Umnutzung und Instandsetzung der denkmalgeschützten Feuerwache in Münster
Entwurf der wärme- und feuchtetechnischen Maßnahmen
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Gregor Mocny
- Abgabedatum: Februar 2004
- Umfang: 114 Seiten
- Dateigröße: 16,5 MB
- Note: 2,7
- Institution / Hochschule: Fachhochschule Bochum Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-8030-1
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-8030-1 P - ISBN (CD) :978-3-8324-8030-1 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Mocny, Gregor Februar 2004: Umnutzung und Instandsetzung der denkmalgeschützten Feuerwache in Münster, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Sanierung, EnEV, thermische Physik, Monatsbilanzverfahren, Jahresenergiebedarf
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Diplomarbeit von Gregor Mocny
Zusammenfassung:
Die alte Feuerwache an der Bernhard-Ernst-Straße in Münster ist im Jahre 1929 errichtet und 1980 unter Denkmalschutz gestellt worden. Die „alte“ Feuerwache ist seit 1980 ein eingetragenes Baudenkmal und für die Region ein wichtiges zeithistorisches Wahrzeichen. Der Innenhof verfügt über große Parkplatzfläche. Das Gebäude ist 52 m lang, 24 m breit und 17 m hoch. Der ehemalige Schlauchturm ist 22 m hoch. Die alte Feuerwache bekommt nun eine ganz neue Funktion. Drei der vorhandenen vier Geschosse sollen für exklusive Wohnungen, sogenannte Lofts, vorbehalten werden. Lofts zeichnen sich durch eine offene, großzügige Raumgestaltung aus, sowie durch edle und exklusive Materialwahl der Baustoffe. Diese extravagante Art von Wohnungen befindet sich meistens in alten, nicht mehr genutzten Industrie- und Fabrikhallen.
Es wird versucht, die räumliche Großzügigkeit leerstehender Werksgebäude mit der zeitgemäßen Wohnqualität zu verbinden. Es ist an dieser Stelle hinzuweisen, dass für dieses Erbauungsjahr (1926) einige wichtige Merkmale zu beachten sind, die eine gewünschte Grundrissveränderung verhindern bzw. im großen Maße beeinflussen. Die konstruktive Eigenart der Feuerwache erfordert jeweils spezifische Dämmmaßnahmen. Aufgrund der durch die Dämmmaßnahmen vielfach bewirkten Veränderungen des Erscheinungsbildes und der Konstruktion des Baudenkmals können die für die Neubauten geltenden Anforderungen in aller Regel nur eingeschränkt erfüllt werden. Von den Anforderungen der für Neubauten geltenden Energieeinsparverordnung 2002 können Denkmaleigentümer daher befreit werden. Es ist für den Eigentümer sinnvoll zu prüfen, inwieweit der finanzielle Aufwand den zukünftigen Nutzen der Dämmmaßnahme, auch unter Berücksichtigung einer eventuellen Beeinträchtigung des Denkmals, kompensiert oder gar übersteigt.
In seiner Geschichte kann ein Baudenkmal die vielfältigsten Veränderungen erfahren. Die Nutzung und eine neue Grundrissvorstellung entsprechen mitunter nicht mehr den heutigen Vorstellungen von Wohnen und Arbeiten. Nutzungsänderungen und Modernisierungen ziehen häufig größere Veränderungen am Baudenkmal, etwa Grundrissänderungen nach sich. Auch in diesen Fällen gelten die Grundsätze der Denkmalpflege, nämlich den Charakter und die historische Aussagefähigkeit des Denkmals weitgehend zu erhalten. Da für die thermische Analyse der Feuerwache die Außenhülle eine primäre Bedeutung hat, spielt eine detaillierte Betrachtung der Grundrissänderung an dieser Stelle eine untergeordnete Rolle. Ein wichtiges Kriterium ist nur die künftige Nutzung in Bezug auf die Anforderungen der Innentemperaturen und der Schimmelfreiheit.
