Veränderung und Angleichung tarifvertraglich geregelter Arbeitsbedingungen nach Betriebsübergang
- Art: Dissertation / Doktorarbeit
- Autor: Joachim Mayer
- Abgabedatum: Februar 2000
- Umfang: 252 Seiten
- Dateigröße: 1,3 MB
- Institution / Hochschule: Eberhard Karls Universität Tübingen Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-5013-7
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-5013-7 P - ISBN (CD) :978-3-8324-5013-7 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Mayer, Joachim Februar 2000: Veränderung und Angleichung tarifvertraglich geregelter Arbeitsbedingungen nach Betriebsübergang, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Tarifvertrag, Arbeitsrecht
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Dissertation / Doktorarbeit von Joachim Mayer
Einleitung:
Die Dissertation befaßt sich mit einem der praktisch wichtigsten Probleme, die sich nach einem Betriebsübergang für den Erwerber stellen: Der Frage, wie dieser Arbeitsbedingungen, die beim Veräußerer tarifvertraglich geregelt waren, verändern, insbesondere an die bei ihm geltenden angleichen kann.
So bestehen beim Veräußerer oft tarifliche Regelungen, deren Aufrechterhaltung für den Betriebserwerber wirtschaftlich nicht tragbar ist. Einer Betriebsfortführung wird dieser deshalb nur zustimmen, wenn er eine Senkung von Lohn- und sonstigen Arbeitskosten herbeiführen kann, die Möglichkeit der „Flucht aus dem Veräußerertarifvertrag“ besteht. Auch eine abweichende betriebliche Situation beim Erwerber kann die Aufrechterhaltung zuvor vom Veräußerer noch geltender Arbeitsbedingungen hinsichtlich Arbeitszeit, Produktionsablauf usw. unzumutbar machen.
Führt etwa die Übertragung eines Betriebs oder Betriebsteils auf einen neuen Rechtsträger dazu, daß der Betrieb(steil) unter den Geltungsbereich eines ganz anderen Verbandstarifvertrags fällt, ist die Möglichkeit der Angleichung der Arbeitsbedingungen an das nunmehr einschlägige Tarifvertragsrecht schon aus Wettbewerbsgründen unabdingbare Voraussetzung der Übernahmebereitschaft des Erwerbers. Wird der übernommene Betrieb bzw. Betriebsteil in einen bereits bestehenden Betrieb eingegliedert, kann der Betriebsfrieden nur dann gewahrt bleiben, wenn die Arbeitsbedingungen von übernommenen Arbeitnehmern und Stammbelegschaft nicht auf Dauer auseinanderfallen.
Inhaltsverzeichnis:
| ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS | VII | |
| EINLEITUNG | 1 | |
| TEIL 1: DIE FORTGELTUNG TARIFVERTRAGLICH GEREGELTER ARBEITS-BEDINGUNGEN NACH § 613a ABS. 1 SATZ 2 BGB | 4 | |
| A. | Die Fortgeltung tarifvertraglich geregelter Arbeitsbedingungen nach dembislang in Rechtsprechung und Literatur ganz herrschenden Verständnis | 4 |
| I. | Die rechtsdogmatische Konstruktion der Fortgeltung | 4 |
| II. | Die gegenständliche Reichweite der Fortgeltung | 5 |
| B. | Die Vereinbarkeit der Fortgeltung nach h.M. mit der Richtlinie 77/187/EWG | 11 |
| I. | Die Richtlinie 77/187/EWG und die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung nationalen Rechts | 11 |
| II. | Die Auslegung der Richtlinie 77/187/EWG | 13 |
| 1. | Vorgaben für die rechtstechnische Konstruktion der Aufrechterhaltung kollektiv-vertraglich vereinbarter Arbeitsbedingungen durch Art. 3 Abs. 3 | 14 |
| 2. | Die „in einem Kollektivvertrag vereinbarten Arbeitsbedingungen“ im Sinne des Art. 3 Abs. 3 | 17 |
| III. | Zusammenfassung | 29 |
| C. | Wege zur Verwirklichung eines richtlinienkonformen Rechtszustandes | 36 |
| I. | Die einer „Transformation“ in die Individualarbeitsverhältnisse zugänglichen Rechte und Pflichten | 38 |
| 1. | Inhaltsnormen | 38 |
| 2. | Beendigungsnormen | 38 |
| 3. | Abschlußnormen | 38 |
| 4. | Normen über betriebliche Fragen | 40 |
| 5. | Normen über betriebsverfassungsrechtliche Fragen | 54 |
| 6. | Normen über gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien | 55 |
| 7. | Schuldrechtlicher Teil | 58 |
| 8. | Zwischenergebnis | 60 |
| II. | Partielle normative Fortgeltung der Rechte und Pflichten? - Die rechtsdogmatische Konstruktion der Fortgeltung | 61 |
| 1. | Der Vorschlag von Zöllner | 61 |
| 2. | Stellungnahme | 62 |
| D. | Ergebnis | 72 |
