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Unternehmerische Aktivitäten in der Türkei unter steuerlichen Gesichtspunkten

Unternehmerische Aktivitäten in der Türkei unter steuerlichen Gesichtspunkten
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Ayse Ciftci
  • Abgabedatum: Juni 2005
  • Umfang: 103 Seiten
  • Dateigröße: 549,7 KB
  • Note: 2,7
  • Institution / Hochschule: Fachhochschule Osnabrück Deutschland
  • ISBN (eBook): 978-3-8324-9629-6
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-9629-6 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-9629-6 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Ciftci, Ayse Juni 2005: Unternehmerische Aktivitäten in der Türkei unter steuerlichen Gesichtspunkten, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Steuer, Türkei, Betriebstätte, Tochterkapitalgesellschaft

Diplomarbeit von Ayse Ciftci

Einleitung:

Um am Marktgeschehen teilnehmen zu können, stellt sich für ein international tätiges Unternehmen die Frage nach der rechtlichen Ausgestaltung des Auslandsengagements. Durch die zunehmende Globalisierung, den Wegfall von Ländergrenzen, Deregulierung der Finanzmärkte, Verringerung von Transaktionskosten und Verkürzung von Informationslaufzeiten verstärkt sich der Druck auf Unternehmen ins Ausland zu investieren. Verschiedene Motive spielen für diese Entscheidung eine Rolle, wie z.B. das Erschließen vielversprechender Absatzmärkte zur langfristigen Erfolgssteigerung, das Verlagern personalkostenintensiver Prozesse in „Niedriglohnländer“, der Anreiz der Investitionsförderung sowie die Freihandelszonen mit verschiedenen Vergünstigungen.

Die Motive für das Engagement in der Türkei sind insbesondere die geringen Lohnkosten, der große und aufnahmefähige Binnenmarkt und die günstigen Zollbedingungen. Mit ihrer schnell wachsenden Bevölkerung, ihrer geographischen Mittelstellung zwischen Europa und dem mittleren Osten und nicht zuletzt mit Blick auf die eventuelle Aufnahme in die Europäische Gemeinschaft verdient die Türkei als Wirtschaftspartner eine noch größere Aufmerksamkeit deutscher Firmen als dies bereits in der Vergangenheit der Fall war. Investitionsstandorte in der Türkei gewinnen in den letzten Jahren immer mehr an Bedeutung, wie auch zahlreiche Umfragen belegen.

Durch die politische Stabilität, sinkende Inflationsraten und positive wirtschaftliche Entwicklung der Türkei wachsen zunehmend neue und extrem kaufkräftige Märkte vor Ort heran, die bereits eine echte Alternative zum heimischen Markt darstellen. Des Weiteren wird die Türkei zunehmend als strategisch wichtiger Standort für die Bearbeitung der Märkte in der ganzen Region betrachtet. Dies gilt insbesondere für den Mittleren Osten, Zentralasien und den Balkan. Auch die Brückenfunktion der Türkei in den arabischen Ländern, die Schwarzmeerländern und die umliegenden Türkrepubliken verstärken die Attraktivität des Standorts Türkei. Vor allem wegen der sich positiv entwickelnden wirtschaftlichen und politischen Stabilität, des großen Angebots an gut ausgebildeten und qualifizierten Arbeitskräften, sehr günstigem Lohnniveau, niedrigen Produktionskosten sowie Investitionsförderungen durch den Staat und Gemeinden wird die Türkei nicht nur von deutschen Investoren als Standort gewählt.

Zuerst waren die Großunternehmen da und forderten ihre angestammten Zulieferer auf nachzuziehen, doch seit den neunziger Jahren geht der Mittelstand zunehmend aus eigenem Antrieb in die Türkei. Die gegenwärtige türkische Statistik erfasst die ausländischen Investitionen, wie sie seit den achtziger Jahren getätigt wurden. Zu jener Zeit waren aber Siemens und AEG, Bayer-Hoecht-BASF, Mercedes, Mannesmann u. a. längst in der Türkei aktiv. Das heißt: substantielle deutsche Basisinvestitionen sind in die Statistik gar nicht erst eingeflossen.