Inhaltsverzeichnis:
| 1. | Baubeschreibung | 5 |
| 2. | Bestandsaufnahme | 7 |
| 2.1.1 | Konstruktionen | 7 |
| 2.1.2 | Außenwände | 7 |
| 2.1.3 | Kellergeschoss | 8 |
| 2.1.4 | Erdgeschoss | 9 |
| 2.1.5 | 1. Obergeschoss | 10 |
| 2.1.6 | 2. Obergeschoss | 10 |
| 2.1.7 | Dachgeschoss | 11 |
| 2.1.8 | Dachkonstruktion | 11 |
| 2.1.9 | Treppenhäuser | 12 |
| 2.1.10 | Fenster und Tore | 13 |
| 2.1.11 | Turm | 14 |
| 2.1.12 | Zusammenfassung | 15 |
| 2.2 | Monatsbilanzverfahren | 17 |
| 2.2.1 | Flächen und Volumina | 19 |
| 2.2.2 | Klimatische Randbedingungen | 20 |
| 2.2.3 | Berechnung der U-Werte | 21 |
| 2.2.4 | Wärmeverluste | 24 |
| 2.2.5 | Wärmegewinne | 32 |
| 2.2.6 | Spezifische Wärmespeicherfähigkeit | 41 |
| 2.2.7 | Bilanzierung | 42 |
| 2.2.8 | Heizwärmebedarf | 43 |
| 2.2.9 | Anforderungen | 44 |
| 2.2.10 | Zusammenfassung | 46 |
| 2.3 | Feuchteschutztechnische Berechnungen | 47 |
| 3. | Nutzungsänderung | 48 |
| 3.1 | Sanierungsmaßnahmen | 53 |
| 3.1.1 | Kellergeschoss | 53 |
| 3.1.2 | Außenwände | 57 |
| 3.1.3 | Fassade | 60 |
| 3.1.4 | Bodenplatte auf Erdreich | 61 |
| 3.2 | Monatsbilanzverfahren nach der Sanierung | 61 |
| 3.2.1 | Berechnung derneuen U-Werte | 61 |
| 3.2.2 | Wärmeverluste | 65 |
| 3.2.3 | Wärmegewinne | 69 |
| 3.2.4 | Spezifische Wärmespeicherfähigkeit | 77 |
| 3.2.5 | Bilanzierung | 77 |
| 3.2.6 | Heizwärmebedarf | 78 |
| 3.2.7 | Energieaufwandszahl | 79 |
| 3.2.8 | Jahresprimärenergiebedarf | 81 |
| 3.2.9 | Anforderungen | 81 |
| 4. | Zusammenfassung und Vergleich | 82 |
| 5. | Quellen | 88 |
| 6 | Anlagen | 90 |
| 6.1 | Fotodokumentation | 91 |
| 6.2 | Zeichnungen | 107 |
auf vollständigen und stimmigen Grundlageninformationen über das Baudenkmal aufbauen kann. Vermeidbare Beeinträchtigungen oder gar Schädigungen des historischen Bestandes können logischerweise nur dann wirklich vermieden werden, wenn alle wertvollen störungsanfälligen und schon gestörten Bestandteile im Detail sowie in ihren historischen, baukonstruktiven und bauphysikalischen Zusammenhängen bekannt sind. Weil stimmige Bestandsaufnahme, fachgerechte historische Analyse und qualifizierte Schadensbeurteilung unerlässliche Voraussetzungen für eine qualitätsvolle, funktionsgerechte, wirtschaftliche und schließlich auch erlaubnisfähige Planung sind, sollte die Erarbeitung dieses Grundlagenmaterials - zumindest bei allen großen Vorhaben erfahrenen Fachleuten in Auftrag gegeben werden. Dies liegt vor allem im Interesse des Bauherren, dem daran gelegen sein muss, zeitaufwendige Umplanungen, kostenträchtige Verzögerungen während der Bauzeit, unnötige Baumaßnahmen und neue Schäden am Bauwerk zu vermeiden. Die verbreitete Scheu zur Finanzierung wichtiger Untersuchungen ist so gesehen völlig unverständlich. Die Schwierigkeit der gestellten Aufgabe macht die Auswahl des geeigneten Architekten bzw. Baufachmanns zu einer wichtigen Entscheidung. Im Zweifelsfalle ist es sicher besser, sich einen Rat bei der zuständigen Unteren Denkmalbehörde einzuholen, d.h. bei der Kommunalverwaltung, in deren Zuständigkeitsbereich das Denkmal liegt. Die frühzeitige Beratung , schon in einem Stadium planerischer Überlegungen ist aber auch deshalb sinnvoll, weil der Denkmalpfleger, Bauherren und Architekten aufgrund seiner reichen Erfahrungen Erfolg versprechende Lösungswege für ihre Bauabsichten aufzeigen kann, die ihnen von vornherein zeit- und kostenaufwendige Untersuchungen und Fehlplanungen ersparen. Mit der Eintragung eines Denkmals in die Denkmalliste obliegt dem Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten, als kultureller Auftrag im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums, die Verpflichtung, Denkmäler instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen (§ 7 DSchG NRW). Die Baudenkmäler sind so zu nutzen, dass die Erhaltung der Substanz auf Dauer gewährleistet ist (§ 8 DSchG NRW). Mit der denkmalrechtlichen Unterschutzstellung gelten die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes, d.h., vor Durchführung von Baumaßnahmen an, in und in der Umgebung von Denkmälern und auch Nutzungsänderungen ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis einzuholen (§ 9 DSchG NRW). Der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde bedarf, wer Baudenkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern [...]
