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Die Unterschiede zwischen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und Zweckbetrieb eines gemeinnützigen Vereins und die steuerliche Behandlung dieser Teilbereiche

Die Unterschiede zwischen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und Zweckbetrieb eines gemeinnützigen Vereins und die steuerliche Behandlung dieser Teilbereiche
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Stephan Fischer
  • Abgabedatum: August 2000
  • Umfang: 67 Seiten
  • Dateigröße: 351,4 KB
  • Note: 2,3
  • Institution / Hochschule: Fachhochschule Deggendorf Deutschland
  • ISBN (eBook): 978-3-8324-4556-0
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-4556-0 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-4556-0 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Fischer, Stephan August 2000: Die Unterschiede zwischen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und Zweckbetrieb eines gemeinnützigen Vereins und die steuerliche Behandlung dieser Teilbereiche, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, Zweckbetrieb, steuerbegünstigter Verein, Steuerrecht, Vereinsrecht

Diplomarbeit von Stephan Fischer

Einleitung:

Innerhalb des Steuerrechts bildet die Behandlung von Vereinen ein Spezialgebiet, das vor allem in der täglichen Praxis immer wieder Probleme auftreten läßt. Zwar ist das für Vereine geltende Steuerrecht im allgemeinen nicht komplizierter als das Steuerrecht für natürliche Personen und Gewerbetreibende, aber dennoch gibt es eine Vielzahl von Vorschriften und Sonderregelungen, die man im Vergleich zu den übrigen Steuergebieten beachten muß.

Grundsätzlich hat der traditionelle Verein in der heutigen Zeit mit zwei Merkmalen gleichzeitig zu kämpfen. Einerseits steht jedem Bürger mehr Freizeit zur Verfügung, wodurch ein immer größerer Bedarf an Freizeitgestaltung entsteht, welcher durch die Vereine abgedeckt werden sollte. Andererseits belasten die leeren Kassen der öffentlichen Hand und das immer kostenintensivere Vereinsmanagement die Arbeit und Entwicklung der Vereine.

Unbestreitbar ist jedoch die Tatsache, dass diese Vereine einen wesentlichen Dienst für unsere Gesellschaft leisten, und aus diesem Grund einige steuerrechtliche Vorzüge, wie die Steuerfreiheit des Ideellen Bereichs, vom Gesetzgeber eingeräumt bekommen. Aber alleine durch Einnahmen, wie Mitgliedsbeiträge und Spenden, läßt sich eine vernünftige Organisation, die häufig in direkter Konkurrenz zu kommerziellen Freizeitgestaltungsmöglichkeiten steht, nicht mehr realisieren. Aus diesem Grund sind die Vereine immer häufiger gezwungen zusätzliche Finanzmittel zu beschaffen, wodurch es unvermeidlich wird in das allgemeine Wirtschaftsleben einzugreifen. In diese Fällen entstehen dann die sogenannten wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, welche nur noch zum Teil steuerbegünstigt sind.

Dieser Bereich teilt sich in Zweckbetrieb und steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, wobei diese Aufteilung den Sinn verfolgt, die Leistungsfähigkeit der Vereine und ihrer ehrenamtlichen Helfer nicht durch unnötige Steuern zu belasten.

Diese Unterscheidung zwischen ZwB und stpfl. wiG stellt einen Problembereich dar, welcher seine besondere Brisanz durch die steuerliche Auswirkung der jeweiligen Zuordnung erhält. D.h. die Entscheidung eine wirtschaftliche Tätigkeit in einen stpfl. wiG anstelle eines Zweckbetriebs einzustufen, kann eine enorme steuerliche Mehrbelastung zur Folge haben.

Aus diesem Grund beschäftigt sich diese Arbeit mit der eben angeführten Differenzierung zwischen ZwB und stpfl. wiG und den daraus resultierenden steuerlichen Auswirkungen, wobei als Betrachtungsobjekt der steuerbegünstigte Verein herangezogen wird. Diese Eingrenzung liegt zum einen an der Häufigkeit dieser Körperschaftsform und den damit zusammenhängenden steuerlichen Auswirkung, und zum anderen an den doch erheblichen Unterschieden zu nicht steuerbegünstigten Vereinen.

