Übergabe von Betriebsvermögen in vorweggenommener Erbfolge
Eine steuerliche Betrachtung
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Stefanie Katulski
- Abgabedatum: November 2005
- Umfang: 100 Seiten
- Dateigröße: 1,6 MB
- Note: 2,5
- Institution / Hochschule: Rheinische Fachhochschule Köln Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-9672-2
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-9672-2 P - ISBN (CD) :978-3-8324-9672-2 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Katulski, Stefanie November 2005: Übergabe von Betriebsvermögen in vorweggenommener Erbfolge, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Erbschaftssteuerreform, Erbschaftssteuer, Erbschaftssteuergesetz, Steuer, Gesetz
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Diplomarbeit von Stefanie Katulski
Einleitung:
Das Erbvermögen in Deutschland wächst rasant. Vier Milliarden Euro Steuern konnten die Finanzminister im Jahr 2004 von den Erben einnehmen. Die Entwicklung wird sich in den nächsten Jahren weiter beschleunigen, denn die durchaus vermögensstarke Nachkriegsgesellschaft befindet sich bereits in ihrem Lebensabend. Nach Schätzungen des Deutschen Instituts für Altersvorsorge (kurz: DIA) gehen im kommenden Jahrzehnt Vermögenswerte von ca. zwei Billionen Euro auf die nächste Generation über. Nach einer Erhebung des DIA erben zwischen 2001 und 2010 ca. 15,1 Millionen Haushalte.
Dennoch ist in nur ca. 20% der Fälle nach dem Tod eines Bundesbürgers eine testamentarische Verfügung vorhanden. Niemand setzt sich gerne mit dem eigenen Tod oder dem Tod naher Angehörigen auseinander. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es gerade für Unternehmer wichtig ist, frühzeitig und sorgfältig die Vermögensnachfolge zu planen. Hierbei steht besonders die Übergabe von Betriebsvermögen in vorweggenommener Erbfolge im Zentrum der Planungen.
Bei der Entscheidungsfindung sollten dabei nicht nur außersteuerliche Überlegungen, sondern auch steuerliche Gesichtspunkte eine bedeutende Rolle spielen. Neben dem personellen Wechsel in der Unternehmensführung, der mit der Unternehmensnachfolge einhergeht, werden regelmäßig zum Teil erhebliche Steuerbelastungen ausgelöst, die die Unternehmensfortführung beeinträchtigen oder sogar gefährden können. Für verantwortungsbewusste Unternehmer gehört es somit zu den dringlichsten Aufgaben, die eigene Nachfolge rechtzeitig und mit besonderer Sorgfalt zu regeln. Ohne Wissen um die entstehende Steuerbelastung kann es beispielsweise zu ungeplanten Liquiditätsabflüssen in der ohnehin kritischen Phase des Unternehmensübergangs kommen. Durch Gestaltung der Unternehmensnachfolge lassen sich diese Risiken begrenzen.
Im Rahmen der Vermögensübertragung besitzt insbesondere die Erbschaftsteuer wirtschaftliche Relevanz. Aus diesem Grund werden in dieser Arbeit in erster Linie die Aspekte dieser Steuerart betrachtet. Verkehrsteuerliche Überlegungen werden in Anbetracht ihrer geringen praktischen Bedeutung bei der Unternehmensnachfolge nicht behandelt. Die Untersuchung beschränkt sich auf rein inländische Sachverhalte.
Als außersteuerlicher Aspekt sollte jedoch nicht die weitere Sicherung des Lebensstandards der weichenden Generation außer Betracht gelassen werden. Dies kann z.B. durch eine Nießbrauchsvereinbarung berücksichtigt werden.
