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Unbundling im Energiewirtschaftsrecht

Die Pflichten im Rahmen des Rechnungslegungs-Unbundling

Unbundling im Energiewirtschaftsrecht
Über dieses Buch
  • Art: Staatsexamensarbeit
  • Autor: Jan Nicolai Hennemann
  • Abgabedatum: Oktober 2006
  • Umfang: 90 Seiten
  • Dateigröße: 594,3 KB
  • Note: 1,0
  • Institution / Hochschule: Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn Deutschland
  • Originaltitel: Unbundling im Energiewirtschaftsrecht
  • Bibliografie: ca. 91
  • ISBN (eBook): 978-3-8366-0631-8
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Hennemann, Jan Nicolai Oktober 2006: Unbundling im Energiewirtschaftsrecht, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Energierecht, Energiewirtschaft, Unbundling, Energie, Rechnungslegung

Staatsexamensarbeit von Jan Nicolai Hennemann

Einleitung:

Die in dieser Arbeit untersuchten Pflichten im Rahmen des energiewirtschaftlichen Rechnungslegungs-Unbundling (§ 10 EnWG) betreffen sowohl externe, als auch interne Aufgaben des betrieblichen Rechnungswesens. Eindrucksvoll lässt sich daher exemplifizieren, wie sehr das Energierecht mit klassischen Gebieten des Handelsgesetzbuches und der Betriebswirtschaftslehre verwoben ist und interagiert. So sieht § 10 Abs. 1 EnWG einleitend und § 10 Abs. 2 EnWG ergänzend vor, dass Energieversorgungsunternehmen einen Jahresabschluss nach den für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften aufstellen, prüfen lassen und offen legen müssen.

Insofern befassen sich § 10 Abs. 1 und Abs. 2 EnWG mit den externen Aufgaben - insbesondere der Publizität - des betrieblichen Rechnungswesens, wobei eine echte Entflechtung der verschiedenen Tätigkeiten eines Energieversorgungsunternehmens nicht stattfindet.

Darüber hinaus werden vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen durch § 10 Abs. 3 EnWG verpflichtet für bestimmte Tätigkeitsbereiche getrennte interne Konten zu führen. Dieses Separierungsgebot - das im Gegensatz zu § 10 Abs. 1 EnWG eine „echte“ Unbundling-Vorschrift (sog. buchhalterisches Unbundling) darstellt - betrifft nach obiger Differenzierung insbesondere die interne Rechnungslegung.

Die Absätze 4 und 5 des § 10 EnWG enthalten weitere Vorgaben zur Prüfung der separierten Einzeltätigkeitsbilanzen und -Gewinn und Verlustrechnungen sowie Vorgaben über die Informierung der Regulierungsbehörde (Bundesnetzagentur) und deren Umgang mit den erhaltenen Informationen. - Der Autor bereitet die Fragestellungen der Thematik (auch soweit sie bisher in der Literatur noch nicht oder kaum intensiver behandelt wurden) en detail auf. Dabei wird bei der Normauslegung großer Wert darauf gelegt, die betriebswirtschaftlichen Zusammenhänge sowie gesellschafts- und konzernrechtliche Grundlagen darzustellen und zu erläutern.

Inhaltsverzeichnis:

