Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge
Zivil- und steuerrechtliche Fragen unter besonderer Berücksichtigung des BMF- Schreibens vom 16.09.2004
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Lillian Steier
- Abgabedatum: November 2006
- Umfang: 131 Seiten
- Dateigröße: 2,3 MB
- Note: 1,7
- Institution / Hochschule: Fachhochschule Worms Deutschland
- Bibliografie: ca. 68
- ISBN (eBook): 978-3-8366-0138-2
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8366-0138-2 P - ISBN (CD) :978-3-8366-0138-2 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Steier, Lillian November 2006: Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Vermögensübertragung, Erbfolge, Erbrecht, Vorweggenommene Erbfolge, Vermögensübergabe
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Diplomarbeit von Lillian Steier
Einleitung:
Nach einer aktuellen Untersuchung des Instituts für Mittelstandsforschung, Bonn, gibt es in Deutschland 2.122.000 Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 50.000 Euro. Den mit Abstand größten Teil dieser Unternehmen machen die in dieser Gesamtzahl enthaltenen 2.005.000 Familienunternehmer aus. In den nächsten 5 Jahren, also zwischen 2005 und 2010, werden ca. 354.000 Unternehmen innerhalb der Familie oder an Erwerber übertragen. Allein im Jahre 2005 wurden 70.900 Unternehmen mit ca. 678.000 Beschäftigten übergeben.
Die Entwicklung wird sich in den nächsten Jahren weiter beschleunigen, denn die durchaus vermögensstarke Nachkriegsgesellschaft befindet sich bereits in ihrem Lebensabend. Nach Schätzung des Deutschen Instituts für Altersvorsorge (kurz: DIA) werden ca.15 Millionen Haushalte beerbt und bis zum Jahr 2010 fast zwei Billionen Euro an Vermögen erhalten, darunter im Wege der vorweggenommenen Erbfolge im Zentrum der Planungen der Vorbereitung des Generationswechsels.
Angesichts der finanziellen Notlage der öffentlichen Haushalte ist es deshalb nicht verwunderlich, dass sich der Fiskus mancher Finanzpolitiker vermehrt auf die Erbschaft- und Schenkungssteuer richtet, auch wenn dadurch Unternehmensfortführungen womöglich erschwert werden.
Bisher wurde unter Unternehmensnachfolge vorrangig der Übergang von Einzelunternehmen bzw. Anteilen an Personen – und Kapitalgesellschaften im Wege der Schenkung oder Nachfolge von Todes wegen verstanden. Diese familieninterne Nachfolge bildet einen Aspekt der Unternehmensnachfolge, der nur dann zu wirtschaftlich sinnvollen Ergebnissen führt, wenn zumindest ein geeigneter Nachfolger in der Familie vorhanden ist. Soweit dies nicht der Fall ist, werden Unternehmen – in jüngerer Zeit zunehmend – an fremde Dritte verkauft. Daher wird zwischen der familienexternen Unternehmensnachfolge in Form des Verkaufs und der familieninternen Unternehmensnachfolge differenziert.
Die Bedeutung der Gestaltung familieninterner Unternehmensnachfolge hat sich – bisher weitgehend unbemerkt – erheblich gesteigert, diese Entwicklung wird sich in Zukunft nur noch fortsetzen. Das hängt vor allem von vielen Übergaben und Nachfolgeregelungen, die bisher im Hinblick auf die unklaren steuerrechtlichen Regelungen hinausgeschoben worden, was für das Rating des Betriebs nachteilig ist. Nach dem in der Zukunft eine Erhöhung der Belastung mit Substanzsteuern (Schenkungs- und Erbschaftssteuer) nicht auszuschließen ist, dürfte die Gestaltungsberatung in diesem Bereich zu den Beratungsschwerpunkten der nächsten Zeit gehören.
