Vorweggenommene Erbfolge im Privatvermögen unter besonderer Berücksichtigung wiederkehrender Leistungen
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Rolf Woeber
- Abgabedatum: April 2005
- Umfang: 132 Seiten
- Dateigröße: 899,5 KB
- Note: 1,3
- Institution / Hochschule: FH Nordhessen, Standort Kassel Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-8886-4
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-8886-4 P - ISBN (CD) :978-3-8324-8886-4 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Woeber, Rolf April 2005: Vorweggenommene Erbfolge im Privatvermögen unter besonderer Berücksichtigung wiederkehrender Leistungen, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Erbrecht, BMF-Schreiben, Rentenerlass, Steuerrecht, Versorgungsleistungen
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Diplomarbeit von Rolf Woeber
Einleitung:
Die vorweggenommene Erbfolge ist keine Erfindung unserer Zeit. Die Intention, den Nachlass bereits zu Lebzeiten definitiv zu ordnen, bestand zu allen Zeiten, und ebenso der Wunsch, zumindest die wirtschaftlichen Folgen ihrer Verwirklichung erst nach dem Tod des Übertragenden in vollem Umfang eintreten zu lassen. „Übergabeverträge“ waren im 19. Jahrhundert im landwirtschaftlichen Bereich verbreitet und hatten dort eine klare Zielsetzung: Die Bewirtschaftung eines Bauerhofs auch in der nächsten Generation zu sichern.
Zwar stellte sich angesichts zweier Weltkriege, Vertreibung, Weltwirtschaftskrise und Inflation die Frage nach der Sicherung von Vermögenswerten für frühere Generationen naturgemäß nur vereinzelt. In den vergangenen Jahren ist die Bedeutung der Vermögensnachfolge jedoch stark gewachsen. Ursächlich hierfür sind der zunehmende Wohlstand und der anstehende Generationswechsel der Gründergeneration.
Schätzungen zufolge werden bis zum Jahr 2010 in Deutschland rund 2 Billion Euro an Geld-, Immobilien- und Sachwerten vererbt werden. Über 1 Million Häuser werden dadurch ihre Eigentümer wechseln. Der Schwerpunkt der Gestaltung einer Vermögensnachfolge von Todes wegen liegt auf dem Gebiet des Erbrechts. Zunehmend wird Vermögen allerdings nicht nur vererbt, sondern es wird schon durch lebzeitige Rechtsgeschäfte übertragen.
Weitere Ursachen für die stark ansteigende Zahl der Vermögensübertragungen ist die zunehmende Alterserwartung der Menschen und das Bedürfnis, auch im hohen Alter durch Versorgungsleistungen – z.B. in der Form familiärer Pflegeleistungen – abgesichert zu sein. Die Erfahrung wiederholter Leistungskürzungen im staatlichen Gesundheitssystem bei gleichzeitig steigenden Gesundheitsausgaben und der Ungewissheit der weiteren Entwicklung verstärken die Besorgnis vieler Menschen.
Die vorliegende Arbeit nimmt daher die Novellierung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Privatvermögen zum Anlass, einen aktuellen Einblick in die Regeln der vorweggenommenen Erbfolge zu geben.
Da Vermögensübertragungen im privaten Bereich diejenigen von Betriebsvermögen zumindest quantitativ deutlich übersteigen, beschränken sich die nachfolgenden Ausführungen auf Vermögensübertragungen im Privatvermögen. Dessen ungeachtet gelten die darzulegenden Grundsätze auch bei der Übertragung von Betriebsvermögen, wobei zahlreiche Besonderheiten bedingt durch die drohende Aufdeckung stiller Reserven zu berücksichtigen sind.
Nach einer Einführung in die Terminologie erfolgt die Untersuchung möglicher Motive, die zu lebzeitigen Vermögensübertragungen führen.
Im Anschluss werden rechtliche Grundlagen der vorweggenommenen Erbfolge dargestellt. Im Rahmen einer zivilrechtlichen Analyse erfolgt eine Charakterisierung des Übergabevertrages und möglicher Zuwendungsarten. Hierbei werden zunächst die isolierte Schenkung, gemischte Schenkung, Schenkung unter Auflage, Ausstattung sowie die Pflicht und Anstandsschenkung als typische Zuwendungsarten vorgestellt.