A. Einleitung 1
B. Entwicklung des Rechnungslegungs-Unbundling 1
C. Betriebswirtschaftlicher Hintergrund - Struktur des § 10 EnWG 2
I. Die allgemein betriebswirtschaftliche Ausgangsstruktur 2
1. Externe Aufgaben des betrieblichen Rechnungswesens 3
2. Interne Aufgaben des betrieblichen Rechnungswesens 3
II. Übertragung der betriebswirtschaftlichen Struktur auf § 10 EnWG 3
III. Übergeordneter Normzweck 4
D. Gang der Untersuchung 5
E. Die Pflichten im Rahmen der Offizialrechnungslegung 5
I. Überblick 5
II. Adressatenkreis 5
1. Ungeachtet der Eigentumsverhältnisse 5
2. Rechtsformunabhängigkeit 6
3. Der EVU-Begriff 6
4. Unternehmungen, die möglicherweise nicht vom EVU-Begriff erfasst sind 7
a) Konzerne 7
b) Eigenerzeuger von Elektrizität u. Erdgas 7
aa) Richtlinienkonformität der Ausnahmeregelung für Eigenerzeuger 7
aaa) Ausnahmeregelung für isolierte Kleinnetze 8
bbb) Ausnahmeregelung für einen "entstehenden Markt" 8
ccc) Ausnahmeregelung für den Ausbau der Fernleitungsinfrastruktur 8
ddd) Ergebnis hinsichtlich der Anwendbarkeit Ausnahmeregelungen 9
bb) Ergebnis hinsichtlich der Richtlinienkonformität 9
cc) Richtlinienkonforme Auslegung 9
aaa) Auslegungsfähigkeit 9
bbb) Eigenanlagen i.S.d. § 3 Nr. 13 EnWG 10
ccc) Ergebnis hinsichtlich Auslegungsfähigkeitkeit u. Heilungsmöglichkeit 10
dd) Praktische Bedeutung des Richtlinienverstoßes 10
c) Eigenversorger 10
d) Objektnetzbetreiber 11
aa) Regelung des § 110 EnWG 11
bb) Richtlinienkonformität 12
e) Verpachtende Netzeigentümer 12
5. Ergebnis 12
III. Die Pflicht einen Jahresabschlusses aufzustellen (§ 10 I EnWG) 13
1. Rechnungslegungsmittel 13
a) Die Bilanz - eine Zeitpunktrechnung 13
b) Die Gewinn- und Verlustrechnung - die Zeitraumrechnung 14
c) Der Anhang 14
d) Der Lagebericht 14
2. Materielle Anforderungen 15
a) Allgemeine Grundsätze 15
b) Grundsätze für die Bilanzierung dem Grunde nach (Ansatzvorschriften) 16
c) Grundsätze für die Bilanzierung der Höhe nach (Bewertungsvorschriften) 17
d) Berücksichtigungsreihenfolge der Grundsätze 18
3. Größenabhängige Erleichterungen und Befreiungen des HGB 18
a) Anwendbarkeit der Erleichterungen und Befreiungen auf EVU 19
aa) Die Betrachtung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten 19
bb) Die lex-specialis-Betrachtung 20
cc) Die vermittelnde Betrachtung 20
dd) Abwägung anhand der Qualität der Verweisung in § 10 I EnWG 20
ee) Ergebnis 21
b) Richtlinienkonformität des Ergebnisses 21
4. Nicht-größenabhängige Erleichterungen und Befreiungen des HGB 21
a) Tochterunternehmen, § 264 III HGB 21
b) Personenhandelsgesellschaften, § 264b HGB 22
IV. Die Pflicht den Jahresabschluss prüfen zu lassen (§ 10 I EnWG) 23
1. Gegenstand und Bedeutung der Prüfung 23
2. Prüfungspflicht 24
V. Die Pflicht den Jahresabschluss offen zu legen (§ 10 I EnWG) 24
1. Nationale Vorgaben 24
2. Richtlinienkonforme Ergänzung 25
VI. Pflicht zur Ausweisung von Geschäften größeren Umfangs (§ 10 II EnWG) 26
1. Zweck 26
2. Geschäfte größeren Umfangs 26
a) Definition 26
b) Beispiele aus der Praxis 26
3. Verbundene Unternehmen 28
4. Assoziierte Unternehmen 29
5. Unternehmen derselben Aktionäre 30
6. Umsetzung 30
7. Prüfung der Anhangangaben gemäß § 10 II EnWG 31