Übertragung von Vermögen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge ist jedoch auch von vielfältigen Unsicherheiten geprägt. Zu den größten Problembereichen gehören neben persönlichen bzw. zwischenmenschlichen und wirtschaftlichen vor allem rechtliche Aspekte. Dies liegt daran, dass die Rahmenbedingungen der Vermögensnachfolge wie kaum in einem anderen Bereich gleichzeitig von mehreren Rechtsgebieten bestimmt werden, insbesondere dem Zivil- und Gesellschaftsrecht, dem Erbrecht sowie dem Steuerrecht.
Gerade Letzteres verdient dabei besondere Beachtung, da die Vermögens- bzw. Unternehmensnachfolge für die betroffenen Personen stets ein einschneidendes Ereignis darstellt, das nicht allein mit einem Wechsel des Eigentums, sondern meist auch mit beträchtlichen finanziellen Belastungen verbunden ist, die ggf. zu einer erheblichen Schmälerung der Liquidität und des Vermögens führen kann. Durch die Übergabe von Vermögen unter Lebenden wird häufig neben der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer auch die Einkommensteuer tangiert, wobei sich aus den vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten beträchtliche Belastungsdivergenzen ergeben können.
Ein wesentlicher Aspekt für die Vertragsparteien im Bereich der Einkommensteuer in Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung durch vorweggenommene Erbfolge ist, ob und inwieweit die Leistungen, die der Übernehmer im Gegenzug für die vorzeitige Vermögensübertragung möglicherweise an den Übergeber oder an Dritte zu erbringen hat, bei diesem zu Anschaffungskosten führen. Hierbei ist gleichzeitig zu beachten, dass den Anschaffungskosten des Verpflichteten häufig auch Veräußerungserlöse beim Berechtigten gegenüberstehen, die jedoch nur steuerpflichtig sind, wenn es sich um Betriebsvermögen handelt oder die Voraussetzungen der §§ 23, 17 EStG oder der §§ 20, 21 UmwStG erfüllt sind. Von besonderer Bedeutung ist hierbei die einkommensteuerliche Qualifizierung des Rechtsgeschäftes (entgeltlich, teil- oder unentgeltlich).
Vorliegende Arbeit erläutert die Analyse des letzten BMF- Schreibens v. 16.09.2004, genannt als Dritter Rentenerlass und die Darstellung immer noch offener Punkte. Die oben genannte Analyse erstreckt sich auf die Analyse und Vergleich mit dem letzten BMF- Schreiben v. 26.08.2002 (Rentenerlass II) im Teil unentgeltlicher Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen. Literatur und Rechtssprechung wurden bis August 2006 berücksichtigt.
Inhaltsverzeichnis:
| Inhaltsverzeichnis | I | |
| Abbildungsverzeichnis | IV | |
| Abkürzungsverzeichnis | VI | |
| 1. | Bedeutung lebzeitiger Vermögensübertragungen und Einführung in die Problematik | 9 |
| 2. | Allgemeines | 11 |
| 3. | Einordnung und Begriffsbestimmung | 13 |
| 3.1 | Motive, Ziele und Interessen der Entscheidungsträger | 13 |
| 3.2 | Zivilrechtlicher Begriff | 15 |
| 3.3 | Steuerrechtlicher Begriff | 16 |
| 3.4 | Qualifizierung der Vermögensübertragung | 17 |
| 3.4.1 | Vollentgeltlicher Vorgang | 18 |
