Die Trennung von Fahrweg und Betrieb im Bereich der deutschen Bahnen
Eine Betrachtung unter besonderer Berücksichtigung der Allokationswirkungen
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Marc Sagel
- Abgabedatum: September 2004
- Umfang: 84 Seiten
- Dateigröße: 406,3 KB
- Note: 2,3
- Institution / Hochschule: Technische Universität Bergakademie Freiberg Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-1750-5
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-1750-5 P - ISBN (CD) :978-3-8324-1750-5 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Sagel, Marc September 2004: Die Trennung von Fahrweg und Betrieb im Bereich der deutschen Bahnen, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Bahnreform, Bahnstrukturreform, Deutsche Bundesbahn, Trassenpreisgestaltung
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Diplomarbeit von Marc Sagel
Einleitung:
Diese Arbeit ist der Frage gewidmet, ob die im Rahmen der Bahnstrukturreform von 1994 erfolgte Trennung von Fahrweg und Betrieb bei der Deutschen Bahn AG die allokativen Wirkungen, d. h. effizienzorientiertes Denken hinsichtlich des Einsatzes der vorhandenen Produktionsfaktoren, fördert und welche Folgen diese organisatorische Trennung im Verlaufe von 10 Jahren Bahnreform bislang tatsächlich gezeitigt hat.
Kap. 2 widmet sich zunächst den theoretischen Grundlagen; es werden die Begriffe „Fahrplantrasse“ und „Schienenfahrweg“ definiert und der Verkehrssektor Eisenbahn und seine Besonderheiten erörtert - unter besonderer Berücksichtigung der Stichworte „intramodale Konkurrenz/Wettbewerb“ und „natürliches Monopol“.
Kapitel 3 widmet sich den Strukturzielen der Bahnreform 1994 unter den Gesichtspunkten:
- Ausgestaltung.
- Personal.
- Schienenpersonennahverkehr (Regionalisierung).
- Infrastrukturinvestitionen.
- Unternehmensstruktur.
- Trennung von Fahrweg und Betrieb.
- Zwischenbilanz der Bahnstrukturreform.
In Kap. 4 wird die Trassenpreisgestaltung einer Untersuchung unterzogen. Zunächst werden die Folgen der Trennung von Fahrweg und Betrieb für die Preispolitik erörtert, dann die Strukturprinzipien und die zu verfolgenden Ziele eines ökonomischen Trassenpreissystems dargestellt. Schließlich wird das Trassenpreissystem der DB AG an zwei konkreten Beispielen aufgezeigt, nämlich an den Preissystemen der Jahre 1998 und 2001.
Kap. 5 enthält schließlich ein Fazit und eine kritische Würdigung des zuvor Gesagten.
Inhaltsverzeichnis:
| 1. | Einleitung | 4 |
| 2. | Theoretische Grundlagen | 5 |
| 2.1 | Definitionen | 5 |
| 2.1.1 | Fahrplantrasse | 5 |
| 2.1.2 | Schienenfahrweg | 6 |
| 2.2 | Der Verkehrssektor und seine Besonderheiten | 14 |
| 2.2.1 | Intramodaler Wettbewerb und andere Formen der Konkurrenz - dargestellt am Beispiel des Personenverkehrs | 14 |
| 2.2.2 | Das natürliche Monopol der Eisenbahn | 20 |
| 2.2.2.1 | Infrastruktur | 20 |
| 2.2.2.2 | Trassenvermietung/Verkehrslenkung-Fahrplanplanung | 23 |
| 2.2.3 | Effektive Allokation als Begründung für Regulierungsmaßnahmen | 25 |
| 3. | Die Bahnstrukturreform in Deutschland | 30 |
| 3.1 | Die wirtschaftliche Entwicklung der DB bis 1993 | 30 |
| 3.2 | Gesetzliche Grundlagen | 36 |
| 3.2.1 | Auflagen der Europäischen Union (EU) | 36 |
| 3.2.2 | Nationale Regelungen der BRD | 41 |
| 3.3 | Strukturziele der Bahnreform | 47 |
| 3.3.1 | Ausgestaltung | 47 |
| 3.3.2 | Personal | 49 |
| 3.3.3 | Schienenpersonennahverkehr (Regionalisierung) | 50 |
| 3.3.4 | Infrastrukturinvestitionen | 52 |
| 3.3.5 | Unternehmensstruktur | 54 |
| 3.3.6 | Trennung von Fahrweg und Betrieb | 56 |
| 3.3.7 | Zwischenbilanz der Bahnstrukturreform | 57 |
| 4. | Trassenpreisgestaltung | 62 |
| 4.1 | Die Trennung von Fahrweg und Transportbetrieb und ihre Folgen für die Preispolitik | 62 |
