Umgangsrecht aus Frauensicht
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Christina Aman
- Abgabedatum: November 2007
- Umfang: 224 Seiten
- Dateigröße: 2,1 MB
- Note: 1,0
- Institution / Hochschule: Universität Kassel Deutschland
- Bibliografie: ca. 245
- ISBN (eBook): 978-3-8366-4376-4
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Aman, Christina November 2007: Umgangsrecht aus Frauensicht, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Frauenrecht, Kindschaftsrecht, Frauenbewegung, Rechtsgeschichte, Familienrecht
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Diplomarbeit von Christina Aman
Einleitung:
Frauen sind durch das reformierte Umgangsrecht einer ständigen Belastung im Rechtsstreit ausgesetzt, unter der auch die Kinder leiden. Obwohl das reformierte Umgangsrecht dem Kindeswohl dienen und das bestmögliche Ergebnis für das Kind erzielen sollte, werden ungeachtet der Kosten zunächst die väterlichen Rechte durchgesetzt. Die Vater-Kind-Beziehung hat eine starke Aufwertung im justiziellen und wissenschaftlichen Diskurs erfahren.
Problemstellung:
2004 sind 395.992 Ehen geschlossen worden, davon sind wiederum 213.691 geschieden worden. Allein 160.585 Kinder waren 2004 von Scheidungen betroffen, ohne die Kinder aus nicht verheirateten Familien mitzuzählen. Zwar ermittelt das Statistische Bundesamt Kinder aus nichtehelichen Gemeinschaften (2.417.000 Millionen) die 2005 bei 682.000 lag, doch werden die Kinder aus den Trennungsfamilien nicht erfasst. Dabei kann nur vermutet werden, wie viele Kinder pro Jahr von Trennungen betroffen sind. Die gesellschaftlichen und öffentlich-rechtlichen Veränderungen gingen mit steigenden Scheidungszahlen, nichtehelichen Lebensgemeinschaften sowie Alleinerziehenden und gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften einher. Die Scheidungsquoten belegen eindeutig die Veränderungen der familiären Lebensformen und deren Wertvorstellungen.
Der Gesetzgeber hat erkannt, dass sich die familienrechtlichen Vorschriften nicht mehr ausschließlich auf die ehelichen Familien beziehen lassen, da immer mehr Kinder in so genannten pluralisierten Familienformen aufwachsen. Die stetige Zunahme von Scheidungen und Trennungen hatte zur Folge, dass immer mehr Ein-Eltern-Familien oder andere Formen des Zusammenlebens entstanden sind und die Anzahl der Kinder, die nicht in traditionellen Familienmodellen aufwuchsen, gestiegen sind. Gleichzeitig sind Väter, die meistens die Versorgerrolle einnahmen, zunehmend dazu verpflichtet worden, Unterhalt für ihre Kinder und deren Mütter zu leisten. Doch mit ansteigenden Unterhaltsverpflichtungen sank die Zahlungsmoral der Väter, was wiederum den Staat dazu verpflichtete, für diese Unterhaltslücken aufzukommen. Es stellt sich an dieser Stelle die Frage, ob der Gesetzgeber durch die Reformen des Kindschaftsrechts diese staatlichen Belastungen durch verpflichtende Umgangsregelungen der Väter verhindern wollte? Vielleicht wird angenommen, dass Väter, die persönlichen Kontakt zu ihren Kindern haben, bereitwilliger Unterhalt zahlen. Fest steht, dass das Quotenniveau der Elterntrennungen weiterhin stetig steigt und der Gesetzgeber den Interessen der Kinder gerecht werden muss. Den Eltern sollte bewusst werden, dass sie für diese Veränderungen der Familiensysteme verantwortlich sind und sie für ihre Kinder aufkommen müssen, da es immer mehr Kinder gibt, die der Trennung der Eltern ausgeliefert sind. An dieser Stelle möchte der Gesetzgeber die Verantwortung abgeben und die Eltern dazu verpflichten sich um ihre Kinder nach einer Trennung verantwortungsbewusster zu kümmern. Das würde die fest verankerten wissenschaftlichen Annahmen in den Gesetzesauffassungen erklären, die besagen, dass nach einer Trennung ein Kind für eine gesunde Entwicklung beide Elternteile braucht. In den §§ 1684 und 1626 BGB ist die Notwendigkeit der Eltern-Kind-Beziehung nach einer Trennung gesetzlich festlegt. Für gewöhnlich ist der abwesende und umgangsberechtigte Elternteil der Vater, d.h. dass der Gesetzgeber von der Notwendigkeit der Vater-Kind-Bindung nach einer Trennung ausgeht, auch wenn er dies nicht ausdrücklich formuliert.
