Die Übertragung von Direktzusagen und Unterstützungskassenzusagen auf einen Pensionsfonds
Aktuelle Analysen und Umsetzungsstrategien
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Bernhard Stocker
- Abgabedatum: März 2004
- Umfang: 150 Seiten
- Dateigröße: 469,7 KB
- Note: 1,6
- Institution / Hochschule: Universität Ulm Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-8672-3
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-8672-3 P - ISBN (CD) :978-3-8324-8672-3 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Stocker, Bernhard März 2004: Die Übertragung von Direktzusagen und Unterstützungskassenzusagen auf einen Pensionsfonds, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Altersvorsorge, betrieblich, Lohnsteuerfreiheit, bAV, BetrAVG
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Diplomarbeit von Bernhard Stocker
Zusammenfassung:
Die aus der gesetzlichen Rentenversicherung entstandene Versorgungslücke und die Stagnation der betrieblichen Altersversorgung lösten in der Vergangenheit Diskussionen über die Einführung von Pensionsfonds zur Ausweitung der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland aus. Einige Institutionen – wie der Arbeitskreis „Betrieblicher Pensionsfonds“ beim Bundesfinanzministerium – erarbeiteten Modelle zur Gestaltung eines Pensionsfonds in Deutschland. Die Befürworter des Pensionsfonds führten an, dass mit Hilfe einer flexiblen, externen Finanzierung eine höhere Rendite für die Versorgungsberechtigten erwirtschaftet werden kann, als dies bei den anderen Durchführungswegen der Fall ist.
Die Bezeichnung „Pensionsfonds“ ist als international übliche Bezeichnung für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung bekannt. In Ländern wie Großbritannien, den Niederlanden, Schweden, Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika bilden sie einen maßgeblichen Teil des jeweiligen Rentensystems. Da diese Pensionsfonds länderspezifischen Vorschriften unterliegen, ist ihre Ausgestaltung sehr unterschiedlich.
In Deutschland wurde der Pensionsfonds zum 1. Januar 2002 als fünfter Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung eingeführt. Die Rechtsgrundlage hierfür bildet das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz – AVmG).
Obwohl der Pensionsfonds einen weiteren Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung darstellt, wird er nicht im Betriebsrentenrecht (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung – BetrAVG) definiert, sondern im Versicherungsaufsichtsgesetz. Allein hierdurch wird sehr deutlich, dass es sich um einen Durchführungsweg handelt, der einen versicherungsähnlichen Charakter besitzt.
Neben der Einführung des Pensionsfonds wurde vom Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften aus Direktzusagen des Arbeitgebers oder aus Unterstützungskassen auf einen Pensionsfonds zu übertragen. Da eine Übertragung ausdrücklich lohnsteuerfrei erfolgen kann (§ 3 Nr. 66 EStG), wurde somit ein besonderer Anreiz hierfür geschaffen.
Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, das gesamte Umfeld einer Übertragung auf einen Pensionsfonds zu beschreiben. Hierbei werden die Motive sowohl aus Arbeitgeber- wie auch aus Arbeitnehmersicht betrachtet, steuer-, aufsichts- und arbeitsrechtliche Aspekte angesprochen und an konkreten Fallbeispielen aufgezeigt, wie eine Übertragung tatsächlich realisiert werden kann und welche Umsetzungsstrategien es gibt. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird lediglich auf die Übertragung per Einmalbeitrag eingegangen und für die Beispielrechnungen stets von einer leistungsorientierten Direkt- oder Unterstützungskassenzusage ausgegangen. Auch andere Zusageformen können auf den Pensionsfonds übertragen werden, was aber selten praktiziert wird.
Die Frage, ob es bei der Übertragung von Versorgungszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer Abweichungen gibt und ob eine Übertragung in diesem Fall überhaupt rechtlich zulässig ist, soll im Rahmen dieser Arbeit nicht genauer erörtert werden, da es sich hierbei um rein juristische Fragestellungen handelt.
Die Frage, wie das jeweilige Unternehmen die Übertragung per Einmalbeitrag letztendlich finanziert, wird im Rahmen dieser Abhandlung nicht behandelt. Dabei handelt es sich um ein rein betriebswirtschaftliches Problem, welches für den Rahmen dieser Diplomarbeit bei weitem zu umfangreich ist.
Die vorliegende Arbeit ist in neun Kapitel gegliedert. Im folgenden Kapitel zwei wird die aktuelle Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung beschrieben, sowie eine kurze Übersicht über die betrachteten Durchführungswege Direktzusage, Unterstützungskassenzusage und Pensionsfonds gegeben.