den Denkmalbehörden zu erlauben bzw. zu versagen sind und selbst für den erfahrenen Architekten oder Bauingenieur oft sehr schwierig. Um dennoch Planungssicherheit zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber die Beratung durch Denkmalbehörden und Denkmalämter vorgesehen. Bei solchen Beratungsgesprächen stehen bei den Denkmalpflegern immer einige Grundsatzfragen im Hintergrund, nämlich: ob eine Maßnahme überhaupt nötig ist ob ein Ziel vielleicht auch ohne baulichen Eingriff realisierbar wäre ob eine Maßnahme in dem vorgesehenen Umfang nötig ist oder vielleicht auch mit geringeren Änderungen erreichbar wäre ob eine Maßnahme unbedingt an der vorgesehenen Stelle nötig ist oder vielleicht auch an einer weniger empfindlichen Stelle ob eine Maßnahme nach Ausführungsart und Material substanzverträglich ist oder besser auf andere Weise durchgeführt werden sollte ob die Maßnahme in fernerer Zukunft bei anderer Nutzung oder besseren technischen Möglichkeiten ohne zusätzlichen Schaden für den Bestand wieder beseitigt werden könnte Es sind die gleichen Fragen, die später gestellt werden, wenn es darum geht, einem Bauvorhaben die Erlaubnis zu erteilen, die der Gesetzgeber als nötige Sicherung bei allen Änderungen an Denkmälern vorgeschrieben hat - d. h. auch bei geringfügigen Eingriffen außen oder innen, um unvertretbare Bestandsverluste zu verhindern. In einer zusammenfassenden Auflistung leiten sich daraus die folgenden Grundsätze für den Umgang mit Baudenkmälern ab: Beschränkung von Eingriffen auf das unbedingt Notwendige in formaler, funktionaler und technischer Hinsicht Ausführung von Reparaturen und kleineren Austauschteilen in authentischen, historisch passenden Materialien, Formen und Handwerkstechniken Erhaltung auch nicht sichtbarer Teile Reversible Ausführung aller Ersatzbauteile, Einbauten und Anbauten. [...]
Allgemeines Das Denkmalschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen verlangt, dass Eigentümer ihre Baudenkmäler erhalten und vor Gefährdung schützen, soweit ihnen das zumutbar ist. Dabei haben sie mit zwei grundsätzlichen Problemen zu kämpfen einem unaufhaltsamen materiellen Verschleiß einem Anwachsen funktionaler Defizite durch fortschrittsbedingte Wandlungen der Nutzungsansprüche. Der materielle Verschleiß kann nur durch Instandsetzungen bzw. Reparaturen aufgehalten werden, die funktionalen Mängel nur durch Modernisierungen. Beide sind mit baulichen Eingriffen, d. h. mit Änderungenverbunden. Selbst kleine Reparaturen, wie die Ausbesserung einer Putzhaut oder die Auswechslung eines Dachsparrens, haben Minderungen der historischen Substanz zur Folge, erst recht aber der Einbau neuzeitlicher Sanitär- bzw. Heizungsinstallationen und andere Maßnahmen der Modernisierung. Solche Substanzverluste im Kleinen müssen aber hingenommen werden, wenn der Gesamtbestand eines Baudenkmals auf Dauer nutzbar bleiben und damit längerfristig in seiner Existenz gesichert werden soll. Zur Beseitigung substanzbedrohender Bauschäden oder Nutzungsdefizite können die Denkmalbehörden veränderte Eingriffe sogar ausdrücklich fordern oder anordnen. Weil die ungewollte Zerstörung mithin eine unabdingbare Begleiterscheinung der gewollten Erhaltung darstellt, ist Denkmalpflege immer eine Aufgabe der Schadensbegrenzung. Das bedeutet, Bauabsichten an Baudenkmälern sind in jedem Einzelfall und bis ins Detail auf ihre Verträglichkeit mit dem Bestand zu untersuchen. Vertretbar sind nur Maßnahmen, bei denen veränderungsbedingte Substanzwertverluste und Notwendigkeit der Eingriffe in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die Abwägung zwischen unbedenklichen und denkmalverträglichen oder gerade noch hinnehmbaren bzw. unnötigen oder bestandsfeindlichen Eingriffen - d. h. die Unterscheidung zwischen Baukonzepten, die von [...]
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783832480301
Arbeit zitieren:
Mocny, Gregor Februar 2004: Umnutzung und Instandsetzung der denkmalgeschützten Feuerwache in Münster, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Sanierung, EnEV, thermische Physik, Monatsbilanzverfahren, Jahresenergiebedarf



