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Die Unternehmergesellschaft und ihre Abgrenzung zu anderen Gesellschaften mit Haftungsbeschränkungen

Die Unternehmergesellschaft und ihre Abgrenzung zu anderen Gesellschaften mit Haftungsbeschränkungen
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Björn Karst
  • Abgabedatum: Januar 2010
  • Umfang: 73 Seiten
  • Dateigröße: 641,4 KB
  • Note: 1,0
  • Institution / Hochschule: FernUniversität in Hagen Deutschland
  • Bibliografie: ca. 166
  • ISBN (eBook): 978-3-8366-4871-4
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Karst, Björn Januar 2010: Die Unternehmergesellschaft und ihre Abgrenzung zu anderen Gesellschaften mit Haftungsbeschränkungen, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Limited, Umwandlung, Aufsichtsorgane, Beschlussfassung, MoMiG

Diplomarbeit von Björn Karst

Einleitung:

Die Globalisierung der Märkte schreitet voran und verlangt von Seiten des Rechts supranationale Regelungen, die ihr als Infrastruktur dienen können. Diesem Begehren versuchen die Legislativorgane mit neuen Rechtsakten und Richter mit der Fortentwicklung bestehendem Rechts gerecht zu werden. So kann auch der durch die Grundsatzurteile des EuGH zur Niederlassungsfreiheit ausgelöste Wettbewerb der Gesellschaftsformen als zur Vereinheitlichung beitragende Konkurrenz der Gesellschaftsrechte angesehen werden. Angeheizt wird dieser Wettbewerb, der v.a. auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) abzielt , durch Bestrebungen aus Brüssel eine ‘Europa-GmbH’ zu schaffen. Nachdem sich der deutsche Gesetzgeber durch die Zunahme ausländischer Scheingesellschaften, namentlich der private limited company by shares (Ltd.), zunehmend in die Defensive getrieben sah, reagiert er nun mit dem MoMiG , welches dem gesellschaftsrechtlichen Repertoire Deutschlands die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) kurz ‘UG’ hinzufügt. Ob ihm damit ‘der große Wurf’ gelungen ist, soll Gegenstand der vorliegenden Erörterungen sein. So stellt sich die Frage, wie die UG von anderen Gesellschaften mit Haftungsbeschränkung abzugrenzen ist, wo also ihre Vor- und Nachteile liegen. Diese hochaktuelle Fragestellung beschäftigt nicht nur Entrepreneure auf der Suche nach einem auf sie zugeschnittenen Gesellschaftsvehikel, sondern interessiert auch den beratenden Juristen bei Transaktionsgestaltungen und erlangt eine nicht nur unerhebliche Bedeutung für den Rechtsstandort Deutschland i.R.d. o.g. Integrationsprozesses. In dem folgenden Abschnitt werden zunächst die Grundlagen einer gesellschaftsrechtlichen Haftungsbeschränkung erörtert und aus dem so definierten Kreis der Gesellschaften eine Auswahl getroffen, die gegenüber der UG, die den Vergleichsmaßstab bildet, als Vergleichsgruppe dient. Da sich die Entscheidung für eine Rechtsform i.d.R. nicht an wenigen Details treffen lässt, begleitet der sich anschließende Vergleich die Gesellschaften, ausgehend von der Darstellung ihrer Rechtsgrundlagen, ihrer Historie und ihren heutigen praktische Anwendungsgebieten, ‘von der Wiege in die Bahre’. Er führt also über die Gründung der Gesellschaften, die Darstellung ihrer Rechtsbeziehungen im Innen- und Außenverhältnis bis hin zu ihrem rechtlichen Ende im Wege der Auflösung oder Umwandlung.

Inhaltsverzeichnis:

Literaturverzeichnis III
Abkürzungsverzeichnis XIX
Einleitung 1
Erster Teil: Grundlagen des Rechts der haftungsbeschränkten Gesellschaften 2
A. Die Haftungsbeschränkung im Personen- und Kapitalgesellschaftsrecht 2
B. Stoffeingrenzung auf ausgewählte Gesellschaften 4
C. Die beschränkte Haftung als rechtspolitisches Spannungsfeld 4
Zweiter Teil: Rechtsvergleich der UG mit anderen ausgewählten Gesellschaftsformen 5
A. Grundlagen 5
I Historische und gesetzgeberische Hintergründe 5
1 Inländische Gesellschaften 5
2 Europäische Gesellschaften 7
3 Die UG als Antwort auf die europäische Rechtsentwicklung 10
II Praktischer Anwendungsbereich der Gesellschaften 11
III Thematische Begrenzung 12
B. Gründung 13
I Neugründung 13
1 Allgemeines 13
2 Rechtsformspezifische Besonderheiten 14
II Gründung durch Umwandlung 15
1 Umwandlungsfähigkeit der Gesellschaften 15
2 Gründungsgestaltungen bei der SE und SPE 16
3 Einschränkung der Gründungsmöglichkeiten durch Umwandlung bei der UG 16
a Ausschluss des Formwechsels zwischen GmbH und UG 16
b Problemfälle im Hinblick auf § 5a II 2 GmbHG 17
III Gründung einer UG mittels ‘Downgrading’? 19
C. Innenrecht 19
I Satzung 19
1 Allgemeines 19
2 Die Gesellschaften im Einzelnen 20
II Die Mitgliedschaft 21
III Organisationsverfassung 22
1 Allgemeine Organisationsstrukturen der Gesellschaften 22
2 Willensbildungsorgane 24
3 Geschäftsführung und Aufsichtsorgane 25
4 Beschlussfassung 26
5 Unternehmensmitbestimmung 27
IV Innenhaftung 28
1 Haftung der Unternehmensleitung 28
2 Haftung des Aufsichtsgremiums 32
3 Haftung der Gesellschafter 32
V Finanzverfassung 32
1 Kapitalaufbringung und -erhaltung 32
a In den Kapitalgesellschaften 32
b Thesaurierungsverpflichtung in der UG 34
2 Handelsrechtliche Abschlüsse 34
D. Außenrecht 35
I Vertretung 35
II Außenhaftung 36
1 Haftung der Gesellschafter 36
a Haftung in den Vorgesellschaften 36
b Haftung in der entstandenen Gesellschaft 37
c Haftungsdurchgriff, lifting the corporate veil, shadow director 37
d Exzessive Anwendung der Durchgriffsrechtsprechung auf die UG? 38
2 Haftung der Organe 39
a Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft 39
b Haftung gegenüber den Anteilseignern 39
c Haftung gegenüber sonstigen Dritten und in Sondersituationen 40
III Verfügungen über die Anteile 41
1 Anteilserwerb durch Dritte und Gesellschafter 41
a Rechtsgeschäftlicher Erwerb 41
b Erwerb ipso iure 42
2 Erwerb eigener Anteile durch die Gesellschaft 42
IV Möglichkeiten der Kapitalakquise 43
E Rechtliches Ende einer Gesellschaft mit Haftungsbeschränkung 44
I Auflösung 44
II Umwandlung 45
Dritter Teil: Zusammenfassung und Ergebnisse 45

Textprobe:

Kapitel 1, Inländische Gesellschaften:

Vorgängerin der GmbH und damit auch der UG war die AG. Ihre Entwicklung steht in engen Zusammenhang mit dem durch die Industrialisierung ausgelösten Hunger auf Kapital und ist zu diesem Zweck ihrem Leitbild nach eine stark institutionalisierte, kapitalmarktorientierte Publikumsgesellschaft. Sie ist das rechtliche Vehikel des sich beschleunigenden volkswirtschaftlichen Allokationsprozesses. Dies spiegelt sich auch in einfachen Zahlen wider: gab es 1960 ca. 2300-2500 AGs, waren es 2008 schon 14.387 Gesellschaften. Ursprünglich von den konzessionsbedingten (See-) Handelscompagnien kommend, segelte sie im Wind der Gewerbefreiheit mit der Aktienrechtsnovelle von 1870 dem noch heute geltenden System der Normativbestimmungen entgegen. Mit der Reform von 1937 wurde das Aktienrecht nicht nur aus dem HGB herausgelöst und selbstständig kodifiziert, sondern v.a. die Stellung des Vorstandsvorsitzenden gestärkt. Demgegenüber lag das Ziel der großen Reform von 1965 auf der Stärkung der Aktionärsrechte. Danach kam es zu einigen Änderungen, wobei es seit den neunziger Jahren zu einem regelrechten ‘Reformstakkato’ kam. Zentrum dieser Bemühungen war es für mehr Transparenz i.R.e. verbesserten Corporate Governance zu sorgen und die AG an internationale Entwicklungen anzupassen. Aktuelle Änderungen betreffen v.a. die Vergütungsstruktur von Vorständen und die Steigerung der Kontrollkompetenz durch den Aufsichtsrat.

Im Gegensatz zur AG weist die GmbH keine langjährige Vorgeschichte auf und wird vielmehr als ‘Kunstschöpfung’ des Gesetzgebers betrachtet, der damit auch Gesellschaftern kleinerer Unternehmen die Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung einräumen wollte. Sie ist heute die am weitesten verbreitete Kapitalgesellschaft in Deutschland, die Ihrem Leitbild nach, im Gegensatz zur AG, personalistisch geprägt ist. Deshalb finden sowohl Regelungen der AG, als auch der Personengesellschaften vielfach analoge Anwendung. Seit ihrer Einführung am 20.04.1892 wurde die GmbH zwei größeren Reformen unterzogen, wobei sie in ihrer Grundstruktur unverändert geblieben ist. In der ersten Reform sollten 1980 Missstände im Hinblick auf das Mindestkapital, Sacheinlagen und kapitalersetzende Gesellschafterdarlehen beseitigt und die Einmanngründung zugelassen werden. Die zweite große Reform stellt das MoMiG vom 01.11.2008 dar, durch welche nicht nur weite Teile der Reform von 1980 rückgängig gemacht oder relativiert wurden, sondern auch der Vergleichsmaßstab der vorliegenden Arbeit, nämlich die UG als Rechtsformvariante der GmbH eingeführt wurde (dazu sogleich zweiter Teil A I 3). AG und GmbH basierten traditionell auf dem Gläubigerschutzkonzept des Mindestkapitals das bei der AG 50.000 EUR und bei der GmbH 25.000 EUR beträgt.