| 3.4.2 | Teilentgeltlicher Vorgang | 19 |
| 3.4.3 | Unentgeltlicher Vorgang | 20 |
| 3.4.4 | Abgrenzung der Versorgungsleistungen von Unterhaltungsleistungen | 22 |
| 3.5 | Gestaltungskriterien | 23 |
| 3.5.1 | Übernehmer des Vermögens | 24 |
| 3.5.2 | Empfänger der Versorgungsleistungen | 24 |
| 3.5.3 | Anforderungen an den Versorgungsvertrag | 25 |
| 3.5.3.1 | Inhalt | 25 |
| 3.5.3.2 | Maßgeblicher Zeitpunkt | 26 |
| 3.5.3.3 | Willkürliche Unterbrechung | 26 |
| 3.5.3.4 | Wertsicherungsklauseln | 27 |
| 3.6 | Steuerliche Behandlung der wiederkehrenden Leistungen | 29 |
| 3.6.1 | Begriffsbestimmung der „wiederkehrenden Bezüge“ | 29 |
| 3.6.2 | Einkommensteuerliche Behandlung wiederkehrender Bezüge | 30 |
| 3.6.2.1 | Besteuerung von Renten | 32 |
| 3.6.2.2 | Besteuerung von dauernden Lasten | 35 |
| 4. | Wesentliche Änderungen durch das BMF- Schreiben vom 16.09.2004 | 38 |
| 4.1 | Unentgeltliche Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen | 38 |
| 4.1.1 | Art des übertragenen Vermögens | 38 |
| 4.1.1.1 | Existenzsichernde Wirtschaftseinheit | 40 |
| 4.1.1.2 | Ausreichend ertragbringende Wirtschaftseinheit | 51 |
| 4.1.1.2.1 | Wegfall von „Typus 2“ | 54 |
| Geringfügigkeitsgrenze von 10 v.H. | 59 | |
| Nutzungsvorteile als Teil des Ertrags des übergebenen Vermögens | 59 | |
| Vom Übernehmer selbstgenutztes Einfamilienhaus | 59 | |
| Sonstige Nutzungsvorteile, insbesondere ersparte Zinsen | 60 | |
| 4.1.1.2.2 | Beweiserleichterungsregelung | 62 |
| Betriebsfortführung | 62 | |
| Fälle, in denen die Beweiserleichterungsregelung nach der Verwaltungsauffassung nicht gilt | 63 | |
| Fälle, in denen die Beweiserleichterung nicht gilt | 64 | |
| 4.1.1.2.3 | Ertragsprognose | 65 |
| 4.1.1.2.4 | Ermittlung der Erträge im Einzelnen | 66 |
| 4.1.1.2.5 | Nichtanwendung der BFH-Rechtsprechung zugunsten der Steuerpflichtigen | 71 |
| 4.1.1.2.6 | Gestaltungen | 73 |
| Rückvermietung an den Übergeber (Stuttgarter Modell) | 73 | |
| Familiensplitting- Übertragungen zur Progressionsglättung | 78 | |
| 4.1.2 | Folgen der unentgeltlichen Vermögensübertragung | 79 |
| 4.1.2.1 | Folgen für den Vermögensübergeber | 79 |
| 4.1.2.2 | Folgen beim Vermögensübernehmer | 80 |
| 4.1.2.3 | Steuerpflicht auf Grund der Sperrklausel des § 6 Abs. 3 S.2 EStG | 81 |
| 4.1.3 | Neueste Rechtsprechung des BFH | 81 |
| 4.2 | Nachträgliche Umschichtung des übertragenen Vermögens | 82 |
| 4.2.1 | Grundsatz: Ende der Versorgungsleistungen | 82 |
| 4.2.2 | Ausnahmen: Beibehaltung der Versorgungsleistungen | 83 |
| 4.2.2.1 | Vorweggenommene Erbfolge | 83 |
| 4.2.2.2 | Umschichtung in andere ertragbringende Wirtschaftseinheit | 84 |
| 4.2.2.3 | Keine Umschichtung bei Umwandlung | 85 |
| 4.2.2.4 | Schädlich: Umschichtung in ertragloses oder nicht ausreichend ertragbringendes Vermögen | 86 |
| 4.2.2.5 | Umschichtung von Wertpapieren oder vergleichbaren Kapitalforderungen mit Endfälligkeit | 87 |
| 4.3 | Versorgungsleistungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen | 89 |
| 4.3.1 | Vermächtnisrente | 89 |
