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Die Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen durch inländische Kapitalgesellschaften aus steuerlicher Sicht

Die Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen durch inländische Kapitalgesellschaften aus steuerlicher Sicht
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Panagiotis Dermitzian
  • Abgabedatum: Juli 2005
  • Umfang: 70 Seiten
  • Dateigröße: 353,8 KB
  • Note: 1,7
  • Institution / Hochschule: Fachhochschule Dortmund Deutschland
  • ISBN (eBook): 978-3-8324-9200-7
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-9200-7 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-9200-7 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Dermitzian, Panagiotis Juli 2005: Die Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen durch inländische Kapitalgesellschaften aus steuerlicher Sicht, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Körperschaftssteuer, 5%-Fiktion, Gewerbesteuer, Beteiligungsgewinne, Abzugsbeschränkung

Diplomarbeit von Panagiotis Dermitzian

Einleitung:

Um den Grund für die Steuerbefreiung einmaliger Beteiligungsgewinne bei Kapitalgesellschaften nachzuvollziehen, muss man sich die Geschichte unseres Steuersystems vor Augen führen. Dazu gehören insbesondere die Systematik des Körperschaftssteuersystems und die Einführung des Halbeinkünfteverfahrens.

Im ersten Kapital sollen einige Stadien unserer neueren „Steuergeschichte“, mit Fokus auf die Steuerbefreiung einmaliger Beteiligungsgewinne, unter die Lupe genommen werden.

Abschließend betrachten wir die Stellung der Befreiung innerhalb des Halbeinkünfteverfahrens mit ihren Vor- und Nachteilen.

Der § 8b KStG trat erstmals am 13.09.1993 in Kraft, mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1994. Der Gesetzgeber wollte dadurch eine nachhaltige Stärkung des Holdingstandortes Deutschland herbeiführen. In der damaligen Fassung waren die Veräußerungsgewinne nur teilweise steuerbefreit.

Die Steuerfreiheit betraf nur Anteile an ausländische Kapitalgesellschaften. Darüber hinaus galt als weitere Vorbedingung, die vorhergehende Steuerbefreiung ihrer Ausschüttungen.

Hier sieht man sehr schön, dass diese Befreiung ein einziges Ziel verfolgte, die Stärkung des Standortes Deutschland. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von einer Lenkungsnorm.

In jener Zeit herrschte in Deutschland das sogenannte Anrechnungsverfahren im Körperschaftssteuerrecht. Die Gewinne der KapGes. wurden mit einer Körperschaftssteuer X belastet. Die Anteilseigne hatten die Möglichkeit, die auf ihre Dividenden entfallene Körperschaftssteuer bei ihrer Steuererklärung geltend zu machen. Das gleiche System wurde bei der Veräußerung von Anteilen an KapGes. praktiziert. Folglich wären Steuerbefreiungen laufender Ausschüttungen bzw. Veräußerungsgewinne in unserer heutigen Form zu jener Zeit nicht systemkonform.

Das StEntlG vom 24.03.1999 brachte für den § 8b KStG einige Änderungen. Verluste aus der Veräußerung von Anteilen an einer ausländischen Gesellschaft, einer Kapitalerhöhung oder ihrer Auflösung waren steuerlich nicht mehr abziehbar. Teilwertabschreibungen blieben unerwähnt und konnten weiterhin abgezogen werden, soweit sie auf dauernden Wertminderungen beruhten.

Das StSenkG, in seiner Fassung vom 23.10.2000, führt schließlich zu einer Neuausrichtung des § 8b KStG. Der Grund für diese umfassende Änderung lag in dem Wechsel vom Anrechnungsverfahren zu einem klassischen KSt-System. Die Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen wie wir sie heute kennen, war in der ursprünglichen Fassung nicht vorgesehen. Erst im Finnanzausschuss des Bundestages wurde dieser Punkt auf die Tagesordnung gesetzt. Der Entwurf des Finnanzausschusses des Bundestages wiederum sah eine Steuerfreiheit für Veräußerungsgewinne im Fall einer Beteiligung über eine Mitunternehmerschaft nur vor, soweit der Mitunternehmer unbeschränkt steuerpflichtig war. Eine Ausdehnung auf alle Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen als Mitunternehmer einer zwischengeschalteten Personengesellschaft, unabhängig von beschränkter oder unbeschränkter Steuerpflicht, fand durch den Vorschlag des Vermittlungsausschusses des Bundesrates Eingang ins Gesetz.

