Verbraucherschutz im Internet
- Art: Seminararbeit
- Autor: Christian Schneider
- Abgabedatum: Januar 2001
- Umfang: 44 Seiten
- Dateigröße: 284,7 KB
- Note: 2,0
- Institution / Hochschule: Technische Universität Dresden Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-3153-2
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-3153-2 P - ISBN (CD) :978-3-8324-3153-2 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Schneider, Christian Januar 2001: Verbraucherschutz im Internet, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Online-Recht, E-Commerce, Fernabsatzgesetz, Wirtschaftsrecht, Rückgaberecht
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Seminararbeit von Christian Schneider
Zusammenfassung:
Neben dem klassischen Versandhandel werden unter Einsatz neuer Kommunikationstechnologien zunehmend auch grenzüberschreitend elektronisch gestützte Käufe durch den Verbraucher getätigt. So sind die neuen Medien geeignet, jegliche Art von Waren oder Dienstleistungen kostengünstig, bequem und schnell weltweit zu vermarkten. Diese Vertriebsarten, die sich unter dem Begriff Fernabsatz fassen lassen, sind insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass Anbieter und Verbraucher sich nicht physisch begegnen und der Verbraucher die Ware oder Dienstleistung in der Regel nicht vor Vertragsschluss in Augenschein nehmen kann. Damit kommt es hier oftmals zu einem Ungleichgewicht der Verhandlungspositionen zwischen Anbieter und Verbraucher.
Gerade Vertragsschlüsse im Internet werden wegen der Vielseitigkeit und Schnelligkeit des Mediums immer populärer und gewinnen daher mehr und mehr an Bedeutung. Studien sehen ein überproportionales Zuwachspotential in diesem Marktsegment voraus; allein für die Bundesrepublik wird teilweise von einem Umsatzpotential von bis zu sechzig Milliarden DM in den Bereichen des Online- und Teleshopping ausgegangen. Zwar setzt auch der Vertragsschluss im Internet zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus, die etwa per E-Mail ausgetauscht werden können; die Annahme eines attraktiv ausgestalteten Vertragsangebotes per Mausklick ist jedoch alltäglich geworden. Bedenkt man, dass die Hemmschwelle zu einem solchen rechtsverbindlichen Mausklick durchaus niedriger liegt, als bei sonstigen Arten von Willenserklärungen, steht ähnlich wie beim „Haustürgeschäft“ oder „Teleshopping“ die Frage nach Verbraucherschutz im Raum. Ein solcher Verbraucherschutz müsste eine gleichwertige Verhandlungsposition zwischen Verbraucher und Unternehmer ermöglichen, damit die sich auf Verbraucherseite aus dem Fernkommunikationsmedium ergebenden Nachteile ausgeglichen werden. Einen derartigen Nachteilsausgleich findet man bereits in verschiedenen nationalen Verbraucherschutzregelungen. Hinzu kommt nun das Fernabsatzgesetz, welches in Umsetzung der von der EU verabschiedeten Fernabsatzrichtlinie u.a. auch den Verbraucherschutz bei Geschäften im Internet gewährleisten soll.
Die vorliegende Arbeit wird sich daher mit der Frage beschäftigen, inwieweit Regelungen des Verbraucherschutzrechts bei Rechtsgeschäften im Internet Anwendung finden. Ein Schwerpunkt der Arbeit wird darin liegen, die Bestimmungen des Fernabsatzgesetzes kritisch aufzuzeigen. Wegen der Übergangsvorschriften innerhalb der aktuellen gesetzlichen Änderungen kann darüber hinaus auch auf eine Darstellung der bisherigen, teilweise umstrittenen Rechtslage nicht verzichtet werden.