Der Bestand der deutschen Direktinvestitionen in der Türkei betrug laut der deutschen Bundesbank 1993 1,1 Milliarden DM. Die Zahl deutscher Firmenniederlassungen hat sich seit 1995 mehr als verdoppelt und steigt weiter. Seit 1995 stiegen die deutschen Investitionen in der Türkei stetig an und erreichten im Jahr 2000 eine Rekordhöhe von 636,84 Millionen US-Dollar. 2001 gingen die Investitionen auf 319,31 Millionen US-Dollar zurück. In den ersten neun Monaten des Jahres 2002 beliefen sich die deutschen Investitionen auf 173,41 Millionen US-Dollar. Deutschland nimmt in Bezug auf die Fremdinvestition in der Türkei einen wichtigen Platz ein.

Der Gesamtwert der deutschen Investitionen in der Türkei wird in der Statistik mit 4,3 Mrd. US-Dollar angegeben. Geht man vom gegenwärtigen Marktwert aus, dürfte dieser Betrag nicht einmal zum Erwerb der ersten Zehn oder über tausend deutschen Firmen in der Türkei ausreichen. Mit diesem Investitionsvolumen liegt Deutschland hinter Frankreich und den Niederlanden auf Rang 3 der großen Länder, die in der Türkei Investitionen tätigen. Zur Zeit entschließen sich jährlich rund 50 meist mittelständische deutsche Unternehmen zu einer Firmengründung in der Türkei. Die Direktinvestition umfasst die Errichtung einer ausländischen Betriebsstätte, einer Tochterkapitalgesellschaft oder einer Personengesellschaft. Als Direktgeschäft wird der direkte Leistungsaustausch über die Grenze ohne festen „Stützpunkt“ angesehen.

Die vorliegende Arbeit untersucht auf der Basis einer zugunsten der Türkischen Republik getroffenen Standortentscheidung die Vorteilhaftigkeit des unternehmerischen Engagements einer deutschen Spitzeneinheit und einer Grundeinheit in Form von Tochterkapitalgesellschaft (TKapG) bzw. Betriebsstätte (BS) unter dem Aspekt der Besteuerung.

Ziel dieser Arbeit ist es, dem inländischen Investor im Fall einer Direktinvestition in der Türkei, die Vor- und Nachteile und die Steuerbelastung der einzelnen Alternativen zu zeigen. Mit Hilfe des Steuerbelastungsvergleichs soll für die inländische Spitzeneinheit gezeigt werden, welche der oben angesprochenen Rechtsformen für sie steueroptimal ist.

Gang der Untersuchung:

Die Arbeit ist in sechs Abschnitte gegliedert. Nach der Einleitung werden im zweiten Teil die steuerlich relevanten Rechtsvorschriften für das Engagements in der Türkei dargestellt. Kernpunkte dieser Arbeit sind die Kapitel drei, vier und fünf. Hierbei wird auf die Definition der Betriebsstätte und Tochterkapitalgesellschaft eingegangen.

Die Steuerwirkungen während der Gründung, bezüglich der Steuerbelastung, bei der Überführung der Wirtschaftsgüter und der laufenden Besteuerung im Gewinn- und Verlustfall werden untersucht. Im fünften Kapitel werden die Ergebnisse auf die Gesamtsteuerbelastung abgeleitet. Auf die Kapitalausstattung der Grundeinheit wird eingegangen.

Erweiterung, Veräußerung oder Liquidation bleiben bei dieser Untersuchung außer Betracht. Im sechsten Kapitel werden zuletzt aufgrund der ermittelten Ergebnisse Handlungsempfehlungen für den deutschen Investor formuliert.