Durch die Reformierung des Umgangsrechts ist es nun möglich, den Umgang des Kindes mit dem Vater gegen den Willen des Kindes oder der Mutter durchzusetzen. Das hat zur Folge, dass besonders die Mutter, die in der Regel die Obhut über das Kind hat, für eine weigernde Haltung des Kindes verantwortlich gemacht werden kann und durch gesetzlich vollstreckbare Zwangsandrohungen gemäß § 33 FGG in Form von Geldstrafen oder eines Sorgerechtsentzugs bedroht wird. Väter hingegen haben in den seltensten Fällen Sanktionen zu befürchten, wenn sie den Umgang ablehnen.
Der § 1626 Abs. 3 BGB ist um einen Grundsatz erweitert worden, in dem es heißt, dass der Umgang mit beiden Elternteilen und anderen engen Bezugspersonen in der Regel zum Wohl des Kindes gezählt wird. Dieser Grundsatz gilt sowohl für die elterliche Sorge als auch für das Umgangsrecht. Hier wird vermutet, dass die Einigkeit der Eltern und die angestrebte Lösung beider als die für das Kind sinnvollste Variante darstellt. In der Praxis sieht die Einigkeitsvariante ganz anders aus. So wird von Eltern, die nur noch streiten und überhaupt nicht mehr mit einander kommunizieren können, erwartet, dass sie einvernehmlich die gemeinsame Sorge ausüben. Seit dem KindRG werden in hochstreitigen Sorgerechtsverfahren die Eltern dazu gezwungen, die gemeinsame elterliche Verantwortung im Sorgerecht selbst dann zu praktizieren, ‘wenn sie sich nicht einmal mehr grüßen’. Die gemeinsame Sorge hat sich als Regelfall etabliert und Entscheidungen, die mit der Wahl der gemeinsamen Sorge der Eltern nicht übereinstimmen, werden dennoch getroffen, in der Hoffnung, dass der Vater auch nach einer Trennung dem Kind als fürsorgliche und Unterhalt zahlende Bezugsperson erhalten bleibt. Doch dies ist zu bezweifeln, da wissenschaftliche Untersuchungen ergeben haben, dass sich bei erzwungener gemeinsamer Sorge der Streit der Eltern gewöhnlich in gerichtlichen Verfahren auf den Umgang und Einzelfragen der elterlichen Sorge verlagert. Damit hat die Gesetzgebung eine Auslegungsregel nicht nur für streitige Sorgerechtsfälle sondern auch für streitige Umgangsfälle geschaffen. Das neue Sorgerecht scheint den Frauen weit weniger Schwierigkeiten zu bereiten als die Änderungen im Bezug auf das neue Umgangsrecht. Denn ein abwesender Vater muss kein Sorgerecht haben, um sein Kind zu sehen. Die Gesetzgebung hat jedem Vater, egal ob verheiratet oder nicht, nun ein gestärktes Umgangsrecht eingeräumt. Das bedeutet, dass trotz eines langen Kampfes um das Sorgerecht dem anderen Elternteil dennoch ein Umgangsrecht gemäß § 1684 BGB verbleibt. Ebenso bedeutet dies, dass der Vater weiterhin Zugriff auf die familiäre Situation der Mutter hat, da er gemäß § 1686 BGB ein Auskunftsrecht über die Lebensverhältnisse des Kindes besitzt.
In den gegenwärtigen Rechtsprechungen sind Tendenzen zu beobachten, die Gefahren für das Kindeswohl bergen. Wissenschaft und Forschung investieren viel, um die umfangreichen Behauptungen über eine gesunde Entwicklung der Kinder in Bezug auf die Unentbehrlichkeit der Väter, beweiskräftig darzustellen.
Einige Forschungsgruppen verwenden ihre gesamte wissenschaftliche Aufmerksamkeit sowie hohe Forschungsgelder für die umfangreich publizierten Beweise, dass Väter für eine gesunde Entwicklung der Kinder nicht nur wichtig, sondern sogar unersetzlich seien.
