Die Unabhägigkeit der Abschlussprüfer
Zulässigkeit von Zusatzleistungen und sonstigen Verbindungen zum Prüfungsmandanten nach allgemeinen Corporate-Governance-Grundsätzen in Deutschland, der EU (Empfehlung der Kommission 2002/590 vom 15. Mai 2002) und dem Sarbanes-Oxley-Act (USA)
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Birgit Rummel
- Abgabedatum: September 2003
- Umfang: 85 Seiten
- Dateigröße: 363,0 KB
- Note: 1,0
- Institution / Hochschule: Universität St. Gallen Schweiz
- ISBN (eBook): 978-3-8324-7941-1
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-7941-1 P - ISBN (CD) :978-3-8324-7941-1 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Rummel, Birgit September 2003: Die Unabhägigkeit der Abschlussprüfer, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Corporate Governance, Prüfung, Kommision, Beratung, Ausschluss
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Diplomarbeit von Birgit Rummel
Einleitung:
Ausgehend von der Stellung und der Pflichten der Abschlussprüfer in Deutschland werden im folgenden die Regelungsansätze in Europa und den USA sowie die aktuelle Rechtslage in Deutschland unter Einbeziehung der Reformvorhaben der Bundesregierung und deren Auswirkungen auf die Tätigkeit der Abschlussprüfer gegenüberstellend diskutiert.
Der Schwerpunkt der Arbeit liegt dabei auf der Analyse der verschiedenen Regelungsansätze im Hinblick auf die Zulässigkeit der Erbringung von Zusatzleistungen und sonstigen Verbindungen zum Prüfungsmandanten.
Inhaltsverzeichnis:
| A. | Einleitung | 1 |
| B. | Kontrollfunktion der Abschlussprüfer | 2 |
| I. | Stellung und Pflichten der Abschlussprüfer im Organisationsgefüge der Aktiengesellschaft | 2 |
| 1. | Stellung der Abschlussprüfer | 2 |
| a) | Garant der öffentlichen Rechnungslegung | 2 |
| b) | Unterstützung des Aufsichtsrats bei der Wahrnehmung seiner Aufsichts- und Überwachungspflichten | 2 |
| c) | Unabhängiger und sachverständiger Berater des Aufsichtsrats bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens bzw. Konzerns | 3 |
| 2. | Pflichten der Abschlussprüfer | 4 |
| a) | Allgemeine Berufspflichte | 4 |
| b) | Jahresabschlussprüfung | 4 |
| c) | Sonderprüfungen | 6 |
| II. | Unabhängigkeit als Funktionsvoraussetzung | 6 |
| 1. | Unabhängigkeit als elementare Pflicht | 6 |
| 2. | Begriffsbestimmung | 7 |
| 3. | Faktoren | 7 |
| C. | Abschlussprüfer als Berater | 9 |
| I. | Erscheinungsformen der Beratung | 9 |
| 1. | Wirtschaftsberatung | 9 |
| a) | Unternehmensberatung | 9 |
| b) | Prüfungstätigkeit | 9 |
| c) | Aktuartätigkeit | 9 |
| 2. | Steuerberatung / Erstellung der Steuerbilanz | 10 |
| 3. | Rechtsberatungs- / -besorgungsbefugnis | 10 |
| II. | Verhältnis von Beratung und Prüfung | 11 |
| 1. | Zusammenhang von Beratung und Prüfung | 11 |
| 2. | Vorteile | 12 |
| 3. | Risiken | 12 |
| 4. | Regelungsansätze | 13 |
| D. | Rechtlicher Schutz der Unabhängigkeit von Abschlussprüfern | 15 |
| I. | Deutschland | 15 |
| 1. | Gesetzliche Regelung | 15 |
| a) | Ausschlussgründe für natürliche Personen | 15 |
| b) | Ausschlussgründe für Prüfungsgesellschaften | 17 |
| c) | Ausschlussgründe bei der Prüfung von Konzernabschlüssen | 19 |
