternehmen als bedeutendes Risiko angesehen. Für geschädigte Unternehmen entstehen neben den strafrechtlichen Normen auch zivilrechtliche Ansprüche auf Erfüllung oder Rückabwicklung von Verträgen, Schadensersatz und Unterlassung. Durch die Interaktion mehrerer Beteiligter während des Korruptionsvorganges ist eine umfassende Darstellung der zivilrechtlichen Rechtsfolgen zuerst einmal problematisch. Im Allgemeinen kann man aus klassischer Sicht von einer Dreier-Kombination ausgehen: Korrumpierender, Korrumpierter und dessen Geschäftsherr. Somit muss die eigentliche Handlung in zwei Abschnitte aufgeteilt werden, um die zivilrechtliche Struktur der Rechtsfolgen zu definieren. Zuerst ist deshalb der Vorgang zur Schmiergeldvereinbarung, und danach das sich anschließende Fehlverhalten des Korrumpierten mit seinen haftungsrechtlichen Konsequenzen genauer zu betrachten.

Nichtigkeit nach § 134 BGB:

Rechtsgeschäfte können ihre rechtliche Wirksamkeit nur entfalten, wenn sie einen zulässigen Inhalt besitzen. Die Vorschrift des § 134 BGB ordnet die zivilrechtliche Nichtigkeit von Rechtsgeschäften an, wenn diese gegen ein gesetzliches Verbot im Rahmen dieser Vorschrift verstoßen. Grundsätzlich richtet sich ein Verbotsgesetz gegen die Geltung von rechtgeschäftlichen Regelungen, deren Inhalt durch einen Satz des positiven Rechts abgelehnt wird. Die Vorschrift des § 134 BGB sagt aber selbst nichts darüber aus, wann ein Vertrag oder ein Rechtsgeschäft verboten ist. Somit dient § 134 BGB als Bindeglied zwischen verschiedenen Rechtsgebieten und ist gleichzeitig ein Mittel zur Herstellung eines widerspruchsfreien Rechtsfolgensystems. Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang zu beachten, ob eine verletzte Norm im Sinne der Vorschrift ein Verbotsgesetz ist und ob die Erforderlichkeit der zivilrechtlichen Nichtigkeit als Rechtsfolge angesetzt werden muss. Korruptionsvereinbarungen und Handlungen in der gewerblichen Wirtschaft berühren mehrere Verbotsvorschriften, so u.a. die strafrechtlichen Gesetze §§ 266, 298, 299, 331 – 335 StGB, welche als Parlamentsgesetze den Ansatz und das Hauptanwendungsgebiet von § 134 BGB erfüllen. Ob Nichtigkeit als Rechtsfolge durch eine Handlung angenommen werden kann, bestimmt sich durch den Ansatzpunkt des eigentlichen Verbotsgesetzes. Man unterscheidet im Allgemeinen, ob der Inhalt des Rechtsgeschäftes oder die Art und Weise des Zustandekommens der relevante Grund für das gesetzliche Verbot ist. Im letzteren Fall wird keine Nichtigkeit angenommen, da sich die Vorschriften nicht gegen den Inhalt und damit den Erfolg des Rechtsgeschäftes richten. Sobald Bestechungsvereinbarungen Inhalt des objektiven Tatbestandes sind, führt dies regelmäßig zur Nichtigkeit nach § 134 BGB, da es sich um ein klassisches Verbotsgesetz handelt.

Nichtigkeit nach § 138 Absatz 1 BGB:

Grundlage des Vorwurfs zur Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB ist eine Bewertung hinsichtlich des allgemein herrschenden Sittlichkeitsempfinden. Hintergrund dieser Vorschrift ist, dass es in jeder Gesellschaft eine Vielzahl von Regeln gibt, die eine Ordnung des menschlichen Lebens zugrunde legen. Die im Privatrecht installierte Privatautonomie wird durch die Leitlinien der guten Sitten begrenzt und durch den BGH grundsätzlich als ein Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden definiert. In Fällen von Bestechungshandlungen bezieht sich dieser Ansatz auf den Inhalt der bestehenden Vereinbarung, es handelt sich um eine Inhaltssittenwidrigkeit. Bestechungsleistungen werden in Rechtsprechung und Literatur übereinstimmend als sittenwidrig nach § 138 Abs.1 BGB angesehen. Die Rechtsnorm kann in diesem Sinne aber nur angesetzt werden, wenn sich die Nichtigkeit des zu bewerteten Rechtsgeschäftes nicht schon aus §134 BGB i.V.m. einem Verbotsgesetz ergibt. Deshalb kann § 134 BGB als speziellere Norm, die Vorrang zur Generalklausel des § 138 Abs. 1 BGB hat, angesehen werden, da der bloße Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot nicht zur Annahme von Sittenwidrigkeit angesehen werden kann. Eine Sittenwidrigkeit ergibt sich im Falle von Korruptionshandlungen u.a. aus der missbräuchlichen Ausnutzung der vorhandenen Vertreterstellung, die zur Erlangung eigener Vorteile genutzt wird.