| E. | Exkurs: Die Anwendbarkeit des § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB bei Betriebs(teil)übergang unter Wechsel des tariflichen Geltungsbereichs | 73 |
| I. | Die in Rechtsprechung und Lehre vertretenen Ansichten | 74 |
| II. | Stellungnahme | 75 |
| TEIL 2: DIE MÖGLICHKEITEN DER VERÄNDERUNG UND ANGLEICHUNG DER NACH § 613a ABS. 1 SATZ 2 BGB FORTGELTENDEN ARBEITSBEDINGUNGEN | 79 | |
| A. | Die Regelung der Rechte und Pflichten durch einen Tarifvertrag beim Erwerber, § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB | 79 |
| I. | Die in § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB normierte Rechtsfolge | 79 |
| II. | Erfordert § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB Rechtsnormwirkung im Individualarbeitsverhältnis? | 81 |
| 1. | Die in der Lehre herrschende Ansicht | 81 |
| 2. | Die Ansicht von Röder und Bauer | 82 |
| 3. | Die im Vordringen befindliche Auffassung in der Literatur | 83 |
| 4. | Die Ansicht der Rechtsprechung | 84 |
| 5. | Stellungnahme | 85 |
| III. | Einschlägigkeit des tariflichen Geltungsbereichs | 120 |
| 1. | Tarifvertragsabschluß bzw. Verbandsbeitritt nach Betriebsübergang | 120 |
| 2. | Bereits bestehender Verbands- oder Firmentarifvertrag | 120 |
| 3. | Lediglich nachwirkender Erwerbertarifvertrag - der zeitliche Geltungsbereich | 122 |
| IV. | Regelung durch Rechtsnormen eines „anderen Tarifvertrags“ | 124 |
| V. | Keine Beschränkung auf eine Regelung der Rechte und Pflichten im Zeitpunkt des Übergangs | 125 |
| 1. | Die in Rechtsprechung und Lehre vertretenen Ansichten | 125 |
| 2. | Stellungnahme | 127 |
| VI. | Der Umfang der Ablösung der Rechte und Pflichten - Das Erfordernis der „Regelungsidentität“ | 133 |
| 1. | Die in Rechtsprechung und Lehre vertretenen Ansichten | 133 |
| 2. | Stellungnahme | 134 |
| 3. | Anforderungen an das Vorliegen einer tarifvertraglichen Regelung beim Erwerber | 139 |
| 4. | Die tarifvertragliche Ablösbarkeit sog. wohlerworbener Rechte | 140 |
| B. | Die Ablösung tarifvertraglich geregelter Arbeitsbedingungen durch eine Betriebsvereinbarung nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB | 143 |
| I. | Die grundsätzliche Möglichkeit der Ablösung durch eine Betriebsvereinbarung im Rahmen des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB | 143 |
| 1. | Die in der Lehre vertretenen Ansichten | 143 |
| 2. | Stellungnahme | 144 |
| II. | Die Schranke des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG | 147 |
| 1. | Grundsätzliches zu § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG | 147 |
| 2. | § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG im Rahmen des Betriebsübergangs | 148 |
| 3. | § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG im Bereich der mitbestimmungspflichtigen sozialen Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 BetrVG | 150 |
| II. | Die tarifvertragsübernehmende Betriebsvereinbarung | 152 |
| 1. | Der Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG | 152 |
| 2. | Der Tarifvorrang des § 87 Abs. 1 BetrVG | 159 |
| C. | Veränderung und Angleichung der Arbeitsbedingungen durch individualarbeitsrechtliche Mittel | 163 |
| I. | Veränderung und Angleichung durch individualarbeitsrechtliche Mittel innerhalb der Jahresfrist des § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB | 163 |
| 1. | Gesetzliches Verschlechterungsverbot zugunsten der Arbeitnehmer | 163 |
| 2. | Ausnahmen | 164 |
| II. | Veränderung und Angleichung durch individualarbeitsrechtliche Mittel nach Ablauf der Jahresfrist des § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB | 216 |
| ZUSAMMENFASSUNG DER WICHTIGSTEN ERGEBNISSE | 218 | |
| FAZIT | 224 |
