Umsatzsteuerliche Besonderheiten bei der Geschäftsveräußerung im Ganzen
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Nico Werres
- Abgabedatum: Juli 2004
- Umfang: 75 Seiten
- Dateigröße: 457,5 KB
- Note: 2,0
- Institution / Hochschule: Universität Paderborn Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-8288-6
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-8288-6 P - ISBN (CD) :978-3-8324-8288-6 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Werres, Nico Juli 2004: Umsatzsteuerliche Besonderheiten bei der Geschäftsveräußerung im Ganzen, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Unternehmereigenschaften, Unternehmensgründung, Vorsteuerabzug, Vorgründungsgesellschaft, Steuer
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Diplomarbeit von Nico Werres
Einleitung:
Mit Datum vom 01.01.1994 wurde der § 1 (1a) UStG in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. In Umsetzung europarechtlicher Vorgaben wurde mit diesem Tag normiert, dass Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht der Umsatzsteuer unterliegen.
Seit nunmehr über zehn Jahren herrschen Unklarheiten, Diskussionen und offene Rechtsfragen über die Auslegung und Anwendung sowie die Folgen der o. g. Vorschrift.
In dieser Zeit wechselten sich Vorgaben der Gerichte und Finanzbehörden mit Stellungnahmen und Widersprüchen der Fachliteratur in beeindruckender Regelmäßigkeit ab und schufen dabei immer neue Problemlagen sowie Denk- und Diskussionsansätze.
Ziel der nachfolgenden Arbeit ist daher die Systematisierung der wichtigsten Veröffentlichungen zum Thema „Geschäftsveräußerung im Ganzen“ und die Analyse der entscheidenden Erkenntnisse. Für die zahlreichen Besonderheiten und Problemstellungen werden Erklärungsansätze vorgestellt und Lösungsvorschläge unterbreitet, wobei ein Fokus auch auf praxisrelevante Fragestellungen, Ergebnisse und Handlungsleitlinien gelegt wird.
Dazu wird umfangreiches Quellenmaterial aus Rechtsprechung, Verwaltung und Literatur untersucht: Angefangen von aktuellen und historischen Urteilen des EuGH, des BFH und von Finanzgerichten, über Verwaltungsanweisungen des BMF und verschiedener Oberfinanzdirektionen, bis hin zur Literaturmeinung, entnommen aus Standardwerken, Großkommentaren und Fachzeitschriften der Steuerliteratur.
Aufgrund des o. g. Ziels der Erläuterung der Besonderheiten vermittelt die Arbeit zu Anfang einen Überblick über wichtige Grundkenntnisse zum Thema „Geschäftsveräußerung im Ganzen“. Es werden die gesetzeshistorische Entwicklung der Normen zur Geschäftsveräußerung im Ganzen im nationalen und europäischen Recht beschrieben und Sinn und Zweck der Regelung erläutert. Sodann werden die einzelnen Tatbestandsmerkmale der Geschäftsveräußerung im Ganzen i. S. des § 1 (1a) UStG umfassend erläutert.
Der Hauptteil der Arbeit setzt sich ausführlich mit den Besonderheiten der Geschäftsveräußerung im Ganzen auseinander. Dazu werden die o. g. Quellen herangezogen, beschrieben, analysiert, kommentiert und, soweit es sich um Ausführungen zu Problemstellungen handelt, im Hinblick auf die Qualität der Lösung bewertet.
Die einzelnen Besonderheiten werden in diesem Zusammenhang zunächst systematisch nach Umsatzsteuer- und Vorsteueraspekten aufgeteilt und danach bearbeitet.
Diskutiert werden auf der Umsatzsteuerseite Fragen nach der Möglichkeit der Geschäftsveräußerung mit Zurückhaltung wesentlicher Betriebsgrundlagen, nach der Abgrenzung des gesondert geführten Betriebes, nach den Folgen der Stilllegung des Unternehmens durch den Erwerber und der Stellung des Erwerbers als Rechtsnachfolger des Veräußerers.
