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Verfahrensablauf einer Unternehmensübernahme nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WÜG)

Verfahrensablauf einer Unternehmensübernahme nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WÜG)
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Robert Zeiss
  • Abgabedatum: Oktober 2001
  • Umfang: 51 Seiten
  • Dateigröße: 489,2 KB
  • Note: 1,3
  • Institution / Hochschule: FernUniversität in Hagen Deutschland
  • ISBN (eBook): 978-3-8324-4711-3
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-4711-3 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-4711-3 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Zeiss, Robert Oktober 2001: Verfahrensablauf einer Unternehmensübernahme nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WÜG), Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Übernahmekodex, Unternehmensfusion, Übernahmegesetz, Unternehmensübernahme, Mergers & Acquisitions

Diplomarbeit von Robert Zeiss

Einleitung:

Spätestens seit der „Übernahmeschlacht“ Vodafone Plc. / Mannesmann AG zum Jahreswechsel 1999/2000 sind Unternehmensübernahmen auch ein Diskussionsthema in der Bevölkerung. Tatsächlich haben Zahl und Wert der Firmenzusammenschlüsse weltweit in den letzten Jahren erheblich zugenommen. Angetrieben von der Maxime zur Steigerung des Shareholder-Value sieht eine wachsende Zahl von Unternehmen in Firmenkäufen das adäquate Mittel zum Erreichen höherer Profitabilität durch Erhöhung der relativen Marktmacht. Begünstigt durch die Befreiung der Erträge aus Beteiligungsverkäufen von der Körperschaftssteuerpflicht werden sich ab Januar 2002 viele Unternehmen von nicht zum Kerngeschäft gehörenden Töchtern trennen. Das Volumen der „Firmenhochzeiten“ wird sich damit weiter erhöhen.

Eine gesetzliche Regulierung wird insbesondere für „feindliche Übernahmen“ gefordert. Der in Deutschland bislang gültige Übernahmekodex aus den Jahren 1995 und 1998 ist weder allgemeinverbindlich noch können Verstöße wirksam sanktioniert werden. Am 4. Juli 2001 ist die geplante Rahmenrichtlinie der EU zum Übernahmerecht endgültig gescheitert. Zum 1. Januar 2002 soll nun auf nationaler Ebene ein neues Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WÜG) in Kraft treten. Die Bundesregierung begründet den Erlass mit der Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts und des Finanzplatzes Deutschland. Dabei soll den Anforderungen der Globalisierung und der Finanzmärkte angemessen Rechnung getragen und zugleich die rechtliche Stellung der Minderheitsaktionäre und der Arbeitnehmer bei Unternehmensübernahmen gestärkt werden. Das Gesetz reguliert bisher vernachlässigte Bereiche des privatrechtlichen Gesellschaftsrechts und des öffentlich-rechtlichen Kapitalmarktrechts.

Die Arbeit beschäftigt sich nach einem einleitenden Blick auf die wirtschaftlichen Hintergründe von Firmenübernahmen und –zusammenschlüssen sowie einem Rückblick auf bisherige Gesetzesinitiativen mit den Auswirkungen des ab 1. Januar 2002 geltenden Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WÜG). Für in der praktischen Anwendung kritische Aspekte führt sie Modifikationsvorschläge auf.

Die Diplomarbeit wurde mit betriebswirtschaftlichem und rechtswissenschaftlichem Hintergrund verfasst. Eingereicht wurde sie einem rechtswissenschaftlichen Lehrstuhl zum Abschluss als Diplom-Kaufmann. Der Autor studiert ebenfalls Rechtswissenschaften und leistete Praktikums in Investmentbanken und Anwaltskanzleien im In- und Ausland.

Inhaltsverzeichnis:

Inhaltsverzeichnis I
Abbildungsverzeichnis II
I. Einleitung 1
1. Marktbegebenheiten 1
2. Wirtschaftliche Notwendigkeit 2
II. Entwicklung des Übernahmerechts in Deutschland 4
1. Leitsätze von 1979 4
2. Übernahmekodex von 1995 4
3. Übernahmekodex von 1998 5
4. EU-Übernahmerichtlinie 6
5. (Wertpapiererwerbs- und) Übernahmegesetz 8
III. Verfahrensablauf einer Übernahme nach dem WÜG 11
1. Grundsätzliches 11
a. Rechtspolitische Ziele des WÜG 11
b. Erwerbsangebot 12
c. Übernahmeangebot 13
d. Pflichtangebot 13
2. Anwendungsbereich des WÜG 15
3. Vorbereitungshandlungen 16
a. Bewertung und Erfolgsaussichten 16
b. Gesellschafterstruktur der Zielgesellschaft 17
c. Anschleichen durch Paketbildung 17
d. Hinzuziehen von Beratern 17
4. Veröffentlichung der Entscheidung 18
a. Zeitpunkt 18
b. Form 19
c. Folgen 19
5. Veröffentlichung der Angebotsunterlagen 20
a. Vorlage beim BAWe 20
b. Zeitpunkt 21
c. Form 21
d. Zusätzliche Verbreitung 21
6. Rechtliche Einordnung des Angebots 22
a. Verbindlichkeit 22
b. Haftung 23
7. Inhalt der Angebotsunterlagen 23
a. Einzelne Bestimmungen 23
b. Einordnung der Erfordernisse 25
c. Umfang der Angebotsunterlagen 26
d. Art der Gegenleistung 27
e. Höhe der Gegenleistung 28
f. Annahmefrist 29
8. Stellungnahme des Vorstands der Zielgesellschaft 30
9. Abwehrmaßnahmen der Zielgesellschaft 30
a. Rechtsdogmatischer Hintergrund der Neutralitätspflicht 31
b. Eigenverantwortliche Maßnahmen 32
c. Abwehrmaßnahmen aufgrund Hauptversammlungsbeschluß 32
d. Abwehrmaßnahmen aufgrund Vorratsbeschluß 33
10. Konkurrenzangebote 34
11. Weitere Maßnahmen des Bieters 35
a. Angebotsverbesserungen 35
b. Erwerbe außerhalb des Angebots 35
c. Erwerbe nach Ergebnisbekanntgabe 36
12. Veröffentlichungspflichten, Ergebnisbekanntgabe, Nachfrist und Erfüllung 36
13. Aufsicht, Sanktionen und Rechtsmittel 37
IV. Fazit 39
Literaturverzeichnis 42

