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Umsetzung der CEBS Guidelines vom 11. Dezember 2009 auf Basis der Neuregelung des §6 GroMiKV - Auswirkungen auf die Großkreditmeldung bezüglich Verbriefungen am Beispiel ausgewählter Assetklassen

Umsetzung der CEBS Guidelines vom 11. Dezember 2009 auf Basis der Neuregelung des §6 GroMiKV - Auswirkungen auf die Großkreditmeldung bezüglich Verbriefungen am Beispiel ausgewählter Assetklassen
Über dieses Buch
  • Art: Bachelorarbeit
  • Autor: Sebastian König
  • Abgabedatum: Februar 2011
  • Umfang: 56 Seiten
  • Dateigröße: 739,2 KB
  • Note: 1,6
  • Institution / Hochschule: Hessische Berufsakademie Frankfurt Deutschland
  • Bibliografie: ca. 39
  • ISBN (eBook): 978-3-8428-2144-6
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: König, Sebastian Februar 2011: Umsetzung der CEBS Guidelines vom 11. Dezember 2009 auf Basis der Neuregelung des §6 GroMiKV - Auswirkungen auf die Großkreditmeldung bezüglich Verbriefungen am Beispiel ausgewählter Assetklassen, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Verbriefung, ABS, Kreditnehmereinheit, KNE, CEBS

Bachelorarbeit von Sebastian König

Einleitung:

1.1 Problemstellung:

Die Weltwirtschaftskrise von 2008 bis 2010 hat gezeigt welche verheerenden Auswirkungen die Fehlentwicklungen in der Bankenbranche auf die gesamte Wirtschaft haben können. Da Banken das Fundament einer Wirtschaft sind, ist es umso wichtiger, dass gerade diese einer umfangreichen Aufsicht und Regulierung unterliegen und ein Marktversagen nicht ermöglicht wird. Die Weltwirtschaftskrise hat jedoch aufgezeigt, dass die bisherigen Regulierungen für Banken ein Marktversagen nicht verhindern können. Es wurde deutlich, dass hier Verbesserungsbedarf besteht.

Vor allem sind es strukturierte Produkte wie Asset Backed Securities oder Mortgage Backed Securities, die bisher hinsichtlich aufsichtsrechtlicher Regulierungen zu wenig Aufmerksamkeit genossen haben. Für das Kreditinstitut stellt die Verbriefung eine Form der Finanzierung dar, ebenso hat es positiven den Effekt, dass Ausfallrisiko des Endkreditnehmers ausplatzieren zu können. Unter Risikodiversifikationsaspekten, ist dies eine sinnvolle Sache. Das Problem hierbei ist die unter Umständen auftretende asymmetrische Informationsverteilung. Bei Verbriefungen ist für den Investor meist nicht bekannt welche Kreditnehmer genau in dem verbrieften Papier enthalten sind. Hier kann das Moral – Hazard – Problem auftreten. Das heißt Banken könnten unsichere Kreditforderungen durch Verbriefungen ausplatzieren, wodurch ein ‘lemon market’, genauso wie das unter Umständen daraus resultierende Marktversagen nicht auszuschließen ist. Des Weiteren ist die Konzentration von Kreditnehmern die ein Kreditinstitut im Portfolio hat durch Verbriefungen nicht eindeutig bestimmbar, da bei Verbriefungen in der Regel nur die Konzentrationen von Kreditnehmern im zugrunde liegenden Portfolio bekannt sind, jedoch nicht der exakte Kreditnehmer. Ein Abgleich mit dem sonstigen Kreditgeschäft ist somit nicht möglich. Dadurch ist die Aufsicht nicht in der Lage bei der Prüfung von Kreditinstituten Klumpenrisiken von Kreditnehmern zu erkennen.