| 4.3.1.1 | Überlebender Ehegatte als Versorgungsempfänger | 89 |
| 4.3.1.2 | Vermächtnisrente und zusätzlich existenzsicherndes Vermögen | 90 |
| 4.3.1.3 | Vermächtnisrente aufgrund eines Untervermächtnisses | 91 |
| 4.3.1.4 | Vermächtnisrente zugunsten von Personen, die nicht zum Generationen – Verbund gehören | 92 |
| 4.3.1.5 | Vermächtnisrente zugunsten der Geschwister der Erben | 93 |
| 4.3.2 | Ausschlagung einer Erbschaft gegen Versorgungsleistungen | 93 |
| 4.3.3 | Erb- und Pflichtteilsverzicht gegen Rentenzahlungen | 94 |
| 4.4 | Weitere Tatbestandsvoraussetzungen | 95 |
| 4.4.1 | Leistungen auf Lebenszeit | 95 |
| 4.4.2 | Umfang der Versorgungsleistungen | 96 |
| 4.4.3 | Korrespondenz von Sonderausgabenabzug und Besteuerung als wiederkehrende Bezüge | 97 |
| 4.4.3.1 | Abgrenzung zwischen dauernde Last und Leibrente | 98 |
| 4.4.3.2 | Umwandlung einer Leibrente in eine dauernde Last | 98 |
| 4.5 | Ablösung einer privaten Versorgungsrente | 99 |
| 4.6 | Private Veräußerungsgeschäfte | 101 |
| 5. | Übersicht über Voraussetzungen und Rechtsfolgen | 103 |
| 6. | Vergleich zwischen dauernder Last und Leibrente | 104 |
| 7. | Abschließendes Beispiel | 107 |
| 8. | Zusammenfassung | 113 |
| Literaturverzeichnis | 118 | |
| Verzeichnis der Verwaltungsanweisungen | 123 | |
| 1. | Schreiben des Bundesfinanzministeriums | 123 |
| 2. | Verfügungen der Oberfinanzdirektion (OFD) | 123 |
| 3. | Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) | 123 |
Inhaltsverzeichnis:
| Inhaltsverzeichnis | I | |
| Abbildungsverzeichnis | IV | |
| Abkürzungsverzeichnis | VI | |
| 1. | Bedeutung lebzeitiger Vermögensübertragungen und Einführung in die Problematik | 9 |
| 2. | Allgemeines | 11 |
| 3. | Einordnung und Begriffsbestimmung | 13 |
| 3.1 | Motive, Ziele und Interessen der Entscheidungsträger | 13 |
| 3.2 | Zivilrechtlicher Begriff | 15 |
| 3.3 | Steuerrechtlicher Begriff | 16 |
| 3.4 | Qualifizierung der Vermögensübertragung | 17 |
| 3.4.1 | Vollentgeltlicher Vorgang | 18 |
| 3.4.2 | Teilentgeltlicher Vorgang | 19 |
| 3.4.3 | Unentgeltlicher Vorgang | 20 |
| 3.4.4 | Abgrenzung der Versorgungsleistungen von Unterhaltungsleistungen | 22 |
| 3.5 | Gestaltungskriterien | 23 |
| 3.5.1 | Übernehmer des Vermögens | 24 |
| 3.5.2 | Empfänger der Versorgungsleistungen | 24 |
| 3.5.3 | Anforderungen an den Versorgungsvertrag | 25 |
| 3.5.3.1 | Inhalt | 25 |
| 3.5.3.2 | Maßgeblicher Zeitpunkt | 26 |
| 3.5.3.3 | Willkürliche Unterbrechung | 26 |
| 3.5.3.4 | Wertsicherungsklauseln | 27 |
| 3.6 | Steuerliche Behandlung der wiederkehrenden Leistungen | 29 |
| 3.6.1 | Begriffsbestimmung der „wiederkehrenden Bezüge“ | 29 |
| 3.6.2 | Einkommensteuerliche Behandlung wiederkehrender Bezüge | 30 |
| 3.6.2.1 | Besteuerung von Renten | 32 |
| 3.6.2.2 | Besteuerung von dauernden Lasten | 35 |
| 4. | Wesentliche Änderungen durch das BMF- Schreiben vom 16.09.2004 | 38 |
| 4.1 | Unentgeltliche Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen | 38 |
| 4.1.1 | Art des übertragenen Vermögens | 38 |
