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Versorgung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH: Pensionszusage heute erteilt und morgen nicht mehr finanzierbar?

Versorgung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH: Pensionszusage heute erteilt und morgen nicht mehr finanzierbar?
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Jenny Mohr
  • Abgabedatum: März 2006
  • Umfang: 71 Seiten
  • Dateigröße: 281,5 KB
  • Note: 1,0
  • Institution / Hochschule: Fachhochschule Ludwigsburg, Hochschule für öffentliche Verwaltung Deutschland
  • Bibliografie: ca. 20
  • ISBN (eBook): 978-3-8366-0103-0
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8366-0103-0 P
  • ISBN (CD) :978-3-8366-0103-0 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Mohr, Jenny März 2006: Versorgung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH: Pensionszusage heute erteilt und morgen nicht mehr finanzierbar?, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Alterssicherung, Rente, Pension, Betriebliche Altersversorgung, Zusatzvorsorge

Diplomarbeit von Jenny Mohr

Einleitung:

Jahrelang war die Bevölkerung der Annahme, dass die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (gRV) ausreichen, um vollkommen für das Ruhestandsalter vorzusorgen. Acht von zehn Personen in Westdeutschland und fast die gesamte Bevölkerung in den neuen Bundesländern greifen nach dem Erwerbsleben auf die gesetzlichen Rentenleistungen zurück.

Die gRV ist umlagefinanziert, d.h. gemäß § 153 (1) SGB VI, dass die Ausgaben eines Kalenderjahres durch die Einnahmen des gleichen Kalenderjahres und, soweit erforderlich, durch Einnahmen aus der Schwankungsreserve gedeckt werden.

Durch die steigende Lebenserwartung und die abnehmende Geburtenrate ist dieses System langfristig nicht mehr finanzierbar. Weitere Probleme ergeben sich aus der abnehmenden Lebensarbeitszeit, dem späten Einstieg ins Erwerbsleben durch längere Ausbildungszeiten und die frühere Inanspruchnahme der Rentenleistungen. Die hohe Anzahl der Arbeitslosen bewirkt eine weitere sehr große Finanzierungslücke in der gRV. Die Auswirkungen des demographischen Wandels werden durch den Strukturwandel zusätzlich verstärkt und dies hat einen weiteren Anstieg des Altersquotienten zur Folge. Der Altersquotient stellt das Verhältnis der potentiellen Leistungsbezieher zu den potentiellen Beitragszahlern dar.

Der Gesetzgeber hat mit der Verabschiedung des Altersvermögensgesetzes (AVmG) auf das Finanzierungsproblem des gesetzlichen Alterssicherungssystems reagiert. Durch diese grundlegende Reform des gesetzlichen Rentenversicherungssystems wurde die kapitalgedeckte Altersvorsorge gefördert und die betriebliche Altersversorgung gleichzeitig gestärkt.

Dem Bürger bleibt es freigestellt, wie er seine durch die gesetzgeberischen Maßnahmen entstandenen Versorgungslücken im Alter schließt.

Arbeitnehmern wurde durch das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) mit Wirkung ab 01.01.2002 das Recht zur Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersversorgung eingeräumt. Hier verzichtet der Arbeitnehmer für die Zukunft auf Entgeltansprüche und erhält dafür eine wertgleiche Versorgung.

Im Vergleich zu einer privaten Vorsorge, die aus versteuertem Einkommen aufgebaut werden muss, steht deutlich mehr Geld für die Versorgung zur Verfügung, da bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gRV (BBG) steuer- und bis Ende 2008 sozialversicherungsfrei sind. Der erhebliche Renditevorteil der betrieblichen Altersversorgung gegenüber privaten Vorsorgeinstrumenten ergibt sich aus dem Zinseffekt und dem meist im Ruhestandsalter deutlich niedrigerem Steuersatz.

Durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG), das zum 01.01.2005 in Kraft getreten ist, sind die Unterschiede der Besteuerung in den verschiedenen Altersversorgungen weitgehend beseitigt worden. Die nachgelagerte Besteuerung, wie sie aus der betrieblichen Altersversorgung bekannt ist, wird schrittweise auf die gRV übernommen. Nachgelagerte Besteuerung bedeutet, dass die Beiträge zu der Altersvorsorge steuerfrei sind und die Leistungen daraus vollständig besteuert werden. Dies führt zur Steuerentlastung in der Ansparphase und zur vollen Steuerpflicht in der Leistungsphase.