Nach der Krise wurden daher auch mit Blick auf Verbriefungen neue Regulierungen formuliert und alte erweitert. Ziel sollte sein für eine Stabilisierung des Finanzmarktes zu sorgen. Hinsichtlich Verbriefungen wurde dabei sowohl das Problem der asymmetrischen Informationsverteilung aufgegriffen, als auch die unter Umständen entstehenden Klumpenrisiken durch die Konzentration von Kreditnehmern in Verbriefungen. Daher wurde auch im Bereich der Großkredit- und Millionenkreditverordnung Änderungen vorgenommen. Bei der Großkreditmeldung muss ein Kreditinstitut Großkredite an die Bundesbank melden, da diese ein erhöhtes Risiko für eine Bank darstellen, wenn der Kreditnehmer ausfällt. Bei Überschreitung einer bestimmten Größe muss für die Summe der Kredite eines Kreditnehmers zusätzlich Eigenkapital unterlegt werden.

Da man als Investor bei Verbriefungen letztendlich auch Kreditnehmerausfallrisiko mit aufnimmt, ist auch hier eine Überprüfung hinsichtlich Großkreditmeldung erforderlich. Jedoch war dies bisher nicht in der GroMiKV geregelt. Durch die Anpassung des §6 GroMiKV wird hier nun eine Durchschau verlangt. Das heißt, ein Kreditinstitut muss bei einer Verbriefung, in die es investiert, den Pool ‘durchschauen’ und prüfen, ob ein dort enthaltener Kreditnehmer zusammen mit dem sonstigen Geschäft des Kreditinstitutes die Großkreditgrenze überschreitet und somit zusätzlich Eigenkapital unterlegt werden muss.

In der Praxis zeigt sich, dass bei den meisten Asset Backed Securities die Durchschau sich als schwierig darstellt, da die Endkreditnehmer in der Regel nicht bekannt sind. Daher veröffentlichte der CEBS (‘Committee of European Banking Supervisors”) am 11. Dezember 2009 Guidelines, die einen konkreten Umgang mit dieser Problematik beschreiben. Diese Arbeit beschreibt den Vorschlag der CEBS wie mit Verbriefungen umzugehen ist und nimmt abschließend kritisch Stellung ob die CEBS eine umfangreiche Darstellung zur alternativen Behandlung liefert und diese die Verbriefungen risikogerecht würdigen.

1.2 Vorgehensweise:

In Kapitel 2 sollen zunächst Grundlagen über Verbriefungen gelegt werden, damit die Besonderheiten denen Verbriefungen anhaften verständlich werden. Anschließend wird in Kapitel 3 beschrieben wozu die Großkreditmeldung dient und wie sie bisher geregelt ist. Dabei wird auch die unzureichende Behandlung von Verbriefungen mit aufgegriffen. In Kapitel 4 wird daher beschrieben, welche regulatorischen Änderungen sie im Rahmen der Krise ergeben haben und wie diese exakt für die Großkreditbestimmung aussehen. Kernelement soll dabei die Betrachtung der Behandlung von Verbriefungen sein und wie die unter Umständen relevante Bildung von Kreditnehmereinheiten angepasst wurden.

Exemplarisch soll in Kapitel 5 eine Anwendung durchgeführt werden mit einem fiktiven Kreditinstitut, der Kredit AG, die in Residential Mortgage Backed Securities (RMBS) und Commercial Mortgage Backed Securities (CMBS), zwei Arten von Verbriefungen, investiert. Es soll verdeutlicht werden, wie die Anwendung gemäß der CEBS Guidelines zu erfolgen hätte. Dabei gilt es jedoch abzugrenzen, dass sich nicht mit der eigentlichen Meldung an die Aufsicht auseinander gesetzt wird, da diese in einem extra Dokument geregelt wird.

Abschließend findet in Kapitel 5 eine umfassende kritische Würdigung der neuen Behandlung von Verbriefungen hinsichtlich Großkreditmeldung statt mit einem Ausblick auf künftig noch zu lösende Fragestellungen.

