Unternehmergesellschaft und Missbrauchsbekämpfung nach der GmbH-Novelle
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Lukas Helwig
- Abgabedatum: November 2008
- Umfang: 69 Seiten
- Dateigröße: 555,9 KB
- Note: 1,3
- Institution / Hochschule: Universität Kassel Deutschland
- Bibliografie: ca. 52
- ISBN (eBook): 978-3-8366-2887-7
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Helwig, Lukas November 2008: Unternehmergesellschaft und Missbrauchsbekämpfung nach der GmbH-Novelle, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: MoMiG, Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), Mini-GmbH, GmbH-Novelle, GmbH-Recht
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Diplomarbeit von Lukas Helwig
Einleitung:
Die Rechtsform der GmbH ist im 19. Jahrhundert entstanden und wurde auf die speziellen Belange kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) zugeschnitten. Es handelt sich mithin um ein ‘künstliches Konstrukt’. Hintergrund für ihre Schaffung war und ist die beschränkte Haftung nach außen. Eine ähnliche Flexibilität wie bei Personengesellschaften und ein hinreichender Gläubigerschutz sollte ebenfalls gewährleistet sein. Im Jahr 1892 wurde die GmbH schließlich zur unabhängigen und selbständigen Gesellschaftsform.
Derzeit sind in Deutschland rund eine Million GmbHs registriert, was bedeutet, dass die GmbH zu einer der erfolgreichsten Gesellschaftsformen überhaupt geworden ist. Weltweit existieren einige nach dem Vorbild der GmbH erschaffene Gesellschaftsformen wie beispielsweise die französische SARL und SAS, die spanische SLNE und die niederländische BV und nicht zuletzt die britische Ltd., die sich alle in kleinen, hier nicht weiter dargelegten, Nuancen unterscheiden.
Bedingt durch die Urteile des EuGH in Sachen Centros, Überseering und Inspire Art besteht ein uneingeschränkter Wettbewerb zwischen den verschiedenen europäischen Gesellschaftsformen. Die Niederlassungsfreiheit bei Gesellschaftsneugründungen gilt für den gesamten europäischen Wirtschaftsraum, mit Ausnahme der Schweiz. Auch die in den USA gegründeten Gesellschaften sind aufgrund des bilateralen Staatsvertrages in Deutschland uneingeschränkt anzuerkennen. Ein Unternehmensgründer kann heute demnach zwischen fast 30 europäischen und 50 amerikanischen Rechtsformen und deren jeweiligen Rahmenbedingungen frei wählen, die aus seiner Sicht am attraktivsten erscheinen.
In der Praxis spielen derweil von den europäischen Rechtsformen nur wenige eine Rolle. Dominierend ist dabei die englische Ltd. Ein wirklicher Wettbewerb zwischen den Rechtsformen findet nicht statt. Das bedeutet, dass sich die deutsche GmbH hauptsächlich mit der englischen Ltd. messen und vergleichen lassen muss. Sie konkurriert demnach nicht oder nur selten mit ihr nachempfundenen spanischen, französischen oder niederländischen Schwestern.
Die Konkurrenz (besonders durch die Ltd.) macht Reformen des GmbH-Rechts nötig. Dies wurde vom Gesetzgeber erst jetzt aufgegriffen, obwohl es bereits seit langem Reformvorschläge zum GmbH-Recht gibt. Die bislang insgesamt ‘nur’ 39 Gesetzesänderungen im Hinblick auf die GmbH hatten nur unwesentliche Auswirkungen auf die Fundamente der GmbH. Überwiegend mussten die EU-Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden.
Zu den Meilensteinen der Gesetzesänderungen betreffend die GmbH gehören insbesondere die GmbH-Novelle (1980), das reformierte Umwandlungsrecht (1994), die Einführung der Insolvenzverordnung (1994) sowie die Handelsrechtsreform (1998). Diese haben das GmbH-Recht an einigen Stellen übersichtlicher gemacht, aber viele Fragen und Probleme offen gelassen. Der Kern der GmbH blieb dadurch aber weithin unberührt.
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) wird die erste grundlegende Reform des GmbH-Rechts überhaupt durchgeführt. Die Reform soll eine umfassende und in sich geschlossene Novelle des GmbH-Rechts sein und nicht nur punktuelle Änderungen darstellen.
