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Das Verbot der unaufgeforderten E-Mail-Werbung

Vereinbarkeit mit der im EG-Vertrag garantierten Warenverkehrsfreiheit?

Das Verbot der unaufgeforderten E-Mail-Werbung
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Holger Sattler
  • Abgabedatum: August 2002
  • Umfang: 82 Seiten
  • Dateigröße: 648,8 KB
  • Note: 1,7
  • Institution / Hochschule: Hochschule Wismar Deutschland
  • ISBN (eBook): 978-3-8324-6552-0
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-6552-0 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-6552-0 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Sattler, Holger August 2002: Das Verbot der unaufgeforderten E-Mail-Werbung, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Europäischer Gerichtshof, Dassonville, Keck, Verkaufsmodalität, E-Commerce-Richtlinie

Diplomarbeit von Holger Sattler

Problemstellung:

Gerade durch die Internationalität des Internet - es kennt nun einmal technisch keine nationalen Grenzen - hat vor allem die grenzüberschreitende (unaufgeforderte) E-Mail-Werbung eine besondere Bedeutung erlangt. Die aufgezeigten Vorzüge, welche die E-Mail den Werbenden bietet, haben zu einem schnellen Anstieg der täglich versandten Werbenachrichten geführt. Es lässt sich wohl nicht leugnen, dass E-Mail-Werbung gerade dadurch zum Teil belästigende Formen annehmen kann. Und genau dort ist dann für Verbraucher wie auch für Gewerbetreibende die Grenze des Erträglichen erreicht. Als „Junk-Mail“ oder „Spam“ gerät die unerwünschte Werbe-E-Mail immer häufiger in die Kritik.

Von wenigen Ausnahmen abgesehen verbieten die deutschen Gerichte die Versendung unverlangter E-Mail-Werbung bisher grundsätzlich. Von diesem Verbot sind aber nicht nur einheimische, sondern auch ausländische Gewerbetreibende betroffen, die Werbe-Mails an Empfänger in Deutschland senden wollen. Diesen Unternehmen bleibt damit unzweifelhaft eine Form der gezielten Kundenakquisition verwehrt, denn die Anbahnung von Geschäften und die Vermarktung der eigenen Produkte geschieht in der heutigen Zeit verstärkt über die Nutzung des Internet. Wenn jedoch eine ganz bestimmte Form der Markterschließung oder Absatzförderung, wie in diesem Fall die Werbung per E-Mail, durch eine nationale Rechtsprechung untersagt wird, können die Betroffenen einen Teil ihrer gewerblichen Tätigkeit (und dazu gehört nun einmal auch der wichtige Bereich der Werbung) faktisch nur noch eingeschränkt nachgehen. Vorstellbar ist, dass es ausländische Anbieter dadurch ungleich schwerer haben, mit ihren Produkten in einen neuen Markt vorzudringen, im Gegensatz zu einheimischen Anbietern, die mit ihren Erzeugnissen bereits auf diesem Markt etabliert sind. Sofern Anbieter eines EU-Mitgliedstaates durch eine nationale Regelung am Marktzugang offenbar gehindert oder jedenfalls benachteiligt werden, könnte genau hierin ein Verstoß gegen die wichtigste Grundfreiheit nach dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag), nämlich der Freiheit des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs, zu erblicken sein. Weil das Verbot der unangeforderten E-Mail-Werbung eine solche nationale Regelung darstellt, soll also der Frage nachgegangen werden, ob diese Rechtsprechung der deutschen Gerichte mit der im EG-Vertrag garantierten Warenverkehrsfreiheit überhaupt vereinbar ist.

Hierzu wird vorab ein Überblick über die derzeitige Rechtslage hinsichtlich der E-Mail-Werbung anhand der deutschen Rechtsprechung gegeben. Unter Berücksichtigung der inzwischen recht umfangreichen Werberechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) erfolgt dann die Prüfung, ob das Verbot der unangeforderten E-Mail-Werbung möglicherweise eine unzulässige Behinderung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs und damit einen Verstoß gegen Art. 28 EG darstellt. Im Anschluss daran soll noch untersucht werden, ob und inwieweit die in diesem Zusammenhang außerordentlich bedeutsamen EU-Richtlinien zum Fernabsatz (Fernabsatz-Richtlinie) und zum Elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce-Richtlinie) Einfluss auf die rechtliche Beurteilung haben.

