Unterkapitalisierung und existenzvernichtender Eingriff vor dem Hintergrund der aktuellen Trihotelentscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, NZG 2007, 667) und der geplanten Absenkung des Stammkapitals bei der GmbH
Sowie Einführung der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (UG) nach dem MoMiG
- Art: Bachelorarbeit
- Autor: Christina Richter
- Abgabedatum: April 2008
- Umfang: 57 Seiten
- Dateigröße: 327,9 KB
- Note: 2,3
- Institution / Hochschule: Fachhochschule Wiesbaden Deutschland
- Bibliografie: ca. 28
- ISBN (eBook): 978-3-8366-1942-4
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Richter, Christina April 2008: Unterkapitalisierung und existenzvernichtender Eingriff vor dem Hintergrund der aktuellen Trihotelentscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, NZG 2007, 667) und der geplanten Absenkung des Stammkapitals bei der GmbH, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Unterkapitalisierung, existenzvernichtender Eingriff, GmbH, MoMiG, Unternehmergesellschaft
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Bachelorarbeit von Christina Richter
Einleitung:
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Gesellschaft, an der sich die Gesellschafter mit Stammeinlagen am Stammkapital beteiligen. Die Haftung der Gesellschafter ist auf die Stammeinlagen beschränkt. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern gegenüber nur das Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Eine persönliche unbeschränkte Haftung der Gesellschafter einer GmbH für die Gesellschaftsverbindlichkeiten ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Fachterminus für die Haftungstrennung lautet Trennungsprinzip.
Um das Privileg der Haftungsbeschränkung der Gesellschafter zu rechtfertigen, hat eine ausreichende Sicherstellung des Schutzes der Gläubiger, vor dem Ausfall ihrer Forderungen, zu erfolgen. Der Gläubigerschutz bildet daher einen grundlegenden Bestandteil des vom Gesetzgeber zu regelnden Normengefüges.
Der Gewährleistung des Gläubigerschutzes begegnet das Gesetz vor allem durch die zahlreichen Kapitalaufbringungs- und Kapitalerhaltungsvorschriften. Diese gesetzlichen Regelungen sind besonders in den §§ 5, 7 bis 9c, 19 bis 28 sowie auch 30 bis 32b GmbHG zu finden.
Die von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsinstitute der Unterkapitalisierungshaftung und der Existenzvernichtungshaftung signalisieren jedoch, dass kein hinreichender Gläubigerschutz besteht. In beiden Fällen kann die GmbH ihre Gesellschaftsverbindlichkeiten mit ihrem Gesellschaftsvermögen nicht mehr in ausreichendem Maße bewerkstelligen.
Es wird wissenschaftlich untersucht, ob für die Unterkapitalisierung und die existenzvernichtenden Eingriffe vor dem Hintergrund der aktuellen Trihotelentscheidung des Bundesgerichtshofes und der geplanten Absenkung des Mindeststammkapitals bei der GmbH sowie der Einführung der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (UG) nach dem MoMiG eine Haftungsregelung besteht, die für einen adäquaten Schutz der Gläubiger zur Wahrung der Gläubigerinteressen sorgt. Daneben wird überprüft, ob das Erfordernis einer entsprechenden Haftungsregelung überhaupt gegeben ist.
