Der Wahrscheinlichkeitsbegriff zur Rückstellungsbilanzierung des ED IAS 37
Eine systematische Darstellung und Beurteilung
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Alexander Both
- Abgabedatum: September 2008
- Umfang: 73 Seiten
- Dateigröße: 438,8 KB
- Institution / Hochschule: Freie Universität Berlin Deutschland
- Bibliografie: ca. 24
- ISBN (eBook): 978-3-8366-2804-4
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Both, Alexander September 2008: Der Wahrscheinlichkeitsbegriff zur Rückstellungsbilanzierung des ED IAS 37, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Rückstellung, ED IAS 37, Wahrscheinlichkeit, Rechnungslegung, Accounting
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Diplomarbeit von Alexander Both
Einleitung:
Der im Juni 2005 der Öffentlichkeit vorgelegte Exposure Draft Amendments to IAS 37 Provisions, Contingent Liabilities (fortan ED IAS 37 genannt) stellt eine grundlegende Überarbeitung von IAS 37 dar. Die enthaltenen Änderungen ergeben sich vor allem aus zwei Projekten des IASB, die dieses zusammen mit dem US-amerikanischen Standardsetter (FASB) durchführt. Zum einen ist dies die zweite Phase des „business combinations project“, welche zu einer übereinstimmenden Behandlung von Eventualschuldungen und – vermögenswerten innerhalb und außerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen führen soll. Zum anderen erfolgen die Änderungen aus dem „short-term convergence project“, das eine Annäherung von IFRS und US-GAAP zum Ziel hat. Im Rahmen dieser Projekte kommt es zu einer Umbenennung des IAS 37 in „Non-Financial Liabilities“ sowie zu weiteren terminologischen Neuerungen. So werden die Begriffe „Rückstellung“ und „Eventualschuld“ aus dem Standard gestrichen und fortan, sofern sie die Definition einer liability erfüllen, unter „non-financial liabilities“ subsumiert. Eventualforderungen werden bis auf die in Verbindung mit non-financial liabilities stehenden Erstattungsansprüche aus dem Standard ausgelagert. Zudem erfolgt eine starke Modifizierung der Ansatz- und Bewertungsregeln.
Nachfolgend werden die in ED IAS 37 beschriebenen Regelungen zu Ansatz und Bewertung von non-financial liabilities und Erstattungsansprüchen dahingehend untersucht, inwieweit sie, womöglich auch implizite, Wahrscheinlichkeitsüberlegungen beinhalten und inwieweit diese im Sinne der Entscheidungsnützlichkeit zu relevanten und verlässlichen Abschlussinformationen führen.
Es wird dabei auf folgenden Definitionen aus dem IASB Framework aufgebaut: Eine liability ist eine gegenwärtige Verpflichtung aus einem vergangenen Ereignis, deren Begleichung zu einem erwarteten Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen führ. Sie wird angesetzt, wenn der Ressourcenabfluss wahrscheinlich ist und verlässlich bewertet werden kann.
Ein asset ist eine Ressource, die auf Grund von Ereignissen der Vergangenheit in der Verfügungsmacht des Unternehmens steht und von der ein zukünftiger Nutzenzufluss erwartet wird. Es wird angesetzt, wenn ein Nutzenzufluss wahrscheinlich und eine verlässliche Bewertung möglich ist.
Die einzelnen Aspekte des Ansatzes werden abwechselnd, zunächst für eine non-financial liability, dann für ein asset, dargestellt und auf Wahrscheinlichkeitserwägungen hin untersucht. Es findet ein permanenter Vergleich zwischen den Regelungen in ED IAS 37 und IAS 37 statt. Dabei wird zudem die Frage diskutiert, wie der Wahrscheinlichkeitsbegriff ausgelegt werden kann.
In der Bewertung werden die teilweise unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsberücksichtigungen des Entwurfs und des aktuellen Standards dargestellt und u.a. auf die Frage eingegangen, ob die Bewertung einer Einzelverpflichtung mit ihrem Erwartungswert sinnvoller ist als mit dem in IAS 37 geforderten „wahrscheinlichsten Wert“. Außerdem wird dargestellt, wie Wahrscheinlichkeiten bei der Einbeziehung von Risiken und zukünftigen Ereignissen berücksichtigt werden können.
