Verständigungsformen zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigem
Zeitgemäßes Verwaltungshandeln oder Verstoß gegen den Grundsatz der Gleich- und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Philip Deubner
- Abgabedatum: Dezember 2004
- Umfang: 107 Seiten
- Dateigröße: 541,7 KB
- Note: 1,3
- Institution / Hochschule: Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-8658-7
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-8658-7 P - ISBN (CD) :978-3-8324-8658-7 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Deubner, Philip Dezember 2004: Verständigungsformen zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigem, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Verständigung, Mediation, Zusage, Steuerrecht, Verbindlichkeit
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Diplomarbeit von Philip Deubner
Einleitung:
Die Steuern werden durch Steuerbescheid festgesetzt. § 155 AO 1977 macht somit deutlich, dass im Bereich des Steuerrechts Verhandlungen nicht möglich sind. Oder vielleicht doch ? Wäre es nicht eigentlich notwendig, dass in bestimmten Fällen zumindest nicht nur eine „richtige“ Besteuerung besteht?
Diese Fragen gingen dem Verfasser der vorliegenden Arbeit durch den Kopf, als im Herbst des Jahres 2003 ein Artikel in der neuen Ausgabe der NWB den Titel „Mediation im Steuerrecht“ trug. In der Mikroökonomie ist es unumstritten, dass jedes Individuum nach Nutzenmaximierung strebt. Allerdings kann eine solche Nutzenmaximierung im Steuerrecht nicht zulässig sein. Schließlich werden über das Steueraufkommen sämtliche Aufgaben des Bundes bestritten.
Auf Grundlage dieser Überlegungen begann das Interesse für die Möglichkeit des „Steuerhandels“ zu wachsen. Dieser Fragestellung ist ebenfalls die vorliegende Arbeit gewidmet. Ziel der Untersuchung soll es sein, die bestehenden Möglichkeiten konsensualen Handelns darzustellen und Schwierigkeiten in der Anwendung dieser aufzuzeigen. Dabei sollen auch Überlegungen mit einfliessen, ob vielleicht das in der Rechtslandschaft für Aufsehen sorgende Phänomen der Mediation tatsächlich für ein mehr an Rechtssicherheit oder gar für ein mehr in der Brieftasche, durch ein weniger an Steuern sorgen kann.
Gang der Untersuchung:
Nach Durchsicht der einschlägigen Literatur wurde offenbar, dass bereits durch die Rechtsprechung verschiedenen Rechtsinstitute geschaffen wurden, die sich mit dem Themenkomplex Verhandlung beschäftigen.
Dieses ist zunächst jenes der tatsächlichen Verständigung. In diesem Zusammenhang wird zuerst ein Rechtsprechungsrückblick gegeben, um die Wurzeln dieses Rechtsinstitutes aufzudecken. Im folgenden wird der Frage nachgegangen, die die entscheidende in diesem Zusammenhang darstellt. Nämlich die Frage, ob vor dem Hintergrund der geforderten Gleichmäßigkeit der Besteuerung überhaupt ein Verständigung oder ähnliches Bestand haben kann. Bevor auf die Voraussetzungen der tatsächlichen Verständigung eingegangen wird, erscheint es notwendig, sich mit der Frage auseinander zu setzen, ob es sich bei der tatsächlichen Verständigung um eine Art des öffentlich-rechtlichen Vertrages handelt oder aber um ein Rechtsgeschäft mit Bindungswirkung. Aus diesem Grund wird der öffentlich-rechtliche Vertrag an dieser Stelle genauer untersucht. Dieser Untersuchung wird sich die Darstellung der Voraussetzungen und im Anschluss daran der Grenzen einer tatsächlichen Verständigung anschließen. Schließlich sollen noch die denkbaren Bindungswirkungen, namentlich die sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergebende Bindungswirkung und jene aufgrund des allgemeinen Vertragstreuegrundsatzes „pacta sunt servanda“ ergebende, untersucht werden.