| 4.2 | Strukturprinzipien und zu verfolgende Ziele eines ökonomischen Trassenpreissystems | 63 |
| 4.3 | Das Trassenpreissystem der Deutschen Bahn AG am Beispiel der Jahre 1998 und 2001 | 68 |
| 4.3.1 | 1998 | 68 |
| 4.3.2 | 2001 | 70 |
| 5. | Fazit | 71 |
| Literaturverzeichnis | 74 |
Im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen wird für die Vergabe von Schienennutzungsrechten auf die Vorschriften zur Eindämmung marktbeherrschender Unternehmen Bezug genommen.167 Ein Unternehmen ist dann markbeherrschend, wenn es in „seinem“ Marktsegment ohne Wettbewerber oder ohne wesentliche Wettbewerber ist.168 Dies gilt in Deutschland vor allem für die Bereitstellung von Eisenbahninfrastruktur, wo Betriebsgesellschaften für ganz bestimmte Relationen nicht zwischen verschiedenen Netzbetreibern auswählen können. 169 Jedoch gelten diese Regelungen im Wesentlichen nur für die DB AG und wenige andere Anbieter des Öffentlichen Personennahverkehrs, die eigenen Schienenwege besitzen; Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als 250 Mio DM (= ca. 127,82 Mio €) gelten ohnehin nicht als marktbeherrschend. 170 [...]
Der diskriminierungsfreie Netzzugang wird durch die Vorgabe ergänzt, dass bei der Vergabe von Fahrplantrassen vertakteter und ins Netz eingebundener Verkehr „angemessen“ zu berücksichtigen sei. Es wird allerdings nirgendwo näher definiert, was unter „angemessen“ zu verstehen ist.160 Die Fahrwegsparte der DB AG versteht offenbar unter „Angemessenheit“ das Einräumen von Vorrangrechten. 161 Es kann jedoch als zweifelhaft erscheinen, ob eine solche Auslegung der Prioritätenregelung stichhaltig ist. „Da insbesondere die Betriebssparten der Deutsche(n) Bahn AG ins Netz eingebundenen sowie vertakteten Verkehr anbieten, ist auf die Gefahr hinzuweisen, dass Dritte, die das Netz der Deutsche(n) Bahn AG nutzen möchten, durch die Auslegung der Gesetzesvorschrift im Sinne einer Vorrangregelung diskriminiert werden könnten...“162 [...]
Im Zuge der Bahnreform 1994 ist gleichfalls das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) mit Wirkung zum 1. 1. 1994 modifiziert worden.151 In die neue Fassung des Gesetzes wurden in Anlehnung an die EWG-Richtlinie 91/440 Regelungen aufgenommen, die insbesondere den Zugang von Unternehmen zum Schienennetz betreffen. 152 Eisenbahnverkehrsunternehmen153 mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, inklusive der Sparten der DB AG, welche Verkehrsleistungen erbringen, haben das Recht, die Eisenbahninfrastruktur von Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, diskriminierungsfrei zu nutzen. 154 Es existiert allerdings eine Einschränkung dahingehend, „dass nicht öffentliche Eisenbahnen..., die sowohl Verkehrsleistungen erbringen als auch eine Eisenbahninfrastruktur betreiben155, Netzzugang nur dann beanspruchen können, wenn sie ihrerseits öffentlichen Eisenbahnverkehrsunternehmen die Nutzung der eigenen Schienenwege gestatten...“156 Das Recht auf diskriminierungsfreien Schienenzugang erhalten zudem internationale Gruppierungen157, Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Verkehrsleistungen im grenzüberschreitenden kombinierten Güterverkehr erbringen, und Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland, insoweit die Gegenseitigkeit des Schienennetzzugangs gewährleistet ist oder dementsprechende zwischenstaatliche Vereinbarungen getroffen wurden.158 [...]
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783832417505
Arbeit zitieren:
Sagel, Marc September 2004: Die Trennung von Fahrweg und Betrieb im Bereich der deutschen Bahnen, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Bahnreform, Bahnstrukturreform, Deutsche Bundesbahn, Trassenpreisgestaltung