Inhaltsverzeichnis II
Abbildungsverzeichnis IV
Abkürzungsverzeichnis V
1. Einleitung 1
1.1 Problemstellung 1
1.2 Vorgehensweise 2
2. Systematik der Verbriefungen 4
2.1 Verbriefung – eine alternative Refinanzierungsform 4
2.2 Struktur von ABS Transaktionen 5
2.2.1 Originator 5
2.2.2 Zweckgesellschaft (SPV) 6
2.2.3 Investoren 7
2.2.4 Ratingagenturen 8
2.2.5 Servicer und Treuhänder 9
2.2.6 Sonstige Beteiligte 10
2.2.7 Risiken in der Verbriefungstransaktion 11
2.2.7.1 Kreditausfallrisiko 11
2.2.7.2 Strukturelle Risiken 13
2.3 Besonderheit – Assetklasse MBS 14
2.3.1 RMBS 14
2.3.2 CMBS 14
2.4 Aufsichtsrechtliche Rahmenbedingungen für Verbriefungen 15
3. Großkredite gemäß KWG und GroMiKV 16
3.1 Definition des aufsichtsrechtlichen Kreditnehmers 16
3.2 Bisherige Definition Kreditnehmereinheit 17
3.2.1 Funktion von Kreditnehmereinheiten 17
3.2.2 Beherrschender Einfluss 17
3.2.3 Begründete Vermutung einer Risikoeinheit 18
3.2.4 Strohmannkredite 18
3.3 Kreditnehmereinheiten bei Verbriefungen 18
4. CEBS Guidelines vom 11. Dezember 2009 20
4.1 Der Weg zu den CEBS Guidelines (CP 26) 20
4.2 Behandlung von Verbriefungen gemäß CEBS Guidelines 22
4.2.1 Grundsätze der CEBS Guidelines 22
4.2.2 Adress- und Strukturrisiken 22
4.2.3 Umgang mit Adressrisiken 23
4.2.3.1 Problematik bei Adressrisiken 23
4.2.3.2 Vollständige Durchschau 23
4.2.3.3 Teilweise Durchschau 24
4.2.3.4 Unbekannte Engagements 24
4.2.3.5 Strukturbasierter Ansatz 25
4.2.4 Umgang mit Strukturrisiken 26
4.2.5 Möglichkeit zur Minderung der Risikoanrechnung 26
4.3 Änderungen bei der Bildung von Kreditnehmereinheiten 27
4.3.1 Schwerpunkte 27
4.3.2 Beherrschender Einfluss (Concept of Control) 29
4.3.3 Wirtschaftliche Abhängigkeit (Concept of Economic Interconnectedness) 29
4.3.4 Gemeinsame Finanzierungsquelle (Main Source of Funding Being Common) 31
4.4 Bestandsschutz 32
5. Beispielhafte Anwendung der CEBS Guidelines 34
5.1 Grundannahmen 34
5.2 RMBS 34
5.2.1 Grundannahme 34
5.2.2 Investment I 34
5.2.3 Investment II und III 36
5.3 CMBS (Durchschau) 40
6 Fazit und kritische Äußerung 44
Literatur VIII
Internetquellen XI

Textprobe:

Kapitel 4, CEBS Guidelines vom 11. Dezember 2009:

4.1, Der Weg zu den CEBS Guidelines (CP 26):

Die bisherigen aufsichtsrechtlichen Regelungen ‘Convergence of Capital Measurement and Capital Standards – A Revised Framework’ auch bekannt als ‘Basel II’ wurden in Juni 2004 vom Basler Ausschuss veröffentlicht und im Juni 2006 durch die CRD (Capital Requirements Directive), die aus der EU-Bankenrichtlinie 2006/48/EG und der Kapitaläquanzrichtlinie 2008/49/EG besteht, auf europäischer Ebene umgesetzt. Die Umsetzung auf nationaler Ebene erfolgte ebenfalls im Juni 2006 durch das ‘Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie’ und der Solvabilitätsverordnung (SolvV).