2, Europäische Gesellschaften:

Im englischen Kapitalgesellschaftsrecht wurde die private limited company in Abgrenzung zur public limited company erstmals im CA (1907) definiert, wobei die sachliche Unterscheidung bereits im CA (1900) angelegt und die Gesellschaft bereits 1897 richterrechtlich anerkannt war. Die Ltd. ist wie die GmbH auf einen personalistisch geprägten Gesellschafterkreis ausgerichtet. Seit 1972 haben europäische Bestrebungen zur Rechtsvereinheitlichung maßgeblichen Einfluss auf das englische Gesellschaftsrecht ausgeübt. Dies führte insb. zur Abschaffung der ultra-vires-doctrine, nach der die Rechts- und Handlungsfähigkeit auf den Unternehmensgegenstand begrenzt war. Die letzte umfassende Reform erfolgte durch den CA (2006). Der Gläubigerschutz wird bei der Ltd. insb. durch weitreichende Publizitätspflichten erreicht. Durch die verschiedene Urteile zur Niederlassungsfreiheit ist die Ltd. in den letzten Jahren zu einem Exportschlager und ernsthaften Wettbewerber der GmbH geworden.

Die Internationalisierung der Rechtsbeziehungen kommt auch durch die europäischen Bemühungen zum Ausdruck eine supranationalen Rechtsform zu kreieren, die vor allem auf KMU zugeschnitten ist. Dazu legte die Europäische Kommission am 25.06.2008, im Einklang mit den Small Business Act , einen Verordnungsentwurf (VOE) für das Statut einer ‘Societas Privata Europea’ (SPE) vor , nachdem sie 2007 vom Europäischen Parlament hierzu aufgefordert wurde. Nach Art. 3 Abs. 1 Lit. c) VOE handelt es sich bei der SPE um eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschafter nur beschränkt haften, Art. 3 Abs. 1 Lit. b) VOE. Vom Grundtypus her ist die SPE personalistisch geprägt und soll ihren Anteilseignern eine größtmögliche Gestaltungsfreiheit im Innenverhältnis erlauben. Sie soll also ein europäisches Äquivalent zur GmbH darstellen. Ziel des VOE ist es, ein möglichst abgeschlossenes Regelwerk zu bilden. Dazu bedient sich der Verordnungsgeber einer Zwei-Stufen-Technik. Während der Entwurf nur Eckpunkte regelt, gibt er den Gründern sog. Regelungsaufträge, deren Umsetzung in der Satzung Eintragungsvoraussetzung ist. Um eine einheitliche Rechtsentwicklung zu gewährleisten, bestimmt Art. 4 VOE, dass ein Rückgriff auf nationales Recht gesperrt ist, soweit die Verordnung selbst oder die Satzung gemäß Art. 8 Abs. 1 VOE i.V.m. Anhang I reichen. Werden Bereiche in diesen Rechtsquellen nicht erwähnt, gilt das nationale Recht für Kapitalgesellschaften mit beschränkter Haftung. Uneinheitlich wird bisher die Frage beantwortet, inwiefern auf nationales (GmbH-)Recht zur Lückenfüllung von in der Satzung und des VOE erfassten Bereichen zurückgegriffen werden kann.

Als weitere originär europäische Gesellschaft ist die Societas Europaea (SE) zu nennen. Sie blickt auf eine 40-jährige Entwicklungsgeschichte zurück, die zwar von dem Wunsch einer supranationalen Aktiengesellschaft getragen, aber von vielen Kompromissen gezeichnet ist. Momentan ist die SE das ‘Flaggschiff des europäischen Gesellschaftsrechts’. Für sie gelten die Vorschriften der nationalen Regelungen über AGs, sofern die Mitgliedsstaaten nicht zulässigerweise anderes bestimmen, Art. 9 SE-VO. Zuletzt ist bei der SE Novellierungsbedarf z.B. im Mitbestimmungsbereich und der Gründung angemeldet worden.

Arbeit zitieren:
Karst, Björn Januar 2010: Die Unternehmergesellschaft und ihre Abgrenzung zu anderen Gesellschaften mit Haftungsbeschränkungen, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Limited, Umwandlung, Aufsichtsorgane, Beschlussfassung, MoMiG

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