Inhaltsverzeichnis:

A. EINLEITUNG 1
I. VORBETRACHTUNG 3
II. PROBLEMAUFRISS 2
III. UNTERSCHIEDLICHE ANSICHTEN ZUR UNERWÜNSCHTEN E-MAIL-WERBUNG 4
1. Argumente für ein Verbot 4
2. Argumente für eine Zulässigkeit 5
3. Weitere Aspekte - Kurz beleuchtet 6
a. Verletzung des Eigentums? 6
b. Verstopfte Mailbox? 7
B. DEUTSCHE RECHTSPRECHUNG ZU UNVERLANGTER E-MAIL-WERBUNG 8
I. AUSGEWÄHLTE GERICHTSENTSCHEIDUNGEN IM EINZELNEN 8
1. E-Mail-Werbung an private Anschlüsse 8
2. E-Mail-Werbung an gewerbliche Anschlüsse 10
3. Ausnahmen vom grundsätzlichen E-Mail-Werbeverbot 11
II. KRITIK AN DER RECHTSPRECHUNG 13
1. Verschiedene Aspekte 13
2. Exkurs: Der BGH und die „guten Sitten“ 16
3. Resümee 17
C. DIE WARENVERKEHRSFREIHEIT 19
I. ALLGEMEINES 19
II. WAS WÄRE, WENN...? 20
III. DIE „MAßNAHMEN GLEICHER WIRKUNG“ - AUSLEGUNG DURCH DEN EUROPÄISCHEN GERICHTSHOF 22
1. Die „Dassonville“ - Formel 22
2. Der Fall „Cassis de Dijon“ 23
IV. DIE „KECK“ - RECHTSPRECHUNG DES EUGH 24
1. Rückblick: Rechtsprechung vor „Keck“ 24
2. Das „Keck“ - Urteil 25
a. Der Sachverhalt 25
b. Die Entscheidung 26
c. Die Auswirkungen 27
d. Das Ergebnis 28
V. WERBUNG IM BINNENMARKT 29
1. Bedeutung der Produktwerbung 29
2. Funktionen der Produktwerbung 30
VI. RECHTSPRECHUNG DES EUGH ZU EINZELSTAATLICHEN WERBEREGELUNGEN 31
1. Entscheidungen vor „Keck“: „Oosthoek's“ und „Aragonesa“ 31
2. Entscheidungen nach „Keck“: „Hünermund“ und „Leclerc“ 32
3. Weitere Entscheidungen: „INNO“ und „Alpine Investments“ 33
VII. ÜBERTRAGBARKEIT DER EUGH-WERBERECHTSPRECHUNG AUF DIE E-MAIL-WERBUNG? 36
1. Vorbemerkungen 36
2. Maßnahme gleicher Wirkung vs. „Verkaufsmodalität“ 37
3. Das E-Mail-Werbeverbot: Doch nur Regelung einer Verkaufsmodalität? 37
4. Zusammenfassung 40
D. EXKURS: GRUNDRECHTSSCHUTZ - DIE EUROPÄISCHE MENSCHENRECHTSKONVENTION 41
I. ALLGEMEINES 41
II. DER EUROPÄISCHE GERICHTSHOF 42
III. DER EUROPÄISCHE GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE 43
E. ÄNDERUNG DER BISHERIGEN RECHTSPRECHUNG VOR DEM HINTERGRUND EUROPÄISCHER REGELWERKE? 45
I. IM FOCUS: DIE FERNABSATZ-RICHTLINIE 45
1. Zweck und Anwendungsbereich der Richtlinie 45
2. Artikel 10 FARL: Regelung des Telemarketing 46
3. Auslegung von Artikel 14 FARL 47
4. Exkurs: Die Europäische Menschenrechtskonvention 49
5. Umsetzung der Richtlinie: Das Fernabsatzgesetz 50
a. Kritik an der Umsetzung 51
b. Ausweg aus dem Dilemma? - Ein Lösungsvorschlag 51
6. Zusammenfassung 53
II. IM FOCUS: DIE E-COMMERCE-RICHTLINIE 53
1. Zweck der Richtlinie 53
2. „Kommerzielle Kommunikation“: Ein neuer Rechtsbegriff 54
3. Dienste der Informationsgesellschaft 55
4. Das Herkunftslandprinzip 56
a. Der koordinierte Bereich 56
b. Gerichtliche Zuständigkeit und Anwendbares Recht - Ein Beispielsfall 57
c. Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip: Sackgasse für die unerwünschte Werbe-Mail? 60
d. Exkurs: „De Agostini“ - Herkunftslandprinzip der Fernseh-Richtlinie 61
e. Ergebnis und Anmerkungen 62
5. Informations- und Kennzeichnungspflichten 64
6. Option-Out (Elektronische Robinson-Liste) 64
7. Strengere einzelstaatliche Regelungen 66
8. Umsetzung der Richtlinie: Das Teledienstegesetz 67
a. Begriffe; Pflichten 68
b. Das Herkunftslandprinzip 68
c. Kritik an der Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie 70
F. NEUESTE ENTWICKLUNGEN 73
I. EU-LAUTERKEITSRICHTLINIE - NUR NOCH EINE FRAGE DER ZEIT? 73
II. NEUE EU-RICHTLINIE ZUR ELEKTRONISCHEN KOMMUNIKATION 73
G. FAZIT UND AUSBLICK 75

