Veräußerung von Patenten
- Art: Bachelorarbeit
- Autor: Christine Beyer
- Abgabedatum: September 2007
- Umfang: 67 Seiten
- Dateigröße: 821,2 KB
- Note: 2,3
- Institution / Hochschule: Hochschule Anhalt, Standort Bernburg Deutschland
- Originaltitel: Veräußerung von Patenten
- Bibliografie: ca. 41
- ISBN (eBook): 978-3-8366-0922-7
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Beyer, Christine September 2007: Veräußerung von Patenten, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Patent, Lizenz, Sachkauf, Rechtskauf, Patentversteigerung
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Bachelorarbeit von Christine Beyer
Einleitung:
Zahlreiche Klein- und mittelständische Unternehmen, kurz KMUs genannt, in den Wirtschaftszweigen Maschinenbau, Entwicklung medizinischer Geräte, sowie der Kunststoffindustrie verfügen über eine Vielzahl von Patenten, die sie auf Grund fehlenden Kapitals nicht effektiv nutzen können. Ausschlaggebend für die angespannte Lage auf dem Finanzierungsmarkt ist nicht nur die oftmals schwache Eigenkapitalausstattung, sondern auch die Tatsache, dass die Rating-Anforderungen in Hinblick auf die Einführung von Basel II erhöht und streng reglementiert wurden.
Nicht nur begrenzte Finanzmittel, sondern auch begrenzte Personalressourcen und beschränkte Marktzugangs- und –durchdringungsmöglichkeiten verhindern die Realisierung hoher Umsätze eines Unternehmens. Dennoch können Patente bzw. Erfindungen einer neuartigen Technologie einen immensen Nutzen für Unternehmer darstellen.
Oftmals wird das Potenzial eines Patents bzw. Patentportfolios unterschätzt, was dazu führt, dass KMUs den Wert dieser nicht erkennen oder aber nicht optimal nutzen. Neben den klassischen Formen der Unternehmensfinanzierung, wie beispielsweise dem echten und unechten Factoring, wächst insbesondere die Bedeutung alternativer Finanzierungsmöglichkeiten. Eine solche Alternative ist z.B. der An- und Verkauf von Patenten.
Mit dieser Problematik beschäftigt sich die vorliegende Dissertation. Ziel dieser ist es, das Patent begrifflich zu definieren und den Rechtsweg von dem Anmeldeverfahren bis zum Einspruchserhebungsverfahren zu skizzieren.
Im Folgenden wird die Lizenz zum Patent abgegrenzt. Nach einer kurzen Begriffsbestimmung werden die unterschiedlichen Arten und die Besonderheiten der Lizenz erörtert. Anschließend sollen wesentliche Unterschiede zum Patent erklärt werden.
Fortführend wird in Hinblick auf die Veräußerung, der Rechtsübergang eines Patents verdeutlicht. Dabei soll nicht nur erörtert werden, was diese Veräußerung beinhaltet und umfasst, sondern auch um welche Veräußerungsart es sich hierbei handelt; entweder um einen Sach- oder Rechtskauf.
Des Weiteren wird an zwei besonderen Arten der Patentveräußerung, die Versteigerung von Patenten und Patentfonds, diese Form des Rechtsüberganges erklärt, sowie dessen Vor- und Nachteile diskutiert. Weiterhin gilt es zu analysieren, ob ein derartiger Rechtsübergang dem geltenden Recht entspricht.
Abschließend werden noch einmal die wichtigsten Aspekte eines Patentverkaufs skizziert und in Hinblick auf eine Pro- und Contraargumentation diskutiert. Außerdem gilt es zu analysieren, inwiefern Potenziale auf dem Finanz- und Börsenmarkt bestehen und ob diese Art von Unternehmensfinanzierung eine Alternative zu den bisherigen Finanzierungsmöglichkeiten für klein- und mittelständische Unternehmen darstellt.
