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Vermögensübertragungen nach dem Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz

Darstellung und kritische Würdigung

Vermögensübertragungen nach dem Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Frank Schulze Topphoff
  • Abgabedatum: Mai 2002
  • Umfang: 78 Seiten
  • Dateigröße: 562,5 KB
  • Note: 1,3
  • Institution / Hochschule: Fachhochschule Osnabrück Deutschland
  • ISBN (eBook): 978-3-8324-5656-6
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-5656-6 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-5656-6 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Schulze Topphoff, Frank Mai 2002: Vermögensübertragungen nach dem Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Sachgesamtheiten, Wirtschaftsgüter, Mitunternehmeranteile, Umstrukturierung, Realteilung

Diplomarbeit von Frank Schulze Topphoff

Einleitung:

Die Möglichkeiten der steuerneutralen Vermögensübertragungen sind vom Gesetzgeber mit den Änderungen durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 v. 24.03.99 erheblich eingeschränkt worden. Diese Einschränkungen für die Jahre 1999 und 2000 wurden teilweise durch das Steuersenkungsgesetz v. 23.10.00 mit Wirkung ab dem 01.01.2001 wieder aufgehoben.

Mit dem Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz v. 20.12.2001 sollen die durch das Steuersenkungsgesetz geschaffenen Strukturen im Bereich der Unternehmensbesteuerung fortentwickelt werden.

Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit den Neuregelungen nach dem UntStFG hinsichtlich der unentgeltlichen Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen sowie der unentgeltlichen Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern.

Es stellt sich die Frage, ob mit dem UntStFG wirkliche Erleichterungen für die Umstrukturierung von Personenunternehmen geschaffen wurden bzw. mit der gewollten Revitalisierung des so genannten Mitunternehmererlasses die alte Rechtslage im Bereich der Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern wieder hergestellt wurde. Außerdem ist zu klären, ob die in der Fassung des StSenkG bestehenden Unklarheiten und Anwendungsprobleme in den gesetzlichen Regelungen beseitigt wurden.

Dazu wird im ersten Teil des Beitrags auf die unentgeltliche Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen gem. § 6 Abs. 3 EStG und im zweiten Teil auf die Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern gem. § 6 Abs. 5 EStG eingegangen. Dabei werden die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen der beiden Normen erläutert und deren Rechtsfolgen dargelegt. Des weiteren wird ein Vergleich zu den alten Rechtslagen für die Veranlagungszeiträume bis 1998 und von 1999 bis 2000 vorgenommen.

Inhaltsverzeichnis:

Abkürzungsverzeichnis V
1. Einleitung 1
2. Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen gem. § 6 Abs. 3 EStG 3
2.1 Tatbestandsmerkmale 3
2.1.1 Gegenstand der Übertragung 3
2.1.1.1 Sachgesamtheit im Sinne dieser Vorschrift 3
2.1.1.2 Übertragung eines Betriebs/Teilbetriebs 4
2.1.1.3 Übertragung eines Mitunternehmeranteils 6
2.1.1.4 Übertragung des Teils eines Mitunternehmeranteils 7
2.1.1.5 Aufnahme in ein bestehendes Einzelunternehmen 8
2.1.1.6 Bedeutung des Sonderbetriebsvermögens für die Übertragungen im Sinne des § 6 Abs.3 EStG 9
2.1.1.6.1 Zurückbehaltung von WG/Sonderbetriebsvermögen 9
2.1.1.6.2 Haltefrist 10
2.1.2 Unentgeltlichkeit der Übertragung 13
2.1.2.1 Abgrenzung zwischen entgeltlicher, unentgeltlicher und teilentgeltlicher Vermögensübertragung 13
2.1.2.2 Anwendung der Einheitstheorie bei Teilentgeltlichkeit 14
2.1.3 Zeitlicher Anwendungsbereich 16
2.2 Rechtsfolgen 16
2.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften 18
2.3.1 Verhältnis zu § 6 Abs. 5 EStG 18
2.3.2 Verhältnis zu § 16 EStG 18
2.3.3 Verhältnis zu § 24 UmwStG 19
2.4 Vergleich zur alten Rechtslage 20
2.5 Fazit und Gestaltungsmöglichkeiten 21
3. Übertragung von Wirtschaftsgütern gem. § 6 Abs. 5 EStG 22
3.1 Tatbestandsmerkmale 22
3.1.1 Abgrenzung zwischen Übertragung und Überführung 22
3.1.2 Sicherstellung der stillen Reserven 22
3.1.3 Gegenstand der Übertragung 23
3.1.4 Unentgeltlichkeit der Übertragung (Trennungstheorie) 23
3.1.5 Gewährung von Gesellschaftsrechten 26
3.1.6 Übertragungen im Sinne des § 6 Abs. 5 S. 1 und 2 EStG 27
3.1.7 Übertragungen im Sinne des § 6 Abs. 5 S.3 EStG 29
3.1.7.1 Übertragungen gem. Satz 3 Nr. 1 29
3.1.7.2 Übertragungen gem. Satz 3 Nr. 2 30
3.1.7.3 Übertragungen gem. Satz 3 Nr. 3 31
3.1.8 Problem der Übertragung auf Schwesterpersonengesellschaften 32
3.1.9 Zeitlicher Anwendungsbereich 33
3.2 Rechtsfolgen 34
3.2.1 Rechtsfolge gem. § 6 Abs. 5 S.1 EStG 34
3.2.2 Beachtung der Sperrfrist 35
3.2.3 Ergänzungsbilanz 37
3.2.4 Beteiligung einer Kapitalgesellschaft 41
3.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften 43
3.3.1 Verhältnis zu § 6 Abs. 3 EStG 43
3.3.2 Verhältnis zu § 6 Abs. 4 EStG 44
3.3.3 Verhältnis zu § 6 Abs. 6 EStG 44
3.3.4 Verhältnis zu § 16 Abs.3 EStG 45
3.3.5 Verhältnis zu § 24 UmwStG 46
3.4 Vergleich zur alten Rechtslage 46
3.4.1 Rechtslage bis zum 31.12.1998 46
3.4.2 Rechtslage vom 01.01.1999 bis zum 31.12.2000 47
3.4.3 Rechtslage ab dem 01.01.2001 48
3.5 Fazit und Gestaltungsmöglichkeiten 49
4. Sonderfall der Vermögensübertragung 51
4.1 Realteilung von Personengesellschaften 51
4.1.1 Der Begriff Realteilung 51
4.1.2 Alte Rechtslage 51
4.1.3 Neue Rechtslage ab 01.01.2001 52
4.1.4 Sachwertabfindung 53
4.1.5 Rechtsfolgen der Realteilung 54
4.1.5.1 Übergang von Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen 54
4.1.5.2 Übergang von Einzelwirtschaftsgütern 54
4.1.5.3 Realteilung mit Spitzenausgleich 56
5. Schlussbetrachtung 58
Literaturverzeichnis 60
Rechtsprechungsverzeichnis 66

Automatisiert erstellter Textauszug:

3.1.5 Gewährung von Gesellschaftsrechten Auch die Behandlung der Übertragung von WG aus dem Betriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer MU`schaft gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten war in der Vergangenheit nicht eindeutig geregelt. Da der Übertragende als Gegenleistung Gesellschaftsrechte erhält, konnte es sich nicht um eine unentgeltliche Übertragung handeln. Vielmehr handelt es sich um einen entgeltlichen, tauschähnlichen Vorgang.73 Dieser führt eigentlich nach den Regelungen über den Tausch in § 6 Abs.6 EStG zum Ansatz des gemeinen Wertes des hingegebenen WG, also zu einer Gewinnrealisierung. Mit dem Anwendungsschreiben des BMF74 v. 07.06.2001 zur Auslegung des § 6 Abs. 5 S.3 EStG in der Fassung des StSenkG wurde jedoch festgestellt, dass die Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten an derselben Mitunternehmerschaft als Spezialform des Tauschs als lex specialis den allgemeinen Regelungen über die Gewinnrealisierung bei Tauschvorgängen gem. § 6 Abs.6 EStG vorgehrt. Durch den durch das UntStFG in § 6 Abs.6 EStG eingefügten letzten Satz wird jetzt gesetzlich sichergestellt, dass in diesen Fällen nach § 6 Abs.5 EStG zu verfahren ist. [...]