Inhaltsverzeichnis:

Abkürzungsverzeichnis II
1. Einleitung/Definitionen 1
1.1 Der steuerbegünstigte Verein 2
1.2 Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb 6
2. Die Formen wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe 9
2.1 Der Zweckbetrieb bzw. steuerunschädliche wirtschaftliche Geschäftsbetrieb 9
2.1.1 Definition und allgemeine Bestimmungen des § 65 AO 9
2.1.2 Die besonderen Formen von Zweckbetrieben gemäß den §§ 66 - 68 AO 11
2.1.2.1 Die Einrichtung der Wohlfahrtspflege 11
2.1.2.2 Die Krankenhäuser 13
2.1.2.3 Die sportliche Veranstaltung (ZwB 14
2.1.2.4 Einzelne Zweckbetriebe 15
2.1.2.5 Aktuelle Beispiele von Zweckbetrieben 22
2.2 Der steuerschädliche wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb 25
2.2.1 Definition 25
2.2.2 Ausgewählte Beispiele eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes 26
2.2.2.1 Der Verkauf von Altmaterial 27
2.2.2.2 Die Arten der Werbung 27
2.2.2.3 Die Druckerzeugnisse 32
2.2.2.4 Die sportliche Veranstaltung (stpfl. wiG) 33
2.2.2.5 Die Vermietung für sportliche Zwecke 33
2.2.2.6 Die Fortbildungsveranstaltung 34
2.2.2.7 Die gesellige Veranstaltung 35
2.2.2.8 Die Formen der Bewirtschaftung 35
2.2.2.9 Die Beteiligung an einer Personen- bzw. Kapitalgesellschaft 37
3. Die Behandlung der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe in den verschiedenen Steuerarten 39
3.1 Die Umsatzsteuer 39
3.1.1 Der Steuertatbestand 39
3.1.2 Die steuerfreien Umsätze 40
3.1.3 Der ermäßigte Steuersatz 41
3.1.4 Der Vorsteuerabzug 42
3.1.5 Die Kleinunternehmerregelung 43
3.2 Die Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 43
3.2.1 Die Besteuerungsgrenze 44
3.2.2 Der Verlustabzug 46
3.2.3 Der Freibetrag 46
3.2.4 Die Beendigung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes 46
3.3 Die sonstigen Steuerarten 47
3.3.1 Der Solidaritätszuschlag 47
3.3.2 Die Zinsabschlagsteuer 48
3.3.3 Die Grundsteuer 48
3.3.4 Die Erbschaf- bzw. Schenkungsteuer 49
3.4 Eine beispielhafte Ermittlung des steuerlichen Ergebnisses aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb 49
4. Zusammenfassung 53
Literaturverzeichnis 55

Automatisiert erstellter Textauszug:

Zum Thema: „Steuerliche Behandlung der Werbung bei gemeinnützigen Sportvereinen“ hat das FinMin Nordrhein-Westfalen in einem Erlaß65 wie folgt Stellung genommen. Die entgeltiche Überlassung des Rechts zur Nutzung von Werbeflächen in vereinseigenen oder gemieteten Sportstätten (z.B. Banden) sowie an Lautsprecheranlagen zu Werbezwecken an Werbeunternehmen begründet keinen stpfl. wiG, solange dem Werbeunternehmen ein angemessener Gewinn verbleibt. Dies wird dadurch begründet, dass es sich hierbei um die Vermietung oder Verpachtung von unbeweglichen Gegenständen handelt die somit der steuerfreien Vermögensverwaltung zuzuordnen sind. In diesem Zusammenhang hat der BFH folgendes Urteil66 erlassen. Die entgeltliche Gestattung von Bandenwerbung bei einer besonders attraktiven Sportveranstaltung ist als stpfl. wiG zu behandelt. Dies wurde damit begründet, dass es sich in einem solchen Fall nur um eine teilweise Verpachtung der Bande an einen Werbeunternehmer handelte, d.h. die ganze Übertragung der Werberechte wäre weiterhin als steuerfreie Vermögensverwaltung zu betrachten.67 Problematisch bleibt in diesem Zusammenhang, wenn dem Werbeunternehmen kein angemessener Gewinn verbleibt. Wie z.B. aufgrund eines Gefälligkeitsvertrages zu Gunsten des Vereins. Denn in diesem Fall handelt es sich um einen stpfl. wiG. Wobei die Einschränkung des Werberechts durch den Verein keine Auswirkung auf die Zuordnung zu einem stpfl. wiG hat. Von diesem Tatbestand wäre auszugehen, wenn z.B. die farbliche Gestaltung oder die Art der Befestigung der Werbung vertraglich vom Verein vorgegeben wird.68 Ganz anders ist die Behandlung des Rechts zur Überlassung von Werbeflächen auf Sportkleidungen, hier ist gemäß dem AEAO zu § 67a (1) Tz. 9 S. 4 stets von einem stpfl. wiG auszugehen. [...]