Die Erziehungsfähigkeit der Mutter und die Mutterrolle insgesamt werden infrage gestellt, angegriffen und für wissenschaftliche Väterforschungsarbeiten verwendet. Faktoren für Fehlentwicklungen und Verhaltensstörungen der Kinder werden darauf zurückgeführt, dass den Kindern die nötige Vater-Bindung fehlt. Und das, obwohl die Vergangenheit beweisen konnte, dass z.B. nach dem 2. Weltkrieg eine ganze Generation trotz der Abwesenheit der Väter ohne Fehlentwicklungen aufwachsen konnte. Die Wissenschaft scheint hier nicht das Ziel der Verbesserung der Vater-Kind-Beziehung zu verfolgen und die Konkretisierung der Rolle des Vaters innerhalb der Familie zu betonen, z.B. dadurch dass die Väter zu mehr Verantwortung und Verlässlichkeit motiviert werden. Sondern es wird der Eindruck erweckt, dass die publizierten Erkenntnisse dieser väterspezifischen Forschungsarbeiten die Forderungen der Väterrechtler dazu benutzen, um ‘für ein umfassendes Recht auf das Kind nach einer missglückten Familienzeit (zu unterstützen), berechtigte Vorwürfe zu entkräften und Fehlverhalten zu entschuldigen’. Ostbomk-Fischer führt diese Ansicht auf die Untersuchungen der Entwicklungspsychologie zur Bindungsforschung zurück, die zeitgleich mit der Reform des Kindschaftsrechts auftrat und die wesentliche Bedeutung des Vaters hervorhebt. Auffallend ist, dass die Ergebnisse der Forschungen mit den Forderungen militanter Väterorganisationen übereinstimmen, die sich bereits vor der Reformierung massiv organisiert haben. Unterstützung fanden diese Väterorganisationen von psychologischen Gutachtern, Juristen, einigen Vertretern aus der Sozialwissenschaft und bei Männerrechtlern. Besonders kritisch zu sehen sind die Aussagen der Sozialwissenschaftler, die eine Idealisierung der Väter darstellen. So z.B. Fthenakis, ein bekannter Sozialwissenschaftler, der bereits seit den 80er Jahren Väterforschung betreibt und die Annahme vertritt, dass Väter für die kindliche Entwicklung unentbehrlich sind. Vertreter dieser Annahmen sind dafür verantwortlich, dass Väter schon jetzt mehr Rechte erhalten haben. Doch sollte nicht vergessen werden, dass diese Meinungen und die Durchsetzung der Rechte der Väter auch auf Personen Einfluss haben, die in Väterorganisationen unentdeckt ihren Neigungen nachgehen können, wie .z.B. die pädophile Szene.
Immer noch sind es Frauen, die nach einer Trennung/Scheidung die Verantwortung für ihre Kinder tragen. Sie möchten ihre Kinder beschützen, müssen sich aber zugleich mit rechtlichen Bestimmungen auseinandersetzen und möglicherweise auch noch befürchten, dass der Ex-Partner nicht dazu bereit ist, finanzielle Unterstützung gegenüber der Familie zu leisten. Ebenso müssen sie befürchten, dass sie das Sorgerecht verlieren oder ein Umgangsrecht nicht abwenden können, auch wenn sie vom Partner jahrelang geschlagen wurden. Die Reformierung des Umgangsrechts hat bewirkt, dass alle Väter egal ob verheiratet oder nicht ein durchsetzbares Umgangsrecht erhalten haben. Weiterhin sind die Väterrechte insoweit gestärkt worden, dass sie unabhängig von dem Sorgerecht einen Rechtsstreit allein durch das Umgangsrecht initiieren können. Erhält ein Vater kein Sorgerecht, dann kann er immer noch durch das Umgangsrecht an das Kind herantreten. Väter behaupten, dass sie sich um ihre Kinder kümmern wollen, Gerichte behaupten, dass Väter für die kindliche Entwicklung sehr wichtig sind, die Gesetzgebung meint, dass nach einer Trennung die Beziehung zu beiden Elternteilen bestehen bleiben muss und Kinder erhalten eigene Rechte. Doch was ist mit den Müttern?
Bisher gibt es keine Statistiken, die belegen, dass Väter sich mehr an der Familienarbeit sprich Haushalt und Kinderbetreuung beteiligen. Dennoch wird in der Bevölkerung ein anderes Bild der Väter verbreitet und die Forderungen beziehen sich auf die Rechte der Väter am Kind. Dies entspricht nicht der Realität, im Gegenteil, die meisten Väter übernehmen nach einer Trennung kaum Verantwortung für die Kinder, da sie eher dazu neigen, ihre eigenen Ziele nach einer Trennung zu verfolgen. Nicht selten ergreifen sie die Flucht und sind unauffindbar oder mittellos.