Inhaltsverzeichnis:
| Literaturverzeichnis | II | |
| Inhaltsverzeichnis | IV | |
| Einführung | 1 | |
| Verbraucherschutz im Internet | 2 | |
| A. | Internationalität: IPR Kollisionsrecht | 2 |
| I. | Art. 29 EGBGB | 2 |
| II. | Art. 29a EGBGB | 3 |
| III. | Art. 34 EGBGB | 4 |
| B. | (Nationaler) Verbraucherschutz | 5 |
| I. | Widerrufs- und Rückgaberecht (§§ 361a, b BGB) | 5 |
| II. | Fernabsatzgesetz | 5 |
| 1. | Anwendungsbereich | 6 |
| a) | Fernabsatzverträge | 6 |
| aa) | Verbraucher | 6 |
| bb) | Unternehmer | 7 |
| cc) | Fernkommunikationsmittel | 7 |
| dd) | Fernabsatz | 7 |
| b) | Ausnahmen | 8 |
| aa) | Bau- und Verkaufsverträge über Immobilien | 9 |
| bb) | Verträge über Lebensmittel und Gegenstände des täglichen Bedarfs | 9 |
| cc) | Verträge in den Bereichen von Unterbringung, Beförderung oder Lieferung von Speisen sowie Freizeitgestaltung | 10 |
| dd) | Automatenverträge, Benutzungsverträge an öffentlichen Fernsprechern und Versteigerungen | 10 |
| c) | Günstigkeitsprinzip | 10 |
| 2. | Regelungen des FernAbsG zum Schutz des Verbrauchers | 11 |
| a) | Informationspflichten des Unternehmers | 11 |
| aa) | Rechtzeitige Unterrichtung des Verbrauchers | 12 |
| bb) | Transparenzgebot | 13 |
| cc) | Bestätigung der Informationen auf einem dauerhafter Datenträger | 13 |
| (1) | Dauerhafter Datenträger | 14 |
| (a) | Papiergebundene Schriftstücke | 14 |
| (b) | Elektronische Speichermedien | 14 |
| (c) | E-Mail und Webformulare | 15 |
| (2) | Besondere Kennzeichnungspflicht; § 2 Abs. 3 S. 2 FernAbsG | 16 |
| dd) | Folgen bei Nichtbeachtung der Informationspflichten | 16 |
| b) | Widerrufsrecht des Verbrauchers | 17 |
| aa) | Widerrufsfrist | 17 |
| bb) | Widerrufserklärung | 18 |
| cc) | Erlöschen des Widerrufsrechts | 18 |
| dd) | Ausnahmen vom Widerrufsrecht | 19 |
| (1) | Verderbliche oder auf Kundenwunsch zugeschnittene Ware | 19 |
| (2) | Entsiegelte Audio- und Videoaufzeichnungen sowie Software | 19 |
| (3) | Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte | 19 |
| (4) | Wett- und Lotteriedienstleistungen, sowie Versteigerungen | 20 |
| ee) | Rechtsfolgen des Widerrufs | 21 |
| (1) | Rückabwicklung, § 361a BGB | 21 |
| (2) | Schadensersatzpflicht | 21 |
| (3) | Vergütung für die Nutzung der Sache | 22 |
| (4) | Der Widerruf von finanzierten Geschäften | 22 |
| (a) | Vom Unternehmer finanzierte Geschäfte | 23 |
| (b) | Von Dritten finanzierte Geschäfte | 23 |
| ff) | Rechtsnatur des Widerrufsrechts | 23 |
| gg) | Verhältnis zu anderen Vorschriften | 24 |
| c) | Rückgaberecht | 24 |
| aa) | Voraussetzungen | 25 |
| bb) | Ausübung des Rückgaberechts | 25 |
| 3. | Unabdingbarkeit, Umgehungsverbot | 25 |
| III. | Haustürwiderrufsgesetz | 26 |
| 1. | Direkte Anwendung | 26 |
| 2. | Analogie zum Teleshopping | 27 |
| 3. | „Überrumpelung“ | 28 |
| IV. | Verbraucherkreditgesetz | 29 |
| 1. | Fernabsatzhandel, § 8 VerbrKrG | 29 |
| 2. | Konkurrenzen | 30 |
| V. | AGB-Gesetz | 31 |
| VI. | Kaufrecht ( §§ 459 II, 463 S. 1 BGB) | 31 |
| VII. | Pauschalreiserecht (§§ 651a – 651l BGB) | 31 |
| VIII. | Haftung für Gewinnzusagen, § 661a BGB | 32 |
| IX. | Haftung bei Kreditkartenmissbrauch, § 676h BGB | 32 |
| X. | Wettbewerbsrecht | 33 |
| XI. | Spezialgesetzliche Regelungen | 33 |
| 1. | Fernunterrichtsschutzgesetz | 33 |
| 2. | Teilzeit-Wohnrechtegesetz | 34 |
| C. | Fazit | 34 |
eines Vertrages über gleichartige Teilleistungen soll es abweichend von der Grundregel für den Lauf der regulären Widerrufsfrist nicht auf den Zeitpunkt der vollständigen Bewirkung der gesamten Leistung ankommen, da dies die Widerrufsfrist unangemessen verlängern würde43. So kann der Verbraucher bei gleichartigen Leistungen schon nach der ersten Teillieferung die Ware prüfen und sich entscheiden, ob er an dem Vertrag festhalten möchte oder nicht. Demnach schreibt § 3 I 2 FernAbsG den Fristbeginn in solchen Fällen mit dem Erhalt der ersten Teillieferung vor. Fraglich erscheint diese Regelung im Falle verschiedenartiger Teillieferungen, etwa bei der regelmäßigen Lieferung verschiedener Bücher. Für eine Unterscheidung spricht, dass der Verbraucher bei Abschluss eines solchen Vertrages regelmäßig noch nicht weiß, welche Ware er genau zu einem späteren Zeitpunkt beziehen möchte. Andererseits erscheint