F. Die Pflichten im Rahmen der energiewirtschaftlichen Segmentierung der internen Rechnungslegung (Trennung der Konten) sowie der Segmentberichterstattung 31
I. Vorbemerkung 31
II. Überblick 32
III. Ziel 33
IV. Adressatenkreis 33
1. Das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen (VIE) - § 3 Nr. 38 EnWG 34
a) Einzelunternehmen (EVU, § 3 Nr. 18 EnWG) 34
b) Gruppe von Unternehmen (sog. Verbund- oder Konzernklausel) 34
c) Kombination von monopolistischen und wettbewerbsfähigen Tätigkeiten 36
aa) Vorraussetzungen und Ausgangsbeispiel 36
bb) Kombinationsnetzbetreiber 37
cc) Holdinggesellschaft 38
dd) Sonstige Ausnahmemöglichkeiten 38
2. Die abzugrenzenden Tätigkeitsbereiche 38
a) Anwendbarkeit des handelsrechtlichen Wesentlichkeitsprinzips 39
aa) Argument gegen analoge Anwendung des Wesentlichkeitsprinzips 39
bb) Analoge Anwendung des Wesentlichkeitsprinzips (5-10 % Schwelle) 39
cc) Abwägung 40
dd) Ergebnis 40
b) Wirtschaftliche Nutzung eines Eigentumsrechts i.S.d. § 10 III S. 2 EnWG (Pacht) 40
c) Sonderfall: Zuordnung von Beteiligungen 41
d) Abgrenzungsschwierigkeiten 42
V. Führung getrennter Konten 43
1. Art der Kontentrennung 43
a) Kontentrennung in der Finanzbuchhaltung 43
aa) Unterkonten 44
bb) Zusatzkontierungen 44
cc) Trennung der Buchungskreise - Autonomous Entity Approach 44
dd) Allgemeine Pflichten im Rahmen der Kontentrennung (Finanzbuchhaltung) 45
b) Kontentrennung im internen Rechnungswesen 45
2. Zeitpunkt der Kontentrennung 45
VI. Möglichkeiten der Zuordnung der Kontenposten zu den Aktivitäten 46
1. Direkte Zuordnung 46
2. Indirekte Zuordnung (Kontenschlüsselung, Subsidiarität der Schlüsselung) 47
a) Anforderungen an die Kontenschlüsselung nach § 10 III S. 5 EnWG 47
b) Weitere Anforderungen an die Kontenschlüsselung aus NEV und HGB 48
c) Weitere Anforderungen a. d. Kontenschlüsselung qua Festlegung durch BnetzA 49
d) Durchführung der Kontenschlüsselung 50
3. Innerbetriebliche Leistungsverrechnung 50
a) Begriff der innerbetrieblichen Leistungsverrechung 50
b) Die Notwendigkeit der innerbetrieblichen Leistungsverrechnung 50
c) Bedeutung der innerbetrieblichen Leistungen für die Segmentberichterstattung 51
d) Bewertung 51
e) Beispiele: interner Strompreis, Shared Services Center 52
4. Unternehmensfinanzierung 53
VII. Pflichten bei der Aufstellung von Segmentabschlüssen, § 10 III S. 6, 7 EnWG 54
1. Vorbemerkung 54
2. Aufstellungszeitpunkt 54
3. Erfasste Tätigkeitsbereiche 54
aa) Die Ansicht der Regulierungsbehörden 55
bb) Die Ansicht des VDEW 55
cc) Die Gesetzesbegründung 55
dd) Abwägung und Ergebnis 55
4. Segmentspezifische Ausübung der HGB-Ansatz- und Bewertungswahlrechte 57
5. Segmentspezifische Inanspruchnahme der HGB-Größenklassenerleichterungen
a) Auffassung des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland (IDW) 58
b) Auffassung (weites Verständnis der Selbstständigkeitsfiktion) 58
c) Vermittelnde Auffassung 58
d) Abwägung und Ergebnis 59
6. Ausweis einzelner Posten 59
7. Pflicht zur Angabe der Zuordnungs- und Abschreibungsmethoden 60
VIII. Prüfung der internen Rechnungslegung, § 10 IV EnWG 61
1. Überblick 61
2. Erleichterungen und Befreiungen hinsichtlich der Prüfungspflicht 62
IX. Information der Regulierungsbehörde 63
G. Ausblick 65