110 (4) Sinn und Zweck Der Zweck des in Art. 3 Abs. 3 vorgesehenen Endes der Aufrechterhaltungsverpflichtung bei Inkrafttreten oder der Anwendung eines anderen Kollektivvertrags kann - ebenso wie der des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB - nur darin gesehen werden, dem Betriebserwerber eine Angleichung und Veränderung der Arbeitsbedingungen zu ermöglichen145. Eine Auslegung des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie, die den Erwerber auch dann nicht mehr zur Aufrechterhaltung der Arbeitsbedingungen verpflichtet, wenn nur der übernommene Betrieb(steil) unter den Geltungsbereich eines Tarifvertrags fällt, oder ein Tarifvertrag im Erwerberbetrieb zur Anwendung kommt, ohne daß dieser auch für die übernommenen Arbeitnehmer tatsächlich zur Anwendung gebracht werden müßte, würde jedoch bedeuten, das Bestandsschutzinteresse der betroffenen Arbeitnehmer gegenüber diesem Anpassungsinteresse des Erwerbers vollständig zurücktreten zu lassen. Vorrangiger Zweck der Richtlinie ist aber, wie sich bereits aus der Benennung der Richtlinie 77/187/EWG „über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer“ und deren Präambel eindeutig ergibt, die Rechte der Arbeitnehmer bei Strukturveränderungen im Unternehmensbereich zu schützen, indem sie den Arbeitnehmern die Möglichkeit einräumt, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber zu denselben Bedingungen fortzusetzen, wie sie mit dem Veräußerer vereinbart waren146. Der Sinn und Zweck der Regelung des Art. 3 Abs. 3 kann deshalb nicht darin gesehen werden, dem Erwerber eine Angleichung der Arbeitsbedingungen unter allen Umständen zu ermöglichen, sondern muß, um das primäre Ziel der Aufrechterhaltung der Arbeitsbedingungen nicht völlig leerlaufen zu lassen, einen angemessenen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen von Arbeitnehmern und Betriebserwerber suchen. Ein solcher ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn ein Ende der Aufrechterhaltungsverpflichtung zumindest voraussetzt, daß die Arbeitnehmer durch andere tarifliche Arbeitsbedingungen beim Erwerber tatsächlich geschützt werden. Dies erfordert - wenn die Arbeitnehmer nicht bereits von der normativen Wirkung des Tarifvertrags erfaßt werden oder eine generelle rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Anwendung dieser Arbeitsbedingungen nicht besteht - zumindest eine tatsächliche Anwendung der im bereits bestehenden oder erst in Kraft tretenden Kollektivvertrag geregelten Arbeitsbedingungen verbunden mit der Verpflichtung, die kollektivvertraglich geregelten Arbeitsbedingungen auch weiterhin gegenüber den nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern zur Anwendung zu bringen147. Wie der Europäische Gerichtshof148 bereits mehrfach ausgeführt hat, will die Richtlinie 77/187/EWG allerdings nur insoweit eine Harmonisierung des sozialen Schutzes der Arbeitnehmer herbeiführen, als sie den Arbeitnehmern den durch die Rechtsvor145 [...]
109 Erwerbers an einen Verbandskollektivvertrag dieser nur dann „Anwendung finden“ sollte, wenn eine andere kollektivvertragliche Regelung nicht innerhalb der Jahresfrist zustande kommen sollte. Andererseits zeigen die Äußerungen des Wirtschafts- und Sozialausschusses, daß dieser jedenfalls nicht davon ausging, daß die Arbeitsverhältnisse der übernommenen Arbeitnehmer tarifleer werden könnten: So stellt der Ausschuß nicht nur fest, daß „falls der Erwerber an einen Verbandstarifvertrag gebunden ist, dieser Anwendung“ findet, sondern spricht auch von der Gefahr, daß - wenn der Betrieb unter den Geltungsbereich eines anderen Kollektivvertrags fällt, an den der Erwerber gebunden ist, der aber gegenüber dem bisher für die Arbeitnehmer geltenden ungünstiger ist - „der Arbeitgeberwechsel automatisch zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen für die übernommenen Beschäftigten führen würde“. Nicht erkennbar ist hierbei, ob der Ausschuß lediglich solche Fälle zugrundelegte, in denen der Tarifvertrag beim Erwerber mit derselben Gewerkschaft wie beim Veräußerer geschlossen wird141, oder ob er von einer Erstreckung der in den Tarifverträgen geregelten Arbeitsbedingungen auf alle Arbeitnehmer unabhängig von ihrer Mitgliedschaft in der Gewerkschaft ausging, wie dies die Rechtsordnungen der zur Zeit der Beratungen und des Erlasses der Richtlinie 77/187/EWG der Europäischen Gemeinschaft angehörenden Staaten mit Ausnahme von Deutschland und Italien142 kennen143. Die Entstehungsgeschichte der von den ursprünglichen Vorschlägen hinsichtlich Wortwahl und Systematik letztlich erheblich abweichenden Richtlinie144 ist deshalb als Auslegungshilfe nicht geeignet. [...]
