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Ausgewählte Probleme aus dem Sachenrecht

Ausgewählte Probleme aus dem Sachenrecht
Über dieses Buch
  • Art: Studienarbeit
  • Autor: Markus Bergauer
  • Abgabedatum: August 2009
  • Umfang: 39 Seiten
  • Dateigröße: 248,9 KB
  • Note: 1,3
  • Institution / Hochschule: Fachhochschule Nordhessen, Standort Bad Sooden-Allendorf Deutschland
  • Bibliografie: ca. 13
  • ISBN (eBook): 978-3-8366-3684-1
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Bergauer, Markus August 2009: Ausgewählte Probleme aus dem Sachenrecht, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Sachenrecht, Immissionen, Bordell, Pfändung, Schadenersatz

Studienarbeit von Markus Bergauer

Einleitung:

Die Hausarbeit befasst sich mit sachenrechtlichen und inzident mit schuldrechtlichen Problemstellungen aus dem Bürgerlichen Recht. In diesem Zusammenhang soll erörtert werden, welche Ansprüche sich ergeben können, wenn es zu Beeinträchtigungen des Eigentums oder des Besitzes kommt. Im Einzelnen werden aus sachenrechtlicher Sicht mögliche Ansprüche des Eigentümers oder des Besitzers auf Herausgabe einer Sache sowie auf Beseitigung einer Beeinträchtigung erörtert. Ferner wird die Thematik der Bestellung eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache geprüft. Als Grundlage hierzu dienen zwei Fallkonstellationen.

I. Erster Teil: Aufgabenstellung 1:

Direkt am Regensburger Bahnhof in einem Mietshaus finden sich u. a. folgende Mietparteien: Computer-Service Penzkofer (P), ein Blumenladen und der drei Etagen umfassende Privatclub ‘Mon Amour’ von Michael Meyerhöfer (M). Während der Geschäftszeiten kommt es häufiger zu unerfreulichen Konfrontationen zwischen Freiern und Zuhältern u. a. wegen des Liebeslohns. Gelegentlich muss auch die Polizei wegen des Verdachtes auf Drogenhandel eingeschaltet werden.

Der Vermieter Valentin Vogelsang (V) befürchtet nun persönliche Nachteile, insbesondere eine Minderung des Verkehrs- und Mietwerts seines Gewerbeobjektes. Privat ist V dem katholischen Kolpinghaus e.V. Regensburg verbunden, wo er bereits wegen der ‘unchristlichen Verhältnisse in seinem Gewerbeobjekt kritisiert wird. V möchte deshalb so schnell wie möglich M kündigen und einen seriösen Mieter gewinnen. M versteht die ganze Aufregung nicht, er könne sich auf das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostitution vom 20.12.2001 berufen. Danach sei die Prostitution nicht mehr sittenwidrig. Der Wandel der sozialethischen Vorstellungen müsse auch von V berücksichtigt werden.

Frage:

Wie ist die Rechtslage? Insbesondere kann V von M verlangen, dass M seinen Privatclub schließt?

Inhaltsverzeichnis:

