Verdeckte Einlage im Steuer- und Gesellschaftsrecht
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Dominik Schimpf
- Abgabedatum: November 2006
- Umfang: 103 Seiten
- Dateigröße: 469,1 KB
- Note: 1,7
- Institution / Hochschule: Fachhochschule Worms Deutschland
- Bibliografie: ca. 59
- ISBN (eBook): 978-3-8366-0059-0
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8366-0059-0 P - ISBN (CD) :978-3-8366-0059-0 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Schimpf, Dominik November 2006: Verdeckte Einlage im Steuer- und Gesellschaftsrecht, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Steuerrecht, Grundstück, Forderungsverzicht, VE, Anteile
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Diplomarbeit von Dominik Schimpf
Einleitung:
Das Handelsrecht versteht unter Einlagen Vermögenszuführungen (Geld- oder Sachleistungen), die ein Gesellschafter einer Gesellschaft in Erfüllung der gesellschafsrechtlichen Verpflichtungen zur freien Verfügung überlässt. Erfolgt die Einlage gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten, so handelt es sich um eine offene Einlage. Bei einer Kapitalgesellschaft ist das bei der Gründung oder bei einer Kapitalerhöhung der Fall. Steuerlich sind Einlagen gem. § 4 Abs. I S. 5 EStG alle Wirtschaftsgüter, die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat.
Erfolgt eine Einlage nicht auf einer gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung zur Kapitalaufbringung, sondern erfolgt diese entweder ohne Rechtspflicht oder ohne einer schuldrechtlichen Verpflichtung bezeichnet man solche Einlagen als verdeckte Einlagen. Die offenen Einlagen wirken sich weder handelsrechtlich noch steuerrechtlich gewinnerhöhend aus. Bei den vE ist die Behandlung in den beiden Bilanzen differenzierter zu betrachten und kann zu divergierender Beurteilung führen. Nach h. M. sind diese handelsrechtlich in die Kapitalrücklage gem. § 272 Abs. II Nr. 4 HGB einzustellen.
Die vE können jedoch auch als Ertrag in der GuV gem. § 275 Abs. II Nr. 4 und 15 bzw. Abs. III Nr. 6 und 14 HGB auszuweisen sein. Steuerlich sind sowohl die offenen als auch die vE erfolgsneutral zu behandeln. Soweit die vE als Ertrag handelsrechtlich behandelt wurde, so ist diese steuerlich ausserbilanziel wieder von dem Jahresüberschuss der Gesellschaft abzuziehen. Die Definition der vE ist an keiner Stelle weder im Handelsrecht noch im Steuerrecht gesetzlich definiert. Im Unterschied zur verdeckten Gewinnausschüttung wird die vE im Gesetz nicht einmal erwähnt. Oft wird diese lediglich als Pendant zur verdeckten Gewinnausschüttungen gesehen und nicht immer wird eine übergreifende Betrachtung der Auswirkungen bei der Gesellschaft und/oder dem Gesellschafter von verdeckten Einlagen in ausreichendem Maße vorgenommen.
Die Möglichkeiten der Konstellationen betreffend der vE sind mannigfaltig und überwiegend von der Rechtsprechung geprägt. Das Spektrum der Problemfelder ist ebenfalls breit gestreut. Das betrifft beispielsweise die Bewertung der vE, die Unterschiedliche Behandlung beim Gesellschafter in Hinsicht auf den Einlagegegenstand sowie den Zeitpunkt der Einlage, die divergierende Zugehörigkeit der Beteilung und des einzulegenden Wirtschaftsgutes in Bezug auf Betriebs- und/oder im Privatvermögen usw. Die vE wird in der deutschen Steuerrechtsprechung unzureichend gewürdigt so dass es immer wieder zu einer Fehleinschätzung der Rechtslage kommt. Die vorliegende Arbeit versucht die einzelnen Problembereiche als auch die Lösungsansätze sowohl auf der Seite der Gesellschaft als auch auf der Ebene des Gesellschafters systematisch darzustellen. Dabei beschränkt sich die Arbeit auf der Seite der Gesellschaft auf die Rechtsform der GmbH.