Im Anschluss daran wird die Möglichkeit untersucht, von der Finanzbehörde eine verbindliche Auskunft über in der Zukunft zu realisierende Sachverhalte zu erhalten. Der erste Blick gilt dabei den wesentlichen formellen, also kodifizierten Regelungen. Dieses sind zum einen die Lohnsteueranrufungsauskunft i.S.d. § 42e EStG sowie die verbindliche zusage im Anschluss an eine Außenprüfung gem. der §§ 204-207 AO 1977. In diesen beiden Fällen wird jeweils der Kontext dargestellt, in den die beiden Regelungen einzuordnen sind, im Anschluss werden Überlegungen zur jeweiligen Bindungswirkung angestellt und schließlich die die entscheidende Frage nach der praktischen Bedeutung gestellt. Im Anschluss daran ist die informelle Auskunft aufgrund des BMF Schreibens vom Dezember 2003 Untersuchungsgegenstand. Es wird dargestellt, warum überhaupt eine die formellen Auskünfte ergänzende Regelung notwendig ist, weiterhin die Voraussetzungen und eventuelle Ausschlussgründe dargestellt. Schließlich wird noch der Charakter der Bindungswirkung und der Rechtsnatur untersucht.
Den abschließenden Teil der vorliegenden Arbeit sollen einige kurze Überlegungen zum Thema Mediation und Steuerrecht bilden. Dabei sollen die wesentlichen Punkte des Konzeptes der Mediation vorgestellt werden. Weiterhin wird versucht, diese und das Steuerrecht miteinander in Einklang zu bringen.
Da jedes Kapitel mit einem eigenen Schlusswort bedacht wurde, soll am Ende der vorliegenden Arbeit lediglich noch einmal kurz auf die wesentlichen Kritikpunkte der dargestellten Verständigungsformen eingegangen werden.
Inhaltsverzeichnis:
| INHALTSVERZEICHNIS | II | |
| ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS | V | |
| 1. | EINLEITUNG | 1 |
| 1.1 | Rechtfertigung | 1 |
| 1.2 | Gang der Untersuchung | 2 |
| 2. | DIE TATSÄCHLICHE VERSTÄNDIGUNG | 4 |
| 2.1 | Rechtsprechungsrückblick | 4 |
| 2.1.1 | Rechtsprechung bis zum 11.12.1984 (BFH VIII R 131/76) | 4 |
| 2.1.2 | Rechtsprechung nach dem 11.12.1984 | 5 |
| 2.2 | Gleichmäßigkeit der Besteuerung und Verständigung - ein Widerspruch ? | 6 |
| 2.3 | Die tatsächliche Verständigung als öffentlich-rechtlicher Vertrag | 10 |
| 2.3.1 | Einführung | 10 |
| 2.3.2 | Der öffentlich-rechtliche Vertrag | 11 |
| 2.3.2.1 | Begriffsbestimmung | 11 |
| 2.3.2.2 | Mögliche Rechtsgrundlage | 12 |
| 2.3.2.2.1 | Allgemeine Einführung | 12 |
| 2.3.2.2.2 | Positivistische Grundlagen | 13 |
| 2.3.2.2.2.1 | Abgabenordnung 1977 | 13 |
| 2.3.2.2.2.2 | Subsidiäre Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes ? | 15 |
| 2.3.2.2.3 | Negativistische Grundlagen | 16 |
| 2.3.3 | Zusammenfassung | 18 |
| 2.4 | Voraussetzungen der tatsächlichen Verständigung | 19 |
| 2.4.1 | Der Kooperationsgrundsatz der AO | 19 |
| 2.4.2 | Erhöhter und unverhältnismäßiger Zeitaufwand bei der Sachverhaltsaufklärung | 21 |
| 2.4.2.1 | Verwaltungsökonomie und Verhältnismäßigkeit im Bereich der Sachverhaltsaufklärung? | 21 |
| 2.4.2.2 | Verschulden des Steuerpflichtigen als Rechtfertigung? | 23 |
| 2.4.3 | Beteiligung der entscheidungsbefugten Personen / Institutionen | 26 |
