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Die Unabhägigkeit der Abschlussprüfer

Zulässigkeit von Zusatzleistungen und sonstigen Verbindungen zum Prüfungsmandanten nach allgemeinen Corporate-Governance-Grundsätzen in Deutschland, der EU (Empfehlung der Kommission 2002/590 vom 15. Mai 2002) und dem Sarbanes-Oxley-Act (USA)

Die Unabhägigkeit der Abschlussprüfer
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Birgit Rummel
  • Abgabedatum: September 2003
  • Umfang: 85 Seiten
  • Dateigröße: 363,0 KB
  • Note: 1,0
  • Institution / Hochschule: Universität St. Gallen Schweiz
  • ISBN (eBook): 978-3-8324-7941-1
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-7941-1 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-7941-1 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Rummel, Birgit September 2003: Die Unabhägigkeit der Abschlussprüfer, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Corporate Governance, Prüfung, Kommision, Beratung, Ausschluss

Diplomarbeit von Birgit Rummel

Einleitung:

Ausgehend von der Stellung und der Pflichten der Abschlussprüfer in Deutschland werden im folgenden die Regelungsansätze in Europa und den USA sowie die aktuelle Rechtslage in Deutschland unter Einbeziehung der Reformvorhaben der Bundesregierung und deren Auswirkungen auf die Tätigkeit der Abschlussprüfer gegenüberstellend diskutiert.

Der Schwerpunkt der Arbeit liegt dabei auf der Analyse der verschiedenen Regelungsansätze im Hinblick auf die Zulässigkeit der Erbringung von Zusatzleistungen und sonstigen Verbindungen zum Prüfungsmandanten.

Inhaltsverzeichnis:

A. Einleitung 1
B. Kontrollfunktion der Abschlussprüfer 2
I. Stellung und Pflichten der Abschlussprüfer im Organisationsgefüge der Aktiengesellschaft 2
1. Stellung der Abschlussprüfer 2
a) Garant der öffentlichen Rechnungslegung 2
b) Unterstützung des Aufsichtsrats bei der Wahrnehmung seiner Aufsichts- und Überwachungspflichten 2
c) Unabhängiger und sachverständiger Berater des Aufsichtsrats bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens bzw. Konzerns 3
2. Pflichten der Abschlussprüfer 4
a) Allgemeine Berufspflichte 4
b) Jahresabschlussprüfung 4
c) Sonderprüfungen 6
II. Unabhängigkeit als Funktionsvoraussetzung 6
1. Unabhängigkeit als elementare Pflicht 6
2. Begriffsbestimmung 7
3. Faktoren 7
C. Abschlussprüfer als Berater 9
I. Erscheinungsformen der Beratung 9
1. Wirtschaftsberatung 9
a) Unternehmensberatung 9
b) Prüfungstätigkeit 9
c) Aktuartätigkeit 9
2. Steuerberatung / Erstellung der Steuerbilanz 10
3. Rechtsberatungs- / -besorgungsbefugnis 10
II. Verhältnis von Beratung und Prüfung 11
1. Zusammenhang von Beratung und Prüfung 11
2. Vorteile 12
3. Risiken 12
4. Regelungsansätze 13
D. Rechtlicher Schutz der Unabhängigkeit von Abschlussprüfern 15
I. Deutschland 15
1. Gesetzliche Regelung 15
a) Ausschlussgründe für natürliche Personen 15
b) Ausschlussgründe für Prüfungsgesellschaften 17
c) Ausschlussgründe bei der Prüfung von Konzernabschlüssen 19
d) Haftung des Abschlussprüfers 19
e) Berufsaufsicht 19
2. Rechtsprechung 20
a) „Allweiler“-Urteil des BGH vom 21.04.1997 – II ZR 317/98 20
aa) Tatbestand 20
bb) Entscheidungsgründe 20
cc) Würdigung der Entscheidung 21
b) „HypoVereinsbank“-Urteil des BGH vom 25.11.2002 – II ZR 49/01 21
aa) Tatbestand 21
bb) Entscheidungsgründe 21
cc) Würdigung der Entscheidung und internationaler Vergleich 23
3. Der Deutsche Corporate Governance Kodex 25
a) Regelungsgegenstand 25
b) Relevante Regelungen für den Abschlussprüfer 26
c) Die Unabhängigkeitserklärung des Abschlussprüfers gegenüber dem Aufsichtsrat 27
aa) Finanzielle Beziehungen 28
bb) Berufliche Beziehungen 28
cc) Sonstige Beziehungen 29
dd) Rechtliche Einordnung der Unabhängigkeitserklärung 29
4. Das Programm der Bundesregierung 29
a) Regelungsgegenstand 30
b) Verbotene Beratungsdienstleistungen 30
c) Flankierende Maßnahmen zur Stärkung der Unabhängigkeit der Abschlussprüfer 31
aa) Personelle und finanzielle Abhängigkeit 31
bb) Interne Rotation 31
cc) Haftung 31
dd) Berufsaufsicht 31
5. 5. WPO-Novelle 32
II. Europäische Gemeinschaft 33
1. Empfehlung der EU-Kommission vom 16.05.2002 „Unabhängigkeit des Abschlussprüfers in der EU – Grundprinzipien“ 34
a) Teil A – Framework 34
b) Teil B – Specific Requirements 35
c) Flankierende Maßnahmen der EU-Empfehlung zur Stärkung der Unabhängigkeit der Abschlussprüfer 36
aa) Grenzen zulässiger Honorarvereinbarungen 36
bb) Veröffentlichung von Honorarinformationen 37
cc) Cooling-off Periode 37
dd) Interne Rotation 37
2. Mitteilung der EU-Kommission vom 21.05.2003 „Stärkung der Abschlussprüfung in der EU“ 38
III. USA 39
1. Regelungsgegenstand des Sarbanes-Oxley-Act 40
2. Anwendungsbereich 41
3. Flankierende Maßnahmen zur Stärkung der Unabhängigkeit 43
a) Berichtspflichten 43
b) Interne Rotation 43
c) Cooling-off Periode 43
d) Audit Committees ………… 44
e) Veröffentlichung von Honorarinformationen 44
f) Berufsaufsicht 45
E. Vergleichende Bewertung der Regelungsansätze in den USA, der EU und in Deutschland 46
I. Zulässige und unzulässige Zusatzleistungen der Abschlussprüfer 46
1. Buchführung und Finanzberichterstattung 46
2. Entwicklung und Implementierung von Finanzinformationssystemen 47
3. Bewertungen, Fairness Opinions und Sacheinlagenprüfungen 47
4. Aktuartätigkeiten 48
5. Innenrevision 48
6. Managementfunktion 49
7. Personalberatung 50
8. Finanzdienstleistungen 50
9. Rechtsberatung 51
10. Gutachtertätigkeit 51
11. Steuerberatung 52
II. Zulässige und unzulässige sonstige Verbindungen zum Prüfungsmandanten 52
1. Persönliche Beziehungen 52
2. Verbot bestimmter direkter und indirekter Beteiligungen 53
3. Geschäftliche Beziehungen 54
4. Beschäftigung beim Prüfungsmandanten / Cooling-off Periode 54
5. Aufnahme einer Tätigkeit bei der Prüfungsgesellschaft 55
III. Flankierende Maßnahmen zur Stärkung der Unabhängigkeit der Abschlussprüfer 55
1. Bestellung der Abschlussprüfer 55
2. Beaufsichtigung der Abschlussprüfer 56
3. Berichtspflichten 56
4. Vorabgenehmigung durch den Aufsichtsrat 57
5. Veröffentlichung von Honorarinformationen 57
6. Interne Rotation 58
IV. Konsequenzen für den deutschen Gesetzgeber 59
F. Ausblick 60
Anhang: Vergleich der Regelungsansätze in Deutschland, der EU und den USA

