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'Compliance Governance' und 'Whistleblowing': Anreize zur Selbstreinigung oder zum Gang in die Öffentlichkeit?

'Compliance Governance' und 'Whistleblowing': Anreize zur Selbstreinigung oder zum Gang in die Öffentlichkeit?
Über dieses Buch
  • Art: Studienarbeit
  • Autor: Conrad Ruppel
  • Abgabedatum: Januar 2008
  • Umfang: 51 Seiten
  • Dateigröße: 332,0 KB
  • Institution / Hochschule: Universität Bayreuth Deutschland
  • Bibliografie: ca. 98
  • ISBN (eBook): 978-3-8366-3438-0
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Ruppel, Conrad Januar 2008: 'Compliance Governance' und 'Whistleblowing': Anreize zur Selbstreinigung oder zum Gang in die Öffentlichkeit?, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Whistleblowing, Corporate Governance, Corporate Compliance, Korruption, Öffentlichkeit

Studienarbeit von Conrad Ruppel

Einleitung:

Korruption ist eine Wachstumsbranche. Der volkswirtschaftliche Schaden durch Wirtschaftskriminalität in Deutschland betrug im Jahr 2006 nach Schätzungen des Bundeskriminalamtes mindestens 4,4 Milliarden Euro. Dieser Betrag entsprach beinahe genau der Hälfte des in der Bundesrepublik erfassten Gesamtschadens durch Kriminalität, obwohl der Anteil der numerischen Wirtschaftsstraftaten daran nur 1, 7 % betrug. Der materielle und immaterielle Schaden, die nicht erfasste Dunkelziffer, sowie die mitunter beträchtlichen Folgekosten werden überwiegend allein von den Unternehmen und im Hinblick auf ihre indirekten sozialen und volkswirtschaftlichen Auswirkungen von der Allgemeinheit getragen.

Wie durch eine inzwischen große Zahl von Studien belegt ist, bildet Korruption als Subform der Wirtschaftskriminalität, ein signifikantes Problem im internationalen Geschäftsbereich. Dies gilt auf Grund des Geschäftsumfanges und der entsprechenden öffentlichen Wahrnehmung, insbesondere für große und mittelständische Unternehmen. 2005 wurden in Deutschland 14 687 Korruptionsstraftaten durch das BKA erfasst. Der signifikante Anstieg von 93 % im Vergleich zum Vorjahr ist mehreren Großverfahren mit einer Vielzahl von Einzelstraftaten zuzuschreiben. Grundsätzlich ist bei den Statistiken zur Korruption zu beachten, dass Korruptionsfälle in Unternehmen aufgrund befürchteter Imageschäden häufig ausschließlich intern behandelt werden. Daneben ist von einer hohen Dunkelziffer nicht entdeckter Korruptionsfälle in Deutschland auszugehen. Nach Schätzungen rangiert der pro Jahr in Deutschland durch Korruption verursachte volkswirtschaftliche Schaden in zweistelliger Milliardenhöhe.

Dementsprechend vielfältig sind die Möglichkeiten Korruption zu bekämpfen bzw. frühzeitig zu verhindern. Die Bekämpfung von Korruption fokussierte sich in Deutschland klassischerweise bislang vor allem aus der strafrechtlichen Perspektive. Neuere internationale und nationale Bestrebungen gehen dahin, den rechtlichen Schutz von Geheimnisverrätern im öffentlichen Interesse, sog. ‘Whistleblower’, zu forcieren. Aber auch andere Fachdisziplinen stellen immer mehr Überlegungen an, um den mannigfaltigen Korruptionsphänomenen Einhalt zu gebieten. Aktueller Popularität erfreut sich die Bestrebung in der Privatwirtschaft durch die Einführung von sog. ‘Compliance-Programmen’ ein regelkonformes Verhalten im Unternehmen i.S.e. Selbstreinigung zu bewirken.

Die vorliegende Arbeit erläutert die beiden Instrumente im Rahmen der Korruptionsbekämpfung, -prävention auf internationaler und nationaler Ebene. Zunächst werden die Whistleblower-Problematik und Compliance Governance separat dargestellt und erläutert. Es folgt ein Abriss über die internationalen Bestrebungen in diesem Bereich. Innerhalb Deutschlands gestaltet sich die Frage nach der rechtlichen Situation von Whistleblowern als besonders verzweigt, zumal keine expliziten Whistleblower-Schutzgesetze im deutschen Recht existieren. Aber auch im Zusammenhang mit Compliance Governance ist zu fragen, ob hier nach deutschem Recht eine Pflicht zur Implementierung solcher Anti-Korruptionsmaßnahmen besteht. Nach einer Erörterung des Problemkreises um diese beiden Instrumente, ist das Whistleblowing als Bestandteil der Compliance Governance zusammenhängend darzustellen und juristisch, sowie praktisch zu hinterfragen. Auch hier ergeben sich Umsetzungsschwierigkeiten und rechtliche Probleme.