Textprobe:

Kapitel B, Entwicklung des Rechnungslegungs-Unbundling: Die in dieser Arbeit zu untersuchenden Pflichten des energiewirtschaftlichen Rechnungslegungs-Unbundlings hatten ihre Geburtsstunde in der Binnenmarktrichtlinie Elektrizität (EltRL).

Ausgehend von den Bestimmungen der EltRL nahm der deutsche Gesetzgeber - seiner Umsetzungspflicht folgend - eine Vorschrift zum Rechnungslegungs-Unbundling für Elektrizitätsversorgungsunternehmen der allgemeinen Versorgung in das Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (§ 9 II EnWG a.F.) vom 24. April 1998 auf. Eine entsprechende Regelung für Erdgasunternehmen sollte, auch wenn Art. 13 der nur wenige Monate später in Kraft getretenen Binnenmarktrichtlinie Gas (GasRL) diese bereits enthielt, erst durch das insoweit reichlich verspätete Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsgesetzes mit der Einführung des § 9a II EnWG a.F. vom 20. Mai 2003 folgen. Obwohl die Kommission in ihrem Zweiten Benchmarkingbericht vom 1. Oktober 2002 in vielen Bereichen des Elektrizitätsmarktes sowie des Gassektors Fortschritte bei der Schaffung eines Binnenmarktes feststellte, gelangte sie zu der Schlussfolgerung, dass ein zweites Richtlinienpaket zur Vollendung der Gas- und Elektrizitätsmärkte dringend vollständig verabschiedet werden muss. Dieser Einschätzung folgten die heute aktuellen Beschleunigungsrichtlinien Elektrizität (BRL-Elt) und Gas (BRL-Gas), die neben einem modifizierten Rechnungslegungs-Unbundling drei weitere Unbundling-Arten entweder verschärften oder neu einführten.

Diese richtlinienrechtlichen Vorgaben hat der deutsche Gesetzgeber nun in das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 2005 umgesetzt. Sie sind damit für die deutsche Energiewirtschaft verbindlich geworden. Auch wenn in der Schlussphase der Reform des EnWG die Vorschriften zum Unbundling weniger im politischen Rampenlicht standen als die Regeln über Netzzugang und Entgeltregulierung, spielen sie bei der Ereichung der „[Gesetzes-] Ziele der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbes bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas“ (§ 1 II EnWG) nach wie vor eine kaum zu überschätzende Rolle. Dabei werden die Pflichten des Rechnungslegungs-Unbundling, das in der Literatur unisono als eingriffsschwächste Unbundling-Art beschrieben wird, im derzeitigen viergliedrigen Unbundling-System nicht an Bedeutung verlieren.

Kapitel C., Betriebswirtschaftlicher Hintergrund - Struktur des § 10 EnWG:

Kapitel I., Die allgemein betriebswirtschaftliche Ausgangsstruktur: Die Pflichten im Rahmen des Rechnungslegungs-Unbundling (§ 10 EnWG) betreffen das betriebliche Rechnungswesen. Unter dem Begriff betriebliches Rechnungswesen fasst die Betriebswirtschaftslehre sämtliche Verfahren zur mengen- und wertmäßigen Erfassung, Speicherung, Verarbeitung und Überwachung aller im Betrieb auftretenden Geld- und Leistungsströme zusammen. Diese Verfahren verfolgen je nach Adressatenkreis externe oder interne Aufgaben.

Kapitel 1., Externe Aufgaben des betrieblichen Rechnungswesens:

Soweit das betriebliche Rechnungswesen externe Aufgaben erfüllt, dient es - meist auf Grund gesetzlicher Vorschriften - der Rechenschaftslegung und informiert - sofern publiziert oder zur Einsicht freigegeben - die Gesellschafter (Aktionäre, Gesellschafter der GmbH, Kommanditisten, etc.), die Gläubiger (Lieferanten, Kreditgeber), die Belegschaft, die Finanzbehörden und die Öffentlichkeit [staatliche Instanzen (Regulierungsbehörde), potentielle Aktionäre oder Gläubiger, Presse, etc.] über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Betriebes. Synonyme für die Bezeichnung „Externe Aufgaben des betrieblichen Rechnungswesens“ sind die Begriffe: externe Rechnungslegung, externes Rechnungswesen, Geschäftsbuchhaltung sowie Finanzbuchhaltung.