In aller Regel knüpfen an die zivilrechtliche Übertragung schenkungsteuerliche und ertragsteuerliche Konsequenzen an, die in einer ausführlichen, mit Beispielen und Grafiken illustrierten Darstellung erläutert werden.
Angesichts der Vielzahl möglicher Übergabeformen werden wichtige Vertragstypen nochmals gesondert untersucht. Zu diesen gehören insbesondere Nießbrauchsrechte, Wohnungsrechte und Altenteile. In diesem Kontext erfolgt eine ausführliche Auseinandersetzung der besonders praxisrelevanten Neuregelungen von Vermögensübertragungen gegen wiederkehrende Leistungen (Renten, Unterhaltsleistungen und dauernden Lasten).
Abschließend erfolgt eine kritische Stellungnahme zu den wiederkehrenden Leistungen, verbunden mit einem Appell an den Gesetzgeber und den Beteiligten von Übergabeverträgen.
Inhaltsverzeichnis:
| 1. | Bedeutung lebzeitiger Vermögensübertragungen und Einführung in die Problematik | 1 |
| 1.1 | Einordnung und Begriffsbestimmung | 3 |
| 1.1.1 | Zivilrechtlicher Begriff | 3 |
| 1.1.2 | Steuerrechtlicher Begriff | 4 |
| 1.2 | Gestaltungskriterien | 4 |
| 1.2.1 | Motive der Bedachten | 4 |
| 1.2.2 | Motive des Übergebers | 5 |
| 1.2.3 | Steuerrechtliche Beweggründe | 7 |
| 2. | Rechtliche Grundlagen der vorweggenommenen Erbfolge | 8 |
| 2.1 | Zivilrechtliche Regelungen der Vermögensnachfolge | 9 |
| 2.1.1 | Der Übergabevertrag als Gestaltungsmittel der vorweggenommenen Erbfolge | 9 |
| 2.1.2 | Arten der Zuwendung | 10 |
| 2.1.3 | Die Frage nach der Bedeutung der Einteilung und Systematisierung nach Vertragstypen | 16 |
| 2.2 | Steuerrechtliche Regelungen der Vermögensnachfolge | 17 |
| 2.2.1 | Schenkungsteuer | 18 |
| 2.2.2 | Einkommensteuer | 32 |
| 3. | Einzelne Gestaltungen der vorweggenommenen Erbfolge | 40 |
| 3.1 | Wohnungsrecht | 40 |
| 3.1.1 | Voraussetzungen | 41 |
| 3.1.2 | Rechte und Pflichten | 42 |
| 3.2 | Wart und Pflege | 43 |
| 3.2.1 | Zweck der Verpflichtung | 43 |
| 3.2.2 | Umfang der Verpflichtung | 44 |
| 3.2.3 | Auswirkungen auf Kreditfähigkeit | 45 |
| 3.3 | Leibgeding (Leibzucht, Auszug, Altenteil) | 45 |
| 3.3.1 | Begründung und Inhalt des Leibgedingsvertrages | 46 |
| 3.3.2 | Beschränkung der Zwangsvollstreckung | 46 |
| 3.3.3 | Steuerrecht | 47 |
| 3.4 | Nießbrauch | 47 |
| 3.4.1 | Definition des Nießbrauchs | 48 |
| 3.4.2 | Die Entstehung des Nießbrauchsrechts | 48 |
| 3.4.3 | Inhalt und Ausgestaltungsmöglichkeiten des Nießbrauchs | 48 |
| 3.4.4 | Schenkungsteuerliche Behandlung des Nießbrauchs | 52 |
| 3.4.5 | Einkommensteuerliche Behandlung des Nießbrauchs | 53 |
| 3.5 | Vermögensübertragung gegen wiederkehrende Leistungen (Versorgungsleistungen) | 56 |
| 3.5.1 | Abgrenzung zwischen Rente und dauernder Last | 56 |
| 3.5.2 | Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung - entgeltliches Geschäft | 57 |
| 3.5.3 | Versorgungsleistungen - unentgeltliches Geschäft | 57 |
| 3.5.4 | Unterhaltsleistungen - § 12 Nr. 2 EStG | 59 |
| 3.5.5 | Entwicklung der Rechtsprechung der einzelnen Senate des BFH | 59 |
| 3.5.6 | Die Rentenerlässe I. + II. des BMF | 61 |
| 3.5.7 | Kernaussagen der Beschlüsse des Großen Senats vom 12.05.2003 | 63 |
| 3.5.8 | Der Rentenerlass III des BMF | 65 |
| 3.6 | „Leistungsstörungen“ im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge | 69 |
| 4. | Stellungnahme und Ausblick | 69 |
| Anhang: | I | |