ein Hinauszögern der Widerrufsfrist bis zum Zeitpunkt der letzten Teilleistung unbillig, wenn man bedenkt, dass der Unternehmer bis zur vollständigen Erfüllung – die an irgendwo in der Zukunft liegt − praktisch völlig im unklaren ist, ob der Verbraucher den Gesamtvertrag gelten lassen will oder nicht. Das würde über den Sinn und Zweck des Verbraucherschutzes hinausgehen und zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Unternehmers führen. bb) Widerrufserklärung Der Widerruf wird durch empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Unternehmer erklärt (§§ 361a II, 349 BGB). Die Erklärung muss nicht unbedingt schriftlich (§ 126 BGB) erfolgen, vielmehr genügt nach § 361a I 2 BGB jeder dauerhafter Datenträger. Damit kann ein Widerruf auch per E-Mail abgegeben werden. In der Praxis bietet sich zweckmäßigerweise eine Form an, die später einen Beweis des rechtzeitigen Widerrufs erlaubt. Als weitere Möglichkeit lässt § 361a I 2 BGB den konkludenten Widerruf durch Rücksendung der fraglichen Sache zu. cc) Erlöschen des Widerrufsrechts Nach § 3 Abs. 1 S. 3 FernAbsG erlischt das Widerrufsrecht bei Waren spätestens vier Monate nach Eingang beim Empfänger. Bei Dienstleistungen erlischt das Widerrufsrecht spätestens vier Monate nach Vertragsschluss oder wenn oder der Verbraucher die Ausführung der Dienstleistung selbst veranlasst oder mit der Ausführung mit Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen wurde. In der Zustimmung liegt also ein Verzicht auf das Widerrufsrecht, auch wenn die Voraussetzungen des § 3 I 2 FernAbsG eingehalten wurden. Im Internet kommen etwa kostenpflichtige OnlineDatenbankrecherchen in Betracht, die der Remote-Rechner des Unternehmers [...]
von vier Monaten zu rechnen, da die Widerrufsfrist nach § 3 I 2 FernAbsG nicht vor Erfüllung der Informationspflicht zu laufen beginnt. Dazu kommt die Regelung in § 361a II 5, die eine Haftung des Verbrauchers bei Untergang oder Verschlechterung der Sache im Falle eines wirksamen Widerrufs auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Fraglich ist, wer die Beweislast für die Erfüllung der Informationspflicht trägt. Nachdem Art. 11 III FARL offen gelassen hat, wem die Beweislast auferlegt wird, vertrat vertritt der Gesetzgeber die Auffassung, dass es angemessen sei, diese dem Unternehmer aufzuerlegen41. In der Begründung heißt es, dass es für den Verbraucher kaum möglich sei, den Negativbeweis zu erbringen, dass er bestimmte Informationen nicht erhalten habe. Für diese Auffassung sprechen auch die Regelungen in § 2 II HWiG und § 5 V TzWrG. Demgemäß sieht auch § 361a I 6 BGB vor, dass der Unternehmer die Beweislast für den Fall trägt, dass der Beginn der Widerrufsfrist streitig ist Da den Unternehmer sowohl die Beweislast für den Zeitpunkt der Information als auch für die Zustimmung des Verbrauchers zur Ausführung seiner Dienstleistung trifft, muss er dafür Sorge tragen, dass die entsprechenden Daten dokumentiert werden. b) Widerrufsrecht des Verbrauchers Die praktisch bedeutsamste Regelung ist die Statuierung eines gesetzlichen Widerrufsrechts nach § 3 FernAbsG iVm § 361a BGB. Widerruf bedeutet, das der Verbraucher die Möglichkeit hat, sich von dem Vertrag innerhalb einer Frist von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen zu lösen. Zu beachten ist die Übergangsvorschrift in Art. 12 S. 2 des Gesetzes42, wonach auf Verträge, die vor dem 20. Oktober 2000 geschlossen wurden, die alte Rechtslage mit einer Widerrufsfrist von einer Woche Anwendung findet. Die Rückabwicklung erbrachter Leistungen erfolgt nach der Sonderregelung in § 361a II BGB, der im Grundsatz auf das Rücktrittsrecht verweist, allerdings auch eine Reihe bedeutsamer Abweichungen davon enthält. aa) Widerrufsfrist In Ergänzung zu § 361a I 3 BGB, nach dem die Zwei-Wochen-Frist mit der Belehrung über den Widerruf beginnt, regelt § 3 I 2 FernAbsG, dass die Widerrufsfrist nicht vor Erfüllung der Informationspflichten aus § 2 III und IV FernAbsG zu laufen beginnt. Für die Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs (§ 361a I 2. 2. HS BGB). Bei der Lieferung von Waren, beginnt sie jedoch nicht vor deren Eingang beim Empfänger; bei der Erbringung von Dienstleistungen nicht vor Abschluss des Vertrages. Im Falle [...]