Ebenso kommt es zu einer Untersuchung wie der Wahrscheinlichkeitsbegriff im Rahmen der Bewertung auszulegen ist.
Inhaltsverzeichnis:
| Abkürzungsverzeichnis | IV | |
| Abbildungs- und Tabellenverzeichnis | VI | |
| 1. | Einleitung | 1 |
| 2. | Wahrscheinlichkeitsüberlegungen im Rahmen des Ansatzes einer Non-Financial Liability | 3 |
| 2.1 | Bestimmung einer unbedingten Verpflichtung | 3 |
| 2.2 | Bestimmung eines unbedingten Rechts | 13 |
| 2.3 | Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen bei unbedingten Verpflichtungen | 15 |
| 2.4 | Zufluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen bei unbedingten Rechten | 21 |
| 2.5 | Diskussion möglicher Wahrscheinlichkeitsbegriffe im Rahmen des Ansatzes | 22 |
| 3. | Wahrscheinlichkeitsüberlegungen im Rahmen der Bewertung einer Non-Financial Liability | 27 |
| 3.1 | Bewertung von Einzelverpflichtungen | 27 |
| 3.1.1 | Beurteilung der Kritik des IASB am Ansatz des wahrscheinlichsten Wertes für Einzelverpflichtungen | 27 |
| 3.1.2 | Diskussion möglicher Wahrscheinlichkeitsbegriffe im Rahmen der Bewertung von Einzelverpflichtungen | 32 |
| 3.1.3 | Beurteilung des Erwartungswertansatzes im Rahmen der Bewertung von Einzelverpflichtungen | 36 |
| 3.1.4 | Zwingende Anwendung der Erwartungswertmethode? | 38 |
| 3.2 | Beurteilung der Eignung der Erwartungswertmethode im Rahmen der Bewertung von Gruppenverpflichtungen bei gleichzeitiger Diskussion möglicher Wahrscheinlichkeitsbegriffe | 39 |
| 3.3 | Einbeziehung von Risiken und Unsicherheiten | 40 |
| 3.4 | Einbeziehung zukünftiger Ereignisse | 44 |
| 3.5 | Berücksichtigung des Timings der erwarteten Ressourcenabflüsse | 50 |
| 3.6 | Einbeziehung des Ressourcenabflusses der unbedingten Verpflichtung | 53 |
| 4. | Auswirkungen der geänderten Wahrscheinlichkeitsbetrachtung auf die Anzahl rein angabepflichtiger Sachverhalte | 60 |
| 5. | Zusammenfassung | 63 |
| Literaturverzeichnis | 65 |
Textprobe:
Kapitel 3.1.2, Diskussion möglicher Wahrscheinlichkeitsbegriffe im Rahmen der Bewertung von Einzelverpflichtungen:
Eine große Unsicherheitsquelle dürfte in der Tatsache liegen, dass das IASB bei der Bewertung von quantitativen Wahrscheinlichkeiten ausgeht, wenn es um den Eintritt von unsicheren Ereignissen geht. Dies wird in den Beispielen des IAS 37 und ED IAS 37 deutlich. Die Werte können teilweise als mathematisch-statistische Werte interpretiert werden. Im Falle singulärer Verpflichtungen bestehen jedoch Schwierigkeiten in der Gewinnung solcher Zahlen, da sich Einzelfälle statistischen Einschätzungen entziehen. Eine Gewinnung von mathematisch-statistischen Eintrittswahrscheinlichkeiten erfolgt durch die Betrachtung einer Vielzahl ähnlicher Ereignisse über einen längeren Zeitraum in der Vergangenheit. Daraufhin wird vorausgesetzt, dass die in der Vergangenheit gewonnenen Erkenntnisse auch in der Zukunft gelten, diese somit einer Zeitstabilitätsprämisse unterliegen. Bei singulären Verpflichtungen gibt es jedoch naturgemäß keine Vielzahl ähnlicher vergangener Ereignisse, aus denen sich Erkenntnisse über eine quantitative Wahrscheinlichkeitsverteilung gewinnen ließen. Das Gesetz der großen Zahlen gilt nicht. Die Angabe von konkreten Werten würde somit „eine Genauigkeit suggerieren, die nicht vorhanden ist.“ Übersehen wird in diesen Ausführungen, dass quantitative Wahrscheinlichkeitswerte auch auf anderem Wege gewonnen werden können. Die eben betrachtete und implizit als einzig mögliche Methode der Quantifizierung angesehene Vorgehensweise, stellt auf die erwähnten mathematisch-statistische Wahrscheinlichkeiten ab. Diese sind mittels Stichproben zu ermitteln, von denen dann auf die Grundgesamtheit geschlossen wird.