| 4.1.1.1 | Existenzsichernde Wirtschaftseinheit | 40 |
| 4.1.1.2 | Ausreichend ertragbringende Wirtschaftseinheit | 51 |
| 4.1.1.2.1 | Wegfall von „Typus 2“ | 54 |
| Geringfügigkeitsgrenze von 10 v.H. | 59 | |
| Nutzungsvorteile als Teil des Ertrags des übergebenen Vermögens | 59 | |
| Vom Übernehmer selbstgenutztes Einfamilienhaus | 59 | |
| Sonstige Nutzungsvorteile, insbesondere ersparte Zinsen | 60 | |
| 4.1.1.2.2 | Beweiserleichterungsregelung | 62 |
| Betriebsfortführung | 62 | |
| Fälle, in denen die Beweiserleichterungsregelung nach der Verwaltungsauffassung nicht gilt | 63 | |
| Fälle, in denen die Beweiserleichterung nicht gilt | 64 | |
| 4.1.1.2.3 | Ertragsprognose | 65 |
| 4.1.1.2.4 | Ermittlung der Erträge im Einzelnen | 66 |
| 4.1.1.2.5 | Nichtanwendung der BFH-Rechtsprechung zugunsten der Steuerpflichtigen | 71 |
| 4.1.1.2.6 | Gestaltungen | 73 |
| Rückvermietung an den Übergeber (Stuttgarter Modell) | 73 | |
| Familiensplitting- Übertragungen zur Progressionsglättung | 78 | |
| 4.1.2 | Folgen der unentgeltlichen Vermögensübertragung | 79 |
| 4.1.2.1 | Folgen für den Vermögensübergeber | 79 |
| 4.1.2.2 | Folgen beim Vermögensübernehmer | 80 |
| 4.1.2.3 | Steuerpflicht auf Grund der Sperrklausel des § 6 Abs. 3 S.2 EStG | 81 |
| 4.1.3 | Neueste Rechtsprechung des BFH | 81 |
| 4.2 | Nachträgliche Umschichtung des übertragenen Vermögens | 82 |
| 4.2.1 | Grundsatz: Ende der Versorgungsleistungen | 82 |
| 4.2.2 | Ausnahmen: Beibehaltung der Versorgungsleistungen | 83 |
| 4.2.2.1 | Vorweggenommene Erbfolge | 83 |
| 4.2.2.2 | Umschichtung in andere ertragbringende Wirtschaftseinheit | 84 |
| 4.2.2.3 | Keine Umschichtung bei Umwandlung | 85 |
| 4.2.2.4 | Schädlich: Umschichtung in ertragloses oder nicht ausreichend ertragbringendes Vermögen | 86 |
| 4.2.2.5 | Umschichtung von Wertpapieren oder vergleichbaren Kapitalforderungen mit Endfälligkeit | 87 |
| 4.3 | Versorgungsleistungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen | 89 |
| 4.3.1 | Vermächtnisrente | 89 |
| 4.3.1.1 | Überlebender Ehegatte als Versorgungsempfänger | 89 |
| 4.3.1.2 | Vermächtnisrente und zusätzlich existenzsicherndes Vermögen | 90 |
| 4.3.1.3 | Vermächtnisrente aufgrund eines Untervermächtnisses | 91 |
| 4.3.1.4 | Vermächtnisrente zugunsten von Personen, die nicht zum Generationen – Verbund gehören | 92 |
| 4.3.1.5 | Vermächtnisrente zugunsten der Geschwister der Erben | 93 |
| 4.3.2 | Ausschlagung einer Erbschaft gegen Versorgungsleistungen | 93 |
| 4.3.3 | Erb- und Pflichtteilsverzicht gegen Rentenzahlungen | 94 |
| 4.4 | Weitere Tatbestandsvoraussetzungen | 95 |
| 4.4.1 | Leistungen auf Lebenszeit | 95 |
| 4.4.2 | Umfang der Versorgungsleistungen | 96 |
| 4.4.3 | Korrespondenz von Sonderausgabenabzug und Besteuerung als wiederkehrende Bezüge | 97 |
| 4.4.3.1 | Abgrenzung zwischen dauernde Last und Leibrente | 98 |
| 4.4.3.2 | Umwandlung einer Leibrente in eine dauernde Last | 98 |
| 4.5 | Ablösung einer privaten Versorgungsrente | 99 |