Inhaltsverzeichnis:

Abkürzungsverzeichnis V
Tabellenverzeichnis X
Abbildungsverzeichnis XI
1. Einleitung 1
1.1 Rechtliche Ausgestaltung des ausländischen Unternehmensengagements 1
1.2 Ziele der Arbeit 3
1.3 Vorgehensweise 4
2. Rechtsvorschriften des wirtschaftlichen Engagements in der Türkei 4
2.1 Wirtschaftliche Lage der Türkei 4
2.2 Doppelbesteuerungsabkommen 5
2.3 Investitionsrecht und Investitionsförderung für Ausländer in der Türkei 5
2.4 Mögliche Gesellschaftsformen in der Türkei 6
2.5 Steuerrecht der Türkei 7
2.6 Freihandelszonen in der Türkei und die Vorteile 9
3. Betriebsstätte bzw. Einzelunternehmen in der Türkei 10
3.1 Allgemeines und Definition des Betriebsstättenbegriffs 10
3.1.1 Deutsches Recht 11
3.1.2 Türkisches Recht 12
3.1.3 Abkommensrecht mit der Türkei 13
3.1.4 Betriebsstättensondertatbestände 14
3.3 Gründungsphase 15
3.3.1 Steuerliche Besonderheit bei der Errichtung einer Betriebsstätte in der Türkei 15
3.3.2 Steuerbelastung bei der Überführung von Wirtschaftsgütern in die türkische Betriebsstätte 18
3.3.3 Leistungsbeziehungen zwischen Stammhaus und Betriebsstätte 21
3.3.4 Methoden zur Gewinnabgrenzung 23
3.3.4.1 Indirekte und direkte Methode 23
3.3.4.2 Freistellungsmethode 26
3.3.4.3 Anrechungsmethode 30
3.4 Laufende Besteuerung der Betriebsstätte 32
3.4.1 Behandlung im Gewinnfall 32
3.4.1.1 Besteuerung in der Türkei 33
3.4.1.2 Besteuerung in Deutschland 36
3.4.2 Behandlung im Verlustfall 38
3.4.2.1 Besteuerung in der Türkei 38
3.4.2.2 Besteuerung in Deutschland 39
3.5 Finanzierung der türkischen Betriebsstätte 40
3.5.1 Eigenkapital der Betriebsstätte 41
3.5.2 Fremdkapital der Betriebsstätte 43
4. Tochterkapitalgesellschaft in der Türkei 45
4.1 Gründungsphase 45
4.1.1 Allgemeines/Definition/Begriffsbestimmung 45
4.1.2 Steuerliche Besonderheiten bei der Errichtung einer Tochterkapitalgesellschaft in der Türkei 48
4.2 Steuerbelastung bei der Überführung von Wirtschaftsgütern in eine türkische Tochterkapitalgesellschaft 49
4.3 Laufende Besteuerung der Tochterkapitalgesellschaft 50
4.3.1 Behandlung im Gewinnfall 50
4.3.1.1 Besteuerung in der Türkei 50
4.3.1.2 Quellensteuerabzug in der Türkei 52
4.3.1.3 Besteuerung in Deutschland 53
4.3.2 Behandlung im Verlustfall 58
4.3.2.1 Besteuerung in der Türkei 58
4.3.2.1 Besteuerung in Deutschland 59
4.4 Finanzierung der türkischen Tochterkapitalgesellschaft 60
4.5 Verlustberücksichtigung 65
4.5.1 Türkische Tochterkapitalgesellschaft erwirtschaftet Verluste 65
4.5.2 Inländische Mutterkapitalgesellschaft erwirtschaftet Verluste 67
4.6 Hinzurechnungsbesteuerung 68
5. Steuerlicher Belastungsvergleich 70
5.1 Methodische Vorgehensweise 70
5.2 Stammhaus als inländische Personengesellschaft 72
5.3 Stammhaus als inländische Kapitalgesellschaft 74
6. Fazit 76
Literaturverzeichnis 79
Anhang 89

Automatisiert erstellter Textauszug:

3.4.2.2 Besteuerung in Deutschland Durch die Abschaffung von § 2 a Abs. 3 EStG wurde die Möglichkeit der Verrechnung der türkischen Verluste mit den inländischen Gewinnen entzogen.207 Wurden in der Vergangenheit im Inland Betriebsstättenverluste abgezogen und bislang mangels positiver Einkünfte noch nicht wieder hinzugerechnet, so besteht die Hinzurechnungsverpflichtung bis zum Veranlagungszeitraum 2008 weiterhin. Nach dem neu gefassten § 2 a Abs. 4 EStG erfolgt eine vollständige Nachversteuerung der bereits geltend gemachten Verluste für die Veranlagungszeiträume 1999 bis 2008. Dies gilt auch bei Umwandlung der BS in eine Kapitalgesellschaft, bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Übertragung der BS und Aufgabe der BS, wenn die ursprünglich von der BS ausgeübte Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise von einer verbundenen Gesellschaft fortgeführt wird.208 [...]