Auf der Vorsteuerseite findet eine ausführliche Auseinandersetzung mit der Vorsteuerabzugsberechtigung bei Kosten anlässlich der Geschäftsveräußerung, dem Problemkreis des Vorsteuerabzugs des sog. „erfolglosen Unternehmers“ sowie dem Vorsteuerabzug und der Unternehmereigenschaft in der Gründungsphase bei anschließender Geschäftsveräußerung im Ganzen statt.
Abschließend erfolgt anhand von Handlungsleitlinien und Mustervereinbarungen eine Hilfestellung für die Praxis, mit der besondere, finanziell risikoreiche Problemkreise entschärft werden sollen.
Inhaltsverzeichnis:
| Abkürzungsverzeichnis | III | |
| 1. | Einleitung | 1 |
| 2. | Die Geschäftsveräußerung im Ganzen | 3 |
| 2.1 | Historische Entwicklung der Rechtslage in Deutschland | 3 |
| 2.2 | Bezug des § 1. (1a) UStG zum EU - Recht | 6 |
| 2.3 | Sinn und Zweck der Regelung | 7 |
| 2.4 | Die Tatbestandsmerkmale des § 1. (1a) UStG | 9 |
| 2.4.1 | Der Begriff der „Geschäftsveräußerung“ | 9 |
| 2.4.2 | Unternehmereigenschaft des Veräußerers | 10 |
| 2.4.3 | Veräußerung „an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen“ | 10 |
| 2.4.4 | Unternehmen „im Ganzen“ | 12 |
| 2.4.5 | „Ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb“ | 14 |
| 2.4.6 | Entgeltliche oder unentgeltliche Übereignung | 16 |
| 2.4.7 | Einbringung in eine Gesellschaft | 18 |
| 2.4.8 | Rechtsfolgen | 19 |
| 2.4.8.1 | Nicht - Steuerbarkeit | 19 |
| 2.4.8.2 | Der Erwerber tritt an die Stelle des Veräußerers | 19 |
| 2.5 | Abgrenzungsfragen: Nicht unter § 1. (1a) UStG fallende Übertragungsvorgänge | 21 |
| 3. | Besonderheiten bei der Geschäftsveräußerung im Ganzen | 22 |
| 3.1 | Besonderheiten auf der Umsatzsteuerseite | 22 |
| 3.1.1 | Geschäftsveräußerung mit Zurückbehaltung wesentlicher Betriebsgrundlagen | 22 |
| 3.1.2 | Problembereich: „gesondert geführter Betrieb“ | 26 |
| 3.1.2.1 | Abgrenzungsprobleme bei der Definition des gesondert geführten Betriebes | 26 |
| 3.1.2.2 | Das Mietwohngrundstück als gesondert geführter Betrieb | 30 |
| 3.1.3 | Stilllegung des Unternehmens durch den Erwerber | 32 |
| 3.1.4 | Der Erwerber als Rechtsnachfolger - Haftungsfragen - | 34 |
| 3.2 | Besonderheiten auf der Vorsteuerseite | 36 |
| 3.2.1 | Vorsteuerabzugsberechtigung bei Kosten anlässlich der Geschäftsveräußerung | 36 |
| 3.2.2 | Vorsteuerabzug des „erfolglosen Unternehmers“ | 40 |
| 3.2.3 | Vorsteuerabzug in der Gründungsphase bei anschließender Geschäftsveräußerung | 43 |
| 3.2.3.1 | Stichwort: Vorgründungsgesellschaft | 43 |
| 3.2.3.2 | Unternehmereigenschaft bei Unternehmensgründung und anschließender Geschäftsveräußerung | 49 |
| 4. | Empfehlungen für die Praxis | 52 |
| 4.1 | Rechnungserteilung | 52 |
| 4.1.1 | Alte Rechtslage | 52 |
| 4.1.2 | Neue Rechtslage | 53 |
| 4.1.3 | Mustervereinbarungen | 54 |