Die nachfolgenden Ausführungen sollen zu erst erbrechtlichen Grundbegriffe erläutern. Im Folgenden werden die Besonderheiten unter Ehegatten betrachtet. Der nächste Teil wird einen Überblick über das Erbschaftsteuergesetz geben. Daraufhin werden Möglichkeiten bei der Übertragung von Betriebsvermögen in vorweggenommener Erbfolge dokumentiert. Wie die Berechnung der Erbschaftsteuer erfolgt wird im nächsten Teil erläutert. Der letzte Teil soll einen Ausblick auf die geplante Erbschaftsteuerreform im Jahre 2006 geben. Die Schlussbemerkung fasst die wichtigsten zuvor gewonnen Erkenntnisse und Aussagen nochmals zusammen.
Inhaltsverzeichnis:
| INHALTSVERZEICHNIS | I | |
| ABBILDUNGSVERZEICHNIS | II | |
| ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS | III | |
| 1. | VORWORT | 1 |
| 2. | RECHTSGESCHICHTLICHER HINTERGRUND DER ERBSCHAFTSTEUER | 3 |
| 3. | DEFINITIONEN | 5 |
| 3.1 | ERBE | 5 |
| 3.1.1 | Die gesetzliche Erbfolge | 5 |
| 3.1.2 | Pflichtteil | 8 |
| 3.1.2.1 | Pflichtteilsberechtigte | 8 |
| 3.1.2.2 | Berechnung des Pflichtteils | 11 |
| 3.1.2.3 | Entzug des Pflichtteils | 11 |
| 3.1.2.4 | Verjährung des Pflichtteilsanspruchs | 12 |
| 3.1.3 | Testament | 12 |
| 3.1.3.1 | Formvorschriften | 13 |
| 3.1.3.2 | Nottestament | 14 |
| 3.1.3.2 | Aufbewahrung eines Testaments | 15 |
| 3.1.4 | Erbvertrag | 15 |
| 3.1.5 | inhaltliche Ausgestaltung der letztwilligen Verfügung | 17 |
| 3.1.5.1 | Erbeinsetzung | 18 |
| 3.1.5.2 | Vor- und Nacherbschaft | 19 |
| 3.1.5.3 | Ersatzerbschaft | 21 |
| 3.1.5.4 | Vermächtnis | 21 |
| 3.1.5.5 | Auflage | 24 |
| 3.1.5.6 | Testamentsvollstrecker | 24 |
| 3.1.5.7 | Erbverzicht | 25 |
| 3.2 | SCHENKUNG | 26 |
| 3.2.1 | Schenkung unter Lebenden | 26 |
| 3.2.2 | Schenkungen wegen Tod | 27 |
| 3.2.3 | Vertrag zugunsten Dritter | 28 |
| 3.2.4 | Unbenannte Zuwendungen | 28 |
| 3.3 | BETRIEBSVERMÖGEN | 28 |
| 3.4 | VORWEGGENOMMENE ERBFOLGE | 29 |
| 4. | BESONDERHEITEN UNTER EHEGATTEN | 30 |
| 4.1 | „VORAUS“ | 30 |
| 4.2 | „DREIßIGSTER“ | 31 |
| 4.3 | SCHEIDUNG DER EHEGATTEN | 31 |
| 4.4 | HÖHE DES ERBTEILS | 32 |
| 4.5 | BEDEUTUNG DES GÜTERSTANDS | 32 |
| 4.5.1 | Zugewinngemeinschaft | 32 |
| 4.5.2 | Gütertrennung | 34 |
| 4.5.3 | Gütergemeinschaft | 34 |
| 4.6 | GEMEINSCHAFTLICHES TESTAMENT | 35 |
| 5. | ÜBERBLICK ÜBER DAS ERBSCHAFTSTEUERGESETZ | 36 |
| 5.1 | GEGENSTAND DER ERBSCHAFTSTEUER | 36 |
| 5.2 | VERHÄLTNIS DES ERBSCHAFTSTEUERRECHTS ZUM ZIVILRECHT UND AUSLEGUNG DES ERBSTG | 37 |
| 5.3 | VERHÄLTNIS ZU ANDEREN STEUERN | 39 |
| 5.3.1 | Verhältnis zur Einkommensteuer | 39 |
| 5.3.2 | Verhältnis zur Grunderwerbsteuer | 40 |
| 5.4 | ERBSCHAFT- UND SCHENKUNGSTEUER - VERKNÜPFUNGSREGELUNGEN | 41 |
| 6. | ÜBERGABE VON BETRIEBSVERMÖGEN IN VORWEGGENOMMENER ERBFOLGE | 42 |
| 6.1 | BEWERTUNG DES BETRIEBSVERMÖGENS | 45 |
| 6.2 | ÜBERGABE VON BETRIEBSVERMÖGEN IN VORWEGGENOMMENER ERBFOLGE UND ZUSAMMENHANG ZUR SCHENKUNGSTEUER | 46 |