108 gungen „in dem gleichen Maße..., wie sie in dem Kollektivvertrag für den Veräußerer vorgesehen waren“ aufrechtzuerhalten. Nach seinem Wortlaut scheint dieser also keine stärkere Bindung des Erwerbers an den Tarifvertrag als für den Veräußerer ohne den Wechsel des Betriebsinhabers zu bezwecken und damit einer nationalen Regelung nicht entgegenzustehen, die dem Erwerber erlaubt, sich ebenso von der Aufrechterhaltungsverpflichtung zu lösen, wie dies dem Veräußerer möglich gewesen wäre. (2) Systematische Auslegung Betrachtet man die Richtlinie 77/187/EWG und insbesondere deren Art. 3, so zeigt sich, daß sich diese ansonsten ausschließlich auf die Arbeitnehmer bezieht, die bei Betriebsübergang in dem auf den Erwerber übertragenen Betrieb beschäftigt waren: Nur deren Arbeitsverhältnisse gehen nach Art. 3 Abs. 1 mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über, und nur diesen gegenüber besteht die Verpflichtung des Erwerbers aus Art. 3 Abs. 3, die in einem Kollektivvertrag vereinbarten Arbeitsbedingungen aufrechtzuerhalten136. Auch das Ende der Aufrechterhaltungsverpflichtung durch Kündigung oder Ablauf des Kollektivvertrags bezieht sich ausschließlich auf die übernommenen Arbeitnehmer, deren Rechte und Pflichten in einem Kollektivvertrag geregelt waren. Auf die Arbeitsbedingungen anderer beim Erwerber beschäftigter Arbeitnehmer bzw. deren Veränderung hat der Ablauf oder die Kündigung des beim Veräußerer noch geltenden Kollektivvertrags dagegen keinen Einfluß. Eine rechtssystematische Betrachtung des Art. 3 Abs. 3 legt es deswegen nahe, daß sich auch das Erfordernis des Inkrafttretens bzw. der Anwendung als weitere Ausnahme von der Aufrechterhaltungsverpflichtung ebenso auf die übernommenen Arbeitnehmer bezieht und nicht generell auf den Betrieb des Erwerbers abstellt.137 (3) Entstehungsgeschichte Bei den Vorschlägen und Stellungnahmen von Kommission und Wirtschafts- und Sozialausschuß fällt einerseits auf, daß weder hinsichtlich des Abschlusses eines neuen Kollektivvertrags noch eines bereits bestehenden Verbandskollektivvertrags die Frage der Tarifbindung der Arbeitnehmer erwähnt wird, während die des Erwerbers beim Verbandskollektivvertrag ausdrücklich vorausgesetzt wird: So normierte Art. 3 Abs. 3 S. 1 des ersten Richtlinienvorschlags der Kommission vom 31.5.1974138 für die beim Veräußerer in einem Verbandskollektivvertrag geregelten Arbeitsbedingungen eine Aufrechterhaltungsverpflichtung des Erwerbers, die nach Satz 2 nicht zur Anwendung kommen sollte, wenn die übertragenen Betriebe unter den Geltungsbereich eines anderen Kollektivvertrags fallen, an den der Erwerber gebunden ist. Der den Änderungsvorschlägen des Wirtschafts- und Sozialausschusses139 folgende geänderte Richtlinienvorschlag vom 27.7.1975140 sah in Art. 3 Abs. 3 vor, daß im Falle der Bindung des [...]
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Mayer, Joachim Februar 2000: Veränderung und Angleichung tarifvertraglich geregelter Arbeitsbedingungen nach Betriebsübergang, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Tarifvertrag, Arbeitsrecht