| d) | Haftung des Abschlussprüfers | 19 |
| e) | Berufsaufsicht | 19 |
| 2. | Rechtsprechung | 20 |
| a) | „Allweiler“-Urteil des BGH vom 21.04.1997 – II ZR 317/98 | 20 |
| aa) | Tatbestand | 20 |
| bb) | Entscheidungsgründe | 20 |
| cc) | Würdigung der Entscheidung | 21 |
| b) | „HypoVereinsbank“-Urteil des BGH vom 25.11.2002 – II ZR 49/01 | 21 |
| aa) | Tatbestand | 21 |
| bb) | Entscheidungsgründe | 21 |
| cc) | Würdigung der Entscheidung und internationaler Vergleich | 23 |
| 3. | Der Deutsche Corporate Governance Kodex | 25 |
| a) | Regelungsgegenstand | 25 |
| b) | Relevante Regelungen für den Abschlussprüfer | 26 |
| c) | Die Unabhängigkeitserklärung des Abschlussprüfers gegenüber dem Aufsichtsrat | 27 |
| aa) | Finanzielle Beziehungen | 28 |
| bb) | Berufliche Beziehungen | 28 |
| cc) | Sonstige Beziehungen | 29 |
| dd) | Rechtliche Einordnung der Unabhängigkeitserklärung | 29 |
| 4. | Das Programm der Bundesregierung | 29 |
| a) | Regelungsgegenstand | 30 |
| b) | Verbotene Beratungsdienstleistungen | 30 |
| c) | Flankierende Maßnahmen zur Stärkung der Unabhängigkeit der Abschlussprüfer | 31 |
| aa) | Personelle und finanzielle Abhängigkeit | 31 |
| bb) | Interne Rotation | 31 |
| cc) | Haftung | 31 |
| dd) | Berufsaufsicht | 31 |
| 5. | 5. WPO-Novelle | 32 |
| II. | Europäische Gemeinschaft | 33 |
| 1. | Empfehlung der EU-Kommission vom 16.05.2002 „Unabhängigkeit des Abschlussprüfers in der EU – Grundprinzipien“ | 34 |
| a) | Teil A – Framework | 34 |
| b) | Teil B – Specific Requirements | 35 |
| c) | Flankierende Maßnahmen der EU-Empfehlung zur Stärkung der Unabhängigkeit der Abschlussprüfer | 36 |
| aa) | Grenzen zulässiger Honorarvereinbarungen | 36 |
| bb) | Veröffentlichung von Honorarinformationen | 37 |
| cc) | Cooling-off Periode | 37 |
| dd) | Interne Rotation | 37 |
| 2. | Mitteilung der EU-Kommission vom 21.05.2003 „Stärkung der Abschlussprüfung in der EU“ | 38 |
| III. | USA | 39 |
| 1. | Regelungsgegenstand des Sarbanes-Oxley-Act | 40 |
| 2. | Anwendungsbereich | 41 |
| 3. | Flankierende Maßnahmen zur Stärkung der Unabhängigkeit | 43 |
| a) | Berichtspflichten | 43 |
| b) | Interne Rotation | 43 |
| c) | Cooling-off Periode | 43 |
| d) | Audit Committees ………… | 44 |
| e) | Veröffentlichung von Honorarinformationen | 44 |
| f) | Berufsaufsicht | 45 |
| E. | Vergleichende Bewertung der Regelungsansätze in den USA, der EU und in Deutschland | 46 |
| I. | Zulässige und unzulässige Zusatzleistungen der Abschlussprüfer | 46 |
| 1. | Buchführung und Finanzberichterstattung | 46 |
| 2. | Entwicklung und Implementierung von Finanzinformationssystemen | 47 |
| 3. | Bewertungen, Fairness Opinions und Sacheinlagenprüfungen | 47 |
| 4. | Aktuartätigkeiten | 48 |
| 5. | Innenrevision | 48 |
| 6. | Managementfunktion | 49 |
| 7. | Personalberatung | 50 |
| 8. | Finanzdienstleistungen | 50 |
| 9. | Rechtsberatung | 51 |
| 10. | Gutachtertätigkeit | 51 |
| 11. | Steuerberatung | 52 |
| II. | Zulässige und unzulässige sonstige Verbindungen zum Prüfungsmandanten | 52 |
| 1. | Persönliche Beziehungen | 52 |
| 2. | Verbot bestimmter direkter und indirekter Beteiligungen | 53 |
| 3. | Geschäftliche Beziehungen | 54 |