Renten die ab dem Jahr 2005 aus der gRV geleistet werden, sind nicht mehr mit dem Ertragsanteil, sondern in voller Höhe zu besteuern.

Jeder Arbeitnehmer sollte das Ziel haben, den erreichten Lebensstandard auch nach dem Erwerbsleben aufrecht zu erhalten. Der Versorgungsbedarf wird meist am letzten Nettoeinkommen vor dem Ruhestand gemessen. Die Notwendigkeit einer ergänzenden Altersvorsorge zur Absicherung der Lebenshaltung ist somit unabdingbar.

Gang der Untersuchung:

In Kapitel 2 meiner Arbeit werde ich zunächst auf die grundlegenden Begriffe der betrieblichen Altersversorgung eingehen. Die möglichen Durchführungswege und die gesetz-, steuerrecht- und sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen werden einführend dargestellt.

Kapital 3 wird die Personengruppe der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer näher betrachten. In diesem Teil werde ich die zu beachtenden Besonderheiten beim Abschluss einer betrieblichen Altersversorgung vorstellen.

Eine Darstellung des Durchführungsweges der Pensionszusage werde ich in Kapitel 4 meiner Arbeit vornehmen. Die arbeits- und steuerrechtlichen Vorschriften werden genauer erläutert. Außerdem wird die Möglichkeit der Rückdeckung mit den verbundenen Problemen und Risiken betrachtet.

Die Schlussbemerkung in Kapitel 5 soll die Präsenz und Wichtigkeit der betrieblichen Altersvorsorge für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer in Form der Pensionszusage aufzeigen.

Inhaltsverzeichnis:

Internetquellen VI
Abkürzungsverzeichnis VIII
1. Einleitung 2
2. Grundlagen der betrieblichen Altersversorgung 5
2.1 Definition der betrieblichen Altersvorsorge 5
2.2 Hinterbliebenenversorgung 5
2.3 Durchführungswege 6
2.3.1 Pensionskasse 6
2.3.2 Direktversicherung 7
2.3.3 Pensionsfonds 7
2.3.4 Unterstützungskasse 8
2.3.5 Pensionszusage 9
2.4 Finanzierungsmöglichkeiten 9
2.5 Gesetzliche Grundlagen 10
2.5.1 Geltungsbereich 10
2.5.2 Gleichbehandlungsgrundsatz 10
2.5.3 Zusagearten 10
2.5.4 Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung 11
2.5.5 Unverfallbarkeit 12
2.5.5.1 Unverfallbarkeit dem Grunde nach 12
2.5.5.2 Unverfallbarkeit der Höhe nach 13
2.5.6 Abfindung 14
2.5.7 Portabilität 15
2.5.8 Auskunftsanspruch 16
2.5.9 Auszehrung und Anrechnung 17
2.5.10 Vorzeitige Altersleistung 17
2.5.11 Insolvenzsicherung 17
2.5.12 Anpassungsprüfungspflicht 19
2.6 Steuerliche Rahmenbedingungen 20
2.6.1 Förderung nach § 3 Nr.63 EStG 20
2.6.2 Lohnpauschalisierung nach § 40b EStG 22
2.7 Sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen 24
3. GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer 25
3.1 Status 25
3.1.1 Sozialversicherungsrechtliche Beherrschung 26
3.1.2 Arbeitsrechtliche Beherrschung 27
3.1.3 Steuerrechtliche Beherrschung 27
3.2 Sozialversicherungsrecht 28
3.3 Arbeitsrecht 28
3.3.1 Unverfallbarkeit 28
3.3.2 Vorzeitiges Ausscheiden 29
3.3.3 Insolvenzschutz 30
3.3.4 Anpassung laufender Leistungen 31
3.4 Steuerrecht 31
3.4.1 Aus Sicht des GGF 31
3.4.1.1 Während der Anwartschaftszeit 31
3.4.1.2 Im Leistungsfall 32
3.4.2 Aus Sicht des Unternehmens 32
3.4.2.1 Während der Anwartschaftszeit 32
3.4.2.2 Im Leistungsfall 32
3.5 Besondere steuerrechtlichen Voraussetzungen 33
3.5.1 Zivilrechtliche Wirksamkeit und Schriftform 34
3.5.2 Ernsthaftigkeit 34
3.5.3 Finanzierbarkeit 34
3.5.4 Üblichkeit von Probezeiten 35
3.5.5 Üblichkeit der Unverfallbarkeitsfristen 35
3.5.6 Nachzahlungsverbot 36
3.5.7 Erdienbarkeit 36
3.5.8 Mindestalter für den Rentenbeginn 37
3.5.9 Angemessenheit 37
3.5.10 Überversorgung 37
3.5.11 „Nur-Pensionszusage“ 38
3.6 Mögliche Durchführungswege 38
4. Pensionszusage 40
4.1 Allgemeines zur Pensionszusage 40
4.1.1 Begriff 40
4.1.2 Inhalt einer Pensionszusage 40
4.1.3 Zusagearten 41
4.1.4 Verbreitung 41
4.2 Arbeitsrechtliche Vorschriften 41
4.2.1 Haftung 41
4.2.2 Vorzeitiges Ausscheiden 41
4.2.3 Insolvenzschutz 41
4.2.4 Anpassungsprüfungspflicht 42
4.3 Steuerliche Behandlung beim Unternehmen 42
4.3.1 Die steuerliche Anerkennung der Pensionsrückstellungen 42
4.3.1.1 Maßgeblichkeit der Handelsbilanz 42
4.3.1.2 Sondervoraussetzungen des § 6a (1) EStG 42
4.3.1.3 Die Höhe der Pensionsrückstellungen 43
4.3.1.4 Zeitpunkt der Rückstellungsbildung 44
4.3.1.5 75%-Grenze 45
4.3.2 Auswirkungen in der Anwartschaftsphase 46
4.3.3 Auswirkungen bei Eintritt des Versorgungsfalles 46
4.3.4 Folgen einer unzulässigen Pensionsrückstellung 47
4.4 Steuerliche Auswirkungen beim Beschäftigten 47
4.4.1 Vor Eintritt des Versorgungsfalles 47
4.4.2 Bei Eintritt des Versorgungsfalles 47
4.5 Besonderheiten beim GGF 49
4.5.1 Verdeckte Gewinnausschüttung 49
4.5.2 Voraussetzungen der verdeckten Gewinnausschüttung 49
4.5.3 Folgen einer verdeckten Gewinnausschüttung 50
4.6 Rückdeckung einer Pensionszusage 50
4.6.1 Gründe 50
4.6.2 Rückdeckung mit einer Kapitallebensversicherung 52
4.6.3 Rückdeckung mit einer Rentenversicherung 54
4.6.4 Rückdeckung mit eigenen Wirtschaftsgütern 55
4.6.4.1 Rückdeckung mit Immobilien 55
4.6.4.2 Rückdeckung mit Aktien 56
4.7 Problematik einer Pensionszusage 57
4.7.1 Textgestaltung 57
4.7.2 Rentenbarwert 57
4.7.3 Lösungsansätze 58
5. Schlussbemerkung 59
Literaturverzeichnis 61
Erklärung 64

Inhaltsverzeichnis:

Internetquellen VI
Abkürzungsverzeichnis VIII
1. Einleitung 2
2. Grundlagen der betrieblichen Altersversorgung 5
2.1 Definition der betrieblichen Altersvorsorge 5
2.2 Hinterbliebenenversorgung 5
2.3 Durchführungswege 6
2.3.1 Pensionskasse 6
2.3.2 Direktversicherung 7
2.3.3 Pensionsfonds 7
2.3.4 Unterstützungskasse 8
2.3.5 Pensionszusage 9
2.4 Finanzierungsmöglichkeiten 9
2.5 Gesetzliche Grundlagen 10
2.5.1 Geltungsbereich 10
2.5.2 Gleichbehandlungsgrundsatz 10
2.5.3 Zusagearten 10
2.5.4 Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung 11
2.5.5 Unverfallbarkeit 12
2.5.5.1 Unverfallbarkeit dem Grunde nach 12
2.5.5.2 Unverfallbarkeit der Höhe nach 13
2.5.6 Abfindung 14
2.5.7 Portabilität 15
2.5.8 Auskunftsanspruch 16
2.5.9 Auszehrung und Anrechnung 17
2.5.10 Vorzeitige Altersleistung 17
2.5.11 Insolvenzsicherung 17
2.5.12 Anpassungsprüfungspflicht 19
2.6 Steuerliche Rahmenbedingungen 20
2.6.1 Förderung nach § 3 Nr.63 EStG 20
2.6.2 Lohnpauschalisierung nach § 40b EStG 22
2.7 Sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen 24
3. GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer 25
3.1 Status 25
3.1.1 Sozialversicherungsrechtliche Beherrschung 26
3.1.2 Arbeitsrechtliche Beherrschung 27
3.1.3 Steuerrechtliche Beherrschung 27
3.2 Sozialversicherungsrecht 28
3.3 Arbeitsrecht 28
3.3.1 Unverfallbarkeit 28
3.3.2 Vorzeitiges Ausscheiden 29
3.3.3 Insolvenzschutz 30
3.3.4 Anpassung laufender Leistungen 31
3.4 Steuerrecht 31
3.4.1 Aus Sicht des GGF 31
3.4.1.1 Während der Anwartschaftszeit 31
3.4.1.2 Im Leistungsfall 32
3.4.2 Aus Sicht des Unternehmens 32
3.4.2.1 Während der Anwartschaftszeit 32
3.4.2.2 Im Leistungsfall 32
3.5 Besondere steuerrechtlichen Voraussetzungen 33
3.5.1 Zivilrechtliche Wirksamkeit und Schriftform 34
3.5.2 Ernsthaftigkeit 34
3.5.3 Finanzierbarkeit 34
3.5.4 Üblichkeit von Probezeiten 35
3.5.5 Üblichkeit der Unverfallbarkeitsfristen 35
3.5.6 Nachzahlungsverbot 36
3.5.7 Erdienbarkeit 36
3.5.8 Mindestalter für den Rentenbeginn 37
3.5.9 Angemessenheit 37
3.5.10 Überversorgung 37
3.5.11 „Nur-Pensionszusage“ 38
3.6 Mögliche Durchführungswege 38
4. Pensionszusage 40
4.1 Allgemeines zur Pensionszusage 40
4.1.1 Begriff 40
4.1.2 Inhalt einer Pensionszusage 40
4.1.3 Zusagearten 41
4.1.4 Verbreitung 41
4.2 Arbeitsrechtliche Vorschriften 41
4.2.1 Haftung 41
4.2.2 Vorzeitiges Ausscheiden 41
4.2.3 Insolvenzschutz 41
4.2.4 Anpassungsprüfungspflicht 42
4.3 Steuerliche Behandlung beim Unternehmen 42
4.3.1 Die steuerliche Anerkennung der Pensionsrückstellungen 42
4.3.1.1 Maßgeblichkeit der Handelsbilanz 42
4.3.1.2 Sondervoraussetzungen des § 6a (1) EStG 42
4.3.1.3 Die Höhe der Pensionsrückstellungen 43
4.3.1.4 Zeitpunkt der Rückstellungsbildung 44
4.3.1.5 75%-Grenze 45
4.3.2 Auswirkungen in der Anwartschaftsphase 46
4.3.3 Auswirkungen bei Eintritt des Versorgungsfalles 46
4.3.4 Folgen einer unzulässigen Pensionsrückstellung 47
4.4 Steuerliche Auswirkungen beim Beschäftigten 47
4.4.1 Vor Eintritt des Versorgungsfalles 47
4.4.2 Bei Eintritt des Versorgungsfalles 47
4.5 Besonderheiten beim GGF 49
4.5.1 Verdeckte Gewinnausschüttung 49
4.5.2 Voraussetzungen der verdeckten Gewinnausschüttung 49
4.5.3 Folgen einer verdeckten Gewinnausschüttung 50
4.6 Rückdeckung einer Pensionszusage 50
4.6.1 Gründe 50
4.6.2 Rückdeckung mit einer Kapitallebensversicherung 52
4.6.3 Rückdeckung mit einer Rentenversicherung 54
4.6.4 Rückdeckung mit eigenen Wirtschaftsgütern 55
4.6.4.1 Rückdeckung mit Immobilien 55
4.6.4.2 Rückdeckung mit Aktien 56
4.7 Problematik einer Pensionszusage 57
4.7.1 Textgestaltung 57
4.7.2 Rentenbarwert 57
4.7.3 Lösungsansätze 58
5. Schlussbemerkung 59
Literaturverzeichnis 61
Erklärung 64