| 4.2 | Risikovermeidung | 56 |
| 4.2.1 | Zinsrisiko gem. § 233a AO | 56 |
| 4.2.2 | Risiko durch die Zuordnungsentscheidung des Erwerbers | 57 |
| 4.2.3 | Risiko der Vorsteuerberichtigung gem. § 15a UStG | 57 |
| 5. | Zusammenfassung und Ausblick | 59 |
| Literaturverzeichnis | 61 | |
| Rechtsquellenverzeichnis | 64 | |
| Europäische Verträge | 64 | |
| Rechtsverordnungen | 64 | |
| Entscheidungen der Gerichte | 64 | |
| Verwaltungsanweisungen | 65 | |
| Sonstige Rechtsquellen | 65 |
Dieser Begriff des „Teilvermögens" ist nach dem o. g. Urteil so auszulegen, dass ein Unternehmensteil übertragen wird, mit dem eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann. Damit ist klar, dass nicht nur die Übertragung eines einzelnen Wirtschaftsgutes gemeint ist, soweit dieses nicht bereits für die die Ausübung einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit ausreicht. Zusätzlich ist der Zweck von Art. 5 (8) der 6. EG - Richtlinie zu beachten, der darin besteht, die u. U. erhebliche wirtschaftliche Belastung des Erwerbers, die durch eine Entrichtung der Steuer für den gesamten Unternehmenswert oder einen Teil entstehen würde, abzumildern.152 Hieraus lässt sich m. E. ableiten, dass die enge ertragsteuerliche Auslegung des Begriffes „gesondert geführter Betrieb“ im nationalen Umsatzsteuerrecht nicht notwendigerweise anzuwenden ist, da sie durch den Regelungszweck nicht verlangt wird. Vor allem die Voraussetzung, dass bereits ein selbständiger und unabhängig von den anderen Geschäften betriebener Unternehmensteil auf Seiten des Veräußerers vorgelegen haben muss, ist unter diesen Gesichtspunkten nicht zu rechtfertigen. Zusammenfassend kann aus dem Urteil zumindest ein wichtiges Merkmal auch für die nationale Rechtsanwendung abgeleitet werden: Es muss ein Unternehmensteil übertragen werden, mit dem eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann. Im Ergebnis muss wohl für die genaue Abgrenzung ein endgültig klar stellendes Urteil der deutschen Finanzrechtsprechung abgewartet werden. 3.1.2.2. Das Mietwohngrundstück als gesondert geführter Betrieb In der Vergangenheit ist vielfach diskutiert worden, wann die Übertragung eines Mietwohngrundstücks als Geschäftsveräußerung im Ganzen bzw. als Veräußerung eines gesondert geführten Betriebes angesehen werden kann.153 Diese Entscheidung ist von größter wirtschaftlicher Wichtigkeit, da eine falsche Beurteilung eines Grundstücksverkaufs zu hohen zusätzlichen finanziellen Belastungen führen kann. Beispiel: A erstellt auf einem von ihm für 1 Mio. € steuerfrei erworbenen Grundstück für 10 Mio. € zzgl. 1,6 Mio. € USt ein großes Mehrfamilienhaus. Er beabsichtigt das Gebäude steuerpflichtig zu vermieten und zieht daher die USt komplett als Vorsteuer ab. [...]