Darüber hinaus wurde – wiederum auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses – eine einjährige Haltefrist als Vorraussetzung für eine steuerfreie Veräußerung eingebaut. Genauso wie die Regelung, dass Teilwertabschreibungen während dieser Haltefrist nicht berücksichtigungsfähig sind.

Zusammenfassung:

Die umfassende Freistellung innerkonzernlicher Veräußerungsgewinne und Dividenden für Körperschaften ist die zentrale Vorschrift des neuen Körperschaftssteuerrechts.

Das Halbeinkünfteverfahren basiert darauf, dass die Gewinne der Körperschaften einer definitiven Körperschaftssteuer von 25 % unterliegen. Das entspricht ungefähr der hälftigen Einkommenssteuer. Konsequenterweise unterliegt die Ausschüttung beim Anteilseigner auch nur zur Hälfte der Einkommenssteuer.

Folglich hat sich auch der Zweck des § 8 KStG, wie wir gesehen haben, um 180 Grad gedreht. Seine heutige Aufgabe besteht darin, eine Mehrfachbelastung im Halbeinkünfteverfahren zu vermeiden. Eine Mindestbesitzzeit oder Mindestbeteiligungsquote wird nicht vorrausgesetzt. Ebenso wenig eine Qualifikation der Einkünfte aus aktiver oder passiver Tätigkeit. Das entspricht dem Postulat des neuen Halbeinkünfteverfahrens, eine Definitivbelastung mit Körperschaftssteuer bzw. Gewerbesteuer nur auf der Ebene der operativen Körperschaften zu bewirken und eine Besteuerung von Ausschüttungen nur bei nicht-korporierten Gesellschaften im Wege des Halbeinkünfteverfahrens zu bewirken.

Der § 8b KStG wird in der Öffentlichkeit oft als eine Art Steuerbegünstigung angesehen. Unabhängig davon, ob es sich um die Befreiung laufender Erträge oder um die einmaliger Gewinne handelt, kann diese Aussage nur vehement bestritten werden. Es handelt sich vielmehr um eine außerbilanzielle Norm der Gewinnermittlung. Im Gesetz heißt es eindeutlich, dass Dividenden bzw. Veräußerungsgewinne/-verluste bei der Ermittlung des Einkommens nicht berücksichtigt werden. Durch diese Handhabung kann technisch sichergestellt werden, dass Gewinne bei der Körperschaft nur einmal mit der KSt. belastet werden. Erst bei der Ausschüttung an eine natürliche Person kommt eine weitere Besteuerung dazu, und zwar die persönliche.

Trotz seiner Fiskalzwecknorm, konnte der Charakter des § 8b KStG als Lenkungsnorm erhalten bleiben. Dadurch stärkt er weiterhin den Holdingstandort Deutschland. Im Hinblick auf die Investitionen inländischer KapGes. im Ausland, konnte eine nicht unerhebliche Verbesserung erreicht werden. So unterliegen die ausländischen Beteiligungserträge heute der Halbeeinkünftebesteuerung.

Abschließend wollen wir uns noch die Bedeutung des Abs. 2 für Umstrukturierungen anschauen. So waren KapGes.-Konzerne bis Ende 2003 in der Lage, jene Anteile zu 100% steuerfrei zu veräußern, die nicht in ihr Beteiligungsportefeuille passten. Durch die 5%-Fiktion wurde dem teilweise ein Riegel vorgeschoben.