Kapitel drei befasst sich mit der Kalkulation und Gestaltung von Pensionsplänen. Außerdem wird eine allgemeine Erläuterung von Leistungsplansystemen gegeben.
Die rechtlichen Grundlagen der Übertragung werden in Kapitel vier dieser Arbeit ausgeführt. Hierbei soll die steuerliche Behandlung von Zahlungen an einen Pensionsfonds wie auch die Auflösung von Pensionsrückstellungen und die damit verbundene (einmalige) Einlage in den Pensionsfonds unter steuerlichen Aspekten betrachtet werden. Daneben sollen sowohl die arbeits- und versicherungsaufsichtsrechtlichen Parameter einer Übertragung näher erläutert werden.
Das Kapitel fünf befasst sich mit der Finanzierung der betrachteten Durchführungswege unmittelbare Versorgungszusage, Unterstützungskassenzusage und Pensionsfonds. Anhand von Beispielrechnungen werden die finanzierungstechnischen Probleme der Übertragung aufgezeigt.
Verschiedene Modelle und Möglichkeiten einer Übertragung auf einen Pensionsfonds werden im Kapitel sechs anhand dreier Übertragungsmodelle genauer erörtert. Diese Modelle orientieren sich sehr stark an den Umsetzungsstrategien des PENSOR Pensionsfonds.
Einige Aspekte einer betriebswirtschaftlichen Analyse dieses Vorgangs, wie bilanzielle Auswirkungen, Aufbau von Deckungsmitteln bei unmittelbaren und mittelbaren Versorgungszusagen, werden im siebten Abschnitt erörtert. Die Beispielrechnungen dieses Kapitels wurden mir freundlicherweise von der PENSOR Pensionsfonds AG zur Verfügung gestellt.
Die Vorteile – aber auch die Nachteile – einer Übertragung werden im achten Kapitel untersucht. Dies soll zum einen aus Arbeitgeberseite betrachtet werden und zum anderen aus dem Blickwinkel des Arbeitnehmers.
In der Schlussbetrachtung unter Kapitel neun werden die erlangten Erkenntnisse über alle Parameter zusammengefasst. Es wird eine abschließende Beurteilung über den Nutzen einer Übertragung abgegeben.
Im Anhang sind die hierfür relevanten Gesetzestexte in Auszügen zu lesen.
Die Aktualität dieses speziellen Themas führt dazu, dass täglich Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen möglich sind.
Inhaltsverzeichnis:
| Inhaltsverzeichnis | i | |
| Tabellenverzeichnis | vii | |
| Abbildungsverzeichnis | viii | |
| Danksagung | ix | |
| Kapitel 1 | Einleitung | 1 |
| 1.1 | Motivation | 1 |
| 1.2 | Zielsetzung | 2 |
| 1.3 | Aufbau der Arbeit | 3 |
| Kapitel 2 | Die aktuelle Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung | 6 |
| 2.1 | Allgemeines | 6 |
| 2.2 | Übersicht der relevanten Durchführungswege | 8 |
| 2.2.1 | Direktzusage | 8 |
| 2.2.2 | Unterstützungskasse | 11 |
| 2.2.3 | Pensionsfonds | 15 |
| Kapitel 3 | Gestaltung und Kalkulation von Pensionsplänen und Leistungsplänen | 20 |
| 3.1 | Definition eines Pensionsplanes | 20 |
| 3.1.1 | Beitragsbezogene Pensionspläne mit Zusage einer Mindestleistung | 21 |
| 3.1.2 | Leistungsbezogene Pensionspläne | 23 |
| 3.2 | Leistungsplansysteme bei unmittelbaren Zusagen und Unterstützungskassenzusagen | 24 |
| 3.2.1 | Allgemeines | 24 |
| 3.2.2 | Festrentenplan | 25 |
| 3.2.3 | Dynamisierte Pläne | 28 |
| 3.2.4 | Bausteinplan | 29 |
| 3.2.5 | Beitragsorientierte Leistungszusage | 32 |
| Kapitel 4 | Rechtliche Rahmenbedingungen für eine Übertragung | 34 |
| 4.1 | Aufsichtsrechtliche Parameter des Pensionsfonds | 34 |
| 4.1.1 | Definition des Pensionsfonds im VAG | 34 |
| 4.1.2 | Vermögensanlage und Aufsicht | 36 |