wirtschaftliche Tätigkeit durch den Übernehmer fortgesetzt werden kann. Vor allem die auf dem ertragsteuerlichen Teilbetriebskriterium beruhende Voraussetzung, dass der übertragene Unternehmensteil bereits auf Seiten des Veräußerers eine selbständige betriebliche Organisation dargestellt haben muss, sei nun nicht mehr entscheidend. Allein die Sichtweise des Erwerbers sei für die Annahme eines gesondert geführten Betriebes ausschlaggebend.149 Zum anderen wird argumentiert, die Voraussetzung, dass ein gesondert geführter Betrieb auf Seiten des Veräußerers vorliegen muss, werde durch das Urteil nicht eindeutig widerlegt. Der oben geschilderte Sachverhalt sei unklar und die Frage nach den Voraussetzungen für einen gesondert geführten Betrieb überhaupt nicht gestellt worden. Man könne allgemein davon ausgehen, dass die Vorschrift des § 1 (1a) UStG in ihrer jetzigen Form richtlinienkonform sei; die im Urteil durch den EuGH gebrauchte Formulierung „selbständiger Unternehmensteil“ unterstütze die bisherige nationale Auslegung, dass ein gesondert geführter Betrieb auf Seiten des Übertragenden vorgelegen haben muss.150 Das o. g. EuGH - Urteil eignet sich m. E. nur unzulänglich zur Definition des Begriffes des „gesondert geführten Betriebes“ für das nationale Umsatzsteuerrecht. Betrachtet man den Sachverhalt und die zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen, so wird deutlich, dass tatsächlich nicht die Definition von Begriffen des Art. 5 (8) der 6. EG - Richtlinie, sondern vielmehr die Voraussetzung der Notwendigkeit der Fortführung des Geschäfts durch den Begünstigten in derselben Branche sowie die rechtliche Befugnis dazu im Vordergrund stand. Diese Frage hat der EuGH auch ausführlich dahingehend beantwortet, dass eine solche Notwendigkeit nicht bestehe. Eine der nationalen Auslegung des Begriffes „gesondert geführter Betrieb“ vollkommen entgegenstehende Definition ist m. E. aus der o. g. Nr. 40 des Urteils hingegen nicht eindeutig zu entnehmen. Trotzdem ist der Begriff richtigerweise in der Zukunft weiter auszulegen, als dies bisher durch die deutsche Rechtsprechung zu §§ 16, 34 EStG geschehen ist. Dies ist insoweit eindeutig, als der EuGH bei der Auslegung von Art. 5 (8) der 6. EG - Richtlinie die Anwendung autonom gemeinschaftsrechtlicher Grundsätze unter Beachtung des Regelungszwecks fordert und der Begriff des „gesondert geführten Betriebes" auf den des „Teilvermögens" zurückführbar ist.151 [...]
Der EuGH widerspricht in seinem Urteil der Auffassung der luxemburgischen Finanzverwaltung und stellt fest, dass die 6. EG Richtlinie keine Definition des Begriffes Übertragung des Gesamt- oder eines Teilvermögens enthält. Er führt aus: „(34) Nach ständiger Rechtsprechung verlangen jedoch die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts und der Gleichheitssatz, dass Begriffe einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Gemeinschaft eine autonome und einheitliche Auslegung finden müssen, die unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des mit der betreffenden Regelung verfolgten Zweckes zu ermitteln ist […].“144 Der Begriff der Übertragung des Gesamt- oder eines Teilvermögens ist „[…] dahin auszulegen, dass er die Übertragung eines Geschäftsbetriebes oder eines selbständigen Unternehmensteils erfasst, die jeweils materielle und gegebenenfalls immaterielle Bestandteile umfassen, die zusammen genommen ein Unternehmen oder einen Unternehmensteil bilden, mit dem eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann; er schließt jedoch nicht die bloße Übertragung von Gegenständen wie den Verkauf eines Warenbestands ein."145 Außerdem urteilt er weiter, dass über die Art der Verwendung des Vermögens durch den Begünstigten der Übertragung Art. 5 (8) der 6. EG - Richtlinie keine ausdrücklichen Vorschriften enthält.146 Aus diesem Urteil werden in der Literatur höchst unterschiedliche Schlüsse für die zukünftige Auslegung des Begriffes „gesondert geführter Betrieb“ gezogen. Zum einen wird dargelegt, dass in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH147 in Zukunft die Begriffe des § 1 (1a) UStG nicht mehr nach ertragsteuerlichen Kriterien, sondern nur noch gemeinschaftsrechtlich autonom zu bestimmen sind.148 Eine Definition des gesondert geführten Betriebes in Anlehnung an die durch die Rechtsprechung zu den §§ 16, 34 EStG aufgestellten Grundsätze sei daher nicht mehr zulässig. Für die Annahme eines gesondert geführten Betriebes sei lediglich darauf abzustellen, dass ein Unternehmensteil übertragen wird, der die Bestandteile umfasst, mit denen eine [...]
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http://www.diplom.de/ean/9783832482886
Arbeit zitieren:
Werres, Nico Juli 2004: Umsatzsteuerliche Besonderheiten bei der Geschäftsveräußerung im Ganzen, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Unternehmereigenschaften, Unternehmensgründung, Vorsteuerabzug, Vorgründungsgesellschaft, Steuer