Inhaltsverzeichnis:
| Inhaltsverzeichnis | II | |
| Abbildungsverzeichnis | IV | |
| Abkürzungsverzeichnis | V | |
| 1. | Allgemeines | 1 |
| 2. | Begriffsdefinitionen | 3 |
| 2.1 | Allgemeines | 3 |
| 2.1.1 | Das Trennungsprinzip | 3 |
| 2.1.2 | Die Besteuerungsebenen | 4 |
| 2.2 | Einlagen | 5 |
| 2.2.1 | Einlagen und Entnahmen in ein Einzel- bzw. Personenunternehmen und in eine Körperschaft | 5 |
| 2.3 | Offene Einlagen | 7 |
| 2.3.1 | Definition | 7 |
| 2.3.2 | Gegenstand | 8 |
| 2.3.3 | Behandlung der offenen Einlage bei der Kapitalgesellschaft | 9 |
| 2.3.4 | Behandlung der offenen Einlagen bei dem Gesellschafter | 10 |
| 2.4 | Verdeckten Einlage | 10 |
| 2.4.1 | Definition | 10 |
| 2.4.2 | Gegenstand der verdeckten Einlage | 11 |
| 2.4.3 | Unentgeltlichkeit der verdeckten Einlage | 12 |
| 2.4.2 | Einlagefähigkeit von Nutzungsvorteilen | 13 |
| 2.5 | Abgrenzungen | 14 |
| 2.5.1 | Abgrenzung zu offenen Einlagen | 14 |
| 2.5.2 | Abgrenzung zu verdeckten Gewinnausschüttungen | 15 |
| 3. | Behandlung der verdeckten Einlage bei der Kapitalgesellschaft | 17 |
| 3.1 | Handelsrechtliche Behandlung | 17 |
| 3.1.1 | Erfassung der Einlagen | 17 |
| 3.1.2 | Bewertung der verdeckten Einlage | 18 |
| 3.1.3 | Verdeckte Einlage und latente Steuerlast gem. § 274 Abs. I HGB | 19 |
| 3.2 | Steuerliche Behandlung der verdeckten Einlage | 19 |
| 3.2.1 | Rechtslage bis zum 31.12.1976 | 19 |
| 3.2.2 | Rechtslage bis zum 31.12.2001 | 20 |
| 3.2.3 | Rechtslage ab 31.12.2001 | 21 |
| 3.2.4 | Auswirkung auf das zu versteuernde Einkommen | 23 |
| 3.2.5 | Zeitpunkt der Erfassung der verdeckten Einlage | 23 |
| 3.2.6 | Erscheinungsformen der verdeckten Einlage | 25 |
| 3.2.7 | Rückgängigmachung verdeckter Einlagen | 27 |
| 3.3 | Zusammenstellende Übersicht der vE im Handels- und Steuerrecht | 30 |
| 3.4 | Gestaltungsmöglichkeiten bei der Kapitalgesellschaft | 31 |
| 4. | Behandlung derverdeckten Einlagebeim Gesellschafter | 32 |
| 4.1 | Allgemeine Rechtsfolgen | 32 |
| 4.2 | Beteiligung befindet sich im Privatvermögen des Gesellschafters | 33 |
| 4.2.1 | Wirtschaftsgut befindet sich im Privatvermögen des Gesellschafters | 33 |
| 4.2.1.1 | Verdeckte Einlage eines Wirtschaftgutes | 34 |
| 4.2.1.2 | Verdeckte Einlage einer Beteiligung i. S. d. § 17 EStG | 36 |
| 4.2.1.3 | erdeckte Einlage eines Grundstückes | 41 |
| 4.2.2 | Wirtschaftsgut befindet sich im Betriebsvermögen Gesellschafters | 44 |
| 4.3 | Beteiligung befindet sich im Betriebsvermögen des Gesellschafters | 47 |
| 4.3.1 | Wirtschaftsgut befindet sich im Privatvermögen | 47 |
| 4.3.2 | Wirtschaftsgut befindet sich in dem selben Betriebsvermögen | 53 |
| 4.3.3 | Wirtschaftsgut und Beteiligung sind Gegenstände verschiedener Betriebsvermögen | 57 |
| 5. | Verdeckte Einlage im Falle des Forderungsverzichts | 60 |
| 5.1 | Allgemeines | 60 |
| 5.2 | Behandlung des Forderungsverzichts bei der Kapitalgesellschaft | 61 |
| 5.2.1 | Auswirkung bei der Kapitalgesellschaft | 61 |
| 5.2.2 | Bewertung des Forderungsverzichts bei der Kapitalgesellschaft | 64 |
| 5.2.3 | Forderungsverzicht mit Besserungsschein | 68 |
| 5.2.4 | Forderungsverzicht mit Rangrücktritt | 69 |
| 5.3 | Behandlung des Forderungsverzichts beim Gesellschafter | 70 |
| 5.3.1 | Auswirkungen bei dem Gesellschafter | 70 |