| 4.1.3 | Die Berechnung der Deckungsrückstellung | 37 |
| 4.2 | Arbeitsrechtliche Parameter | 38 |
| 4.2.1 | Einstandspflicht des Arbeitgebers bei mittelbaren Durchführungswegen | 38 |
| 4.2.2 | Mögliche Formen einer Pensionsfondszusage | 40 |
| 4.2.2.1 | (Beitragsorientierte) Leistungszusage | 40 |
| 4.2.2.2 | Beitragszusage mit Mindestleistung | 41 |
| 4.2.3 | Übernahme von Versorgungsverpflichtungen durch einen Pensionsfonds (§ 4 BetrAVG) | 42 |
| 4.2.4 | Anpassungsprüfungspflicht (§ 16 BetrAVG) | 46 |
| 4.3 | Steuerrechtliche Parameter | 47 |
| 4.3.1 | Unmittelbare Versorgungszusagen im Ertragssteuerrecht (§ 6a EstG) | 47 |
| 4.3.1.1 | Die ertragssteuerliche Behandlung beim Arbeitgeber | 47 |
| 4.3.1.2 | Die ertragssteuerliche Behandlung beim Arbeitnehmer | 50 |
| 4.3.1.3 | Mindestalter für die Bildung von Pensionsrückstellungen | 52 |
| 4.3.1.4 | Das Stichtagsprinzip | 52 |
| 4.3.2 | Unterstützungskassenzusage im Ertragssteuerrecht (§ 4 d EStG) | 53 |
| 4.3.3 | Beiträge an Pensionsfonds (§ 4 e EStG) | 56 |
| 4.3.4 | Begrenzte Lohnsteuerfreiheit für Beiträge an Pensionsfonds (§ 3 Nr. 63 EStG) | 57 |
| 4.3.5 | Lohnsteuerfreiheit von Verpflichtungsübertragungen auf einen | Pensionsfonds (§ 3 Nr. 66 EStG) |
| 4.3.6 | Besteuerung von Versorgungsleistungen beim Pensionsfonds (§ 22 Nr. 5 | EStG) |
| Kapitel 5 | Finanzierung der betrachteten Durchführungswege | 62 |
| 5.1 | Finanzierung der unmittelbaren Versorgungszusage | 64 |
| 5.1.1 | Rechnungsgrundlagen | 64 |
| 5.1.2 | Ermittlung der Teilwertprämie | 66 |
| 5.1.3 | Berechnung der Pensionsrückstellung | 67 |
| 5.2 | Finanzierung der Unterstützungskassenzusage | 69 |
| 5.2.1 | Anwartschaftsorientierte Zuwendung und zulässiges Kassenvermögen bei Leistungsanwärtern | 69 |
| 5.2.2 | Deckungskapitalzuwendung und zulässiges Kassenvermögen bei Leistungsempfängern | 70 |
| 5.3 | Finanzierung des Pensionsfonds | 72 |
| 5.3.1 | Rechnungsgrundlagen | 72 |
| 5.3.2 | Berechnung des nötigen Einmalbeitrags für die Übertragung | 72 |
| 5.4 | Auswirkungen der Herabsetzung des Rechnungszinses bei Lebensversicherungsunternehmen | 74 |
| Kapitel 6 | Modelle und Möglichkeiten einer Übertragung | 77 |
| 6.1 | Modell I | 78 |
| 6.2 | Modell II | 80 |
| 6.3 | Modell III | 81 |
| Kapitel 7 | Bilanzielle Auswirkungen und wirtschaftliche Möglichkeiten einer Übertragung | 83 |
| 7.1 | Analyse der Situation vor der Übertragung der Verpflichtungen | 83 |
| 7.2 | Bilanzielle Parameter einer Übertragung | 85 |
| 7.3 | Mögliche Ausgestaltungsformen | 87 |
| 7.3.1 | Fallbeispiel 1 | 87 |
| 7.3.2 | Fallbeispiel 2 | 88 |
| 7.3.3 | Fallbeispiel 3 | 89 |
| 7.3.4 | Fallbeispiel 4 | 90 |
| 7.3.5 | Fallbeispiel 5 | 91 |
| 7.3.5.1 | Fallbeispiel 5a (Übertragung nach dem Modell I) | 91 |
| 7.3.5.2 | Fallbeispiel 5b (Übertragung nach dem Modell II) | 92 |
| 7.4 | Bilanzielle Auswirkungen von Stornierungen beim Ausscheiden eines Arbeitnehmers mit verfallbarer Anwartschaft | 94 |
| Kapitel 8 | Vorteile und Nachteile der Übertragung | 95 |
| 8.1 | Vorteile | 95 |
| 8.1.1 | Aus der Sicht des Arbeitnehmers | 95 |
| 8.1.2 | Aus der Sicht des Arbeitgebers | 96 |
| 8.2 | Nachteile | 99 |
| 8.2.1 | Aus der Sicht des Arbeitnehmers | 99 |
| 8.2.2 | Aus der Sicht des Arbeitgebers | 99 |
| Kapitel 9 | Zusammenfassung | 101 |
| Anhang A | Gesetzestexte | 102 |
| A.1 | Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) | 102 |
| A.2 | Einkommensteuergesetz (EStG) | 111 |
