Unternehmensnachfolge
Unter Berücksichtigung der Erbschafts- und Schenkungsteuerreform
- Art: Fachstudie
- Autor: Jan Groschoff, Enrico Komning
- Abgabedatum: Februar 2008
- Umfang: 58 Seiten
- Dateigröße: 350,3 KB
- Institution / Hochschule: Diplomica Verlag GmbH Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8366-0705-6
- ISBN (CD) :978-3-8366-0705-6 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Jan Groschoff, Enrico Komning Februar 2008: Unternehmensnachfolge, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Unternehmensnachfolge, Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Erbschafts- und Schenkungssteuerreform
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Fachstudie von Jan Groschoff, Enrico Komning
Einleitung:
Unternehmensnachfolge ist eines der Schlagwörter der letzten Jahre. Genau genommen ist es kein neues Problem, der Wechsel an der Unternehmensspitze und das Ausscheiden einer prägenden Unternehmerfigur, eventuell sogar des Gründers, war immer ein schwieriger Prozess im Leben eines Unternehmens. Gesteigerte aktuelle Relevanz hat das Thema allenfalls durch die hohe Zahl der Unternehmen, die in den nächsten Jahren zur Nachfolge anstehen.
Es gibt eine Unmenge Literatur zu diesem Thema und unzählige Seminare, Fortbildungsveranstaltungen u.ä. Trotzdem sind es bei genauerem Hinsehen nur wenige Unternehmer, die sich wirklich mit dem Thema auseinandersetzen oder schon ernsthafte Schritte in diese Richtung unternehmen. Oft wird die Planung wegen der damit verbundenen Auseinandersetzung mit den eigenen Zielen und der eigenen Lebensplanung sowie der Auseinandersetzung mit den Verhältnissen in der Familie unnötig hinausgeschoben, ohne das damit verbundenen Risikos zu kalkulieren.
Oft trifft man bei Unternehmern sogar auf ein gewisses Problembewusstsein, wobei dann aber vielfach die Unternehmensnachfolge mit der Regelung der Erbfolge verwechselt wird, deren Folgen den Unternehmer nach seinem Ableben nicht mehr betreffen. Dabei wird übersehen, dass eine lebzeitige Nachfolgeregelung auch für den Unternehmer viele Vorteile bietet. Verwiesen sei nur auf die Diskussion über die Alterssicherung von Selbständigen. Hier ist es essentiell, den im Unternehmen verkörperten Wert nicht zu verschenken, sondern gezielt für die eigene Alterssicherung einzusetzen. Andere Vorteile einer lebzeitigen Regelung sind beispielsweise, dass die Fortführung der Prinzipien, auf denen das Unternehmen aufgebaut wurde, gesichert wird oder schlicht und ergreifend eine Erwerbsquelle für die Kinder des Unternehmers geschaffen wird.
Eine konsequente Planung und Durchführung der Unternehmensnachfolge ist dabei ein Prozess, der sich durchaus über mehrere Jahre hinziehen kann und auch einige Transaktionskosten verursachen kann. Man sollte diesen Aufwand als Investition in die Sicherung der langfristigen Zukunft des Unternehmens ebenso wie in die Zukunft des Unternehmers betrachten. In jedem Fall wird sie sich am Ende mehr als rentieren.
Gerade bei Unternehmern, die es gewohnt sind, Renditen hart zu kalkulieren und strategische Entscheidungen mit weit reichenden Folgen zu treffen, ist es daher kaum verständlich, wenn eine so fundamentalen Entscheidung wie die Nachfolge des Unternehmers den mehr oder weniger zufälligen Ergebnissen der gesetzlichen Erbfolge überlassen wird. Diese Ergebnisse können schon deshalb nicht den Interessen des Unternehmers gerecht werden, weil sie schlichtweg nicht für die Vererbung von Unternehmen konzipiert sind, sondern sich am Leitbild der Übertragung von Privatvermögen orientieren.