Automatisiert erstellter Textauszug:

Die Rechnungslegungsrichtlinien der EU (4. und 7. Gesellschaftsrechtsrichtlinie)123 befassen sich allgemein mit der Reichweite der Prüfungspflicht von Unternehmen. Danach müssen die Jahresabschlüsse und die konsolidierten Abschlüsse der Unternehmen von einem qualifizierten AP geprüft werden, um sicherzustellen, dass sie ein "den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild" der Finanzlage und des Unternehmensergebnisses vermitteln. Erst die 8. Gesellschaftsrechtsrichtlinie124 legt Mindestanforderungen an die berufliche Eignung und berufliche Integrität der AP fest. Sie enthält jedoch keine speziellen Vorgaben in Bezug auf die Unabhängigkeit der AP. Die Europäische Kommission hat deshalb am 16.05.2002 eine Empfehlung zur "Unabhängigkeit der gesetzlichen Abschlussprüfer in der EU" verabschiedet125, um einen einheitlich hohen Prüfungsstandard innerhalb der Europäischen Union zu erreichen. Obwohl die Empfehlung nicht rechtlich verbindlich ist, wird sie als eindeutige Richtschnur für bewährte Praktiken dienen, von der die Kommission hofft, dass sie in der gesamten Abschlussprüfungsbranche der EU unverzüglich angewandt wird. Die Mitgliedstaaten sind derzeit im Begriff die Empfehlung umzusetzen und der Grad der erzielten Harmonisierung wird von der Kommission drei Jahre nach Annahme dieser Empfehlung bewertet werden. Die EU-Kommission will sich jedoch nicht nur auf unverbindliche Rechtsinstrumente verlassen, um das erforderliche Niveau sofortiger und unmittelbarer Anwendung zu erreichen. Sie hat deshalb in der Mitteilung vom 21.05.2003 „Stärkung der Abschlussprüfung in der EU“ die Aktualisierung der 8. Gesellschaftsrichtlinie vorgeschlagen, um eine umfassende rechtliche Basis für sämtliche in der EU durchgeführten gesetzlichen Abschlussprüfungen zu schaffen.126 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass keine eigenständige europäische Berufsaufsicht für AP geplant ist. In den einzelnen Mitgliedstaaten existieren Berufsaufsichten, die entweder unmittelbar als staatliche Behörden oder selbstregulierend als Berufsorganisationen mit übergeordneter staatlicher Überwachung organisiert sind. Der Schaffung einer eigenständigen Berufsaufsicht auf europäischer Ebene steht somit - aufgrund existierender Berufsaufsichtsysteme auf nationaler Ebene - das Subsidiaritätsprinzip entgegen. Eine Rechtfertigung kann allenfalls für eine koordinierende Einrichtung auf europäischer Ebene bestehen mit dem Ziel der Schaffung eines einheitlichen Standards für die Wirksamkeit der nationalen Aufsichtssysteme.127 [...]