Automatisiert erstellter Textauszug:

Wie aber ist nun das Problem der unaufgeforderten E-Mail-Werbung unter Berücksichtigung der skizzierten EuGH-Rechtsprechung zu beurteilen? Zunächst einmal ist folgendes zu sagen: Ein totales Werbeverbot für ein Produkt, das zwar verkauft, für das aber in keiner Weise geworben werden darf, behindert den grenzüberschreitenden Warenverkehr auch dann, wenn es gleichermaßen für inländische und ausländische Produkte gilt. Ein Werbeverbot beschränkt zwar nicht unmittelbar die Einfuhr ausländischer Erzeugnisse, aber durch ein solches Verbot wird der ausländischen Konkurrenz die Chance im Wettbewerb um Marktanteile gegenüber denjenigen Produkten und ihren Herstellern genommen, die auf dem nationalen Markt bereits etabliert sind.83 Das deutsche Verbot der unerwünschten E-Mail-Werbung stellt eine unterschiedslos wirkende (nichtdiskriminierende) Regelung dar, denn es richtet sich nicht nur an Einheimische, sondern an alle Wirtschaftsteilnehmer, die – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit – Werbe-Mails an deutsche Anschlüsse versenden. Insofern ist die Regelung geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zumindest mittelbar zu beeinträchtigen. Es ist jedoch fraglich, ob das E-Mail-Werbeverbot eine Steuerung des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten überhaupt bezweckt. Möglicherweise ist das Verbot lediglich als Regelung einer Verkaufsmodalität i.S. der Keck-Rechtsprechung zu qualifizieren. [...]

fenen Aussagen zur grenzüberschreitenden Werbung, und nur die sollen hier beleuchtet werden. Streitgegenstand war das unaufgeforderte telefonische Ansprechen (sog. „cold calling“), welches ein niederländisches Unternehmen als Mittel der Kontaktaufnahme mit potentiellen Kunden auch in anderen Mitgliedstaaten einsetzte. Der EuGH machte deutlich, dass ein solches Verbot den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern ein schnelles und direktes Mittel der Werbung und der Kontaktaufnahme nehme. Es kann deshalb eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellen. Bemerkenswert ist die Übereinstimmung mit der früheren Yves-Rocher-Formel80 („eine Regelung, die bestimmte Formen der Werbung und bestimmte Methoden der Absatzförderung beschränkt oder verbietet“) für den Bereich der Warenverkehrsfreiheit. Obwohl der EuGH seit seiner Keck-Entscheidung unter anderem gerade derartige Vorschriften als Regelungen bloßer Verkaufsmodalitäten qualifiziert und folglich aus dem Anwendungsbereich der Warenverkehrsfreiheit gänzlich ausgenommen hat, so bescheinigt er ihnen andererseits eine beschränkende Wirkung für den Bereich der Dienstleistungsfreiheit. Der Gerichtshof begründet dies damit: Das Verbot des „cold calling“ stelle zwar eine allgemeine und nichtdiskriminierende Regelung dar und bezwecke auch nicht, dem nationalen Markt einen Vorteil gegenüber Dienstleistungserbringern aus anderen Mitgliedstaaten zu verschaffen. Dennoch könne dieses Verbot nicht mit den in der KeckRechtsprechung angesprochenen Verkaufsmodalitäten gleichgesetzt werden. Im Gegensatz zum Keck-Fall gehe das Verbot des „cold calling“ von dem Mitgliedstaat aus, in dem der Leistungserbringer ansässig ist und betreffe somit nicht nur Angebote, die er Kunden im Inland unterbreitet habe, sondern auch diejenigen Angebote an Kunden in anderen Mitgliedstaaten. Dies aber beeinflusse unmittelbar den Zugang zum Dienstleistungsmarkt in den anderen Mitgliedstaaten und sei daher geeignet, den innergemeinschaftlichen Dienstleistungsverkehr zu behindern. Das bedeutet: Für nationale Werbebeschränkungen des Bestimmungsmitgliedstaates, die für Unternehmen anderer Mitgliedstaaten den Zugang zu dessen Markt regeln, soll die Keck-Rechtsprechung gelten. Auf den umgekehrten Fall, nämlich nationale Werbebeschränkungen, die für Unternehmen des Ursprungsmitgliedstaates bereits das Verlassen des eigenen Marktes behindern, soll die Keck-Rechtsprechung hingegen keine Anwendung finden.81 Zugegebenermaßen kann diese Differenzierung im Einzelfall äußerst [...]