Allerdings können diese Veräußerungen auch zu einem geringeren Erlös führen. Der Erwerber ist oft genug nicht in der Lage, den Kaufpreis steuerwirksam abzuschreiben. Im UmwStG bestehen zwar weitrechende Möglichkeiten - mittels Buchwertfortführung - die Steuerneutralität von nationalen und internationalen Umstrukturierungen zu erreichen. Allerdings führen solche Maßnahmen nicht zuletzt auch zu einer Erhöhung der stillen Reserven.

Inhaltsverzeichnis:

0 Inhaltsverzeichnis 1
A. Allgemeine Erläuterungen zur Befreiung einmaliger Beteiligungsgewinne 3
1. Überblick 3
2. Gesetzesentwicklung 3
3. Zusammenfassung 3
B. Die Befreiung einmaliger Beteiligungsgewinne als Folgenorm der Befreiung laufender Beteiligungserträge 7
1. Überblick und Aufbau des § 8b Abs. 2 KStG 7
2. Voraussetzungen zur Befreiung 7
3. Berechnung des Veräußerungsgewinns 13
4. Erweiterter Anwendungsbereich für veräußerungsgleiche Vorgänge 16
5. Einschränkung für vorrausgegangene steuerwirksame Teilwertabschreibung 21
6. Erweiterung auf verdeckte Einlagen 24
7. Erweiterung auf nicht explizit im Abs. 2 erwähnte Fälle 24
8. Sachliche Rechtfertigung der Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 2 KStG 28
C. Abzugsbeschränkungen bei der Befreiung einmaliger Beteiligungsgewinne 44
1. Überblick und Aufbau des § 8b Abs. 3 KStG 44
2. Einzelne Abzugsbeschränkungen 47
3. Kritische Auseinandersetzung mit der Abzugsbeschränkung 52
4. Gestaltungsansätze in Bezug auf die Abzugsbeschränkung 55
D. Ausschluss der Streuerfreiheit in Umgehungsfällen bei der Befreiung einmaliger Beteiligenserträge 60
1. Überblick und Wirkung des § 8b Abs. 4 KStG 60
E. Abkürzungsverzeichnis 64
F. Schrifttumsverzeichnis 66
G. Versicherung 71

Automatisiert erstellter Textauszug:

Uns stehen durch die Kombination von beteiligten Personen und gewählter Übertragungsart acht verschiedene Szenarien zur Verfügung. Durch diese breite Fächerung erfassen wir ein sehr breites Spektrum. natürliche Person an natürliche Person Wie bereits erwähnt werden beim Asset Deal die einzelnen WG durch die Zielgesellschaft veräußert. Der Verkauferlös (VE) setzt sich aus zwei Bausteinen zusammen: aus dem Buchwert der bilanzierten WG (BW) und aus den stillen Reserven (stR). Den Buchwert der WG erhalten wir, wenn wir das Nennkapital der Gesellschaft einschließlich des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 KStG (NK) mit den offenen Rücklagen (durch Thesaurierung gebildete Gewinnrücklagen) (RL) zusammenfassen. Die stillen Reserven werden durch die Addition der Differenz zwischen den Verkehrswerten und den Buchwerten der bilanzierten WG, dem Verkehrswert der nicht bilanzierten WG und den Kapitalisierungsmehrwert (Geschäfts- oder Firmenwert) errechnet. Vereinfacht in eine Formel zusammengefasst kann man sagen: VE = BW + stR = NK + RL + stR Die aufgelösten stillen Reserven würden bei der Zielgesellschaft der KSt und der GewSt unterliegen. Der Veräußerungserlös gemindert um die Ertragssteuern wird in die offenen Einlagen eingestellt. Veräußert die Zielgesellschaft ihre kompletten WG, besteht ihr Vermögen nur noch aus finanziellen Mittel. Der Gesellschafter wird daraufhin die Gesellschaft liquidieren, um an die finanziellen Mittel zu kommen. Nun sind diese Liquiditätszahlungen beim Anteilseigner aufzuspalten. Zum einen handelt es sich um eine Kapitalrückzahlung (Nennkapital + steuerliches Einlagekonto), zum anderen um Kapitalerträge (offene Rücklagen). Bei der Kapitalrückzahlung wird erst mal die Differenz zu den Anschaffungskosten nach den Grundsätzen für die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen berechnet. Die Kapitalerträge werden wie Dividenden besteuert1. Hat [...]