| A.3 | Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) | 120 |
| Anhang B | Anlage 1 (zu § 4d Abs. 1 EStG) | 125 |
| Symbolverzeichnis | 130 | |
| Literaturverzeichnis | 132 | |
| Ehrenwörtliche Erklärung | 139 |
(B): Die Ausfinanzierung des „Past-service“235 wird mittels eines Einmalbeitrages für die aufgeschobene erdiente Altersrente (ggf. inklusive einer Witwenrente) und des „Future-service“ über laufende Beiträge geregelt. Bei vorzeitigen Versorgungsfällen wie Invalidität oder vorzeitiger Altersrente wird das Deckungskapital verrentet, was dazu führen kann, dass die zugesagte Leistung nicht ausfinanziert ist und der Arbeitgeber der Nachschusspflicht unterliegt. Andererseits erhält der Arbeitgeber, falls die Witwenrente zusatzversichert ist, das überschüssige Deckungskapital zurück. Bei der Pensionierung im vorgesehenen Alter von 65 ist die Leistungszusage vollständig ausfinanziert und es besteht keine Nachschusspflicht beim Arbeitgeber, da der Pensionsfonds die Rente garantiert. Auf Grund der vollständigen versicherungsförmigen Garantie, die der Pensionsfonds bei diesem Modell übernimmt und der damit verbundenen Kalkulation mit einem vorsichtigen Rechnungszins von 3,25 % bzw. 2,75 %, kann davon ausgegangen Überschüsse werden, werden dass auf Zinsüberschüsse dem Umwege erwirtschaftet über die werden. Diese für [...]
Bei der ersten Methode wird nach den Leistungsgruppen Rentner und Hinterbliebene, den ausgeschiedenen Anwärtern und den aktiven Anwärtern unterschieden. Rentner und Hinterbliebene Zum Zeitpunkt der Übertragung wird ein Einmalbeitrag für eine sofort beginnende lebenslängliche Rente (ggf. inklusive einer Witwenrente) fällig233 . Die Renten werden vom Pensionsfonds garantiert. Der Einmalbeitrag beläuft sich auf etwa 150 % des Teilwertes nach § 6a EStG. Ausgeschiedene Anwärter Bei dieser Leistungsgruppe wird ein Einmalbeitrag, der sich auf ungefähr 170 % des Teilwertes nach § 6a EStG beläuft, für eine aufgeschobene lebenslängliche Altersrente (ggf. inklusive einer Witwenrente) fällig, ebenfalls mit einem Rechnungszins von 3,25 % und den DAV-Tafeln von 1994 berechnet. Der Pensionsfonds garantiert die Altersrente. Aktive Anwärter Hier gibt es zwei mögliche Varianten zur Übertragung.234 (A): Der gesamte Verpflichtungsumfang wird mittels eines Einmalbeitrages für die aufgeschobene zugesagte Altersrente (ggf. inklusive einer Witwenrente) ausfinanziert. [...]
Beispielperson 1: Ab dem Wirtschaftsjahr der Zusage, also ab Alter 35, kann das Trägerunternehmen die Unterstützungskasse jährlich mit maximal 0,25 × 10.000 € = 2.500 € dotieren. Wird dieser Rahmen in den ersten Jahren voll ausgeschöpft, was in der Regel der Fall ist, so ist die Höchstgrenze von 20.000 € bereits nach acht Jahren erreicht und die Kasse kann erst ab Eintritt des Versorgungsfalles höher dotiert werden. Für den Fall, dass die Person ab Alter 65 eine Altersrente bezieht, kann die Kasse dann mit maximal 11 × 8.000 € = 88.000 € voll dotiert werden. Für die Übertragung auf einen Pensionsfonds ist aber das Kassenvermögen zum Zeitpunkt [...]
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783832486723
Arbeit zitieren:
Stocker, Bernhard März 2004: Die Übertragung von Direktzusagen und Unterstützungskassenzusagen auf einen Pensionsfonds, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Altersvorsorge, betrieblich, Lohnsteuerfreiheit, bAV, BetrAVG