Am 26.06.2008 hat der Bundestag das MoMiG in der Fassung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses beschlossen. Vom Referentenentwurf (29.05.2006) über den Regierungsentwurf (25.05.2007) bis zur endgültigen Fassung des MoMiG sind viele wesentliche Änderungen vollzogen worden.
Nach nun mehr als zweieinhalb Jahren der Reife ist das MoMiG am 01. November 2008 in Kraft getreten.
Die Ziele des MoMiG orientieren sich im Wesentlichen an drei Säulen:
- Beschleunigung der Unternehmensgründung.
- Deregulierung und Modernisierung zur Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität der GmbH gegenüber ausländischen Rechtsformen (internationale Wettbewerbsfähigkeit).
- Bekämpfung von Missbräuchen.
Diese Arbeit soll einen kurzen Überblick über die Schwerpunkte des MoMiG geben und wird danach aufgrund der Praxisrelevanz auf die neue Unternehmergesellschaft sowie auf die Missbrauchsbekämpfung detailierter eingehen.
Inhaltsverzeichnis:
| Inhaltsverzeichnis | I | |
| Abbildungsverzeichnis | III | |
| Abkürzungsverzeichnis | IV | |
| 1. | Einleitung | 1 |
| 2. | Schwerpunkte im Überblick | 4 |
| 2.1 | Beschleunigung der Unternehmensgründung | 4 |
| 2.1.1 | Kapitalaufbringung und Übertragung von Geschäftsanteilen | 4 |
| 2.1.2 | Verdeckte Sacheinlage - ‘Hin- und Herzahlen’ | 7 |
| 2.1.3 | Vereinfachte Gründung einer GmbH | 10 |
| 2.1.4 | Beschleunigung der Registereintragung | 12 |
| 2.2 | Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der GmbH | 14 |
| 2.2.1 | Freie Sitzwahl und Niederlassungsfreiheit | 14 |
| 2.2.2 | Aufwertung und mehr Transparenz der Gesellschafterliste | 15 |
| 2.2.3 | Gutgläubiger Erwerb von Geschäftsanteilen | 17 |
| 2.2.4 | Legalisierung der Upstream-Loans | 19 |
| 2.2.5 | Deregulierung des Eigenkapitalersatzrechts | 20 |
| 2.2.6 | Nachrangige Gesellschafterdarlehen in der Überschuldungsbilanz | 23 |
| 3. | Haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft | 25 |
| 3.1 | Rechtsnatur und -folgen im Überblick | 25 |
| 3.1.1 | Die Bezeichnung | 26 |
| 3.1.2 | Gründung ohne Mindeststammkapital | 27 |
| 3.1.3 | Pflicht zur gesetzlichen Rücklagenbildung | 28 |
| 3.1.4 | Einberufung der Gesellschafterversammlung | 30 |
| 3.1.5 | Beendigung der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft | 30 |
| 3.1.6 | Praxistauglichkeit - eine erste Einschätzung | 32 |
| 4. | Bekämpfung von Missbräuchen | 34 |
| 4.1 | Änderungen für Gesellschafter und Geschäftsführer durch das MoMiG | 35 |
| 4.1.1 | Erweiterte Bestellungshindernisse für Geschäftsführer | 35 |
| 4.1.2 | Schadensersatzpflicht der Gesellschafter | 36 |
| 4.1.3 | Belehrung des Geschäftsführers | 37 |
| 4.1.4 | Haftung des Geschäftsführers durch das erweiterte Auszahlungsverbot | 39 |
| 4.2 | Insolvenzantragspflicht und Insolvenzverschleppung | 42 |
| 4.3 | Beschleunigung der Rechtsverfolgung gegen die Gesellschaft | 43 |
| 4.3.1 | Eintragung einer inländischen Geschäftsanschrift | 43 |
| 4.3.2 | ‘Zweite-Chance-Regelung’ | 45 |
| 4.3.3 | Erleichterung der öffentlichen Zustellung | 46 |
| 4.4 | Die führungslose GmbH | 48 |
| 4.4.1 | Rechtsverfolgung und Gläubigerschutz | 49 |
| 4.4.2 | Insolvenzrechtliche Pflichten und Haftung des Gesellschafters | 51 |
| 5. | Rechtsformvergleich | 53 |
| 6. | Fazit | 56 |
| Bibliographie | 58 |
Textprobe:
Kapitel 3, Haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft:
Die große Neuheit durch das MoMiG ist die Einführung des § 5a GmbHG der ‘haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft’, eine Art ‘Mini-GmbH’. Der Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel, Existenzgründern, besonders denen, die einen geringen Kapitalbedarf haben, den Start in die Selbständigkeit mit einer Rechtsform mit beschränkter Haftung zu erleichtern, ohne dass sie auf ausländische Rechtsformen zurückgreifen müssen.