| 5.3.2 | Bewertung des Forderungsverzichts beim Gesellschafter | 72 |
| 5.3.3 | Zuflusszeitpunkt | 72 |
| 5.3.4 | Auswirkungen auf die Anschaffungskosten der Beteiligung | 73 |
| 5.3.5 | Verzicht auf ein Darlehen | 77 |
| 5.4 | Gestaltungsmöglichkeiten bei einem Forderungsverzicht | 79 |
| 6. | Inkongruente Einlagen | 82 |
| 6.1 | Allgemeines | 82 |
| 6.2 | Konsequenzen für den leistenden Gesellschafter | 82 |
| 6.2.1 | Auswirkung auf die Anschaffungskosten der Beteiligung | 82 |
| 6.2.2 | Auswirkungen bei eine späteren Veräußerung der Beteiligung | 84 |
| 6.3 | Schenkungssteuerliche Konsequenzen bei der Kapitalgesellschaft | 84 |
| 6.4 | Schenkungssteuerliche Konsequenzen für die übrigen Gesellschafter | 85 |
| 6.4.1 | Ansicht des Bundesfinanzhofes | 85 |
| 6.4.2 | Ansicht der Finanzverwaltung | 85 |
| 6.4.3 | Ermittlung der Bereicherung im Sinne des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes | 86 |
| 6.5 | Gestaltungsmöglichkeiten bei der inkongruenten verdeckten Einlage | 88 |
| Literaturverzeichnis | 90 |
Textprobe:
Kapitel 5.3.1: Auswirkungen bei dem Gesellschafter Beim Anteilseigner kann der Forderungsverzicht aus Gründen, die in seiner Gesellschafterstellung liegen, Auswirkungen im Rahmen der Ertragsbesteuerung sowie auf die Höhe der Anschaffungskosten haben. Ein Forderungsverzicht aus anderen Gründen ist dagegen steuerlich unbeachtlich. Des Weiteren ist zu unterscheiden ob die Forderung sich im PV oder im BV befindet und ob es sich um eine Leistungs- oder reine Geldforderung (Darlehen) handelt. Handelt es sich bei der Forderung um ein Darlehen, so führt der Verzicht der Forderung, soweit die Beteiligung in PV gehalten wird, zunächst zu keinen unmittelbaren steuerlichen Auswirkung. Die Anschaffungskosten der Beteiligung erhöhen sich um den werthaltigen Teil der Forderung, auf die der Verzicht erfolgt. Handelt es sich um eine Leistungsforderung (Miet-, Zins- oder Gehaltsforderung), so ist zu bedenken, dass in Höhe des werthaltigen Teils der Leistungsforderung, der Gesellschafter entsprechende Einkünfte der Besteuerung zu unterwerfen hat.
In dieser Höhe entstehen auch nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung beim Gesellschafter. Befindet sich dagegen sowohl die Beteiligung als auch die Forderung im BV des Gesellschafters, so ist in Höhe des nicht mehr werthaltigen Teils der Forderung ein entsprechender Aufwand entstanden, der entsprechend mit dem Ertrag bei der KapGes korrespondiert.
Dieser Aufwand könnte auch schon zu einem Früheren Zeitpunkt in der Form einer Teilwertabschreibung der Forderung berücksichtigt worden sein. In Höhe des werthaltigen Teils, entstehen im BV nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung. Ist die Beteiligung PV, so führt der Forderungsverzicht zu einer Entnahme der Forderung zum TW und es entsteht ein Aufwand in der Differenz zum ursprünglichen Nominalwert, soweit auf die Forderung nicht schon vorher eine Teilwertabschreibung vorgenommen worden ist.
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783836600590
Arbeit zitieren:
Schimpf, Dominik November 2006: Verdeckte Einlage im Steuer- und Gesellschaftsrecht, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Steuerrecht, Grundstück, Forderungsverzicht, VE, Anteile