Insbesondere nach einer Trennung bzw. Scheidung laufen Frauen Gefahr zu verarmen. Ihnen wird auferlegt, dass sie nach einer Trennung und Scheidung schnellstmöglich für ihren Unterhalt zu sorgen haben, obwohl sie sich um die Erziehung der Kinder kümmern müssen.
Einige Änderungen im Umgangsrecht sind zweifelhaft und zeigen deutlich, dass Männer wieder mehr Macht und Kontrolle erhalten. Schon zu Beginn des BGB’s hatte die Frau eine schwache Rechtsposition und ihr wurde der gesetzlich festgelegte Zuständigkeitsbereich für die Familien-, Hausarbeit und Kindererziehung zugewiesen. Es stellt sich hier die Frage, wo die ganzen Reformierungen im Familienrecht noch hinführen sollen?
Gang der Untersuchung:
In Kapitel zwei soll auf der Grundlage der Rechtsentwicklung der Frauen im BGB und der Verwirklichung gleicher Rechte die immer noch bestehende Problematik der geschlechtsspezifischen Rechtssituation der Frauen verdeutlicht werden. Gegenwärtig bestehen im politischen Gleichstellungsdiskurs immer noch geschlechtsspezifische Diskriminierungen, die zeigen, dass die rechtsspezifische Situation der Frauen immer noch nicht gefestigt ist und der Diskurs noch lange nicht beendet ist. Es gibt sogar bereits rückschrittliche Tendenzen, die sich aus den Reformierungen des Kindschaftsrechts ergeben. Anhand der Polarisierungen zwischen Frauen, Recht und traditioneller Strukturen sollen diese Anomalien der Geschlechterverhältnisse in der Rechtsgeschichte untersucht und dargestellt werden.
Kapitel drei geht auf die theoretischen Grundlagen des Umgangsrechts ein, die die Basis in umgangsrechtlichen Auseinandersetzungen darstellen. Kapitel vier soll anhand der Reformierungen im Umgangs- und Sorgerecht, die veränderte Rechtsposition der Mütter verdeutlichen, um in Kapitel fünf die einzelnen Problembereiche, die sich aus den Reformierungen ergeben, zu verdeutlichen. Im Schlussteil werden die spezifischen Problembereiche in einer zusammengefassten Darstellung kritisch betrachtet.
Zusammenfassung:
Fester Bezugspunkt dieser Arbeit war immer die Sichtweise der Frauen im Umgangsrecht, die aus der feministischen Perspektive die derzeitigen unfassbaren Ungerechtigkeiten im Umgangsrecht aufdecken sollen.
Ziel der Arbeit ist es anhand der Rechtsentwicklung der Frauen in Verbindung mit den Reformierungen im Umgangsrechts die Veränderungen und deren Auswirkungen auf die Frauen darzustellen, die verdeckt durch alle Ebenen des Familienrechts verlaufen und die Frauen offensichtlich benachteiligen sollen.