übernimmt dafür ein Anschaffungsdarlehen i.H.v. 250.000 ¼ 'HU 9HUNHKUVZHUW (Teilwert) des Grundstücks beträgt 1 Mio. ¼ %:¼  Da das Entgelt unter dem Verkehrswert (Teilwert) liegt, handelt es sich um eine teilentgeltliche Veräußerung. Nach dem Verhältnis Entgelt zu Verkehrswert (Teilwert) hat F das Grundstück zu ¾ ( 750.000 ¼ XQHQWJHOWOLFKEHUWUDJHQXQG]X¼ (Veräußerungserlös 250.000 ¼ YHUlX‰HUW In Höhe der unentgeltlichen Übertragung ( ¾ v. 500.000 ¼  375.000 ¼  GDUI GHU Buchwert gem. § 6 Abs. 5 EStG fortgeführt werden. In Höhe des entgeltlichen Anteils ( ¼ v. 500.000 ¼ ¼ OLHJWHLQH9HUlußerung vor, die bei F zu einem Gewinn i.H.v. 125.000 ¼  (QWJHOW  DQWHLOLJHU Buchwert = 250.000 ¼ 125.000 ¼ IKUW Die OHG hat das Grundstück mit 625.000 ¼  )RUWIKUXQJ GHV %XFKZHUWHV ]]JO AK des entgeltlichen Anteils = 375.000 ¼¼ ]XELODnzieren. Es ist jedoch zu erwähnen, dass der BFH in einem neueren Urteil70 nicht so strikt wie die Finanzverwaltung die Trennungstheorie angewandt hat. Der BFH hat zwar den Vorgang in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil aufgeteilt, den Vorgang jedoch nicht als Gewinn realisierend eingestuft, da das Entgelt nicht höher als der Buchwert war. Danach ergäbe sich im Beispielsfall aus Sicht des BFH kein Veräußerungsgewinn für F und das Grundstück würde zum Buchwert überführt werden.71 [...]

Für § 6 Abs.5 S.1und 2 war und ist eine Differenzierung auch nicht erforderlich, da diese Regelungen nur Fälle betreffen, in denen der Steuerpflichtige Geschäfte mit sich selbst abschließen könnte und ohnehin kein echter Leistungsaustausch stattfinden kann. Von Bedeutung war und ist jedoch die Unterscheidung für den Anwendungsbereich des § 6 Abs.5 S.3 EStG, und deshalb hatte die Finanzverwaltung bereits ein Anwendungsschreiben67 erlassen, das zu den Zweifelsfragen des § 6 Abs.5 S.3 EStG i.d.F. des StSenkG Stellung nimmt. Laut diesem Schreiben fallen entgeltliche Veräußerungen einzelner WG zu fremdüblichen Bedingungen nicht unter die Vorschrift des § 6 Abs. Satz 3 EStG. Denn bei solchen entgeltlichen Geschäften handele es sich um Veräußerungsgeschäfte, die gem. § 6 Abs.1 Nr.1 und 2 EStG beim Erwerber mit den Anschaffungskosten anzusetzen sind und beim Veräußerer in der gleichen Höhe zu einem Veräußerungserlös führen. Außerdem sind teilentgeltliche Übertragungen, unter Anwendung der sog. Trennungstheorie, in einen voll entgeltlichen Teil und eine voll unentgeltlichen Übertragung aufzuteilen. Der Umfang der Entgeltlichkeit bestimmt sich nach dem Verhältnis des Kaufpreises zum Verkehrswert des übertragenden Wirtschaftsguts.68 Auch die Übertragung eines Einzelwirtschaftsguts gegen Übernahme von Verbindlichkeiten steht einer erfolgsneutralen Übertragung entgegen, da die Übernahme von Verbindlichkeiten als gesondertes Entgelt anzusehen ist69 und somit wieder eine Aufteilung nach der Trennungstheorie zu erfolgen hat. Durch das UntStFG wurde nun ausdrücklich die Formel der Unentgeltlichkeit in die Vorschrift des § 6 Abs.5 S.3 EStG aufgenommen. Damit wurde das Anwendungsschreiben des BMF in dieser Hinsicht im Gesetzeswortlaut festgeschrieben. [...]

Arbeit zitieren:
Schulze Topphoff, Frank Mai 2002: Vermögensübertragungen nach dem Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Sachgesamtheiten, Wirtschaftsgüter, Mitunternehmeranteile, Umstrukturierung, Realteilung

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