Das Bundeskabinett hat am 30.04.2003 den Regierungsentwurf des WPRefG , die sog. 5. WPO-Novelle, beschlossen. Die 4. Novelle der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) vom 19.12.2000 hatte bereits einen ersten Schritt gemacht, die Selbstverwaltung im Berufsstand der Wirtschaftsprüfer zu stärken; Kernpunkt damals war die Einführung des externen Qualitätskontrollverfahrens (Peer Review). Die 5. WPO-Novelle geht in ihrer Zielsetzung weit darüber hinaus: Vor dem Hintergrund der Entbürokratisierung / Deregulierung (weniger Staat / mehr Selbstverwaltung, Straffung der Regelungen, Abschaffung unnötiger Verordnungen), sind neben der Reformierung der WP-Ausbildung besonders hervorzuheben: Die Stärkung der Berufsaufsicht durch die Wirtschaftsprüferkammer und die Berufsgerichte durch erweiterte Sanktionskompetenzen und die Einführung eines weiteren Public Interest-Elements innerhalb der Wirtschaftsprüferkammer. Das sinnvolle zweistufige System, bei dem die Berufsaufsicht durch die Generalstaatsanwaltschaft einerseits und durch die WPK andererseits erfolgt, wird beibehalten. Der Gesetzentwurf wird aber die Effektivität der Berufsaufsicht verbessern. Darüber hinaus wird es eine verstärkte Einbindung des öffentlichen Interesses (public interest) in die Organisationsstruktur der WPK geben. Die mit Berufsfremden besetzten Gremien Qualitätskontrollbeirat und Arbeitsgemeinschaft für das wirtschaftliche Prü fungswesen sollen zukünftig das öffentliche Interesse bei Beiratssitzungen der WPK wahrnehmen. Die WPK121 sieht in der Einbindung des öffentlichen Interesses in das Kammergeschehen einen sachgerechten Schritt hin zu mehr Transparenz in der beruflichen Selbstverwaltung und als Maßnahme, um verlorengegangenes Vertrauen der Öffentlichkeit wiederzugewinnen. Die Reform setzt bereits einen ersten wichtigen Teil des 10-Punkte-Papiers der Bundesregierung zur Stärkung der Unternehmensintegrität und des Anlegerschutzes [...]

Aufhebung des Vorrangs des strafgerichtlichen Verfahrens gegenüber dem berufsgerichtlichen Verfahren (durch modifizierte Regelungen der Verfahrensaussetzung), Erweiterung der Ermittlungsmöglichkeiten für die WPK neben den Staatsanwaltschaften, Erweiterung und Verschärfung der Sanktionsmaßnahmen durch die WPK (heute nur Rüge möglich), beabsichtigte Maßnahmen: Geldbuße und zeitliches Berufsausübungsverbot (heute den ordentlichen Gerichten vorbehalten), Verpflichtung der WPK, bei hinreichenden Anhaltspunkten für berufsgerichtlich oder strafrechtlich verfolgbare Pflichtverletzungen von Wirtschaftsprüfern die Staatsanwaltschaft zu informieren, Prüfung von Möglichkeiten zum Ausschluss von der Berechtigung zur Prüfung kapitalmarktorientierter Unternehmen im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder einer Anklageerhebung gegen Organe einer WPG, Prüfung der Einbeziehung unabhängiger Dritter in die Aufsicht (Einführung eines Public-Oversight-Elements). [...]

Arbeit zitieren:
Rummel, Birgit September 2003: Die Unabhägigkeit der Abschlussprüfer, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Corporate Governance, Prüfung, Kommision, Beratung, Ausschluss

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