Inhaltsverzeichnis:
| Inhaltsübersicht | II | |
| Inhaltsverzeichnis | IV | |
| Abbildungsverzeichnis | VIII | |
| Abkürzungsverzeichnis | IX | |
| A. | Einleitung | 1 |
| B. | Das Patent - von der Idee bis zur Wirksamkeit | 4 |
| I. | Der Begriff des Patents | 4 |
| II. | Der Weg zum Patent | 6 |
| 1. | Die Patentanmeldung | 6 |
| a) | Die Anmeldung | 7 |
| b) | Die Offenbarung der Erfindung gem. § 34 IV PatG | 7 |
| c) | Der Anmeldetag gem. § 35 II PatG | 8 |
| d) | Weitere zwingende Erfordernisse gem. §§ 36 ff. PatG | 8 |
| aa) | Zusammenfassung gem. § 36 PatG, § 13 PatV | 8 |
| bb) | Erfinderbenennung gem. § 37 PatG, § 7 PatV | 9 |
| cc) | Inanspruchnahme einer Priorität gem. §§ 40, 41 PatG | 9 |
| 2. | Das Patenterteilungsverfahren | 9 |
| a) | Die Rechtsnatur der Anmeldung | 10 |
| b) | Ablauf des Verfahrens | 10 |
| aa) | Die Offensichtlichkeitsprüfung gem. § 42 PatG | 10 |
| bb) | Die Recherche gem. § 43 PatG | 10 |
| cc) | Das Prüfungsverfahren gem. §§ 44 ff. PatG | 11 |
| dd) | Die Entscheidung: Zurückweisung oder Erteilung gem. § 47 PatG | 12 |
| 3. | Das Einspruchsverfahren gem. §§ 59 ff. PatG | 13 |
| C. | Die Lizenzierung im Verhältnis zum Patent | 15 |
| I. | Der Begriff der Lizenz | 15 |
| II. | Lizenzarten | 16 |
| 1. | einfache Lizenz | 16 |
| 2. | ausschließliche Lizenz | 16 |
| 3. | beschränkte Lizenz | 17 |
| 4. | unbeschränkte Lizenz | 17 |
| III. | Lizenzverträge | 18 |
| D. | Der Patentverkauf als Rechtsübergang | 20 |
| I. | Der Rechtsübergang eines Patents | 20 |
| II. | Die Veräußerung bzw. Übertragung eines Rechts (Rechtskauf) | 21 |
| 1. | Der Forderungsübergang | 22 |
| 2. | Der Kaufgegenstand | 22 |
| III. | Die Übertragung bzw. die Veräußerung von Sachen (Sachkauf) | 23 |
| 1. | Pflichten des Verkäufers | 23 |
| a) | Die Besitzverschaffungspflicht | 23 |
| b) | Die Rechtsverschaffungspflicht | 24 |
| c) | Weitere Pflichten des Verkäufers | 25 |
| 2. | Pflichten des Käufers | 25 |
| a) | Kaufpreiszahlung | 25 |
| b) | Abnahme der Kaufsache | 25 |
| c) | Die Verbindung zwischen Käufer- und Verkäuferpflichten | 26 |
| IV. | Die Patentveräußerung unter den zivilrechtlichen Aspekten des Rechts- und Sachenkaufs | 26 |
| 1. | Die Patentveräußerung als Rechtskauf | 26 |
| a) | Der Rechtsübergang | 26 |
| b) | Der Kaufgegenstand | 27 |
| c) | Fazit | 27 |
| 2. | Die Patentveräußerung als Sachkauf | 27 |
| a) | Pflichten des Patentinhabers als Verkäufer | 28 |
| aa) | Die Besitzverschaffungspflicht | 28 |
| bb) | Die Rechtsverschaffungspflicht | 28 |
| cc) | Weitere Pflichten des Patentinhabers als Verkäufer | 29 |
| b) | Pflichten des Patenterwerbers als Käufer | 29 |
| c) | Die Verbindung zwischen Patentverkäufer- und Patenterwerberverpflichten | 29 |
| d) | Fazit | 29 |
| E. | Veräußerungsarten eines Patents | 31 |
| I. | Allgemein | 31 |
| II. | Die Patentveräußerung mit Hilfe der Patentversteigerung | 32 |