Kapitel 2., Interne Aufgaben des betrieblichen Rechnungswesens:

Demgegenüber liegen die internen Aufgaben des betrieblichen Rechnungswesens im wesentlichen darin, der Betriebsführung Informationen für ihre auf die Zukunft gerichteten Planungsüberlegungen zu liefern. Die bereitgestellten Informationen beziehen sich allerdings keineswegs nur auf interne Vorgänge der Unternehmung, sondern umfassen auch externe Daten wie beispielsweise Beschaffungs- und Absatzpreise, die für die Koordination von Entscheidungen wichtig sind. Als Synonyme werden die Begriffe interne Rechnungslegung, internes Rechnungswesen sowie Betriebsbuchhaltung verwendet.

Kapitel II., Übertragung der betriebswirtschaftlichen Struktur auf § 10 EnWG: § 10 EnWG folgt grundsätzlich dieser betriebswirtschaftlich begründeten Differenzierung zwischen interner und externer Rechnungslegung. So müssen Versorgungsunternehmen einerseits laut § 10 I EnWG - dessen Vorgaben durch Absatz 2 ergänzt werden - einen Jahresabschluss nach den Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften aufstellen, prüfen lassen und offen legen. Demnach befasst sich § 10 I, II EnWG mit den externen Aufgaben - insbesondere der Publizität - des betrieblichen Rechnungswesens, wobei eine echte Entflechtung nicht stattfindet. Andererseits werden vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen (VIE) durch § 10 III EnWG verpflichtet für bestimmte Tätigkeitsbereiche getrennte interne Konten zu führen. Dieses Separierungsgebot - das im Gegensatz zu § 10 I EnWG eine echte Unbundling-Vorschrift (sog. buchhalterisches Unbundling) darstellt - betrifft nach obiger Differenzierung insbesondere die interne Rechnungslegung. Die Absätze 4 und 5 des § 10 EnWG enthalten weitere Vorgaben zur Prüfung der separierten Einzeltätigkeitsbilanzen und -GuV sowie Vorgaben über die Informierung der Regulierungsbehörde und deren Umgang mit den erhaltenen Informationen.

Kapitel III. Übergeordneter Normzweck: Der Gesetzgeber bedient sich im Rahmen des § 10 EnWG der Verfahren der externen und internen Rechnungslegung um der Regulierungsbehörde eine möglichst ausnahmslose, transparente, ggf. nach energiewirtschaftlichen Wertschöpfungsstufen (siehe: Abb.1) separierte und folglich die Unternehmenserfolgsquellen nicht vermischende Datenbasis zu beschaffen, die zur Feststellung und Vermeidung von Diskriminierungen, Quersubventionierungen und daraus resultierenden Wettbewerbsverzerrungen notwendig ist. Obwohl § 10 EnWG keine inhaltlichen Vorgaben für die Kalkulation der Netznutzungsentgelte (NNE) enthält - vielmehr sind diese allein aus den §§ 20 ff. EnWG i.V.m. den Bestimmungen der StromNEV und der GasNEV zu entnehmen - sollen laut Gesetzesentwurfsbegründung der Bundesregierung die durch die Pflichten im Rahmen des Rechnungslegungs-Unbundling generierten Netzdaten „für eine mögliche Überprüfung der NNE“ genutzt werden (vgl. § 4 II S. 1 StromNEV, § 4 II S. 2 GasNEV). Insofern hebt der Gesetzgeber den integralen Zusammenhang zwischen den Entflechtungsregelungen und den Regulierungsvorschriften des Dritten Teils des EnWG deutlich hervor.

Arbeit zitieren:
Hennemann, Jan Nicolai Oktober 2006: Unbundling im Energiewirtschaftsrecht, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Energierecht, Energiewirtschaft, Unbundling, Energie, Rechnungslegung

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