| 2.4.3.1 | Auf Seiten der Finanzverwaltung | 26 |
| 2.4.3.2 | Seitens des Steuerpflichtigen | 30 |
| 2.4.4 | Formerfordernis | 31 |
| 2.4.5 | Einbettung in den zeitlichen Ablauf des Besteuerungsverfahrens | 35 |
| 2.4.5.1 | Verständigung während des Besteuerungsverfahrens | 35 |
| 2.4.5.2 | Verständigung im Rechtsbehelfsverfahren | 36 |
| 2.5 | Grenzen der tatsächlichen Verständigung | 41 |
| 2.5.1 | Verständigung nur über Tatsachen ? | 41 |
| 2.5.1.1 | Einleitung | 41 |
| 2.5.1.2 | Verständigung über reine Sachverhaltsfragen | 41 |
| 2.5.1.3 | Verständigung über reine Rechtsfragen | 42 |
| 2.5.1.4 | Verständigung über gemischte Fragen | 44 |
| 2.5.2 | Verbot gesetzesumgehender Regelungen | 47 |
| 2.5.2.1 | Ausschluss einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung | 47 |
| 2.5.2.2 | Verbot der Einflussnahme seitens der Finanzverwaltung | 48 |
| 2.5.3 | Kein bestehendes Steuerrechtsverhältnis | 50 |
| 2.6 | Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung | 53 |
| 2.6.1 | Einleitung | 53 |
| 2.6.2 | Bindung nach Treu und Glauben | 54 |
| 2.6.3 | Bindung aufgrund des Grundsatzes „pacta sunt servanda“ | 56 |
| 2.6.4 | Einordnung | 58 |
| 2.7 | Fazit | 59 |
| 3. | VERBINDLICHE AUSKUNFT UND ZUSAGE | 61 |
| 3.1 | Einleitung | 61 |
| 3.2 | Formelle Regelungen | 62 |
| 3.2.1 | Die Zusage im Anschluss an eine Außenprüfung (§§ 204 - 207 AO) | 62 |
| 3.2.1.1 | Kontext | 62 |
| 3.2.1.2 | Bindungswirkung | 64 |
| 3.2.1.3 | Praktische Bedeutung | 65 |
| 3.2.2 | Die Lohnsteueranrufungsauskunft (§ 42e EStG) | 65 |
| 3.2.2.1 | Kontext | 65 |
| 3.2.2.2 | Bindungswirkung | 67 |
| 3.2.2.3 | Praktische Bedeutung | 69 |
| 3.3 | Informelle Auskünfte | 70 |
| 3.3.1 | Erfordernis einer ergänzenden Regelung | 70 |
| 3.3.2 | Auskünfte im Rahmen des BMF-Schreibens v. 29.12.2003 | 71 |
| 3.3.2.1 | Voraussetzungen | 71 |
| 3.3.2.1.1 | In der Zukunft liegender Sachverhalt | 71 |
| 3.3.2.1.2 | Form und Inhalt des Antrags | 72 |
| 3.3.2.1.3 | Zuständigkeit | 74 |
| 3.3.2.1.4 | Zusageinteresse | 76 |
| 3.3.2.2 | Ausschlussgründe | 76 |
| 3.3.2.2.1 | Die Erzielung eines Steuervorteils | 76 |
| 3.3.2.2.2 | Keine anderweitige Beantragung einer anderen verbindlichen Auskunft | 78 |
| 3.3.2.3 | Begründung der Bindungswirkung | 78 |
| 3.3.2.3.1 | Allgemeine Bindung | 78 |
| 3.3.2.3.2 | Widerruf | 80 |
| 3.3.2.3.3 | Aufhebung | 80 |
| 3.3.2.4 | Rechtsnatur und Rechtsbehelf | 81 |
| 3.3.2.4.1 | Die Auskunft | 81 |
| 3.3.2.4.2 | Das Nichterteilen der Auskunft | 82 |
| 3.4 | Bewertung | 83 |
| 4. | MEDIATION UND STEUERRECHT | 85 |
| 4.1 | Einführung | 85 |
| 4.2 | Grundsätze der Mediation | 86 |
| 4.2.1 | Der Allparteiliche Vermittler | 86 |
| 4.2.2 | Freiwillige Teilnahme | 87 |
| 4.2.3 | Ergebnisoffenheit | 87 |
| 4.3 | Beurteilung der Mediation als Instrument der Verständigung im Steuerverfahren | 88 |
| 5. | SCHLUSSBETRACHTUNG | 91 |
| LITERATURVERZEICHNIS | VII | |
| ANHANG 1: ERWERBSTÄTIGKEITERHEBUNG | XII | |
| ANHANG 2: ERWERBSTÄTIGKEIT IM EHEMALIGEN BUNDESGEBIET | XIII | |