Inhaltsverzeichnis:
| INHALTSVERZEICHNIS | II | |
| Abkürzungsverzeichnis | IV | |
| 1. | Einleitung | 1 |
| 2. | Unterkapitalisierung und existenzvernichtender Eingriff | 2 |
| 2.1 | Definitionen | 2 |
| 2.1.1 | Unterkapitalisierung | 2 |
| 2.1.2 | Existenzvernichtender Eingriff | 3 |
| 2.2 | Verhältnis zwischen Unterkapitalisierung und existenzvernichtendem Eingriff | 4 |
| 2.3 | Haftung des betreffenden Gesellschafters | 5 |
| 2.3.1 | Unterkapitalisierungshaftung | 5 |
| 2.3.2 | Existenzvernichtungshaftung | 6 |
| 2.4 | Unterkapitalisierungshaftung vor dem Hintergrund der aktuellen Trihotelentscheidung des BGH | 10 |
| 2.5 | Haftungsregelung des § 276 Abs. 3 BGB | 13 |
| 2.6 | Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. einem Schutzgesetz | 15 |
| 2.7 | Zwischenergebnis | 21 |
| 3. | Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) | 23 |
| 3.1 | Schwerpunkte der GmbH-Reform | 24 |
| 3.2 | Änderungen des Gesetzes im Detail | 27 |
| 3.2.1 | Absenkung des Mindeststammkapitals der GmbH | 27 |
| 3.2.2 | haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft | 28 |
| 3.3 | Unterkapitalisierung vor dem Hintergrund der geplanten Absenkung des Stammkapitals bei der GmbH sowie Einführung der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (UG) nach dem MoMiG | 30 |
| 3.3.1 | Erfordernis der Unterkapitalisierungshaftung entgegen der Ansicht des MoMiG | 30 |
| 3.3.2 | Erfordernis der Unterkapitalisierungshaftung wegen Verlagerung der unternehmerischen Risiken | 34 |
| 3.3.3 | Ablehnung der Unterkapitalisierungshaftung aufgrund von Publizitätspflichten | 35 |
| 3.3.4 | Ablehnung der Unterkapitalisierungshaftung aufgrund anderer gläubigerschützenden Vorschriften nach dem MoMiG | 37 |
| 3.3.5 | Ablehnung der Unterkapitalisierungshaftung aufgrund insolvenzrechtlicher Haftungsregelungen | 38 |
| 3.4 | Zwischenergebnis | 43 |
| 4. | Annäherung der Unterkapitalisierungshaftung und Existenzvernichtungshaftung an die aktuelle Rechtsprechung und geplanten Gesetzesänderungen | 44 |
| 5. | Zusammenfassung | 49 |
| Literaturverzeichnis | 52 | |
| Eidesstattliche Versicherung | 55 |
Textprobe:
Kapitel 2.6, Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. einem Schutzgesetz:
Tatsache ist, dass der Senat des Bundesgerichtshofs in seinem neuen Rechtsprechungsmodell die Haftung für existenzvernichtende Eingriffe allein in § 826 BGB als besondere Fallgruppe der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung einordnet.
In Anlehnung an die neue Existenzvernichtungshaftung könnten Vermögensdelikte auch durch das Institut des bedingten Vorsatzes über § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. einem Schutzgesetz zu Haftungsansprüchen führen. Es handelt sich hierbei um eine Verhaltenshaftung, die das Vermögen eines anderen, das durch einen Verstoß gegen ein Schutzgesetz geschädigt wurde, sichert. § 823 Abs. 2 BGB sanktioniert unerlaubte Handlungen und stellt daher eine Deliktshaftung dar, die einen Anspruch auf Schadensersatz gewährt.
Unter dem Begriff der Vermögensdelikte sind dabei Straftaten zu verstehen, die sich gegen das Vermögen oder Bestandteile des Vermögens anderer Personen richten. In Betracht kommende Vermögensdelikte können beispielsweise Betrug nach § 263 StGB oder Untreue nach § 266 StGB sein.
Anwendungsvoraussetzung ist die Verletzung eines Schutzgesetzes. Der objektive Tatbestand des § 823 Abs. 2 BGB verlangt eine Verletzungshandlung. Sie liegt in der Erfüllung des in einem Schutzgesetz normierten Tatbestandes.
Ein Anspruch auf Schadensersatz erfordert weiterhin, dass die Verletzung des Schutzgesetzes ursächlich für den Schaden sein muss (Kausalität).
Rechtswidrigkeit wird durch die Schutzgesetzverletzung indiziert. Sie liegt in der Regel mit dem objektiven Verstoß gegen die Schutznorm vor.
Der subjektive Tatbestand setzt ein Verschulden voraus. Nach herrschender Meinung bezieht sich das Verschulden allein auf die Verletzung des Schutzgesetzes, nicht auf die schädigende Wirkung für das geschützte Rechtsgut und deren Voraussehbarkeit, soweit dies nicht selbst Voraussetzung der Schutzgesetzverletzung ist. Schuldformen des Schutzgesetzes können der Vorsatz oder die Fahrlässigkeit sein. Die meisten Strafnormen setzen allerdings den Vorsatz voraus.