Inhaltsverzeichnis:
| Unternehmensnachfolge | 1 | |
| 1. | Einleitung | 3 |
| 2. | Notwendigkeit einer Regelung | 4 |
| 3. | Grundzüge des Erbrechts | 7 |
| 3.1 | Gesetzliche Erbfolge | 7 |
| 3.2 | Erbengemeinschaft | 9 |
| 3.3 | Pflichtteile | 10 |
| 3.4 | Instrumente der Erbgestaltung | 10 |
| 3.5 | Erb- und Pflichtteilsverzicht | 12 |
| 4. | Grundzüge des Gesellschaftsrechts | 14 |
| 4.1 | Spezialregelungen für die Unternehmensnachfolge | 16 |
| 5. | Familienrechtliche Aspekte | 19 |
| 6. | Analyse der Situation des Unternehmens | 21 |
| 7. | Mögliche Modelle | 24 |
| 7.1 | Einzelprobleme bei der Unternehmensnachfolge | 24 |
| 8. | Die gängigen Modelle im Einzelnen | 27 |
| 8.1 | Gleitender Unternehmensübergang | 27 |
| 8.2 | Sofortiger Unternehmensübergang | 29 |
| 8.3 | Drittunternehmensnachfolge | 30 |
| 8.4 | Unternehmensbörse nexxt.org | 35 |
| 8.5 | Stiftung | 35 |
| 8.6 | Die vorweggenommene Erbfolge | 39 |
| 8.7 | Gleichstellung unter den Erben | 42 |
| 9. | Steueroptimierte Gestaltung der Unternehmensnachfolge | 45 |
| 9.1 | Ertragssteuer | 45 |
| 9.2 | Erbschafts- und Schenkungssteuer: | 49 |
| 9.3 | Beispiel einer steueroptimierten Gestaltung | 54 |
| 10. | Finanzierung der Unternehmensnachfolge | 57 |
| 11. | Ergebnis | 59 |
Textprobe:
Kapitel 4.1, Spezialregelungen für die Unternehmensnachfolge:
Die Regelung der Unternehmensnachfolge selbst unterliegt nur sehr wenigen gesetzlichen Bestimmungen und ist damit offen für eine auf den Einzelfall zugeschnittene Lösung. Einige Normen sind aber auch hier zu beachten.
Das betrifft zunächst vor allem das Recht der Handelsfirma. Nach § 22 HGB darf der Erwerber eines Unternehmens die bisherige Firma mit oder ohne einen klarstellenden Zusatz weiterführen, auch wenn sie den Namen des Veräußerers enthält, wenn dieser damit einverstanden ist. Ein Erwerb der Firma ohne das Handelsgeschäft ist nicht möglich (§ 23 HGB). Will der Erblasser bei der Verfügung von Todes wegen nicht, dass das Unternehmen nach seinem Tod unter seinem Namen weitergeführt wird, kann er dies durch eine Auflage anordnen.
Bei Einzelunternehmen ergibt sich aus der Natur der Gesellschaftsform, dass Erwerb und Fortführung durch mehrere außer im Fall der Erbengemeinschaft nicht möglich sind. Die Erwerber müssen vor dem Erwerb eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit gründen. Wegen der Verfolgung des gemeinsamen Zwecks geschieht dies in der Praxis zumindest konkludent und es entsteht eine GbR oder oHG (abhängig vom Umfang des Geschäfts). Bei der Fortführung des Einzelunternehmens durch eine Erbengemeinschaft ist zu beachten, dass oftmals zur Regelung der Rechtsbeziehungen der Miterben die Bestimmungen über die GbR oder oHG angewandt werden. Hier besteht die Gefahr, dass dies als konkludente Gründung einer GbR oder oHG angesehen wird. Zur Vermeidung dieser Haftungsfolgen ist daher hier unbedingt eine zeitnahe Auseinandersetzung zwischen den Erben zu empfehlen.
Umstritten ist, ob die Miterben ihre gesellschaftsrechtliche Haftung (persönliche volle Haftung) durch Eintragung in das Handelsregister auf die Haftung nach erbenrechtlichen Grundsätzen (Haftung nur mit dem Nachlass) beschränken können. Nach herrschender Meinung wird dies für kaufmännische Unternehmen anerkannt. Für nichtkaufmännische Unternehmen bleibt es bei der Haftung nach den Grundsätzen der GbR neben den erbrechtlichen Haftungsgrundsätzen.
Bei Personengesellschaften ist wegen des Prinzips der Mitgliederidentität eine Übertragung des Gesellschaftsanteils nicht ohne weiteres möglich. Ein Gesellschafterwechsel durch Abtretung kommt nur in Betracht, wenn dies im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist oder die übrigen Gesellschafter alle der Abtretung zustimmen. Hier zeigt sich, dass die Regelung der Unternehmensnachfolge immer auch eine Regelung der Gesellschafterrechte ist.
Bei Kapitalgesellschaften ergeben sich Besonderheiten vor allem im Hinblick auf das Ausscheiden eines Gesellschafters, etwa wenn kein geeigneter Unternehmensnachfolger vorhanden ist und der Unternehmer seinen Gesellschaftsanteil kapitalisieren will. Hier ist zwischen der Kündigung der Gesellschaft (Auflösung) und der Kündigung der Gesellschafterstellung (Austritt) genau zu unterscheiden. Im Zweifel wird stets eher der Austritt als die Auflösung gemeint sein.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die verschiedenen Klauseln im Gesellschaftsvertrag im Zusammenhang mit dem Erbfall hinzuweisen.