Mutterkapitalgesellschaft kommt das Halbeinkünfteverfahren zur Anwendung. Die Dividenden unterliegen daher zur Hälfte der inländischen Besteuerung (§ 3 Nr. 40 EStG). Bei hälftiger Besteuerung können demzufolge BA bzw. Werbungskosten nur zu 50% angesetzt werden. Diese müssen jedoch i.S.d. § 3 c Abs. 2 EStG im wirtschaftlichen Zusammenhang mit Bezügen i.S.d. § 3 Nr. 40 EStG stehen. 198 Im Endergebnis kommt es auf der Ebene der Gesellschafter zu einer Mehrfachbelastung durch die türkische KSt und die deutsche ESt. Die Freistellung der türkischen Gewinne auf der Ebene der Gesellschaft wird dadurch praktisch rückgängig gemacht.199 Wie bereits erwähnt, gilt die Freistellung nach dem Betriebsstättenprinzip auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags. Da die Betriebsstättendefinition nach DBA-Türkei enger gefasst ist als die nationale, gehen die Betriebsstättenerfolge aufgrund von § 2 Abs. 1, § 9 Nr. 3 GewStG nicht in den Gewerbeertrag ein.200 [...]

Ist das Stammhaus eine Personengesellschaft ist es mit seinem Betriebsstättengewinn in der Türkei beschränkt einkommenssteuerpflichtig.182 Gemäß § 7 Ziff. 1 GVK183 sind die Einkünfte, die durch den Unterhalt eines Zweigbetriebs erwirtschaftet werden, nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Ein Gewerbebetrieb ist entweder Kraft Rechtsform oder Kraft gewerblicher Betätigung gegeben. Wegen der beschränkten Steuerpflicht der Spitzeneinheit dürfen nur in der Türkei erzielte Gewinne besteuert werden. Damit dürfen die Einkünfte, die aus dem Verkauf von in der Türkei gekauften oder hergestellten Waren im Ausland erzielt werden, nicht mit der türkischen ESt belastet werden. Darüber hinaus werden nach § 8 Ziff. 3 KVK auch andere Einkünfte des Stammhauses, die dieses außerhalb der Türkei erwirtschaftet, vollständig von der Besteuerung ausgenommen.184 Beim beschränkt Steuerpflichtigen ist der Gewinn entweder durch Betriebsabrechnung oder Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln. Welche Alternative maßgebend ist, hängt von der Einordnung der BS in die Handelsklassen ab.185 Betriebsstätten, die in die erste Klasse gehören, müssen ihren inländischen Gewinn nach dem Betriebsvermögensvergleich ermitteln. Die Betriebsstätten die in die anderen Klassen gehören, bestimmen ihren Gewinn nach der Betriebsabrechnung.186 Aufwendungen, die durch den Betrieb des Steuerpflichtigen veranlasst sind, können als BA bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden. Soweit gewerbliche Einkünfte erzielt werden, ist es für die BA unerheblich, welche Gewinnermittlungsart angewandt wird.187 Nach § 40 GVK sind folgende BA abzugsfähig:188 • Aufwendungen, die mit der Erzielung des gewerblichen Einkommens entstehen (Zins-, Personalaufwendungen, Ausgaben für Kommunikation). [...]

Arbeit zitieren:
Ciftci, Ayse Juni 2005: Unternehmerische Aktivitäten in der Türkei unter steuerlichen Gesichtspunkten, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Steuer, Türkei, Betriebstätte, Tochterkapitalgesellschaft

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