| 4. | Beschäftigung beim Prüfungsmandanten / Cooling-off Periode | 54 |
| 5. | Aufnahme einer Tätigkeit bei der Prüfungsgesellschaft | 55 |
| III. | Flankierende Maßnahmen zur Stärkung der Unabhängigkeit der Abschlussprüfer | 55 |
| 1. | Bestellung der Abschlussprüfer | 55 |
| 2. | Beaufsichtigung der Abschlussprüfer | 56 |
| 3. | Berichtspflichten | 56 |
| 4. | Vorabgenehmigung durch den Aufsichtsrat | 57 |
| 5. | Veröffentlichung von Honorarinformationen | 57 |
| 6. | Interne Rotation | 58 |
| IV. | Konsequenzen für den deutschen Gesetzgeber | 59 |
| F. | Ausblick | 60 |
| Anhang: | Vergleich der Regelungsansätze in Deutschland, der EU und den USA |
Die Rechnungslegungsrichtlinien der EU (4. und 7. Gesellschaftsrechtsrichtlinie)123 befassen sich allgemein mit der Reichweite der Prüfungspflicht von Unternehmen. Danach müssen die Jahresabschlüsse und die konsolidierten Abschlüsse der Unternehmen von einem qualifizierten AP geprüft werden, um sicherzustellen, dass sie ein "den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild" der Finanzlage und des Unternehmensergebnisses vermitteln. Erst die 8. Gesellschaftsrechtsrichtlinie124 legt Mindestanforderungen an die berufliche Eignung und berufliche Integrität der AP fest. Sie enthält jedoch keine speziellen Vorgaben in Bezug auf die Unabhängigkeit der AP. Die Europäische Kommission hat deshalb am 16.05.2002 eine Empfehlung zur "Unabhängigkeit der gesetzlichen Abschlussprüfer in der EU" verabschiedet125, um einen einheitlich hohen Prüfungsstandard innerhalb der Europäischen Union zu erreichen. Obwohl die Empfehlung nicht rechtlich verbindlich ist, wird sie als eindeutige Richtschnur für bewährte Praktiken dienen, von der die Kommission hofft, dass sie in der gesamten Abschlussprüfungsbranche der EU unverzüglich angewandt wird. Die Mitgliedstaaten sind derzeit im Begriff die Empfehlung umzusetzen und der Grad der erzielten Harmonisierung wird von der Kommission drei Jahre nach Annahme dieser Empfehlung bewertet werden. Die EU-Kommission will sich jedoch nicht nur auf unverbindliche Rechtsinstrumente verlassen, um das erforderliche Niveau sofortiger und unmittelbarer Anwendung zu erreichen. Sie hat deshalb in der Mitteilung vom 21.05.2003 „Stärkung der Abschlussprüfung in der EU“ die Aktualisierung der 8. Gesellschaftsrichtlinie vorgeschlagen, um eine umfassende rechtliche Basis für sämtliche in der EU durchgeführten gesetzlichen Abschlussprüfungen zu schaffen.126 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass keine eigenständige europäische Berufsaufsicht für AP geplant ist. In den einzelnen Mitgliedstaaten existieren Berufsaufsichten, die entweder unmittelbar als staatliche Behörden oder selbstregulierend als Berufsorganisationen mit übergeordneter staatlicher Überwachung organisiert sind. Der Schaffung einer eigenständigen Berufsaufsicht auf europäischer Ebene steht somit - aufgrund existierender Berufsaufsichtsysteme auf nationaler Ebene - das Subsidiaritätsprinzip entgegen. Eine Rechtfertigung kann allenfalls für eine koordinierende Einrichtung auf europäischer Ebene bestehen mit dem Ziel der Schaffung eines einheitlichen Standards für die Wirksamkeit der nationalen Aufsichtssysteme.127 [...]