Als Stichprobe könnte, im Falle der Bewertung von Rückstellungen nach IAS 37 bzw. non-financial liabilities nach ED IAS 37, die Beobachtung vergangener Ereignisse in Frage kommen. Bspw. könnte von der durchschnittlichen Anzahl an fehlerhaften Fernsehgeräten des vergangenen Jahres auf die künftige Wahrscheinlichkeit eines Defekts geschlossen werden. Anhand dieser Zahl, gekoppelt mit den durchschnittlichen Reparaturkosten, wäre eine relativ zuverlässige Bewertung möglich. Dieses Vorgehen anhand statistisch ermittelbarer Wahrscheinlichkeiten ist jedoch nur in wenigen Fällen möglich. Voraussetzung sind Massenerscheinungen, wodurch das Gesetz der großen Zahlen angewandt werden kann.
Dies ist jedoch nicht der primäre Wahrscheinlichkeitsbegriff des IASB. Vielmehr wird, wie in der Ansatzfrage in IAS 37 erwähnt, deutlich, dass es sich bei dem in IAS 37 als auch in ED IAS 37 dargestellten Begriff um subjektive Wahrscheinlichkeiten handelt. Hierbei findet eine quantitative Schätzung statt, die auf Erfahrungen des Managements und auf möglichen Expertenmeinungen beruht (IAS 37.38 bzw. ED IAS 37.32). Eine „Objektivierung der Wahrscheinlichkeitseinschätzung nach ED IAS 37 [ist] unbekannt, da hier allein die Auffassung des bilanzierenden Unternehmens entscheidend ist“. Hinweise darauf, dass es sich aus dem Gesetz der großen Zahlen gewonnene objektivierte Werte handeln muss, finden sich in beiden Standards nicht.
Schlussendlich wird eine Prozentzahl generiert, die, nach Ansicht des Managements, die Wahrscheinlichkeit des betrachteten künftigen Ereignisses am besten wiedergibt. Dabei kann die subjektive Schätzung in manchen Fällen durchaus objektivierbare statistische Elemente, wie die angesprochene Fehlerrate der Vergangenheit, enthalten. Dies wird auch in ED IAS 37.32 erwähnt, nach dem die Schätzungen des Managements durch Erfahrungen aus ähnlichen Transaktionen ergänzt werden sollen („supplemented by experience with similar transactions“) Eine Regel kann sich hieraus mit Blick auf singuläre Verpflichtungen nicht ergeben, da es kaum gleichartige Sachverhalte geben wird.
Der Hauptkritikpunkt an der Heranziehung konkreter Wahrscheinlichkeitswerte für die Bewertung singulärer Verpflichtungen sollte somit nicht die (falsche) Annahme sein, dass das IASB vor allem objektivierbare, mathematisch-statistische Wahrscheinlichkeiten im Auge hat, die bei Einzelverpflichtungen nicht anwendbar sind. Vielmehr sollte hinterfragt werden, auf welche Art und Weise über den Weg subjektiver Einschätzungen überhaupt das Ziel der Gewinnung konkreter Prozentzahlen zu erreichen ist. Dies dürfte ähnlich schwer objektivierbar sein.