Schnelligkeit, Kostengünstigkeit und Einfachheit sollen in Kombination mit der vereinfachten Gründung (siehe Kap. 2.1.3.) erreicht werden. Der Punkt der Flexibilität, der im RegE noch genannt wird, ist in diesem Zusammenhang m.E. nicht gegeben, da die vorgegebene Mustersatzung gerade keine Flexibilität bietet. Erstellt man hingegen eine individuelle Satzung, so relativieren sich die Vorteile der Schnelligkeit, Einfachheit und vor allem der Kostengünstigkeit.
Welche Besonderheiten die UG neben der ‘normalen’ GmbH beachten muss und was daraus für Vor- und Nachteile entstehen können, zeigen die nächsten Kapitel.
Rechtsnatur und -folgen im Überblick:
Es wäre möglich gewesen, generell auf das Mindeststammkapital der GmbH zu verzichten. Dies hat aber sowohl in der Regierung als auch in der Wirtschaft zu Protesten geführt, weil man befürchtete, dass die GmbH dadurch ihre Seriositätsschwelle und damit auch an Prestige verliere. Daher entschied man sich die GmbH in dieser Hinsicht so zu belassen, wie sie ist und führt eine Rechtsformvariante (Unterform), die ‘Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)’ ein.
Die UG ist von der Konstruktion her eine ‘echte’ GmbH, die mit einem Stammkapital unterhalb des bisherigen Mindeststammkapitals von 25.000 € ausgestattet ist. Wird eine GmbH unterhalb des Mindeststammkapitals, mindestens jedoch 1 €, gegründet, so ist sie gem. dem neuen § 5a GmbHG automatisch eine UG. Das bedeutet aber nicht, dass bei einem Verlust des Kapitals die GmbH automatisch zu einer UG umgewandelt wird.
Grundsätzlich gelten alle die GmbH betreffenden Regelungen, Normen und Pflichten für die UG analog. In den nächsten Kapiteln werden daher nur die besonderen gesetz-lichen Erleichterungen, Einschränkungen und Pflichten erörtert. Diese ausdrücklichen Sonderregelugen befinden sich alle kompakt im § 5a GmbHG.
Die Bezeichnung:
Wird eine GmbH gegründet deren Stammkapital das Mindeststammkapital gem. § 5 Abs. 1 GmbHG unterschreitet, so ist in der Firma abweichend von § 4 GmbHG die Bezeichnung ‘Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)’ oder ‘UG (haftungsbeschränkt)’ zu führen (§ 5a Abs. 1 GmbHG).
An dieser Stelle ist anzumerken, dass der Begriff ‘Bezeichnung’ erst durch die Änderung des Rechtsausschusses erfolgte. Im RegE stand stattdessen der Begriff ‘Rechtsformzusatz’, womit der Eindruck erweckt würde, es handle sich bei der UG um eine völlig neue Rechtsform. Die Begründung des Rechtsausschusses lautet dazu, dass es keine Missverständnisse bzgl. der Rechtsform geben soll, denn die UG stellt eine Unterform der GmbH dar.
Eine der beiden oben genannten Bezeichnungen ist zwingend erforderlich. Eine Abkürzung des Zusatzes ‘(haftungsbeschränkt)’ ist nicht erlaubt. Der Rechtsverkehr der Gesellschaft darf nicht darüber getäuscht werden, dass es sich möglicherweise um eine Gesellschaft handelt, die mit sehr geringem Gründungskapital / Stammkapital ausgestattet ist.
Ob diese Bezeichnung in der Praxis die gewünschte Wirkung entfaltet bleibt abzuwarten. Einige Unternehmen und Privatpersonen werden m.E. der ‘light’-GmbH kein Vertrauen schenken und somit auch keine Geschäfte mit ihnen abschließen bzw. nur dann, wenn die Bezahlung per Vorkasse oder Nachnahme erfolgt.
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783836628877
Arbeit zitieren:
Helwig, Lukas November 2008: Unternehmergesellschaft und Missbrauchsbekämpfung nach der GmbH-Novelle, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
MoMiG, Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), Mini-GmbH, GmbH-Novelle, GmbH-Recht