Unter dem Begriff des Vorsatzes ist dabei das Wissen und Wollen der objektiven Tatbestandsmerkmale, also der Schutzgesetzverletzung, zu verstehen. Zum Vorsatz gehören demnach sowohl ein Wissens- als auch ein Willenselement. Das bedeutet, dass der Handelnde die Verletzung des Schutzgesetzes vorausgesehen und in seinem Willen aufgenommen haben muss; notwendig jedoch ist nicht, das die tatsächliche Verletzung des Schutzgesetzes gewünscht oder beabsichtigt war, ebenso ist der Beweggrund unerheblich.
Hinsichtlich des Vorsatzes wird im Zivilrecht die so genannte Vorsatztheorie von der im Strafrecht bezeichneten Schuldtheorie unterschieden. Nach der Vorsatztheorie handelt es sich tatbestandlich nur dann um Vorsatz, wenn Bewusstsein der Rechtswidrigkeit/Pflichtwidrigkeit herrscht. Der Vorsatz wird somit ausgeschlossen, wenn ein Irrtum über tatsächliche Umstände oder Rechte besteht. Nach der Schuldtheorie beseitigt ein vorwerfbarer Verbotsirrtum die Schuld nicht. Bei Verletzung eines Schutzgesetzes aus dem Straf- oder Ordnungswidrigkeitsrecht ist nach der Rechtsprechung die Schuldtheorie ausreichend, das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit ist daher nicht erforderlich.
Auf der Willensebene lässt sich der Tatbestandsvorsatz in Absicht, direkter Vorsatz und bedingter Vorsatz unterscheiden. Die Erscheinungsform des bedingten Vorsatzes ist anzunehmen, soweit das Gesetz keine qualifizierte Vorsatzform vorschreibt. Im Fall des § 823 Abs. 2 BGB ist auf die Schuldform abzustellen, die das Schutzgesetz festlegt. In der Regel ist aber der bedingte Vorsatz ausreichend.
Der bedingte Vorsatz, auch Eventualvorsatz (dolus eventualis) genannt, ist die schwächste Form des Vorsatzes. Er liegt vor, wenn der Täter es ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet, dass sein Verhalten zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes führt. Bedingt vorsätzlich handelt, wer den als möglich erkannten pflichtwidrigen Erfolg billigend in Kauf nimmt.
In Abgrenzung dazu fordert der direkte Vorsatz (dolus directus), dass der Täter weiß oder als sicher voraussieht, dass sein Handeln zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes führt. Die Absicht, als stärkste Form des Vorsatzes, wird nur in wenigen Normen vorausgesetzt.
Die Beweislast für Vorsatz muss der Geschädigte tragen. Im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen direktem und bedingtem Vorsatz, wonach beim direkten Vorsatz der Handelnde den Erfolg als notwendige (sichere) Folge seines Handelns voraussieht und trotzdem handelt und beim bedingten Vorsatz der Handelnde den Erfolg nur als möglich voraussieht und für den Fall seines Eintritts billigend in Kauf nimmt, wird deutlich, dass ein Beweis des Verletzten bei direktem Vorsatz womöglich kaum bzw. sehr schwer nachweisbar wäre. Daher ist anzunehmen, dass Haftungsansprüche für Vermögensdelikte nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. einem Schutzgesetz nur dann durchsetzbar sind, wenn für das Schutzgesetz das Institut des bedingten Vorsatzes genügt.
Eine Parallele der Haftung für Vermögensdelikte nach § 823 Abs. 2 BGB zu § 826 BGB ist schon darin zu sehen, dass § 826 BGB ebenfalls eine Verhaltenshaftung abbildet, die zum Schutz von Vermögen für Delikte einen Schadensersatzanspruch einräumt. Es besteht zwischen beiden möglichen Anspruchsgrundlagen damit eine Identifikation der Haftungsarten und ihrer Rechtsfolgen.