Bei der Fortsetzungsklausel setzen die übrigen Gesellschafter die Gesellschaft ohne die Erben fort. Der Anteil des Verstorbenen wächst den verbleibenden Gesellschaftern zu (§ 738 Abs. 1 S.1 BGB). Die Erben haben gegenüber den übrigen Gesellschaftern einen Abfindungsanspruch (§ 738 Abs. 1 S.2 BGB), der zum Nachlass gehört. Die Abfindung der Erben ist erbschaftssteuerpflichtig, der Erblasser erzielt einen zu versteuernden Veräußerungsgewinn. Bei den Mitgesellschaftern entstehen abzugsfähige Anschaffungskosten.
Bei der einfachen Nachfolgeklausel geht der Gesellschaftsanteil des Erblassers im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf seine Erben über. Bei mehreren Erben geht der Gesellschaftsanteil direkt im Verhältnis der Erbquote auf den jeweiligen Erben über. Auf diese Weise vermeidet man die Erbengemeinschaft. Gleichwohl zählt der vererbte Anteil zum Nachlass. Steuerrechtlich liegt bei den Erben ein Erwerb von Betriebsvermögen vor mit den entsprechenden Freibeträgen bei der Erbschaftssteuer (dazu siehe unten). Der Erwerb ist nach § 6 Abs. 3 EStG nicht einkommenssteuerpflichtig. Ausgleichszahlungen an weichende Miterben führen zu abzugsfähigen Anschaffungskosten.
Bei der qualifizierten Nachfolgeklausel geht der Gesellschaftsanteil nur auf bestimmte, vorher festgelegte Erben im Wege der Sonderrechtsnachfolge über, während andere Erben leer ausgehen. Diese erwerben auch keinen Abfindungsanspruch gegen die übrigen Gesellschafter, sondern haben lediglich einen erbrechtlichen Wertausgleichanspruch gegen den oder die qualifizierten Erben, da der Wert des Unternehmensanteils zum Nachlass gehört. Der Freibetrag für den Erwerb von Betriebsvermögen wird auf alle Erben verteilt, wenn der Erblasser nichts anderes anordnet. Dies sollte also unbedingt getan werden. Der Erwerb ist nicht einkommenssteuerpflichtig, Ausgleichszahlungen an Miterben sind keine Anschaffungskosten, da der Erwerb von Todes wegen erfolgt, können aber unter Umständen als Sonderausgaben anerkannt werden.
Bei der Eintrittsklausel erfolgt die Erbschaft zunächst wie bei der Fortsetzungsklausel. Allerdings haben hier die Erben das Recht zum Eintritt in die Gesellschaft. Der Eintritt erfolgt also nicht automatisch durch den Erbfall, sondern durch Abschluss eines Aufnahmevertrages. Steuerrechtlich liegt bei Ausübung des Eintrittsrechts ein Erwerb von Betriebsvermögen vor, bei Nichtausübung entfällt der Freibetrag. Wird das Recht in angemessener Zeit ausgeübt, erfolgt die Bewertung wie bei der Nachfolgeklausel (einfach oder qualifiziert, je nachdem ob alle Erben oder nur einzelne das Recht ausüben), ansonsten wie bei der Fortsetzungsklausel.
Wegen der für das Unternehmen nachteiligen Folgen im Fall des Todes oder der Scheidung wird oft in Gesellschaftsverträgen versucht, Ausgleichs- oder Pflichtteilsansprüche auszuschließen. Abgesehen von der Frage, ob solche Klauseln wegen der Regelung höchstpersönlicher Rechte nach § 138 BGB nichtig sind, können sie wegen des Vorrangs des Familien- und Erbrechts gegenüber dem Ehegatten und den Erben keine Wirkung entfalten. Hier ist nur in sehr engen Grenzen eine Modifizierung der Zugewinngemeinschaft nach § 1378 Abs. 3 S.2 BGB durch notariellen Vertrag möglich.
Möglich sind dagegen Bestimmungen, nach denen z.B. GmbH-Anteile im Erbfall von der Gesellschaft einziehbar sind, mit den entsprechenden Abfindungsansprüchen, die dann auf die Erben übergehen. Hierbei handelt es sich um schuldrechtliche Vereinbarungen des Erblassers, die grundsätzlich zulässig sind.
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783836607056
Arbeit zitieren:
Jan Groschoff, Enrico Komning Februar 2008: Unternehmensnachfolge, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Unternehmensnachfolge, Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Erbschafts- und Schenkungssteuerreform