ewig, aber doch eine angemessene Zeit zur Verfügung stehen40, kommen auch flüchtige Speichermedien wie etwa der Arbeitsspeicher des Computers nicht in Betracht. Denkbar wäre die Verwendung besonderer Skripte oder Programmteile (Applets), die eine automatische Speicherung auf der Festplatte des Nutzers sicherstellen. Angesichts der kaum überschaubaren Probleme, wird der Unternehmer, sofern es um die Lieferung von Waren geht, in der Praxis wohl vorerst auf papiergebundene Informationen zurückgreifen. In der rechtlichen Beurteilung wird man abwägen müssen zwischen den Interessen des Unternehmers an Rechtssicherheit, insbesondere der Frage, wie inwieweit Maßnahmen zur Sicherstellung der Information noch verhältnismäßig wären, und denen des Verbrauchers vor übereilten Entscheidungen angesichts seiner im Vergleich zum Lieferer unerfahrenden Position. Allerdings bleibt zu bemerken, dass es sich beim Verbraucher nicht um einen unmündigen Bürger handelt, dem die Rechtsverbindlichkeit seines Handelns dauernd vor Augen gehalten werden müsste. (2) Besondere Kennzeichnungspflicht; § 2 Abs. 3 S. 2 FernAbsG Schließlich normiert § 2 III FernAbsG eine besondere Kennzeichnungspflicht, wonach der Unternehmer bestimmte, über die in § 2 II Nr. 1 − 10 FernAbsG hinausgehende und nicht unbedingt vor Vertragsschluss mitzuteilende Informationen, in drucktechnisch besonders hervorgehobener und deutlich gestalteter Form auf dem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen muss, um die Aufmerksamkeit des Verbrauchers zu erregen. Neben den Informationen über Bedingungen und Einzelheiten des Widerrufs- oder Rückgaberechts sind auch solche über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen erfasst, sowie Kündigungsbedingungen bei Verträgen, die bestimmte Dauerschuldverhältnisse betreffen. Sie dürfen also nicht etwa zwischen einer Vielzahl anderer Klauseln versteckt sein. dd) Folgen bei Nichtbeachtung der Informationspflichten Fraglich sind die Rechtsfolgen einer Nichtbeachtung der Informationspflichten durch den Unternehmer. Da es sich hierbei um verbraucherschützende Pflichten, nicht jedoch um Wirksamkeitsvoraussetzungen handelt, ist Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die Informationspflichten des § 2 FernAbsG nicht Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, sondern – neben den Klagemöglichkeiten der § 13a UWG, 13 AGBG und 22 AGBG (Verbandsklage) – insbesondere eine Verlängerung der Widerrufsfrist des § 361a I 2 BGB (dazu unten im Abschnitt Widerrufsrecht). Wer seine Informationspflichten nicht erfüllt, hat mit einer möglichen Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts innerhalb eines Zeitraumes [...]
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783832431532
Arbeit zitieren:
Schneider, Christian Januar 2001: Verbraucherschutz im Internet, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Online-Recht, E-Commerce, Fernabsatzgesetz, Wirtschaftsrecht, Rückgaberecht



