Vergleich der Produktionsstandorte Malta und Tschechische Republik aus deutscher Sicht
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Steffen Höpfner
- Abgabedatum: Juli 1997
- Umfang: 122 Seiten
- Dateigröße: 1,3 MB
- Note: 1,0
- Institution / Hochschule: Fachhochschule Jena Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-0512-0
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-0512-0 P - ISBN (CD) :978-3-8324-0512-0 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Höpfner, Steffen Juli 1997: Vergleich der Produktionsstandorte Malta und Tschechische Republik aus deutscher Sicht, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Investitionsanreize, Produktionsbedingungen, Rating, rechtliche Grundlagen, Standortwahl
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Diplomarbeit von Steffen Höpfner
Zusammenfassung:
Die Wahl des Standortes für Unternehmen ist eine der wichtigsten Fragen in einer Zeit des zunehmenden internationalen Wettbewerbes.
Am Beispiel der Produktionsstandorte Malta und Tschechische Republik sind eine Vielzahl der bei der Standortwahl zu beachtenden Kriterien dargestellt.
Neben den allgemeinen Rahmenbedingungen und den rechtlichen Gegebenheiten werden ausführlich die Produktionsbedingungen zweier an die Europäische Gemeinschaft angrenzender Staaten erläutert. Als weitere Gesichtspunkte sind Investitionsanreize und Erfahrungen von Investoren aufgeführt.
Das in der Arbeit beschriebene Rating-Schema bietet einem potentiellen Investor die Möglichkeit die aufgeführten Standortfaktoren unter Berücksichtigung seiner eigenen Erfordernisse und Zielsetzungen zu bewerten.
Zur weiteren Informationsbeschaffung sind Kontaktadressen wichtiger Institutionen beider Standorte angegeben.
Inhaltsverzeichnis:
| I | Verzeichnis der Abkürzungen | 3 |
| II | Abbildungsverzeichnis | 4 |
| 1. | Allgemeine Betrachtungen zur Standortoptimierung | 6 |
| 2. | Rahmenbedingungen | 12 |
| 2.1 | Geographisch | 12 |
| 2.2 | Demographisch | 14 |
| 2.3 | Politisch | 16 |
| 2.4 | Ökonomisch | 19 |
| 2.4.1 | Währung und Wechselkurse | 19 |
| 2.4.2 | Bruttoinlandsprodukt | 22 |
| 2.4.3 | Inflationsrate | 25 |
| 2.4.4 | Arbeitslosenquote | 27 |
| 2.4.5 | Staatshaushalt | 29 |
| 2.4.6 | Außenhandel | 30 |
| 2.4.6.1 | Weltweit | 30 |
| 2.4.6.2 | Beziehungen zur EU | 32 |
| 2.4.6.3 | Handelsbeziehungen der BRD zu Malta und der Tschechischen Republik | 33 |
| 2.5 | Historisch | 34 |
| 3. | Rechtliche Grundlagen | 37 |
| 3.1 | Arbeitsrecht | 37 |
| 3.2 | Aufenthaltsrecht | 44 |
| 3.3 | Eigentumsvorbehalt | 45 |
| 3.4 | Gesellschaftsrecht | 45 |
| 3.5 | Immobilienrecht | 48 |
| 3.6 | Investitionen und Firmengründung durch Ausländer | 49 |
| 3.7 | Investitionsschutzabkommen | 50 |
| 3.8 | Lizenzvergabe | 51 |
| 3.9 | Normen | 51 |
| 3.10 | Patent-, Marken-, Musterrecht | 52 |
| 3.11 | Schiedsgerichtsbarkeit | 53 |
| 3.12 | Steuerrecht | 54 |
| 3.13 | Vertreterrecht | 57 |
| 3.14 | Umweltschutzbestimmungen | 57 |
| 3.15 | Zollbestimmungen | 59 |
| 4. | Produktionsbedingungen | 65 |
| 4.1 | Regionale Gegebenheiten | 65 |
| 4.2 | Infrastruktur | 68 |
| 4.2.1 | Transport | 68 |
| 4.2.1.1 | Transportmöglichkeiten | 69 |
| 4.2.1.2 | Transportkosten | 70 |
| 4.2.2 | Energieversorgung | 72 |
| 4.2.3 | Wasser- und Abwassergebühren | 74 |
| 4.2.4 | Telekommunikation | 75 |
| 4.3 | Immobilien | 76 |
| 4.4 | Rohstoffe | 81 |
| 4.5 | Personal | 81 |
| 4.5.1 | Personalkosten | 82 |
| 4.5.2 | Ausbildungsstand und Weiterbildungsmöglichkeiten | 84 |
| 4.5.3 | Personalbeschaffung | 88 |
| 4.6 | Stellung der Gewerkschaften | 89 |
| 5. | Investitionsanreize, Fördermittel | 90 |
| 6. | Erfahrungen von Investoren | 99 |
| 7. | Bewertung der Standortfaktoren | 103 |
| 8. | Schlußbemerkung | 108 |
| 9. | Kontaktadressen | 109 |
| Literaturverzeichnis | 112 | |
| Stichwortverzeichnis | 116 |