| 6.2.1 | Betriebsübergabe als freiwillige Zuwendung | 46 |
| 6.2.1.1 | Betriebsübertragung gegen Schuldübernahme | 46 |
| 6.2.1.2 | gemischt-freigebige Zuwendung durch Betriebsübergabe gegen Versorgungsleistungen und Abstandszahlungen | 52 |
| 6.2.1.3 | Ausgleichszahlungen an Dritte | 53 |
| 6.2.1.4 | Wertermittlung bei Betriebsübergabe | 61 |
| 6.2.2 | Freigebige Zuwendung einzelner Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens | 62 |
| 6.2.2.1 | unentgeltliche Übertragung | 62 |
| 6.2.2.2 | teilentgeltliche Übertragung | 63 |
| 6.2.3 | Freigebige Zuwendung von Nutzungsrechten | 64 |
| 6.2.3.1 | Unternehmensnießbrauch | 64 |
| 6.2.3.2 | Zuwendungsnießbrauch an Einzelwirtschaftsgütern | 69 |
| 6.2.4 | Schenkung auf den Todesfall | 70 |
| 7. | BERECHNUNG DER ERBSCHAFTSTEUER | 73 |
| 7.1 | STEUERKLASSEN | 73 |
| 7.2 | PERSÖNLICHE FREIBETRÄGE | 75 |
| 7.3 | STEUERSÄTZE | 75 |
| 7.3.1 | Erbschaftsteuertarif | 75 |
| 7.3.2 | Progressionsvorbehalt | 76 |
| 7.3.3 | Härteausgleich | 77 |
| 7.4 | TARIFBEGRENZUNG DURCH ENTLASTUNGSBETRAG | 77 |
| 7.4.1 | begünstigte Erwerbe und Erwerber | 77 |
| 7.4.2 | begünstigtes Vermögen | 79 |
| 7.4.3 | Berechnung des Entlastungsbetrags | 79 |
| 7.5 | STEUERMINDERUNG BEI MEHRFACHEM ERWERB DESSELBEN VERMÖGENS | 80 |
| 7.5.1 | Voraussetzungen | 81 |
| 7.5.2 | Ermittlung des Ermäßigungsbetrags | 85 |
| 7.5.3 | Ermäßigungshöchstbetrag | 85 |
| 8. | ERBSCHAFTSTEUERREFORM 2006: FRAGWÜRDIGER GESETZESENTWURF | 86 |
| 8.1 | PROBLEM UND ZIEL | 86 |
| 8.2 | LÖSUNG | 87 |
| 8.3 | ALTERNATIVEN | 87 |
| 8.4 | FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN | 88 |
| 9. | SCHLUSSBEMERKUNGEN | 89 |
| LITERATURVERZEICHNIS | 92 | |
| Lebenslauf | 93 |
Die Frage der Vermögens- und Unternehmernachfolge stellt sich zwingend erst beim Tod des bisherigen Vermögensinhabers, dessen Vermögen nicht subjektlos werden kann und deshalb rechtlich einer anderen Person zugeordnet werden muss. Will der Vermögensinhaber seine Nachfolge nicht lediglich durch letztwillige Verfügung für den Todesfall gestalten, sondern neben der persönlichen und gegenständlichen Nachfolgeregelung auch den Zeitpunkt des Vermögensübergangs bestimmen, z.B. um den Vollzug seiner Anordnungen überwachen und notfalls korrigierend eingreifen zu können, kann er sein Vermögen oder Teile davon bereits zu Lebzeiten auf Personen übertragen, die er als seine Nachfolger erkoren hat. Lebzeitige Vermögensübertragungen mit dieser Zielsetzung, die auf einer einzelvertraglichen Regelung beruhen, werden als vorweggenommene Erbfolge bezeichnet. Sie haben in der steuerlichen Praxis erheblich an Bedeutung gewonnen. Ob der Vermögensübergang erst mit dem Ableben oder bereits zu Lebzeiten erfolgen soll, muss der Vermögensinhaber selbst entscheiden. Besteht das Vermögen zu einem wesentlichen Teil aus Betriebsvermögen, so handelt es sich letztlich um eine unternehmerische Entschei- [...]