Einleitung 5
I. Erster Teil: Aufgabenstellung 1 5
1. Vertragliche Ansprüche 6
1.1 Anspruch auf außerordentliche Kündigung aus § 543 BGB 6
1.2 Anspruch auf außerordentliche Kündigung wegen Störung des Hausfriedens aus § 569 II i.V.m. § 543 I BGB 7
1.3 Anspruch auf ordentliche Kündigung aus § 542 I BGB 8
1.4 Anspruch auf Unterlassungsklage aus § 541 BGB 9
2. Dingliche Ansprüche 10
2.1 Ansprüche aus dem Eigentum 10
2.1.1 Anspruch auf Herausgabe aus § 985 BGB 10
2.1.2 Anspruch auf Beseitigung der Eigentumsstörung aus § 1004 I i.V.m. § 903 BGB 11
2.1.2.1 Anspruchsteller ist Eigentümer 11
2.1.2.2 Bewegliche oder unbewegliche Sache 11
2.1.2.3 Beeinträchtigung 12
2.1.2.4 Fortdauer der Beeinträchtigung 15
2.1.2.5 Anspruchsgegner ist Störer 15
2.1.2.6 Keine Duldungspflicht der Beeinträchtigung nach § 1004 II BGB 15
2.1.2.6.1 Duldung aufgrund rechtsgeschäftlicher Verpflichtung 16
2.1.2.6.2 Duldungspflicht nach § 906 BGB 16
2.1.2.6.3 Duldungspflicht nach § 904 BGB 18
2.2 Ansprüche aus dem Besitz 18
3. Deliktische Ansprüche 19
3.1 Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 I BGB 19
3.2 Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 II BGB i.V.m. Art. 297 EGStGB, § 184e StGB, § 120 OWiG 20
3.3 Anspruch auf Schadensersatz aus § 826 BGB 20
4. Schlussbetrachtung 20
II. Zweiter Teil: Aufgabenstellung 2 22
A) Ansprüche der K gegen S 23
1. Vertragliche Ansprüche 23
2. Dingliche Ansprüche 23
2.1 Ansprüche aus dem Eigentum 23
2.1.1 Anspruch auf Herausgabe aus § 985 BGB 23
2.1.2 Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung aus § 1004 I i.V.m. § 903 BGB 25
2.2 Ansprüche aus dem Besitz 25
2.2.1 Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes aus § 861 I BGB 25
2.2.2 Anspruch auf Beseitigung der Besitzstörung aus § 862 I BGB 26
2.2.3 Anspruch auf Herausgabe aus § 1007 I BGB 27
2.2.4 Anspruch auf Herausgabe aus § 1007 II BGB 27
3. Deliktische Ansprüche 28
3.1 Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 I BGB 28
3.2 Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 II i.V.m. § 858 BGB 29
4. Bereicherungsrechtliche Ansprüche 29
4.1 Anspruch auf Herausgabe aus § 812 I S. 1 Alt. 1 BGB 29
4.2 Anspruch auf Herausgabe aus § 812 I S. 1 Alt. 2 BGB 30
5. Schlussbetrachtung 31
B) Ansprüche des S gegen H 32
1. Vertragliche Ansprüche 32
1.1 Anspruch auf außerordentliche Kündigung aus § 490 I BGB 32
1.2 Anspruch auf außerordentliche Kündigung aus § 314 I BGB 32
1.3 Anspruch auf Schadensersatz aus § 311a II BGB 33
1.4 Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag aus § 326 V i.V.m. § 323 I BGB 34
2. Dingliche Ansprüche 34
2.1 Ansprüche aus dem Eigentum 34
2.1.1 Anspruch auf Herausgabe aus § 985 BGB 34
2.2 Ansprüche aus dem Besitz 35
3. Deliktische Ansprüche 35
3.1 Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 I BGB 35
3.2 Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 II BGB i.V.m. § 263 I StGB 35
4. Bereicherungsrechtliche Ansprüche 37
5. Schlussbetrachtung 37
Abkürzungsverzeichnis 39
Literaturverzeichnis 40

Textprobe:

Kapitel 3.1, Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 I:

V könnte gegen M einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 I haben. Voraussetzung wäre zunächst, dass M durch den Betrieb des Privatclubs ein in § 823 I bezeichnetes Rechtsgut oder ein sonstiges Recht des V verletzt hat. Das Eigentum (§ 903) als absolutes Recht wird durch den Bordellbetrieb nicht verletzt, da keine rechtliche Beeinträchtigung des Eigentums vorliegt. Zwischen V und M besteht ein rechtsgültiger Mietvertrag über die Gebrauchsüberlassung der Geschäftsräume als Privatclub. Darüber hinaus ist auch nicht von einer Substanzverletzung (Beschädigung, Verunstaltung etc.) sowie einer Entziehung der Mietsache auszugehen. Des Weiteren hat V die ideellen Immissionen nach § 1004 II i.V.m. § 906 analog zu dulden. Somit liegt keine Eigentumsverletzung vor.

Was das Merkmal ‘sonstiges Recht’ aus § 823 I betrifft, könnte eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 I GG) als Recht des Einzelnen auf Achtung und Entfaltung seiner Persönlichkeit in Betracht kommen. Das Persönlichkeitsrecht findet jedoch seine Grenzen in dem Recht des M am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 12 I GG). Deswegen bedarf es einer Interessenabwägung zwischen der freien Entfaltung der Persönlichkeit und der ungestörten gewerblichen Betätigung. Wie bereits unter Nr. 2.1.2.6.2 festgestellt, hat V eine Duldungspflicht, was die ideellen Immissionen betrifft, da es sich um eine ortsübliche Beeinträchtigung handelt. Aus diesem Grund muss auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht gegenüber dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zurücktreten. Somit ist ein etwaiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht nicht rechtswidrig.

Ferner könnte V in seinem Mitbesitz (§ 868) verletzt worden sein. Das Besitzrecht als weiteres sonstiges Recht ist jedoch nicht gegenüber M als dem unmittelbaren Besitzer (§ 854 I) geschützt.

Da V in seinen Rechten nicht verletzt wird, ist der Anspruch nicht entstanden. V kann somit gegen M keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 I geltend machen.

Arbeit zitieren:
Bergauer, Markus August 2009: Ausgewählte Probleme aus dem Sachenrecht, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Sachenrecht, Immissionen, Bordell, Pfändung, Schadenersatz

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