Inhaltsverzeichnis:
| Abkürzungsverzeichnis | 9 | |
| Persönliches Interesse und Problemstellung | 10 | |
| 1. | Einleitung | 13 |
| 1.1 | Die Reaktion des Gesetzgebers auf die steigenden Zahlen von Elterntrennungen | 13 |
| 1.2 | Grundsatzregelung gilt für Sorge- und Umgangsrecht | 15 |
| 1.3 | Väterrechtliche Orientierungen | 16 |
| 1.4 | Problemstellung der Mütter | 17 |
| 1.5 | Inhalt und Struktur | 18 |
| 1.6 | Ziel der Arbeit | 19 |
| 2. | Frauen in der Rechtsentwicklung des BGB bis zur Kindschaftsrechtsreform | 20 |
| 2.1 | Frauen während der Entstehungszeit des BGB | 21 |
| 2.1.1 | Stellung der Frau in der Ehe | 21 |
| 2.1.2 | Elterliche Gewalt | 22 |
| 2.1.3 | Scheidung | 24 |
| 2.1.4 | Kinder | 26 |
| 2.1.5 | Recht auf persönlichen Verkehr | 26 |
| 2.1.6 | Nichtverheiratete Mütter | 27 |
| 2.2 | Die ‘alte’ Frauenbewegung vor dem 2. Weltkrieg | 28 |
| 2.3 | Frauen in der Weimarer Republik | 28 |
| 2.4 | Frauen im Nationalsozialismus | 29 |
| 2.5 | Die ‘neue’ Frauenbewegung nach dem 2. Weltkrieg | 32 |
| 2.6 | Frauenbewegung als Antrieb der Rechtsreformierungen im Familienrecht | 33 |
| 2.6.1 | Einlösung der Gleichberechtigungsgrundsätze | 34 |
| 2.6.2 | Nichtehelichengesetz | 35 |
| 2.6.3 | Eherechtsreform | 36 |
| 2.6.4 | Ablösung des Terminus der elterlichen Gewalt durch die elterliche Sorge | 37 |
| 2.6.5 | Umgangsrecht | 37 |
| 2.6.6 | Namensrecht | 38 |
| 2.6.7 | Kindschaftsrechtsreformierung | 38 |
| 2.6.7.1 | Anliegen der Kindschaftsrechtsreformierung | 39 |
| 2.6.7.2 | Sorge- und Umgangsrecht | 40 |
| 2.7 | Frauen und Familienrecht heute | 41 |
| 2.7.1 | Diskriminierung der Gleichheitsgrundsätze | 43 |
| 2.7.2 | Ein neuer Feminismus? | 44 |
| 2.7.3 | Gleichstellungspolitik im rechtlichen Diskurs | 46 |
| 2.8 | Zusammenfassung: Gleichberechtigung der Frau im Familienrecht heute | 49 |
| 3. | Theoretische Grundlagen des Umgangsrechts | 56 |
| 3.1 | Der ’Umgang’ im ’Umgangsrecht’ – Versuch einer Begriffsklärung | 56 |
| 3.1.1 | ‘Umgang’ | 57 |
| 3.1.2 | ‘Umgangsrecht’ | 58 |
| 3.1.3 | ‘Verkehrsrecht’ und ‘Besuchsrecht’ | 58 |
| 3.2 | Juristische Grundlagen zum Umgangsrecht | 59 |
| 3.2.1 | Relevante gesetzliche Vorschriften zum Umgangsrecht im Wortlaut | 60 |
| 3.2.2 | Sinn und Zweck des Umgangs | 63 |
| 3.2.3 | Ziel des Umgangsrechts | 64 |
| 3.2.4 | Grundsatzregelung | 65 |
| 3.2.5 | Recht des Kindes auf Umgang | 65 |
| 3.2.6 | Pflicht und Recht der Eltern auf Umgang | 67 |
| 3.2.7 | Umgangsrecht Dritter | 68 |
| 3.2.8 | Unterstützung und Beratung in umgangsrechtlichen Fragen | 69 |
| 3.2.8.1 | Eltern gemäß §§ 17, 18 SGB VIII | 70 |
| 3.2.8.2 | Kinder und Jugendliche gemäß § 18 SGB VIII | 71 |
| 3.2.9 | Wohlverhaltensklausel | 71 |
| 3.2.9.1 | Umgangsrecht bei gemeinsamer Sorge | 72 |
| 3.2.9.2 | Umgangsrecht des Nichtsorgeberechtigten | 73 |
| 3.2.9.3 | Gegenmaßnahmen bei Missachtung der Umgangspflicht | 74 |
| 3.2.9.4 | Zusammenfassung | 74 |
| 3.3 | Umgangsrecht und Sorgerecht | 75 |
| 3.3.1 | Das Umgangsrecht bei gemeinsamer elterlicher Sorge | 75 |
| 3.3.2 | Das Umgangsrecht beim alleinigen Sorgerecht | 76 |
| 3.3.3 | Das Umgangsrecht des Nichtsorgeberechtigten | 77 |
| 3.3.4 | Wechselwirkung zwischen Umgangs- und Sorgerecht | 78 |
| 3.4 | Umgangsregelungen/-vereinbarungen | 79 |
| 3.5 | Problematische Umgangskonstellationen | 80 |
| 3.5.1 | Weigerungshaltung eines Elternteils | 81 |
| 3.5.2 | Kinder | 83 |
| 3.5.2.1 | Kind verweigert Umgang | 83 |
| 3.5.2.2 | Beachtung des Kindeswillens | 84 |
| 3.5.3 | Kind wünscht Umgang | 85 |
| 3.6 | Instrumente zur Durchsetzung des Umgangsrechts | 87 |