| EHRENWÖRTLICHE ERKLÄRUNG | XIV |
Zunächst ist denkbar, dass sich die Finanzbehörde ihre Zustimmung zu einer tatsächlichen Verständigung mit einer Gegenleistung vergüten lässt, die nicht in sachlichem Zusammenhang mit dieser steht.1 Zum einen ist die Verwaltung in ihrem Handeln an Recht und Gesetz gebunden und des Weiteren ist eine tatsächliche Verständigung nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Dementsprechend liegen entweder die Voraussetzungen für eine tatsächliche Verständigung in einem bestimmten Fall vor oder aber nicht. Selbstverständlich kann sich die Finanzverwaltung entscheiden, in einem bestimmten Fall keine tatsächliche Verständigung einzugehen. Da allerdings eine solche aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen eingegangen wird, ist der Abschluss einer tatsächlichen Verständigung auch für die Finanzverwaltung von Vorteil. Sie wird dadurch von einem schwierig zu ermittelnden Sachverhalt und aufgrund der Bindungswirkung auch von einem möglichen außer bzw. gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren entlastet. [...]
Denn fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt. Wenn nun aber ein fahrlässiger Fehler zur Nichtigkeit der tatsächlichen Verständigung führt, ist im weiteren zu untersuchen, welcher Grad der Fahrlässigkeit vom BFH gemeint ist. Um diesbezüglich eine Aussage treffen zu können, erscheint es notwendig, sich vor Augen zu halten, dass im Bereich der regulären Besteuerung nicht die vollständige Überzeugung des Veranlagungssachbearbeiters sondern lediglich die Plausibilität der gemachten Angaben vonnöten ist. Eine tatsächliche Verständigung stellt im weiteren Verlauf bereits eine Absenkung des Beweismaßes dar. Insgesamt wäre es also nicht verhältnismäßig, wenn bereits eine leichte Fahrlässigkeit zur Nichtigkeit einer tatsächlichen Verständigung führen würde. [...]
Diese Grenze ergibt sich vor allem aus dem Grundsatz des § 85 AO 1977, nach welchem die Finanzverwaltung die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben hat.1 Dabei muss man sich verdeutlichen, dass eine offensichtlich unzutreffende Besteuerung niemals durch den Steuerpflichtigen alleine geschehen kann.2 Hingegen wird eine offensichtlich unzutreffende Besteuerung stets von der Finanzverwaltung verursacht. Dieses folgt zunächst aus der notwendigen Interpretation des durch den BFH3 eingeführten Begriffes „offensichtlich“. Offensichtlich ist in diesem Zusammenhang so zu verstehen, dass eine mit erforderlicher Sorgfalt geführte Amtsermittlung zu eben keiner offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen kann. Wenn allerdings auf die erforderliche Sorgfalt abgestellt wird, so kann es sich nur um den Tatbestand der Fahrlässigkeit handeln. [...]
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783832486587
Arbeit zitieren:
Deubner, Philip Dezember 2004: Verständigungsformen zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigem, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Verständigung, Mediation, Zusage, Steuerrecht, Verbindlichkeit