Wie die Schutzgesetzverletzung setzt auch die sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGB eine Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld voraus. Der Tatbestand des § 826 BGB fordert gleichermaßen einen Schaden, der Begriff des Schadens wird hier aber so allgemein gehalten, dass er jeden Schaden, unter anderem auch den Vermögensschaden, umfasst. Daher ist der Tatbestand des § 826 BGB weiter gefasst, als der des § 823 Abs. 2BGB. Durch das Hinzutreten der Sittenwidrigkeit wird die Haftung nach § 826 BGB allerdings wieder von schärferen Voraussetzungen abhängig.
Eine Differenz liegt auch im subjektiven Tatbestand. Indem § 826 BGB mindestens den bedingten Vorsatz fordert, stellt § 823 Abs. 2 BGB auf ein Verschulden ab. Danach ist die Schuldform der Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes, je nach Anforderung des Schutzgesetzes, maßgeblich. Ein Schadensersatzanspruch kann insofern nach § 823 Abs. 2 BGB auch dann entstehen, wenn eine geringere Schuldform als der Vorsatz vorliegt. Um eine Vergleichbarkeit der Sanktionen für Vermögensdelikte zu gewährleisten, kommen im Fall des § 823 Abs. 2 BGB nur solche Delikte in Betracht, für die das Schutzgesetz mindestens den bedingten Vorsatz vorschreibt.
In der Regel braucht sich der Vorsatz nur auf den Haftungstatbestand erstrecken und nicht auf den eingetretenen Schaden. Bei dem Anspruch aus § 826 BGB muss sich der Vorsatz dagegen auch auf den Schaden erstrecken, eine nur allgemeine Vorstellung über etwa mögliche Schädigungen genügt nicht. Darin ist ebenfalls eine Verschiedenartigkeit und zugleich Erschwernis in der Beweislast zu sehen.
Nach kritischer Analyse und Bewertung ist festzustellen, dass auch Vermögensdelikte durch das Institut des bedingten Vorsatzes über § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. einem Schutzgesetz zu Haftungsansprüchen führen. Die Rechtsprechung hat deswegen bereits in der Vergangenheit für existenzvernichtende Eingriffe eine mögliche Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Betracht gezogen.
Die Ersatzansprüche gemäß der §§ 826 BGB und 823 Abs. 2 BGB stehen jedoch im Grundsatz selbständig nebeneinander und sind nach Voraussetzungen und Rechtsfolgen eigenständig zu beurteilen. Sie stehen somit in Anspruchkonkurrenz zueinander. Ausnahmen sind hingegen separat zu prüfen.
Richtigerweise hat der Bundesgerichthof dennoch die Haftung für existenzvernichtende Eingriffe allein in § 826 BGB als besondere Fallgruppe der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung eingeordnet. Zurückzuführen könnte das unter anderem auch darauf sein, dass es sich bei § 826 BGB um eine ‘deliktsrechtliche Generalnorm’ handelt.
Nach der Literatur zu urteilen, besteht die Funktion des § 823 Abs. 2 BGB darin, den Schutzbereich des Deliktsrechts auszudehnen, und zwar durch Vorverlagerung des Schutzes absoluter Rechtsgüter und durch selektiven Schutz unkörperlicher Persönlichkeits- und reiner Vermögensinteressen. Die Norm des § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. einem Schutzgesetz aufgrund von Verstoß gegen objektives Recht soll demnach nicht zur Anwendung kommen, soweit eine Haftung als absolutes Recht in § 823 Abs. 1 BGB eingestuft werden kann oder der Tatbestand einer vorsätzlich-sittenwidrigen Vermögensschädigung gemäß § 826 BGB vorliegt.
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783836619424
Arbeit zitieren:
Richter, Christina April 2008: Unterkapitalisierung und existenzvernichtender Eingriff vor dem Hintergrund der aktuellen Trihotelentscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, NZG 2007, 667) und der geplanten Absenkung des Stammkapitals bei der GmbH, Hamburg: Diplomica Verlag
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Unterkapitalisierung, existenzvernichtender Eingriff, GmbH, MoMiG, Unternehmergesellschaft



