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Das Transportrechtsreformgesetz

Eine vergleichende Darstellung der zivilrechtlichen Änderungen des Haftungsrechts im Fracht- und Speditionsgeschäft

Das Transportrechtsreformgesetz
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Thomas Wulf
  • Abgabedatum: November 1998
  • Umfang: 263 Seiten
  • Dateigröße: 1,2 MB
  • Note: 1,0
  • Institution / Hochschule: Fachhochschule Ostfalia Braunschweig/Wolfenbüttel Deutschland
  • ISBN (eBook): 978-3-8324-1242-5
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-1242-5 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-1242-5 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Wulf, Thomas November 1998: Das Transportrechtsreformgesetz, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: CMR, Verkehrswirtschaft, Haftung, ADSp, Logistik

Diplomarbeit von Thomas Wulf

Einleitung:

Der deutsche Gütertransportmarkt befindet sich seit dem 01.07.1998 in einer Phase des Umbruchs. Durch die Reform des veralteten und zersplitterten deutschen Transportsrechts ergeben sich neue rechtliche Rahmenbedingungen für das Frachtführer- und Speditionsgewerbe. Die bisher in unterschiedlichen Gesetzen, Verordnungen und Abkommen geregelten Transportbestimmungen werden durch das Transportrechtsreformgesetz (TRG) vereinheitlicht und im Handelsgesetzbuch zusammengefaßt. Die Haftungsregelungen bildeten das Kernstück des TRG.

Gang der Untersuchung:

Die vorliegende Diplomarbeit beinhaltet insofern eine Darstellung und Kommentierung der haftungsrechtlichen Änderungen im Fracht- und Speditionsgeschäft.

Ausgehend von einer Einführung in das Rechtsgebiet des Transportrechts (Teil A) werden in den Abschnitten B und C jeweils das Haftungsrecht im Fracht- und Speditionsgeschäft im Vergleich zu der bis zum 01.07.1998 geltenden Rechtslage beschrieben und anhand von Beispielen und Grafiken veranschaulicht. Jedem einzelnen Abschnitt ist eine ausführliche Einleitung vorangestellt, die eine systematische Einordnung, Begriffsdefinitionen, Haftungsprinzipien, Beweislastfragen und Abgrenzungsmerkmale der verschiedenen Vertragsformen bzw. -partner enthält. Bei der Kommentierung des TRG wird u.a. auf den gesetzlich zulässigen Gestaltungsspielraum für abweichende Geschäftsbedingungen ("Korridorlösung") eingegangen. Im Teil D werden die Auswirkungen des TRG in der Praxis für die beteiligten Parteien Verlader und Transport-/Speditionsgewerbe erläutert.

Ein umfangreicher Anhang enthält, neben dem Gesetzestext, eine Zusammenstellung von aktualisierten verkehrsträgerspezifischen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (VBGL, ALB, ABBH, ADSp '98) Inhaltsverzeichnis:

Inhaltsverzeichnis II
Darstellungsverzeichnis VII
Abkürzungsverzeichnis VIII
Teil A: Einleitung 1
1. Themenabgrenzung und Gang der Darstellung 1
2. Begriff und Abgrenzung des Transportrechts 4
2.1 Definitionsversuche des Begriffs "Transportrecht" 4
2.2 Eigener Definitionsversuch 6
3. Hintergrund des Transportrechtsreformgesetzes (TRG) 9
3.1 Gesetzeslage bis zum Inkrafttreten des TRG 9
3.2 Gründe für die Rechtszersplitterung 11
3.2.1 Motorisierung und Verkehrsmarktregulierung 12
3.2.2 Internationalisierung des Verkehrsmarktes 14
3.3 Zeitlicher Rahmen des TRG 15
3.4 Ziele des TRG 18
3.4.1 Rechtsvereinheitlichung/Kodifikation 18
3.4.2 Deregulierung 19
3.4.3 Liberalisierung 22
3.4.4 Internationalisierung 23
3.4.5 Modernisierung 24
Teil B: Das Frachtgeschäft des HGB 26
4. Das Frachtgeschäft vor der Reform 26
4.1 Begriff des Frachtführers 26
4.2 Der Frachtvertrag 30
4.3 Haftung des Frachtführers nach HGB-a.F 33
4.3.1 Haftungsgrundsatz 33
4.3.2 Haftungsumfang 36
5. Das Frachtgeschäft nach der Reform (§§ 407-452d HGB) 40
5.1 Grundlegende Änderungen 40
5.2 Allgemeine Vorschriften (§§ 407-450 HGB) 43
5.2.1 Der Frachtvertrag 43
5.2.2 Haftung des Absenders 46
5.2.3 Haftung des Frachtführers 48
5.2.3.1 Haftungsgrundsatz 48
5.2.3.2 Schadenersatz 51
5.2.3.3 Haftungshöchstgrenzen 51
5.2.3.4 Unbeschränkte Haftung/Qualifiziertes Verschulden 53
5.2.3.5 Haftung des vertraglichen und ausführenden Frachtführers 56
5.2.3.6 Abweichende Vereinbarungen/"Korridorlösung" 58
5.3 Beförderung von Umzugsgut (§§ 451-451h HGB) 62
5.3.1 Haftungsregelungen 63
5.3.2 Abweichende Vereinbarungen 64
5.4 Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln (§§ 452-452d HGB) 65
5.4.1 Der multimodale Frachtvertrag 67
5.4.2 Haftungsregelungen im multimodalen Transport 68
5.4.2.1 Unbekannter Schadensort/"Einheitslösung" 68
5.4.2.2 Bekannter Schadensort/"Network-System" 69
5.4.2.3 Der multimodale Umzugsvertrag 71
Teil C: Das Speditionsgeschäft des HGB 72
6. Das Speditionsgeschäft vor der Reform 72
6.1 Der Speditionsvertrag 73
6.2 Exkurs: Der Logistikvertrag in Abgrenzung zum Speditionsvertrag 77
6.3 Tätigkeitsbereiche des Spediteurs nach HGB 79
6.3.1 Besorgerfunktion 80
6.3.1.1 Haftung des Spediteurs nach HGB-a.F 82
6.3.1.2 Haftungsumfang 83
6.3.2 Spediteur im Selbsteintritt 84
6.3.2.1 Echter Selbsteintritt 84
6.3.2.1.1 Echter Selbsteintritt im Nahverkehr 85
6.3.2.1.2 Echter Selbsteintritt im nationalen Fernverkehr 86
6.3.2.1.3 Echter Selbsteintritt im grenzüberschreitenden Verkehr 86
6.3.2.2 Unechter Selbsteintritt 87
6.3.3 Fixkostenspediteur 88
6.3.4 Sammelgutspediteur 90
6.4 Die ADSp als AGB des Spediteurs 93
6.4.1 Rechtscharakter der ADSp 94
6.4.2 Haftungsrahmen nach ADSp-a.F 96
6.4.3 Haftungsersetzung durch Speditionsversicherung 98
6.4.4 Exkurs: Grobes Organisationsverschulden des Spediteurs 101
7. Das Speditionsgeschäft nach der Reform (§§ 453-466 HGB) 114
7.1 Grundlegende Änderungen 114
7.2 Der Speditionsvertrag 115
7.3 Spediteur im Selbsteintritt 118
7.4 Fixkostenspediteur 119
7.5 Sammelgutspediteur 122
7.6 Haftung des Spediteurs 123
7.6.1 Speditionsrechtliche Haftung 123
7.6.2 Frachtrechtliche Haftung 124
7.7 Abweichende Vereinbarungen/"Korridorlösung" 127
Teil D: Die Auswirkungen des Transportrechtsreformgesetzes in der Praxis 131
8. Beurteilung aus Sicht der Verkehrswirtschaft 132
8.1 Straßengüterverkehrsgewerbe 132
8.2 Eisenbahngüterverkehr 133
8.3 Binnenschiffahrt 133
8.4 Luftfrachtgewerbe 135
8.5 Speditionsgewerbe 136
8.5.1 Die ADSp’98 139
8.5.2 Speditions-, Logistik- und Lagerversicherungsschein (SLVS) 143
9. Beurteilung aus Sicht der verladenden Wirtschaft 145
10. Eigene Beurteilung 146
11. Schlußbemerkung und Ausblick 150
Anhang 1: Rechtsquellen des Transportrechts 152
Anhang 2: Höhe und Verteilung des Kabotagekontingents in der EU 153
Anhang 3: Haftungsbestimmungen im Frachtgeschäft 154
Anhang 4: Allgemeine Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG Briefdienst Inland (Stand: 01.07.1998) 155
Anhang 5: Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Güterkraftverkehrs- und Logistikunternehmer (AGL) (Stand: 18.06.1998) 164
Anhang 6: Allgemeine Leistungsbedingungen (ALB) der Bahnen in der Fassung vom 28.05.1998 177
Anhang 7: Allgemeine Bedingungen der deutschen Möbelspediteure fürBeförderungen von Handelsmöbeln (ABBH) 184
Anhang 8: Leistungsbereiche und Leistungsschwerpunkte der Speditionsbetriebe 189
Anhang 9: Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen (ADSp’98) (Stand: 01.07.1998) 190
Anhang 10: Speditions-, Logistik- und Lager-Versicherungs-Schein (SLVS) (Stand: 29. Mai 1998) 208
Anhang 11: Gesetz zur Neuregelung des Fracht-, Speditions- und Lagerrechts (Transportrechtsreformgesetz - TRG) 229
Literaturverzeichnis 269
Rechtsprechungsverzeichnis 281
Eidesstattliche Erklärung 282