Textprobe:

Kapitel 2.6.2, Lohnpauschalisierung nach § 40b EstG: Bei den Durchführungswegen Direktversicherung und Pensionskasse besteht die Möglichkeit, die Beiträge mit einer pauschalen Lohnsteuer zu versteuern.

Die Beiträge für eine Direktversicherung, die bis zum 31.12.2004 abgeschlossen wurde, können gemäß § 40b EStG a.F. pauschal versteuert werden. Die Pauschalsteuer beträgt 20% zzgl. dem Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer. Für die Pauschalbesteuerung gilt der Höchstbetrag von 1752 EUR.

Es ist für Direktversicherungen, die bis zum 31.12.2004 zugesagt worden sind, zu prüfen, ob die Zusage den Anforderungen des § 3 Nr.63 EStG in der Fassung des AltEinkG entspricht. Genügt die Direktversicherung in ihrer Ausgestaltung den Vorschriften des AltEinkG, hatte bzw. hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit zu wählen, ob er weiterhin die Direktversicherung nach § 40b EStG a.F. versteuern möchte oder eine Steuerfreistellung seiner Beiträge nach § 3 Nr.63 EStG wünscht. Um weiterhin die Pauschalversteuerung zu nutzen, musste der Arbeitnehmer bis zum 30.06.2005 oder muss bei einem Arbeitgeberwechsel vor der ersten Beitragszahlung eine Verzichtserklärung gegenüber seinem Arbeitgeber abgeben, ansonsten wurde direkt ab dem 01.07.2005 die Steuerfreistellung angewendet. Entspricht die Zusage den Anforderungen des § 3 Nr.63 EStG nicht, wird automatisch weiterhin die Pauschalversteuerung nach § 40b EStG a.F. durchgeführt und die Steuerfreistellung der Beiträge kann nicht genutzt werden kann. Der zusätzliche Höchstbetrag von 1.800 EUR kann hier nicht in Anspruch genommen werden.

Bei Altzusagen der Pensionskasse kann der Arbeitnehmer zusätzlich zu den steuerfreien Beiträgen nach § 3 Nr.63 EStG die pauschale Lohnbesteuerung nach § 40b EStG a.F. weiterhin in Anspruch nehmen. Der steuerfreie Höchstbetrag von vier Prozent der BBG ist aber zunächst voll auszuschöpfen. Der zusätzliche Höchstbetrag kann hier nicht genutzt werden, da es sich um keine Neuzusage handelt.

§ 40b EStG n.F. gilt nur noch für Zuwendungen zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung an eine Pensionskasse, die im Umlageverfahren finanziert wird. Dies ist unabhängig davon, ob die Beiträge auf einer Alt- oder Neuzusage beruhen.

Resultieren die Leistungen aus pauschalversteuerten Beiträgen und wurde der Vertrag vor dem 01.01.2005 abgeschlossen, unterliegen Rentenzahlungen der Ertragsanteilbesteuerung nach § 22 EStG und Kapitalleistungen werden in der Regel steuerfrei ausbezahlt.

Für Verträge die ab dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden, werden Kapitalleistungen teilweise steuerpflichtig. Lebenslange Renten werden weiterhin mit dem Ertragsanteil besteuert.

Arbeit zitieren:
Mohr, Jenny März 2006: Versorgung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH: Pensionszusage heute erteilt und morgen nicht mehr finanzierbar?, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Alterssicherung, Rente, Pension, Betriebliche Altersversorgung, Zusatzvorsorge

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