Tritt als Verkäufer eine natürliche Person auf, kann man davon ausgehen das sich der Vermögensgegenstand im Privatvermögen befindet. Wir gehen davon aus, dass der § 17 EStG hier eingreift und somit nur die Hälfte des Veräußerungsgewinns steuerpflichtig ist. Bei der juristischen Person oder auch KapGes. unterstellen wir, dass der Gewinn auch wieder voll ausgeschüttet wird und dass die Anteilseigner voll einkommenssteuerpflichtig sind. Nun gehen wie zu den Übertragungsformen, bei denen wir zwischen Asset Deal und Share Deal unterscheiden. Beim Asset Deal werden die einzelnen WG durch die zu übertragende Gesellschaft (Zielgesellschaft) veräußert. Die darin enthaltenden stillen Reserven werden somit vor der Übertragung aufgelöst. Den Veräußerer liquidiert die Zielgesellschaft, um an die finanziellen Mittel zu kommen und der Erwerber erhält deren WG. Anders liegt die Sache beim Share Deal. In diesem Fall werden die Anteile der Zielgesellschaft übertragen. Die stillen Reserven kommen erst dann zum Vorschein, wenn der Erwerber an der Gesellschaft beteiligt ist. Die WG bleiben im Eigentum der Zielgesellschaft, aber der Erwerber hat über seine Beteiligung eine Verfügungsmacht. Wir gehen davon aus, dass der Erwerber die Zielgesellschaft nach Realisierung der stillen Reserven liquidiert. [...]

b) Konzept des Halbeinkünfteverfahrens Als erstes schauen wir uns an, wie die Gewinne einer KapGes. Im Ausschüttungsfall (natürliche Person) nach dem Konzept des Halbeinkünfteverfahrens besteuert werden1. Bei den KapGes. fällt zuerst die KSt. und die GewSt. an, während die Dividenden beim Anteilseigner einkommenssteuerrechtlich nur zur Hälfte angesetzt werden nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Nr. 40 EStG. Setz man diese Erkenntnisse in eine Formel, würde sich folgendes Bild ergeben: SKapGesAus = GewSt + KSt + ½ ESt => SGewST * (1 – SKSt) + SKSt + SESt * 0,5 * (1 – SGewSt * (1 – SKSt) – SKSt) Nimmt man folgende Formeln zu Hilfe, SKapGesThes = SGewSt * (1 – SKSt) + SKSt und SESt / 2 = SESt * 0,5, ergibt sich eine Vereinfachung: SKapGesAus = SKapGesThes + SESt / 2 * (1 – SKapGesThes) Setzen wir wahre Werte ein, z.B. einen KSt.-Satz von 25 %, SolZ von 5,5% und einen GewSt.-Hebesatz von 454%, erreichen wir eine Thesaurierungsbelastung (SkapGesThes) von 40% auf der Kapitalgesellschaftsebene. Gehen wir nun auf die Anteilseignerebene und fassen ESt., KiSt. und SolZ zusammen, ergibt sich eine Belastung von 50%, die nur zu Hälfte greift (SESt / 2). Damit haben wir eine endgültige Ausschüttungsbelastung (SKapGesAus) von 55%, die sich aus 40% + 25% * (1 – 40%) ergibt. Wie bereits erwähnt sind Dividenden und Gewinne aus dem Verkauf von Anteilen an KapGes. steuerlich gleichgestellt. [...]

Arbeit zitieren:
Dermitzian, Panagiotis Juli 2005: Die Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen durch inländische Kapitalgesellschaften aus steuerlicher Sicht, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Körperschaftssteuer, 5%-Fiktion, Gewerbesteuer, Beteiligungsgewinne, Abzugsbeschränkung

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