Automatisiert erstellter Textauszug:

größeren Risikofaktoren ausgesetzt als dies bei der reinen Beförderung durch einen Frachtführer der Fall ist. Das Risiko für den Frachtführer besteht im wesentlichen in der Unfall- und Diebstahlgefahr. Für den Spediteur ergeben sich aufgrund der Güterbehandlung weitaus größere Gefahren. Da der Spediteur mit dem Gut arbeitet (z.B. Zusammenstellung einer Sammelladung), sind seine Tätigkeiten im Vergleich zum Frachtführer erheblich schadensanfälliger. Trotzdem unterliegen nach den gesetzlichen Bestimmungen beide Tätigkeiten derselben Haftungsgrundlage (§§ 461 Abs. 1, 425 Abs. 1 HGB).172 Deshalb wurden vom BSL für diejenigen Güterschäden, die nicht während des Transports entstanden sind, niedrigere Haftungsbeträge gefordert. Da die Haftungsbestimmungen des neuen Speditionsrechts weitgehend AGB-fest sind, konnten die alten ADSp keine Anwendung mehr finden. Das bislang gültige Prinzip der Haftungsersetzung durch Speditionsversicherung ist hinfällig geworden (§§ 39, 41 ADSp-a.F.). In Zukunft muß der Spediteur für Schäden, die er selbst zu verantworten hat, auch selbst aufkommen. Konkret bedeutet dies, daß er sich nicht mehr von seiner Haftung freizeichnen kann, er muß die Kosten seiner Haftung selbst tragen und kann die Prämie für die Speditionsversicherung nicht mehr auf seinen Auftraggeber abwälzen. Dies stellt eine zusätzliche Kostenbelastung für den Spediteur dar. Mit der Korridorlösung (§ 466 Abs. 2 Nr. 1; s. Abschnitt 7.7) ist es jedoch ermöglicht worden, die AGB-Festigkeit der Haftungshöhe für Güterschäden zu durchbrechen und damit eine Höchstgrenze festzulegen, die unterhalb der gesetzlichen Regelhaftung von 8,33 SZR/kg liegt. Durch diese gesetzliche Öffnungsklausel wurde ein begrenzter Gestaltungsspielraum für neue AGB im Speditionsgeschäft, den ADSp’98, geschaffen (s. Abschnitt 8.5.1) Eine weitere Forderung des BSL hat darin bestanden, den Spediteur lediglich im Fall des (echten) Selbsteintritts wie einen Frachtführer haften zu lassen (§ 1 Abs. 5 KVO).173 Bislang beschränkte sich seine Haftung auf das Auswahlverschulden. Das HGB sieht allerdings vor, daß der Spediteur auch in den Fällen der Fixkosten- und [...]