Die Finanzkrise zeigte jedoch auf, dass die bestehenden Regulierungen einer Überholung bedürfen um zukünftig Krisen präventiv entgegenwirken zu können. Daher wurde die Bankenrichtlinie CRD im Jahre 2009 durch die CRD II, welche die Bankenrichtlinie 2009/111/EG, 2009/83/EG und 2009/27/EG beinhaltet, novelliert. Ziel dieses Änderungspakets ist es die Eigenkapitalvorschriften zu erweitern, um die durch die Krise aufgezeigten Mängel zu beseitigen. Somit waren auf nationaler Ebene Anpassungen im Kreditwesengesetz, in der Solvabilitätsverordnung, aber auch in der Groß- und Millionenkreditverordnung erforderlich. Ein Bestandteil der Änderungen durch das Arbeitspaket CRD II war unter anderem die Anpassung der Regelungen für Großkredite. So gibt es jetzt sowohl für die Bildung von Kreditnehmereinheiten gemäß § 19 KWG Abs. 2, als auch für die Behandlung von Konstrukten gemäß GroMiKV, wie Verbriefungen es sind, neue Regelungen.

Die wesentliche Änderung hinsichtlich Großkreditmeldung bei Verbriefungen besteht darin, dass nicht mehr nur auf die Zweckgesellschaft abgestellt werden darf. § 6 GroMiKV Abs. 1 n. F. regelt die Behandlung von Verbriefungen jetzt wie folgt:

‘Bei Forderungen aus Verbriefungspositionen, bei Anteilen an Investmentvermögen und bei allen anderen Krediten, bei denen sich aus den diesen zugrunde liegenden Geschäften Adressausfallrisiken ergeben, bestimmt das Institut den oder die Kreditnehmer dadurch, dass es das Gesamtkonstrukt, seine zugrunde liegenden Geschäfte oder beides in einer Weise bewertet, die der wirtschaftlichen Substanz und den strukturinhärenten Risiken der Geschäfte, insbesondere möglichen Risikokonzentrationen, gerecht wird.’ Verbriefungen müssen somit künftig hinsichtlich Adressrisiken und Strukturrisiken adäquat behandelt werden. Hinsichtlich der Adressrisiken wird vom Investor verlangt, den verbrieften Forderungspool zu ‘durchschauen’ (look-through approach) und die Endkreditnehmer zu bestimmen und bei Bedarf gemäß 19 KWG Abs. 2 Kreditnehmereinheiten zu bilden. Auf den Umgang hinsichtlich der Strukturrisiken soll zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen werden.

Grundlegend besteht bei Verbriefungen das Problem, dass für den Investor eine Durchschau in den meisten Fällen praktisch nicht möglich ist da die Endkreditnehmer nicht bekannt sind (siehe Kapitel 2.2.4). Zunächst gab es weder auf europäischer Ebene noch auf nationaler Ebene detaillierte Erläuterungen dazu wie in diesen Fällen die Behandlung von Verbriefungen zu erfolgen hat.

Daher hat die European Banking Authority (EBA), zu der Zeit noch als ‘Committee of European Banking Supervisors” (CEBS), am 11. Dezember 2009 (Konsultationspapier CP 26) eine Guideline veröffentlicht, um eine harmonisierte Umsetzung der geänderten Vorschriften auf europäischer Ebene zu gewährleisten. Sie konzentriert sich dabei vor allem um konkretere Erläuterungen die sie als erforderlich sieht bei der neuen Definition von ‘verbundenen Kunden’ und bei der Behandlung von Konstrukten, die aus zugrunde liegenden Vermögenswerten resultieren.

Die folgenden Interpretationen zur Behandlung von Verbriefungen hinsichtlich der Großkreditmeldung erfolgen daher auf Basis dieser Guidelines. Dabei soll zunächst auf die konkreten Möglichkeiten zur Behandlung von Verbriefungen eingegangen werden, welche im zweiten Teil der CEBS Guidelines ausgeführt sind. Erst im Anschluss soll auf den ersten Teil der CEBS Guidelines eingegangen werden. Dieser befasst sich mit den Änderungen zur Bildung von Kreditnehmereinheiten, die zum Teil auch für Verbriefungen relevant werden.

Arbeit zitieren:
König, Sebastian Februar 2011: Umsetzung der CEBS Guidelines vom 11. Dezember 2009 auf Basis der Neuregelung des §6 GroMiKV - Auswirkungen auf die Großkreditmeldung bezüglich Verbriefungen am Beispiel ausgewählter Assetklassen, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Verbriefung, ABS, Kreditnehmereinheit, KNE, CEBS

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