42 Bei Auslegung des § 1 Abs. 2 ErbStG ist auch auf solche Vorschriften hinzuweisen, die Schenkungen unter Lebenden betreffen, und nur in diesen Fällen anwendbar sind. So unterliegt z.B. ein von Todes wegen erworbenes „Übermaß an Gewinnbeteiligung“ im Sinne des § 7 Abs. 5 ErbStG nicht der ErbSt. Gleiches gilt auch für die Zuwendung einer Gesellschaftsbeteiligung unter einer Buchwertklausel (§ 7 Abs. 6 ErbStG). Die Steuerbefreiung für das Familienwohnheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 a ErbStG), die Weitergabe des Pflegegeldes (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 a ErbStG), Zuwendungen zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des Bedachten (§ 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG) sowie die üblichen Gelegenheitsgeschenke (§ 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG) kommen bei Erwerben von Todes wegen nicht in Betracht. [...]
Nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 ErbStG gelten die Vorschriften über Erwerbe von Todes wegen – soweit nichts anderes bestimmt ist – auch für Schenkungen unter Lebenden. Bei der Besteuerung von Schenkungen unter Lebenden gelten alle Bestimmungen des ErbStG, sofern diese nicht Sachverhalte betreffen, die allein bei Erwerben von Todes wegen vorkommen. Konkret sind folgende Erbschaftsteuerregelungen sind auch auf Schenkungsfälle anwendbar: • • • § 10 Abs. 4 ErbStG § 10 Abs. 8 ErbStG Herausnahme der Anwartschaft eines Verbot der Abzugsfähigkeit der SchenFreibetrag von 5200 Euro für ErwerNacherben auch beim Erwerb durch Schenkung unter Lebenden kungsteuer beim Erwerber § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG schenkweiser Einräumung. Nach R 1 Satz 3 ErbStR sind die folgenden Vorschriften nicht auf Schenkungen anzuwenden: • • • • zum Abzug von Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG) zum Pauschbetrag für Erbfallkosten (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG) zum Rückfall von Vermögensgegenständen an die Eltern (§ 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG) zur Steuerklasse der Eltern bei Erwerben von Todes wegen (§ 25 Abs. 1 ErbStG) oder zu Erwerbern aufgrund gemeinschaftlicher Testamente von Ehegatten (§ 15 Abs. 3 ErbStG) • • • zum besonderen Versorgungsfreibetrag für den überlebenden Ehepartner oder die Kinder des Erblassers (§ 17 ErbStG) zur Haftung von Kreditinstituten (§ 20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG) zur Steuerermäßigung bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens (§ 27 ErbStG) be als Entgelt für Pflege- und Unterhaltsleistungen auch bei [...]
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http://www.diplom.de/ean/9783832496722
Arbeit zitieren:
Katulski, Stefanie November 2005: Übergabe von Betriebsvermögen in vorweggenommener Erbfolge, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Erbschaftssteuerreform, Erbschaftssteuer, Erbschaftssteuergesetz, Steuer, Gesetz