Das Bundeskabinett hat am 30.04.2003 den Regierungsentwurf des WPRefG , die sog. 5. WPO-Novelle, beschlossen. Die 4. Novelle der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) vom 19.12.2000 hatte bereits einen ersten Schritt gemacht, die Selbstverwaltung im Berufsstand der Wirtschaftsprüfer zu stärken; Kernpunkt damals war die Einführung des externen Qualitätskontrollverfahrens (Peer Review). Die 5. WPO-Novelle geht in ihrer Zielsetzung weit darüber hinaus: Vor dem Hintergrund der Entbürokratisierung / Deregulierung (weniger Staat / mehr Selbstverwaltung, Straffung der Regelungen, Abschaffung unnötiger Verordnungen), sind neben der Reformierung der WP-Ausbildung besonders hervorzuheben: Die Stärkung der Berufsaufsicht durch die Wirtschaftsprüferkammer und die Berufsgerichte durch erweiterte Sanktionskompetenzen und die Einführung eines weiteren Public Interest-Elements innerhalb der Wirtschaftsprüferkammer. Das sinnvolle zweistufige System, bei dem die Berufsaufsicht durch die Generalstaatsanwaltschaft einerseits und durch die WPK andererseits erfolgt, wird beibehalten. Der Gesetzentwurf wird aber die Effektivität der Berufsaufsicht verbessern. Darüber hinaus wird es eine verstärkte Einbindung des öffentlichen Interesses (public interest) in die Organisationsstruktur der WPK geben. Die mit Berufsfremden besetzten Gremien Qualitätskontrollbeirat und Arbeitsgemeinschaft für das wirtschaftliche Prü fungswesen sollen zukünftig das öffentliche Interesse bei Beiratssitzungen der WPK wahrnehmen. Die WPK121 sieht in der Einbindung des öffentlichen Interesses in das Kammergeschehen einen sachgerechten Schritt hin zu mehr Transparenz in der beruflichen Selbstverwaltung und als Maßnahme, um verlorengegangenes Vertrauen der Öffentlichkeit wiederzugewinnen. Die Reform setzt bereits einen ersten wichtigen Teil des 10-Punkte-Papiers der Bundesregierung zur Stärkung der Unternehmensintegrität und des Anlegerschutzes [...]
Aufhebung des Vorrangs des strafgerichtlichen Verfahrens gegenüber dem berufsgerichtlichen Verfahren (durch modifizierte Regelungen der Verfahrensaussetzung), Erweiterung der Ermittlungsmöglichkeiten für die WPK neben den Staatsanwaltschaften, Erweiterung und Verschärfung der Sanktionsmaßnahmen durch die WPK (heute nur Rüge möglich), beabsichtigte Maßnahmen: Geldbuße und zeitliches Berufsausübungsverbot (heute den ordentlichen Gerichten vorbehalten), Verpflichtung der WPK, bei hinreichenden Anhaltspunkten für berufsgerichtlich oder strafrechtlich verfolgbare Pflichtverletzungen von Wirtschaftsprüfern die Staatsanwaltschaft zu informieren, Prüfung von Möglichkeiten zum Ausschluss von der Berechtigung zur Prüfung kapitalmarktorientierter Unternehmen im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder einer Anklageerhebung gegen Organe einer WPG, Prüfung der Einbeziehung unabhängiger Dritter in die Aufsicht (Einführung eines Public-Oversight-Elements). [...]
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783832479411
Arbeit zitieren:
Rummel, Birgit September 2003: Die Unabhägigkeit der Abschlussprüfer, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Corporate Governance, Prüfung, Kommision, Beratung, Ausschluss