| Prüfschema bei Vermögensübergabe gegen wiederkehrende Leistungen - Detailsystematik | II | |
| Gesamtzusammenfassung:Übertragung von Privatvermögen | III | |
| Mustervertrag: | IV | |
| Abbildungsverzeichnis | VI | |
| Abkürzungsverzeichnis | VII | |
| Verzeichnis der verwendeten Gesetze | X | |
| BMF-Schreiben | XII | |
| Änderungen/Klarstellungen durch den3. Rentenerlass | XIII | |
| Literaturverzeichnis | XVI | |
| Erklärung | XXIV |
nung trägt, während der Eigentümer die Kosten für Grundsteuer, Brandversicherung und andere Versicherungen, Kabelanschluss und Kaminkehrer übernimmt und die Wohnung auch in einem gut bewohnbaren und beheizbaren Zustand zu halten hat. Das Wohnungsrecht ist nicht veräußerlich und nicht vererblich. Es kann nur persönlich ausgeübt werden181, jedoch ist es dem Berechtigten jederzeit erlaubt, Familienangehörige, Lebensgefährten (jeden Geschlechts182) und Dienstpersonal in die Wohnung aufzunehmen.183 Obwohl sich der Übergeber eines Wohnhauses das Wohnungsrecht regelmäßig in Erwartung auf einen ruhigen Lebensabend einräumen lässt, wird er doch früher oder später altersbedingt nicht mehr selbständig in den „eigenen vier Wänden“ leben können. Der Berechtigte wird sein Recht dann aus persönlichen Gründen wegen Pflegebedürftigkeit nicht mehr (oder sogar nie mehr) ausüben können. In diesen Fällen erlöscht das Wohnungsrecht nicht etwa so, dass der Eigentümer die Wohnung für eigene Zwecke nutzen könnte. Ist zwischen den Parteien keine ausdrückliche Regelung für diesen Fall getroffen worden, ergibt sich aus den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB), dass der Veräußerer in einem solchen Fall den Betrag fordern kann, um den der Erwerber dadurch bereichert ist, dass der Veräußerer eine versprochene Leistung nicht in Anspruch nehmen kann.184. Steuerrechtlich gelten für das Wohnrecht die gleichen Grundsätze wie für das weiter unten185 behandelte Nießbrauchsrecht.186 [...]
Für die Ausgestaltung der einzelnen Rechte und Pflichten der Beteiligten wird vom Gesetz weitgehend auf die Vorschriften des Nießbrauchs verwiesen, wobei oftmals von der Möglichkeit, individuelle Regelungen zu vereinbaren, Gebrauch gemacht wird. Das dingliche Wohnungsrecht ist grundsätzlich als abstrakt dingliches Recht weder entgeltlich noch unentgeltlich. Daher kann als dinglicher Rechtsinhalt weder die Verpflichtung zur Zahlung eines Entgelts im Grundbuch eingetragen werden, noch eine Vereinbarung, wonach jemand ein unentgeltliches Wohnungsrecht erhält.176 Zur Umgehung dieser Regelung empfiehlt Waldner die Festlegung, dass das „Ausübungsrecht für die laufende Periode (Monat, Jahr) jeweils von der Zahlung des vereinbarten Entgelts abhängig ist.“177 Unvorteilhaft wäre es, wenn das Erlöschen des Wohnungsrechts im Falle der Nichtzahlung des Entgelts vereinbart wird. Streng genommen wäre selbst bei einer unabsichtlichen Nichtzahlung das Wohnungsrecht neu zu bestellen und unter Umständen sogar neu einzutragen.178 Zu allem Überfluss könnte es im Falle einer Neueintragung zum Verlust der bisherigen Rangstelle kommen. Ein besonders hohes Konfliktpotential liegt in der Regelung zur Tragung der Unterhaltungs-, Instandhaltungs- und der laufenden Betriebskosten. Das gesetzliche Leitbild sieht mit der Verweisung in § 1093 I S. 2 BGB folgende Regelung vor: Die gewöhnlichen Unterhaltskosten trägt der Wohnungsberechtigte, während die gewöhnliche Abnutzung zu