| 1. | Allgemein | 32 |
| 2. | Das Versteigerungsverfahren | 33 |
| a) | Die holländische Auktion | 33 |
| b) | Die englische Auktion | 34 |
| 3. | Vorteile der Patentversteigerung | 34 |
| 4. | Nachteile der Patentversteigerung | 35 |
| III. | Die Patentveräußerung mit Hilfe von Patentfonds | 35 |
| 1. | Allgemein | 35 |
| 2. | Die Patentbewertung | 36 |
| 3. | Das Patentbewertungsverfahren | 37 |
| a) | Der Kostenansatz | 38 |
| b) | Der Ertragswertansatz | 38 |
| aa) | Der Discounted Chashflow Ansatz (DCF-Ansatz | 38 |
| aaa) | Die Einkommenserwartung eines Patents | 38 |
| bbb) | Die Lebensdauer eines Patents | 39 |
| ccc) | Die Cashflow-Prognose | 39 |
| bb) | Die Lizenzanalogie | 39 |
| c) | Der Marktwertansatz mit Wertindikatoren | 40 |
| 3. | Vorteile von Patentfonds | 40 |
| 4. | Nachteile von Patentfonds | 41 |
| F. | Zusammenfassung | 42 |
| Anlagen | X | |
| Quellenverzeichnis | XIX | |
| Selbstständigkeitserklärung | XXIV |
Textprobe:
Kapitel II, Lizenzarten: Im Urheberrecht unterscheidet man zwischen dem einfachen und dem ausschließlichen sowie dem beschränkten und unbeschränkten Nutzungsrecht, § 15 II PatG.
Kapitel 1, einfache Lizenz: Bei der einfachen Lizenz handelt es sich um eine schuldrechtliche Nutzungserlaubnis, die nur den Parteien, die im Lizenzvertrag fixiert sind, gewährt wird. Dabei steht es dem Lizenzgeber gem. § 34 I UrhG frei, weitere Lizenzen an Dritte zu verkaufen oder zu übertragen. Gem. § 15 III PatG berührt ein Rechtsübergang oder die Erteilung einer weiteren Lizenz die vorher an einen Dritten erteilten Rechte nicht.
Weiterhin kann der Lizenznehmer nicht über die Lizenz frei verfügen, d.h. er darf sie nicht veräußern, belasten oder an eine weitere Person Unterlizenzen verkaufen, es sei denn, dieses Nutzungsrecht wurde dem Lizenznehmer als Inhaber eines bestimmten Betriebes gewährt. In dem Fall kann sie in der Regel zusammen mit dem Betrieb auf einen Dritten übertragen werden, § 34 III UrhG.
Kapitel 2, ausschließliche Lizenz: Im Gegensatz zur einfachen Lizenz wirkt die ausschließliche als ein so genanntes dingliches Nutzungsrecht gegen jeden Dritten, weil sie eine beschränkte Übertragung des Patents darstellt. Der Urheber überträgt sein ausschließliches Nutzungsrecht an einen Dritten und behält sich keine eigenen Nutzungsrechte vor, d.h. er darf im Rahmen der erteilten Lizenz keine weiteren Lizenzen an Dritte erteilten. Dem Lizenznehmer gebührt das Recht, das Schutzrecht im vereinbarten Umfang unter Ausschluss aller Personen (negativer Inhalt), einschließlich des Lizenzgebers, diese selbst zu nutzen (positiver Inhalt). Weiterhin ist der Lizenznehmer dazu berechtigt weitere Nutzungsrechte an Dritte zu vergeben, jedoch nur mit Zustimmung des Urhebers gem. § 31 III UrhG. Der Patentinhaber kann einer etwaigen Veräußerung oder Verpfändung an eine weitere Person entgegenwirken, in dem er dies vertraglich ausschließt.