Zur Behandlung von Kleidersammlungen durch gemeinnützige Körperschaften siehe das BMF-Schreiben vom 25.9.1995.62 Demzufolge ist das sammeln und verwerten von Altmaterial durch eine steuerbegünstigte Körperschaft ein wiG, wenn diese in Wettbewerb zu gewerblichen Altmaterialhändlern tritt. Und die Materialien von Anfang an mit dem Ziel gesammelt werden, diese wieder zu veräußern. Hierbei ist es unerheblich ob der Verein die Altmaterialien selbst veräußert, z.B. auf Flohmärkten und an Verwertungsfirmen, oder ob sie in Auftrag eines Unternehmens gegen eine mengenabhängige Vergütung gesammelt werden. Darüber hinaus dient diese Tätigkeit nicht zur Erfüllung satzungsgemäßer Zwecke und ist somit als stpfl. wiG einzustufen.63 Für den Fall, dass es sich bei denn gesammelten Materialien um Lumpen, Altpapier oder Schrott handelt, kann gemäß § 64 (5) AO der Gewinn in Höhe des branchenüblichen Reingewinns geschätzt werden. Hierbei wird ein branchenüblicher Reingewinn i.H.v. 5 v.H. bei der Veräußerung von Altpapier und 20 v.H. bei Schrott bzw. Lumpen vom netto Erlös errechnet. Diese Regelung gilt nicht für den Gebrauchtwarenhandel und aufgrund der Schätzung können die tatsächlichen Kosten nicht mehr angesetzt werden (AEAO zu § 64 (5) AO Tz. 19 ff). 2.2.2.2 Die Arten der Werbung [...]

steuerbegünstigten Vereinen mit vergleichbaren Unternehmen.60 Außerdem sind alle stpfl. wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe einer Körperschaft gemäß § 64 (2) AO zu einem stpfl. Geschäftsbetrieb zusammenzufassen. Dies hat zur Folge, dass die Gewinne und Verluste aus verschiedenen stpfl. Einrichtungen und Veranstaltungen addiert werden und nur ein gesamter steuerlicher Gewinn bzw. Verlust aus stpfl. wiG ermittelt wird. Die im § 64 (3) AO vom Gesetzgeber eingefügte Vereinfachungsregel bzw. Subventionshilfe besagt, dass hierdurch die Besteuerungsgrundlage eines stpfl. wiG bis zu einer Einnahmenhöhe von jährlich weniger als 60 000,00 DM (incl. USt) von der KSt und GewSt befreit bleibt.61 Weiter ist auf den § 64 (4) AO zu verweisen, der eine Aufteilung in mehrere selbständige Körperschaften zur Ausnutzung der Steuervergünstigung als [...]

Arbeit zitieren:
Fischer, Stephan August 2000: Die Unterschiede zwischen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und Zweckbetrieb eines gemeinnützigen Vereins und die steuerliche Behandlung dieser Teilbereiche, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, Zweckbetrieb, steuerbegünstigter Verein, Steuerrecht, Vereinsrecht

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