Malta hat kein Übereinkommen, das die Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Schiedssprüchen zum Gegenstand hat, ratifiziert. Vor Abschluß einer Gerichtsstandsvereinbarung empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung.119 Durch die Überlastung der tschechischen Gerichte und der damit verbundenen langen Prozeßdauer ist es vorteilhaft, für den Fall von Streitigkeiten in die Verträge eine Schiedsgerichtsklausel unter Beachtung des Schiedsgerichtsgesetzes Nr. 216/1994 aufzunehmen. In der Tschechischen Republik kann das Schiedsgericht bei der Wirtschafts- und Agrarkammer der Tschechischen Republik nominiert werden. Die Tschechische Republik hat das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (New Yorker Übereinkommen) vom 10. Juni 1958, das von mehr als 100 Staaten ratifiziert wurde, unterzeichnet. In diesem Übereinkommen verpflichten sich die Vertragsstaaten, auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangene Schiedssprüche anzuerkennen und zu vollstrecken. Es kann daher die Zuständigkeit eines institutionellen Schiedsgerichts vereinbart werden. Für ad-hoc Schiedsgerichtsvereinbarungen empfiehlt sich die Vereinbarung der von der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL) herausgegebenen Schiedsgerichtsordnung. Diese sieht in ihrer Musterschiedsklausel eine sogenannte "Ernennende Stelle" ("Appointing Authority") vor, die u.a. bei Weigerung einer Partei, einen Schiedsrichter zu benennen, eine Bestellung vornimmt.120 [...]
Rechtsgrundlage ist die Verordnung über den Schutz des gewerblichen Eigentums in Malta vom 01.01.1900 (in der Fassung der Verordnung von 1970). Jedes Patent wird für die Dauer von 14 Jahren erteilt. Mindestens sechs Monate vor Ablauf kann der Patentinhaber die Verlängerung der Schutzdauer beantragen. Warenzeichen werden ebenfalls für eine Laufzeit von 14 Jahren mit dem Recht der Verlängerung eingetragen. Malta ist Mitglied der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20.03.1983 zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der Lissaboner Fassung vom 31.10.1958. Dem Madrider Abkommen vom 14.04.1981 über die internationale Registrierung von Marken ist Malta jedoch nicht beigetreten.117 Die Tschechische Republik ist Mitglied der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der Stockholmer Fassung von 1967. Das Patentgesetz wird im Gesetz 527/90 und in der Durchführungsverordnung 550/90 geregelt und unterscheidet zwischen Patenten, industriellen Mustern und Verbesserungsvorschlägen. Außerdem gilt das Gesetz 478/92 über den Schutz von Gebrauchsmustern. Die Tschechische Republik ist außerdem Mitglied des Madrider Abkommens über Internationale Registrierung der Warenzeichen. Die Registrierung erfolgt für die Dauer von 10 Jahren und kann um jeweils 10 Jahre verlängert werden. (Gesetz über Schutzmarken, Kundmachung Nr. 137/95 vom 21. Juni 1995 und Durchführungsverordnung 213/95). Patent- und Warenzeichenanmeldungen können von Ausländern über spezialisierte Anwaltskanzleien vorgenommen werden.118 [...]
Die Normen in Malta entsprechen überwiegend den britischen und den EU - Standards. Für Maß- und Gewichtsangaben wird das metrische System angewendet. Die Spannung des elektrischen Stroms liegt bei 240 V (50 Hz) bzw. bei 360 V (Starkstrom).115 Es werden britische Schukostecker eingesetzt. Derzeit findet eine Umstellung der tschechischen Normen auf die EU - Normen statt. Bei Maß- und Gewichtsangaben gilt ebenfalls das metrische System. Die Spannung des elektrischen Stroms ist ortsabhängig entweder 240 V oder 120 V bei einer Frequenz von 50 Hz. Bei den Schukosteckern gilt noch eine spezielle CS-Norm, für deren Außerkrafttreten bisher noch kein Termin bekannt ist.116 [...]
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783832405120
Arbeit zitieren:
Höpfner, Steffen Juli 1997: Vergleich der Produktionsstandorte Malta und Tschechische Republik aus deutscher Sicht, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Investitionsanreize, Produktionsbedingungen, Rating, rechtliche Grundlagen, Standortwahl