Kapitel 3, beschränkte Lizenz: Eine beschränkte Lizenz liegt immer dann vor, wenn der Lizenznehmer nicht die ausschließlichen Nutzungsrechte an einem Patent erworben hat, d.h. dass dieses Recht entweder auf eine bestimmte Zeit (Zeitlizenz), ein bestimmtes Gebiet oder Region (Bezirkslizenz) oder einen bestimmten Umfang bzw. eine bestimmte Stückzahl (Stücklizenz) vertraglich begrenzt ist. Weiterhin kann sie auf eine bestimmte Nutzungsart, z.B. nur für die Fertigung bestimmter Produkte oder für die Verwendung im eigenen Unternehmen beschränkt werden.
Sollte der Lizenznehmer gegen diese vertraglich fixierten Bestimmungen verstoßen, kann der Patentinhaber oder ein anderer ausschließlicher Lizenznehmer gem. § 15 II 2 PatG in dessen Rechte eingreifen und das aus dem Patent erwachsene Recht gegen ihn geltend machen.
Kapitel 4, unbeschränkte Lizenz: Im Gegensatz zur beschränkten Lizenz erwirbt der Lizenznehmer bei einem unbeschränkten Nutzungsrecht alle rechtlichen Bereiche des Patentrechts, d.h. er ist weder zeitlich noch örtlich in seinen Rechtsansprüchen begrenzt. Er erlangt dieses Recht im vollen Umfang und ist auch nicht in Bezug auf den Umsetzungs- bzw. Einsatzort begrenzt.
Kapitel III, Lizenzverträge: Die Bestimmungen des Lizenzvertrages sind gesetzlich nicht geregelt, obwohl dies diesem Vertragstyp in seiner praktischen und rechtlichen Bedeutung nicht gerecht wird (siehe Beispiel Anlage 6).
Noch vor kurzem enthielt das GWB in den §§ 17 ff. Bestimmungen über die Veräußerung und die Lizenzierung von Patenten, Gebrauchsmustern und (Sorten-) Schutzrechten, doch 2006 sind diese weggefallen. Prinzipiell können Lizenzverträge mündlich geschlossen werden.
Dem Lizenznehmer werden nicht nur einfache und exklusive Recht mit einem solchen Vertrag übertragen, sondern auch die Beschreibung des Lizenzgegenstandes sowie der Umfang des Nutzungsrechts werden zum Vertragsgegenstand. Verletzt der Lizenznehmer eines seiner Rechte, liegt es an ihm zu beweisen inwieweit ihm das Nutzungsrecht erteilt wurde. Existiert der Vertrag aber nur mündlich, liegt es auch an ihm diesen Abschluss mit dem Urheber oder einem anderen Berechtigten zu belegen.
Im Industrie- und Handelssektor werden derartige Verträge für die Nutzung eines Patents, eines Gebrauchsmusters oder auch für die Nutzung einer Marke oder Software verwendet. Im Verlagsbereich bedient man sich eines solchen Vertrages, wenn es sich um Urheberrechtsfragen handelt. Üblicherweise werden zwischen dem Urheber, z.B. dem Autor und dem Verlag oder aber zwischen zwei Verlagen, z.B. bei einer Übersetzungsversion, geschlossen. So kann beispielsweise der Autor einem Verlag das Recht einräumen, sein Buch als Taschenbuch veröffentlichen zu dürfen und einem anderen das Recht, dieses Buch als gebundene Ausgabe herauszugeben.
Es ist unüblich, dass mit Privatpersonen Lizenzverträge geschlossen werden, es sei denn, es handelt sich um Lizenzen für die Nutzung freier Software, die pauschal jedem Nutzer angeboten werden, oder aber um lizenzpflichtige Software, wie dem Betriebssystem von Microsoft Windows XP. Vorteil der Lizenzbedingungen freier und lizenzpflichtiger Software ist aus Sicht des privaten Verbrauchers, dass sie nach bürgerlichem Recht als Allgemeine Geschäftsbedingung erachtet werden. Da diese aber erst Rechtskraft erlangen, wenn sie wirksam in den Vertrag zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer eingebunden und unterschrieben wurden, ist eine Schriftform an der Stelle unumgänglich und Privatpersonen sind, was die Beweislast betrifft, geschützt.
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783836609227
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Beyer, Christine September 2007: Veräußerung von Patenten, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Patent, Lizenz, Sachkauf, Rechtskauf, Patentversteigerung