Lasten des Eigentümers geht (§§ 1041, 1050 BGB). Außergewöhnliche Instandhaltungskosten sind gesetzlich weder dem Eigentümer noch dem Wohnungsberechtigten auferlegt. Obwohl die Rechtsprechung179 in einen vergleichbaren Fall diese Frage verneint hat, ist es gerade bei älteren Gebäuden mit absehbaren Renovierungskosten ratsam, eine entsprechende Vereinbarung zu treffen. Eine sehr häufig Vereinbarung ist die, dass dem Eigentümer die Pflicht auferlegt wird, die dem Wohnungsrecht unterliegenden Räume in einem gut bewohnbaren und beheizbaren Zustand zu erhalten; diese Pflicht trifft dann jeden Eigentümer, da sie zulässiger dinglicher Inhalt des Wohnungsrechts ist.180 Entsprechendes gilt für die Tragung der Betriebskosten. Hier ist eine möglichst genaue Vereinbarung zu empfehlen, in der alle Betriebskosten mit der jeweiligen Festlegung, wer die Kosten zu tragen hat, festgehalten werden. Eine derartige Regelung kann beispielsweise vorsehen, dass der Berechtigte alle verbrauchsabhängigen Kosten (Strom, Heizung, Wasser, Kanalgebühren) sowie die Kosten für Schönheitsreparaturen im Bereich seiner Woh- [...]
Die Bestellung des Wohnungsrechts erfolgt mittels Eintragungsbewilligung (§ 19 GBO) und auf Grundlage einer dingliche Einigung (§ 873 BGB). Diese hat zur Wahrung des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes zu enthalten: (1) Die Kennzeichnung des Rechts als Wohnungsrecht, also die Berechtigung zur Nutzung unter Ausschluss des Eigentümers, (2) das zu belastende Grundstück nach § 28 GBO und (3) den Berechtigten. 172 Auch die dem Wohnungsrecht unterliegenden Räume bzw. Gebäude müssen in der Eintragungsbewilligung ausreichend bestimmt sein, also insbesondere nach Stockwerk, genauer Lage, so dass jeder Dritte ohne weiteres feststellen kann, welche Räume gemeint sind.173 Bei Zerstörung des Gebäudes erlischt das Wohnungsrecht und lebt bei einem Wiederaufbau nicht wieder automatisch wieder auf.174 Im Falle dieser ungeplanten Beendigung wird sich aus der Auslegung des Vertrages die Pflicht zur Neubestellung ergeben. Alternativ kann zur Absicherung des Berechtigten eine Verpflichtung, im wieder aufgebauten Gebäude ein neues Wohnungsrecht zu bestellen, vereinbart werden. Dieses Recht kann zusätzlich mit einer Vormerkung gesichert werden.175 Falls der Übernehmer jedoch bereits zum Zeitpunkt der Übergabe den Abriss oder die wesentliche Veränderung des belasteten Gebäudes beabsichtigt, empfiehlt es sich schon in den Veräußerungsvertrag eine Verpflichtung zur Einräumung eines (neuen) Wohnungsrechts in dem errichteten Gebäude aufzunehmen. Alternativ kann in diesen Fällen eine Wohnungsreallast eingetragen werden. Diese sichert – unabhängig vom jeweiligen Gebäudebestand – nicht nur die Benutzung von Räumen zu Wohnzwecken, sondern sichert das Recht auf Wohnraum (jedoch nicht bestimmte Räume) der durch positive, wiederkehrende Handlungen zur Verfügung zu stellen und in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten ist. [...]
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http://www.diplom.de/ean/9783832488864
Arbeit zitieren:
Woeber, Rolf April 2005: Vorweggenommene Erbfolge im Privatvermögen unter besonderer Berücksichtigung wiederkehrender Leistungen, Hamburg: Diplomica Verlag
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Erbrecht, BMF-Schreiben, Rentenerlass, Steuerrecht, Versorgungsleistungen