Nichtigkeit des Hauptvertrages:

Von einer Schmiergeldvereinbarung spricht man aus Sicht der Literatur, wenn ein Beauftragter oder Vertreter eines Geschäfts- oder Dienstherrn heimlich ein materieller oder immaterieller Vorteil versprochen oder zugewandt wird, damit dieser dem Zuwendenden im Gegenzug einen Vorteil ermöglicht, der ohne die heimliche Zuwendung nicht möglich gewesen wäre. Meistens sind solche Aktivitäten mit einem Abschluss eines Vertrages verbunden, dem sog. Hauptvertrag. Da die zivilrechtliche Nichtigkeit von Bestechungsleistungen über § 134 BGB oder § 138 Abs. 1 BGB bejaht werden kann, ist eine Nichtigkeit des Hauptvertrages, der durch Bestechungshandlungen entstanden ist, nach Ansicht des BGH an drei Voraussetzungen geknüpft.

1. Ein heimlicher Abschluss der Bestechungsvereinbarung zwischen dem Vertreter oder Beauftragten eines Geschäftsherren und einem Dritten.

2. Eine zu Ungunsten des Geschäftsherren wirkende Vertragsausgestaltung.

3. Kausalität zwischen der Bestechungsvereinbarung und der zu Ungunsten des Geschäftsherren wirkenden Ausgestaltung des Hauptvertrages.

Ausschlaggebend für die Bewertung einer Korruptionsleistung ist, wie im Strafrecht, die Sozialadäquanz. Grundsätzlich kann das Gewähren von geringfügigen Vorteilen, die im Rahmen einer Verkehrssitte als Höflichkeit oder Gefälligkeit anerkannt sind, vom Tatbestand ausgeschlossen, und deshalb als nicht strafbar angesehen werden. Obwohl die Kommentarliteratur keine Auskunft über einen Schwellenwert für geschenkte Vermögensgegenstände erteilt, ist anzunehmen, dass in Wirtschaftsunternehmen bei kleinen Aufmerksamkeiten, wie z.B. Kugelschreiber oder Kalender, die Sozialadäquanz noch angenommen werden kann. Um dem Problem der oftmals schwierigen Vertragsrückwicklung zu entgehen, hat der BGH im Jahr 1999 deutlich entschieden, dass Verträge, die nicht aufgrund von Korruptionsaktivitäten entstanden sind, als schwebend unwirksam anzusehen sind und der Geschäftsherr nach den Grundsätzen des Missbrauchs der Vertretungsmacht analog § 177 Abs. 1 BGB diese genehmigen muss. Somit kann selbst der Hauptvertrag nach Genehmigung durch den Geschäftsherren gekündigt werden, wenn dieser einen Verstoß gegen Treue und Glauben analog § 242 BGB darstellt. In einem zweiten Urteil zu diesem Sachverhalt sieht der BGH auch eine Genehmigungsfähigkeit für Verträge, die auf Korruptionsvereinbarungen aufgebaut sind und deshalb als nachteilig für den Geschäftsherren ausgelegt werden können. In seinem Urteil von 2000 leitete der BGH auch einen Schadensersatzanspruch für korruptionsbedingte Hauptverträge ab. Danach wurde entschieden, dass der bestechende Vertragspartner gegenüber dem geschädigten Geschäftsherren eine unbedingte Aufklärungspflicht über die gezahlte Korruptionsleistung hat. Mittels dieser Aufklärungspflicht leitet der BGH einen Schadensersatzanspruch zur Aufhebung des Hauptvertrages und weitere, mögliche Leistungen für den Ersatz von entstandenen Schäden, ab. In Bezug auf die mögliche Nachteiligkeit für Geschäftsherren und dem damit verbundene Hauptvertrag schließt der BGH aus zivilprozessualer Hinsicht nach den Beweisgrundsätzen des ersten Anscheins, d.h. wenn erste Anzeichen für den Geschäftsherren auf eine mögliche Benachteiligung gegeben sind. Dieser Ansatz gilt auch für Folgeverträge, die im Rahmen des Hauptvertrages abgeschlossen wurden, aber unabhängig betrachtet werden müssen, da grundsätzlich alle Rechtsgeschäfte keine Verbindung aufweisen und deshalb voneinander unabhängig sind. Eine Ausnahme besteht für Haupt- und Folgeverträge, die aus literarischer Sicht als Einheit und somit als einheitliches Rechtsgeschäft angesehen werden. Ist das Rechtsgeschäft teilbar, könnte nach Willen beider Geschäftspartner der nichtsittenwidrige Vertragsteil weiter bestehen, währenddessen der schadhafte Vertragsteil nicht bewertet gilt.