| 4.6 | Private Veräußerungsgeschäfte | 101 |
| 5. | Übersicht über Voraussetzungen und Rechtsfolgen | 103 |
| 6. | Vergleich zwischen dauernder Last und Leibrente | 104 |
| 7. | Abschließendes Beispiel | 107 |
| 8. | Zusammenfassung | 113 |
| Literaturverzeichnis | 118 | |
| Verzeichnis der Verwaltungsanweisungen | 123 | |
| 1. | Schreiben des Bundesfinanzministeriums | 123 |
| 2. | Verfügungen der Oberfinanzdirektion (OFD) | 123 |
| 3. | Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) | 123 |
Textprobe:
Kapitel 3.6.2, Einkommensteuerliche Behandlung wiederkehrender Bezüge:
Die Besteuerung wiederkehrender Bezüge zählt zu den vielschichtigsten Gebieten des deutschen Einkommensteuerrechts. Für diesen Bereich existiert heute ein Konglomerat verschiedener Besteuerungsregeln für nahezu unzählige Einzelfälle, die auf eine Vielzahl von teilweise divergierenden Werturteilen zurückgeführt werden können.
Aus einkommensteuerlicher Sicht gehören wiederkehrende Bezüge grundsätzlich zu den sonstigen Einkünften i.S.d. § 22 EStG. Aus dem Wortlaut des § 22 Nr. 1 EStG bestimmt sich aber, dass die dem Steuerpflichtigen zufließenden Zahlungen nur insoweit als sonstige Einkünfte zu beurteilen sind, als sie nicht schon zu einer der in § 2 Abs. 1-6 EStG aufgezählten Einkunftsarten gehören. Damit kommt der subsidiäre Charakter dieser Leistungen bereits durch die Formulierung des Gesetzestextes klar zum Ausdruck. Die in § 22 EStG aufgeführten Einnahmen sind grundsätzlich nicht durch bestimmte gemeinsame Eigenschaften verbunden, sondern setzen sich vielmehr aus verschiedenen Arten zusammen, die in den jeweiligen Nummern (§ 22 Nr. 1-5 EStG) abschließend aufgezählt und selbständig geregelt sind. Insofern handelt es sich hierbei nicht um einen von Willkür geprägten Auffangtatbestand.
Die Besteuerung wiederkehrender Bezüge folgt i.d.R. dem in diesem Bereich geltenden sog. materiell-rechtlichen Korrespondenzprinzip. Demnach besteht grundsätzlich eine analoge Wechselwirkung zwischen der Steuerpflicht der Zahlungen beim Empfänger und deren Abzugsfähigkeit beim Verpflichteten (interpersonelles Korrespondenzprinzip). Der Geltungsbereich des § 22 EStG erstreckt sich auf alle natürlichen Personen, die gem. § 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Demgegenüber werden nach § 1 Abs. 4 EStG beschränkt steuerpflichtige Personen nur insoweit einbezogen, als deren sonstige Einkünfte zu der in § 49 Abs. 1 Nr. 7-9 EStG aufgezählten Kategorie gehören.
Da sich aus der Klassifizierung wiederkehrender Einkünfte, als Renten oder dauernde Lasten, erhebliche Unterschiede in den einkommensteuerlichen Rechtsfolgen ergeben können. Diese sind auch für die Beurteilung der steuerrechtlichen Konsequenzen von Versorgungs- und Unterhaltsleistungen von großer Bedeutung.
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Arbeit zitieren:
Steier, Lillian November 2006: Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Vermögensübertragung, Erbfolge, Erbrecht, Vorweggenommene Erbfolge, Vermögensübergabe