| 3.6.1 | Familiengericht | 87 |
| 3.6.1.1 | Hinwirkungs- und Hinweispflicht | 88 |
| 3.6.1.2 | Vermittlungsverfahren | 89 |
| 3.6.1.3 | Verfahrenspfleger | 90 |
| 3.6.1.4 | Gutachter | 92 |
| 3.6.1.5 | Zusammenfassung | 94 |
| 3.6.2 | Jugendamt | 94 |
| 3.6.3 | Einschränkung und Ausschlussmöglichkeiten des Gerichts | 97 |
| 3.6.4 | Zwangsmittel | 99 |
| 4. | Reformierung des Umgangsrechts | 101 |
| 4.1 | Wegfall des § 1634 BGB aF | 102 |
| 4.1.1 | Kinder erhalten ein eigenes Umgangsrecht | 103 |
| 4.1.2 | Vom Recht zur Pflicht der Eltern | 104 |
| 4.1.3 | Wohlverhaltensgebot ist übernommen und erweitert worden | 105 |
| 4.1.4 | Zusammenfassung | 106 |
| 4.2 | Wegfall des § 1711 BGB aF | 106 |
| 4.2.1 | Nicht verheiratete Väter im alten Umgangsrecht | 107 |
| 4.2.2 | Mütter im alten Umgangsrecht | 109 |
| 4.2.3 | Zusammenfassung | 110 |
| 4.3 | Erweiterung der Einschränkung oder des Ausschlusses | 111 |
| 4.4 | Zwangsmittel zur Durchsetzung des Umgangsrechts | 112 |
| 4.5 | Veränderung der Rechtsposition der Mutter | 115 |
| 4.6 | Anstieg der Umgangsrechtsverfahren | 116 |
| 4.7 | Zusammenfassung | 116 |
| 5. | Problembereiche der Mütter im Umgangsrecht | 120 |
| 5.1 | Gründe das Umgangsrecht abzulehnen | 121 |
| 5.1.1 | Probleme in der Umgangsregelung | 121 |
| 5.1.2 | Schwerwiegende Gefährdungen des Kindeswohls | 123 |
| 5.2 | Umgangsverweigerung der Mutter | 124 |
| 5.2.1 | Fallbeispiel der Umgangsverweigerung einer Mutter | 125 |
| 5.2.2 | Bei häuslicher Gewalt | 131 |
| 5.2.3 | Beim Verdacht des sexuellen Missbrauchsverdacht | 136 |
| 5.3 | Umgangsverweigerung des Kindes | 139 |
| 5.3.1 | Die Ablehnung des Kindes unter der Voraussetzung seines Willens | 139 |
| 5.3.2 | PAS - elterliches Entfremdungssyndrom (Ein Erklärungsmodell für die Verweigerungshaltung eines Kindes?) | 142 |
| 5.3.3 | Zusammenfassung | 147 |
| 5.4 | Grenzen bei der Durchsetzung des Umgangsrechts | 147 |
| 5.4.1 | Folgen für die Mütter | 148 |
| 5.4.2 | § 1684 Abs. 4 BGB | 149 |
| 5.4.3 | Auswirkungen von Zwangsanordnungen | 150 |
| 5.4.4 | Beschützter Umgang | 152 |
| 5.4.5 | Zusammenfassung | 153 |
| 5.5 | Die Rolle der Wissenschaft und Forschung in gesetzgeberischen Bestimmungen | 154 |
| 5.5.1 | Der notwendige Erhalt einer Vater-Kind-Beziehung | 156 |
| 5.5.2 | Untersuchungen zur Vater-Kind-Qualität nach einer Trennung | 157 |
| 5.5.3 | Zusammenfassung | 159 |
| 6. | Schlussbetrachtung | 163 |
| 6.1 | Das Verhältnis von Recht und Frauen | 164 |
| 6.1.1 | Zum Stand der Gleichberechtigung der Frauen | 165 |
| 6.1.2 | Forderungen der Väter | 167 |
| 6.1.3 | Forderungen der Mütter | 168 |
| 6.2 | Gesetzgeberische Intention | 170 |
| 6.2.1 | Stärkung der Väterrechte | 171 |
| 6.2.2 | Patriarchale Rückführung | 172 |
| 7. | Vorschlag | 174 |
| Literaturverzeichnis | 177 | |
| Rechtsprechungen | 194 | |
| Anhang 1 - Chronologischer Überblick: Geschichte der Gleichstellung der Frau | 198 | |
| Anhang 2 - Verwendete Gesetzestexte | 216 |
Textprobe:
Kapitel 3.2.9, Wohlverhaltensklausel:
Die Wohlverhaltensklausel ergibt sich aus § 1684 Abs. 2 S. 1 BGB. Daraus resultiert ein an die Eltern gerichtetes Gebot, das zu wechselseitigem loyalem Verhalten in der Ausübung des Umgangs anhält. Die Eltern sollen sich wechselseitig respektieren. Sie werden dazu aufgefordert, alles zu unterlassen, was das Verhältnis zum jeweiligen anderen Elternteil beeinträchtigen kann oder die Erziehung erschwert. Dieses Recht gemäß § 1684 Abs. 2 S. 2 BGB kann auch auf andere Bezugspersonen, in der sich das Kind in Obhut befindet, ausgeweitet werden.