Automatisiert erstellter Textauszug:

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Unterlagen haften der Bieter, die Prospektverantwortlichen sowie in bestimmten Fällen auch das beauftragte Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach §§ 12 f. WÜG.71 Die Parteien können sich jeweils gemäß Art. 12 II WÜG exkulpieren, wenn sie die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit nicht gekannt haben und die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhte. Ferner haften sie nicht, wenn die Annahme nicht aufgrund der Angebotsunterlagen erfolgte, der Annehmende die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit kannte oder vor der individuellen Annahme des Angebots eine Richtigstellung veröffentlicht wurde. Der Anspruch verjährt ein Jahr ab Kenntnis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit, spätestens jedoch drei Jahre nach Veröffentlichung der Angebotsunterlagen, § 12 IV WÜG. [...]

Die Veröffentlichung der Unterlagen entspricht einem verbindlichen und unwiderruflichen Angebot zum Abschluß eines entsprechenden Erwerbsvertrages im Sinne von § 145 BGB.68 Die bisher teilweise übliche und mit dem Übernahmekodex vereinbare "invitatio ad offerendum", also die öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Angeboten, ist durch § 17 WÜG ausdrücklich verboten. Auch Bedingungen, die vom Bieter oder seinen Hilfspersonen selbst herbeigeführt werden können, sowie Widerrufs- und Rücktrittsvorbehalte sind nach § 18 WÜG unzulässig. Zulässig sind hingegen auflösende Bedingungen bezüglich ausstehender kartellrechtlicher oder sonstiger behördlicher Entscheidungen oder das Erreichen einer bestimmten Beteiligungsquote. Das Angebot kann auch davon abhängig gemacht werden, daß die Zielgesellschaft keine für den Bieter interessanten Unternehmensteile veräußert. Wie oben zur Frist für die Veröffentlichung der Erwerbsabsicht geschildert, kann das Angebot auch von der Zustimmung der Gesellschafterversammlung des Bieters abhängig gemacht werden, welche unverzüglich, jedoch spätestens bis zum fünften Werktag vor Ablauf der Angebotsfrist einzuholen ist, § 25 WÜG.69 Teilangebote, beispielsweise zum Erreichen einer bestimmten Stimmenmehrheit, sind bei Erwerbsangeboten nach § 19 WÜG grundsätzlich möglich,70 dies gilt jedoch nur solange weniger als 30 Prozent der Stimmrechte angestrebt werden. Übernahmeangebote zur Erlangung einer Stimmrechtsquote von mindestens 30 Prozent (§ 29 II WÜG) dürfen gemäß § 32 WÜG nicht als Teilangebot ausgestaltet sein. Die abgabewil- [...]

dem Zeitpunkt der Entscheidung und der (unverzüglichen) Bekanntgabe der Übernahmeabsicht nicht erlaubt.62 Nach Angebotsveröffentlichung können die Käufe fortgesetzt werden, jedoch sind in allen Fällen die Preisregeln zur Höhe der Gegenleistung in § 31 II, III WÜG sowie § 4 RVO-WÜG zu beachten. So ist ein Betrag in Euro anzubieten, wenn jeweils gegen Geldleistung bis zu drei Monaten vor Veröffentlichung mindestens fünf Prozent der Aktien oder Stimmrechte erworben oder nach der Veröffentlichung und vor Ablauf der Annahmefrist Aktien zugekauft wurden. Zugleich muß die Gegenleistung des Übernahmeangebots gegebenenfalls auf den höchsten Wert der Gegenleistung (Geldleistung oder Tauschgeschäft) in diesen Fällen angehoben werden. Hinzuweisen ist hierbei auch auf die Meldeschwellen nach §§ 21, 22 WpHG und der Folgen bei Unterlassen wie dem Verlust der Stimmrechte nach § 28 WpHG. Halten sich über einen längeren Zeitraum Gerüchte zu einer Übernahme im Markt und werden diese von den betroffenen Unternehmen nicht kommentiert, so kann das BAWe im Rahmen seiner Mißbrauchsaufsicht die Gesellschaften zu einer Stellungnahme auffordern. [...]

Arbeit zitieren:
Zeiss, Robert Oktober 2001: Verfahrensablauf einer Unternehmensübernahme nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WÜG), Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Übernahmekodex, Unternehmensfusion, Übernahmegesetz, Unternehmensübernahme, Mergers & Acquisitions

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