normen gelten, habe sich das Unternehmen dazu entschlossen, die Haftungsobergrenze des Art. 22 Abs. 2 WA auch auf innerdeutsche Strecken anzuwenden. Im übrigen werde das TRG für die Lufthansa Cargo AG keine grundlegenden Auswirkungen haben.170 8.5 Speditionsgewerbe Die neuen „schärferen“ Haftungsregelungen im Speditionsgeschäft werden nach Ansicht der Vereinigung Deutscher Kraftwagenspediteure GmbH (VKS) und des Bundesverbandes Spedition und Logistik e.V. (BSL) erhebliche Auswirkungen auf das Speditionsgewerbe haben. Die wesentlichen Gründe für die Haftungsverschärfung ergeben sich aus den folgenden Änderungen: • Das Speditionsrecht folgt überwiegend dem Frachtrecht. Es gilt somit für Güterschäden das Prinzip der Gefährdungshaftung anstatt der bisherigen Verschuldenshaftung, • Wegfall des haftungsersetzenden Versicherungssystems analog SVS/RVS, mit der Folge, daß der Spediteur die Versicherung seiner Haftung in Zukunft selbst zahlen muß und • der Spediteur übernimmt in Zukunft gegenüber dem Kunden die Haftung auch für eingesetzte Subunternehmen in den in der Praxis überwiegend anzutreffenden Fällen der Fixkosten- und Sammelgutspedition.171 [...]

Güterschäden bzw. ein Haftungsausschluß für Feuer oder Explosion an Bord vorgesehen. Im übrigen liegt die gesetzliche Haftungshöchstgrenze von ca. 20,- DM/kg weit über den Güterwerten im klassischen Massengutverkehr der Binnenschiffahrt. Der Wert dieser Güter beträgt meistens zwischen 0,03 DM und 0,10 DM/kg, so daß die gesetzliche Haftungsobergrenze für die Binnenschiffahrt vollkommen inakzeptabel ist. Da ein Binnenschiff über enorme Transportkapazitäten verfügt, kann es theoretisch zu astronomischen Haftungssummen kommen, die schwer zu versichern sein werden. Das folgende Beispiel soll dies verdeutlichen: Ein Großmotorgüterschiff von 110 m Länge und 11,45 m Breite, das problemlos 3.000 t transportieren kann, verliert während des Transports die gesamte (wertvolle) Ladung. Würde der Frachtführer nach der gesetzlichen Regelhaftung haften, so müßte er Schadenersatz in Höhe von etwa 60 Mio. DM leisten. Das Binnenschiffahrtsgewerbe befürchtet, daß sich durch die Vereinheitlichung der Haftungsregelungen, die vor allem für die Eisenbahn- und den Straßengüter(fern)verkehr eine Kostenentlastung bedeutet, die Wettbewerbsposition der Binnenschiffahrt verschlechtern wird.169 Diese absehbare Entwicklung steht allerdings dem Wunsch der deutschen Verkehrspolitik entgegen, die immer wieder eine Veränderung des Modal Split zugunsten des umweltfreundlichen Binnenschiffs fordert. 8.4 Luftfrachtgewerbe Nach Angaben der Abteilung „Rechtliche Angelegenheiten“ der Lufthansa Cargo AG, Frankfurt/Main, wird das Unternehmen in Zukunft auf allen Strecken, also auch im innerdeutschen Verkehr, mit dem im internationalen Luftverkehr festgesetzten Haftungshöchstbetrag von 53,50 DM/kg gemäß Art. 22 Abs. 2 des Warschauer Abkommens (WA) haften. Der bis zum 01.07.1998 zwingend vorgeschriebene Haftungshöchstbetrag von 67,50 DM/kg (§ 46 Abs. 2 LVG) für Güterschäden innerhalb Deutschlands könne durch das TRG zwar erheblich reduziert werden, da für das Unternehmen aber sowohl für die internationalen als auch für die nationalen Flugstrecken die gleichen Qualitäts- [...]

Arbeit zitieren:
Wulf, Thomas November 1998: Das Transportrechtsreformgesetz, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
CMR, Verkehrswirtschaft, Haftung, ADSp, Logistik

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