Den Eltern soll durch die Wohlverhaltenspflicht nahe gelegt werden, dass sie ihre Elternverantwortung mit einer Trennung nicht beenden können. Das elterliche Verhalten ist eine Fortführung der Elternverantwortung, die während der intakten Beziehung eine selbstverständliche Verpflichtung gewesen ist. Demnach haben beide Elternteile jede negative Beeinflussung des Kindes in Bezug auf den anderen Elternteil, wie z.B. verbale negative Abwertung des anderen Elternteils, zu unterlassen. Die Eltern sind verpflichtet, ihre Kinder nicht mit weiteren Konflikten zu belasten und jede mit der Trennung verbundene Schädigung zu mildern bzw. vom Kind fernzuhalten.
3.2.9.1, Umgangsrecht bei gemeinsamer Sorge:
Die Wohlverhaltensklausel verpflichtet den Sorgeberechtigten dazu, alles zu unterlassen, was die Verwirklichung des Umgangsrechts behindert und verbietet, also jede negative Beeinflussung des Kindes gegen den Umgangsberechtigten. Der Sorgeberechtigte muss auf die Kinder dahingehend erzieherisch einwirken, dass der Umgang mit dem anderen Elternteil nicht als belastend empfunden wird. Er hat die Kontakte positiv zu fördern und darf weder bewusst noch suggerierend darauf hinwirken, dass sich ein Kind gegen den Umgang mit dem anderen Elternteil entscheidet, und mögliche Loyalitätskonflikte verhindern.
Weiterhin formuliert der § 1684 Abs. 2 BGB eine Unterlassungspflicht, die den sorgeberechtigten Elternteil zu aktiver Beeinflussung des Kindes verpflichtet. Das bedeutet, dass er das Kind auf den Umgang vorbereiten muss, indem er das Kind bei geäußertem Widerwillen zur Durchführung der persönlichen Kontakte umstimmt, die Widerstände gegen den Umgangsberechtigten abbaut und ihm zu einer positiven Einstellung zu den Besuchskontakten verhilft.
Der umgangsberechtigte Elternteil, der auch die Sorgeberechtigung besitzt, weil die Eltern die gemeinsame Sorge ausüben, ist gesetzlich zur Unterstützung in der Erziehung gemäß § 1687 Abs. 1 S.1 BGB verpflichtet. Ebenso ist er dazu angehalten, bei Entscheidungen, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, im gegenseitigen Einvernehmen mit dem anderen Elternteil zu kooperieren. Bei einvernehmlicher Einigung bestimmter Erziehungsaufgaben, ist der abwesende sorgeberechtigte Elternteil dazu verpflichtet, diese Aufgaben im Rahmen seines Umgangs zu fördern. Im Vergleich zum umgangsberechtigten Elternteil drohen dem sorgeberechtigten, abwesenden Elternteil wesentlich geringere Einschränkungen seiner Befugnisse, da er in den erzieherischen Bereich als Sorgeberechtigter mit eingreifen kann.