verbunden waren und außerhalb von Sonderverkäufen stattfanden, wenn die Dauer des Angebots angegeben oder auf die früheren Preise hingewiesen wurde. Der Einlassung, Art. 28 EG finde schon deshalb keine Anwendung, weil der Rechtsstreit lediglich Werbemaßnahmen betreffe und die Firma „Inno“ ihre Waren ausschließlich in Belgien verkaufe, trat der EuGH entgegen und stellte fest, dass es auch dem privaten Verbraucher in einem Mitgliedstaat möglich sein müsse, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und dort zu denselben Bedingungen einzukaufen, wie die ortsansässige Bevölkerung. Dieses Recht der Verbraucher werde beeinträchtigt, wenn ihnen der Zugang zu dem im Einkaufsland erhältlichen Werbematerial verwehrt wird. Der freie Warenverkehr setze voraus, dass sich die in einem Mitgliedstaat wohnenden Verbraucher frei in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates begeben können, um dort Waren zu erwerben. Im übrigen hob der Gerichtshof das Recht der Verbraucher auf Information hervor. Das Gemeinschaftsrecht sehe die Unterrichtung der Verbraucher als eines der grundlegenden Erfordernisse des Verbraucherschutzes an. Daraus schloss dann der EuGH, dass Art. 28 EG nicht dahingehend ausgelegt werden dürfe, dass nationale Rechtsvorschriften, die den Verbrauchern den Zugang zu bestimmten Informationen verwehren, durch zwingende Erfordernisse des Verbraucherschutzes gerechtfertigt werden. Dies würde letztlich den Verbraucherschutz selbst schmälern. Dieser Entscheidung lässt sich entnehmen, dass gerade der Grundsatz der Warenverkehrsfreiheit unmittelbare Folgen für die lauterkeitsrechtlichen Regelungen eines Mitgliedstaates haben kann.78 In diesem Fall waren die nationalen Wettbewerbsvorschriften des Staates Luxemburg nämlich nicht anwendbar, so dass luxemburgisches Wettbewerbsrecht hinter der Freiheit des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs zurücktreten musste. Hier zeigt sich deutlich, dass die Grundfreiheiten des EG-Vertrages denjenigen nationalen Regelungen entgegenstehen, die ein Hindernis bei der Verwirklichung des Binnenmarktes darstellen. Im Urteil „Alpine Investments“79 hat sich der EuGH intensiv mit dem niederländischen Verbot der grenzüberschreitenden Telefonwerbung für Finanzdienstleistungen befasst. Damit betraf die Entscheidung zwar einen Fall der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49 EG. Wichtig sind in diesem Zusammenhang jedoch die vom Gerichtshof getrof78 79 [...]

Arbeit zitieren:
Sattler, Holger August 2002: Das Verbot der unaufgeforderten E-Mail-Werbung, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Europäischer Gerichtshof, Dassonville, Keck, Verkaufsmodalität, E-Commerce-Richtlinie

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