Ansprüche des Geschädigten:

Aus zivilrechtlicher Sicht kann der Geschäftsherr, dem heimlich ein Vorteil durch einen Beauftragten oder Vertreter vorenthalten wurde oder überhöhte Preise für Waren und Dienstleistungen bezahlt hat, einen Ersatz geltend machen, der in zwei grundsätzliche Ansprüche gegen die Schadensverursacher münden kann: Die Herausgabe des Bestechungsgeldes von seinem Vertreter geltend machen oder einen Anspruch auf Schadensersatz erheben, da der Vertreter die allgemeinen Nebenpflichten der Informationspflicht und Rücksichtnahme des Arbeitnehmers aus dem arbeitsvertraglichen Rechtsverhältnisses verletzte. Gleichwohl existiert ein Schadensersatzanspruch gegen den Korrumpeur, da dieser entweder im Rahmen eines bestehenden Vertrages den Beauftragten zum Vertragsbruch verleitet hat oder seine Informationspflicht verletzt hat, wenn noch kein Vertrag zwischen Geschäftsherr und Korrumpeur bestanden hat. Beide Ansprüche sollen im Rahmen dieser Arbeit bewertet werden.

Herausgabe des Bestechungsgeldes:

Die wichtigste Frage im Zusammenhang mit Bestechungshandlungen und den zivilrechtlichen Rechtsfolgen dreht sich um den Herausgabeanspruch des Geschäftsherrn gegen seinen Angestellten in Bezug auf die erhaltenen Bestechungsleistungen. Die möglichen Anspruchsgrundlagen wurden durch den BGH und das BAG unterschiedlich beantwortet: Der BGH vertritt seine Anspruchsgrundlage über §§ 675, 667 BGB, während das BAG seine Grundlage mittels §§ 687 II, 681 2, 667 BGB aufgrund einer angemaßten Geschäftsführung durch den Angestellten sieht. Der Herausgabeanspruch für den Geschäftsherrn ergibt sich durch den Ansatz der Abschöpfung des gesamten Schmiergeldes. Im Vergleich zu anderen Schadenersatzansprüchen, wie z.B. § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, entfällt hierbei die Erfordernis zur Nachweisung des tatsächlichen Schadens durch den Angestellten. Da sich dieser Nachweis in der Praxis als häufig schwierig darstellt, gewährt die Rechtsprechung als Mindestschaden die Höhe des Bestechungsgeldes. Mit der Anspruchsgrundlage aus §§675, 667 BGB bezieht sich der BGH damit auf ein Urteil des Reichsgerichts von 1920, das einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Herausgabe von Bestechungsgelder ermöglicht. Diese Möglichkeit wurde vor allem aus präventiver Sicht zugestanden und sollte zur Abschreckung von Angestellten dienen, da der materielle Vorteil durch Bestechungsaktivitäten wieder entzogen wurde. Das Reichsgericht führte hierzu aus, dass „es im Interesse der Aufrechterhaltung der Redlichkeit im Verkehr und zur Sicherung der Grundsätze von Treu und Glauben erforderlich sei, einem Besorger fremder Geschäfte, der lediglich auf den Vorteil des Auftraggebers zu achten hat, die rechtlichen Möglichkeit, über die vereinbarte Vergütung hinaus aus dem fremden Geschäft für sich einen Nutzen zu ziehen, und damit die Versuchung zu nehmen, den eigenen oder gar den Interessen des Geschäftsgegners einen maßgebenden Einfluss auf seine Entschließung einzuräumen. Sodann liegt ihr der weitere Gedanke zugrunde, dass demjenigen, für dessen Rechnung ein anderer Geschäfte führt, die gesamten Vorteile der letzteren ebenso gebühren, wie er die gesamte Gefahr zu tragen hat“.

Der eigenständige Weg des BAG zur Herausgabe der Bestechungsgelder von Angestellten an Geschäftsführer entstand durch die dauerhafte Kritik an der Rechtssprechung durch den BGH. Der BAG entwickelte zum gleichen Sachverhalt einen Anspruch aus Eingriffserwerb nach §§ 687 Abs. 2, 681, 667 BGB. Auch hier ist kein expliziter Schaden des Arbeitgebers erforderlich, da § 687 II BGB keinen Schadensersatzanspruch beinhaltet. Der Arbeitgeber kann vielmehr so gestellt werden, als würde eine echte Geschäftsführung vorliegen. Demnach kann der Arbeitgeber auch den erzielten Gewinn auf Basis von Bestechungsgeldern von seinem Angestellten herausverlangen. In der Literatur wird der Weg des BAG zur Herausgabe von Bestechungsleistungen als kritisch angesehen, da durch Abschluss des Hauptvertrages und durch die Verknüpfung von Bestechungsleistung und Hauptvertrag eine Eigengeschäftsführung des Angestellten nicht abschließend bejaht werden kann. Der Ansatz zur Bestechungsgelderherausgabe durch den BAG muss aus Sicht der Literatur verneint werden, da es, bei gleichzeitiger Anwendung der beiden Paragraphen 687 II und 675 BGB zu einer Systemwidrigkeit auf Basis der Geschäftsführertätigkeit kommt. Während sich § 687 II BGB, auf eine ausschließlich auftragslose Eigengeschäftsführung bezieht, verweist § 675 BGB auf die Regeln der vertraglichen Geschäftsführung. Ein Herausgabeanspruch von Bestechungsgeldern an den Arbeitgeber kann somit nicht mit §§ 687 II, 681 2, 667 BGB begründet werden.

Arbeit zitieren:
Kaeppner, Michael März 2007: Freier Wettbewerb und Korruption, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Korruption, Wettbewerb, Definition, 299 StGB, Prävention

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