3.2.9.2, Umgangsrecht des Nichtsorgeberechtigten:
Ebenso wie der Sorgeberechtigte, darf der Umgangsberechtigte während seiner Besuchszeit nicht versuchen, das Kind gegen den Sorgeberechtigten aufzulehnen. Eine Beeinflussung des Kindes kann sich dadurch ausdrücken, dass der Umgangsberechtigte die Erziehungsanstrengungen des Sorgeberechtigten vereitelt, beeinträchtigt oder dessen Erziehungsautorität infrage stellt. Der Umgangsberechtigte Elternteil hat gemäß § 1687a BGB die alleinige Sorgerechtszuständigkeit des anderen zu akzeptieren und kann nur im alltäglichen Bereich, den das Kind betrifft, Entscheidungen treffen. Hierbei dient das Umgangsrecht lediglich dazu, den persönlichen Kontakt herzustellen. Die Einmischung in die Teilfamilie des Sorgeberechtigen sowie die Einführung von abweichenden Erziehungsmodellen sind nicht erwünscht, da zwischen dem umgangsberechtigten Elternteil und seinem Kind keine grundsätzliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft besteht, sondern vielmehr eine bloße Begegnungsgemeinschaft, bei der der abwesende Elternteil den persönlichen Kontakt pflegt.
Leider wird die Pflicht des Umgangsberechtigten für eine aktive Beeinflussung des Kindes zugunsten des Sorgeberechtigten in Verbindung mit der Wohlverhaltensklausel kaum diskutiert. Gerade wenn Uneinigkeit zwischen dem betreuenden Elternteil und seinem Kind besteht, könnte eine solche Einflussnahme die erzieherischen Bemühungen des Sorgeberechtigens unterstützen. Obwohl der Umgangsberechtigte keinen erzieherischen Auftrag hat und die Erziehung allein durch den sorgeberechtigten Elternteil bestimmt wird, besteht in der Wechselbeziehung zwischen dem Umgangsberechtigten und dem Kind ein erzieherischer Einfluss. Das bedeutet, dass er das Kind allein durch die Wahrnehmung der Umgangskontakte erzieherisch beeinflusst. Der umgangsberechtigte Elternteil sollte ebenso wie der betreuende Elternteil zur Unterstützung der Erziehung ausdrücklich verpflichtet werden, da dies der Entwicklung des Kindes förderlich und dem Kindeswohl dienlich wäre.
3.2.9.3, Gegenmaßnahmen bei Missachtung der Umgangspflicht:
Kommen der Sorgeberechtigte und der Umgangsberechtigte ihren Pflichten nicht nach und kann keine Einigung erwirkt werden, dann sollten beide Elternteile die beraterischen Unterstützungsangebote des Jugendamtes oder anderer Beratungsstellen nutzen, um eine einvernehmliche Umgangsregelung zu finden.
Missachten die Eltern die Wohlverhaltenspflicht und haben die Verstöße ein beachtliches Maß erreicht, können vom Gericht im Vorfeld Sanktionen angeordnet werden, die gemäß § 1684 Abs. 3 S. 2 BGB konkrete Anweisungen zur Erfüllung der Wohlverhaltenspflicht an die betroffenen Eltern aussprechen. Diese gerichtlichen Anordnungen beinhalten zunächst die Regelung des Umgangs. Können diese konkreten Anordnungen des Gerichts die Eltern nicht zu wechselseitigem loyalem Verhalten bewegen, dann können vom Gericht verstärkte Durchsetzungsmöglichkeiten in Form von Sanktionen verordnet werden, die im äußersten Fall bis zum Entzug des Sorge- oder Umgangsrechts reichen.
3.2.9.4, Zusammenfassung:
Das Verhältnis von Umgangs- und Sorgerecht wird von der Wohlverhaltenspflicht inhaltlich begründet. Die Einführung der Wohlverhaltenspflicht bzw. Wohlverhaltensklausel sollte den Eltern verdeutlichen, ihre ehelichen Auseinandersetzungen nicht mehr rücksichtslos auf Kosten des Wohls ihrer Kinder auszutragen.
In der Ausübung der gemeinsamen Sorge wird der Umgang des abwesenden, sorgeberechtigten Elternteils in der Regel über die Sorgeform geregelt. Genießt ein Elternteil kein Sorgerecht, kommt das Umgangsrecht unabhängig vom Sorgerecht zur Geltung, d.h. jeder abwesende Elternteil, ob ehemals verheiratet oder nicht bzw. ob sorgeberechtigt oder nicht, hat ein Umgangsrecht. Bei Uneinigkeit kann das Umgangsrecht vom Gericht durchgesetzt werden. Doch wie ist das Verhältnis von Umgangsrecht und Sorgerecht bei unterschiedlichen Konstellationen?
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Arbeit zitieren:
Aman, Christina November 2007: Umgangsrecht aus Frauensicht, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Frauenrecht, Kindschaftsrecht, Frauenbewegung, Rechtsgeschichte, Familienrecht