Eine Einbeziehung der komparativen Hypothesenwahrscheinlichkeit in die Bewertung erscheint in den meisten Fällen ausgeschlossen. In ED IAS 37 finden sich keine Hinweise, dass diese Methode in irgendeiner Weise eine Rolle spielen könnte. Diese Sichtweise erscheint logisch, wenn man sich die Grundsätze des Erwartungswertkonzeptes vor Augen führt, das von konkreten Wahrscheinlichkeitswerten ausgeht, die bei dieser Art komparativer Überlegungen nicht gewonnen werden können. Einzig im Rahmen der Bewertung einer Verpflichtung mit ihrem wahrscheinlichsten Wert laut IAS 37 erscheint solch ein Vorgehen denkbar. Allerdings kann nur beurteilt werden, ob ein bestimmtes Ereignis wahrscheinlicher ist als ein anderes.
Dadurch scheiden auf den ersten Blick sämtliche Sachverhalte aus, die mehr als zwei zukünftige unsichere Zustände aufweisen. Und selbst wenn ausschließlich zwei Szenarien möglich sind, kann immer noch nicht festgestellt werden, ob das eine sehr viel oder nur ein wenig wahrscheinlicher ist als das andere. Dadurch fällt eine Beurteilung bezüglich notwendiger Risikoanpassungen schwer.
Möglicherweise lassen sich durch komparative Überlegungen auch grundlegende Erkenntnisse gewinnen, wenn es sich um mehr als zwei zukünftige Zustände handelt. Es könnte jedes einzelne Szenario dahingehend geprüft werden, ob es eher wahrscheinlich oder eher unwahrscheinlich ist. Diese Aussage kann mittels der komparativen Hypothesenwahrscheinlichkeit getroffen werden. Wird letztendlich nur ein einziges Ereignis als eher wahrscheinlich angesehen, ist der gesuchte Wert gefunden. Sollten nach diesem „Aussieben“ zwei als eher wahrscheinlich eingestufte Szenarien übrig bleiben, könnten diese wiederum gegeneinander abgewogen werden, um den wahrscheinlichsten Wert zu gewinnen. Sind es drei oder mehr, kann jedes mit jedem verglichen werden und so eine Rangfolge erstellt werden. Dies könnte auch schon vor der Beurteilung jedes einzelnen Cashflowszenarios geschehen. Mit dem genannten Vorgehen sind jedoch einige Schwierigkeiten verbunden. Da der hervorgegangene wahrscheinlichste Wert nicht quantifiziert werden kann, ist wiederum unklar, ob und inwieweit er durch Risikoüberlegungen angepasst werden muss. Außerdem muss sichergestellt werden, dass die komparativen Überlegungen logischen Grundsätzen folgen. Wenn Szenario A wahrscheinlicher ist als Szenario B und dies wiederum eher eintritt als Szenario C, darf der Vergleich von A und C nicht dazu führen, dass C als wahrscheinlicher eingeschätzt wird. Ein weiteres Problem könnte auftauchen, wenn das Management nach dem „Aussieben“ zwei oder mehr Ereignisse als eher wahrscheinlich einstuft. Auch wenn im Rahmen der komparativen Hypothesenwahrscheinlichkeit keine Quantifizierungen stattfinden, müssen die Ergebnisse dennoch den Gesetzen der Wahrscheinlichkeitsrechnung gehorchen. Es erscheint mehr als fraglich, ob es überhaupt mehr als ein wahrscheinliches Szenario geben kann, da wahrscheinlich numerisch mit größer als 50% gleichgesetzt wird. Hieraus wird deutlich, dass der wahrscheinlichste Wert für Einzelverpflichtungen u.U. mittels der komparativen Hypothesenwahrscheinlichkeit gewonnen werden kann, dieses Vorgehen jedoch ähnlich viele subjektive Erwägungen beinhaltet wie das Vorgeben von konkreten Prozentzahlen.
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783836628044
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Both, Alexander September 2008: Der Wahrscheinlichkeitsbegriff zur Rückstellungsbilanzierung des ED IAS 37, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Rückstellung, ED IAS 37, Wahrscheinlichkeit, Rechnungslegung, Accounting