Der erste Teil gibt Grundlagen und Definitionen. Erläutert wird die zeitliche Entwicklung des Whistleblowing-Phänomens, der Umgang mit Whistleblowern und der enge Zusammenhangvon Whistleblowing und Korruptionsbekämpfung. Bezüglich Compliance Governance soll hier zunächst ebenfalls eine Begriffsklärung stattfinden. Weiterhin werden die Risiken von Korruption für das Unternehmen dargestellt und die Notwendigkeit einer Implementierung einer Compliance-Organisation aufgezeigt. Das Kapitel endet mit der Darstellung von Compliance-Organisationen als Anti-Korruptionsinstrument.

Der zweite Teil untersucht die relevanten Anti-Korruptions-Regelungen für Compliance und Whistleblower auf internationaler Ebene und innerhalb Deutschlands. Zunächst wird auf die internationalen Anti-Korruptionsinitiativen der Uno, des Europarates, der OECD, von Transparency International und der Internationalen Handelskammer eingegangen.

Erläutert wird ferner die rechtliche Lage innerhalb Deutschlands. Als Schwerpunkt soll in diesem Kapitel die juristische Situation für Whistleblower in Deutschland herausgearbeitet werden: Naturgemäß haben die Unternehmen kein Interesse daran, dass durch Geheimnisverrat unangenehme Fakten den Gang in die Öffentlichkeit finden. Die Öffentlichkeit hat hingegen ein Interesse an Information, die die Sicherheit der Allgemeinheit betreffen. Geht es also um zu offenbarende betriebliche Rechtsverstöße, stehen sich die Unternehmensinteressen und das Allgemeininteresse an der Durchsetzung der Rechtsordnung gegenüber. Aus dieser Konstellation ergeben sich mannigfaltige rechtliche Fragen und Probleme: Zunächst ist klarzustellen, dass keine expliziten Schutzgesetze für Whistleblower bestehen. Vielmehr erfährt ein solcher Gang in die Öffentlichkeit seine Einschränkungen durch den strafrechtlichen und zivilrechtlichen Schutz von Unternehmensgeheimnissen. Ausgangspunkt der Untersuchung sind hier also die rechtlichen Voraussetzungen, sowie der Umfang des Schutzes von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen im deutschen Recht. Ferner wird gefragt, ob illegale Unternehmensgeheimnisse überhaupt dem Geheimnisschutz unterliegen dürfen und wenn ja unter welchen Vorraussetzungen ein solcher Geheimnisschutz i.S.d. Whistleblowing straffrei durchbrochen werden darf. Nicht zuletzt werden die negativen Konsequenzen für den Verrat von illegalen Unternehmensgeheimnissen zusammenfassend dargestellt und danach gefragt, welcher Rechtsschutz für Whistleblower besteht b.z.w. bestehen sollte.

Bezüglich der ‘Compliance Governance’ ist zu fragen, ob auch hier eine Rechtspflicht der Unternehmen zur Compliance besteht.

Der dritte Teil beschäftigt sich mit dem Phänomen des Whistleblowing als integralen Bestandteil effektiver Corporate Compliance. Dargestellt wird die Implementierung von Whistleblowing-Verfahren als Aufgabe einer Compliance-Organisation. Zu fragen ist, wie eine solche Organisation beschaffen sein soll, wenn sie insbesondere als alternatives bzw. kumulatives Instrument der Korruptionsbekämpfung, auch explizit im Zusammenhang mit der dargestellten Whistleblower-Thematik, fungieren und funktionieren soll. In der praktischen Umsetzung stößt man jedoch auf juristische Hürden, genannt sei das Einrichten einer Whistleblower-Helpline und dessen Probleme im deutschen Arbeits- und Datenschutzrecht.

Der Schluss, vierter Teil, umfasst eine kurze Zusammenfassung der dargestellten Thematik. Am Ende lässt sich festhalten, dass ein rechtlicher Schutz für Whistleblower geradewegs Anreize zu einem Gang in die Öffentlichkeit setzen würde, hingegen ‘Compliance’ mehr Anreize zur Selbstreinigung im Unternehmen forciert. Solange jedoch nur von einem unzureichenden rechtlichen Schutz für Whistleblower gesprochen werden kann, eben kein Whistlerblower-Tatbestand eingeführt ist, stellt sich eine Korruptionsbekämpfung aus Perspektive des Unternehmens in Form einer Implementierung von ‘Compliance-Organisationen’ als in vielerlei Hinsicht sinnvollste Maßname dar.

Inhaltsverzeichnis:

Literaturverzeichnis
Einführung
Erster Teil: Grundlagen
§ 1 Whistleblowing
I. Begriffliches
II. Entwicklung
III. Umgang mit Whistleblowern
IV. Whistleblowing als Anti-Korruptionsinstrument
§ 2 Compliance Governance
I. Begriffliches
II. Risiken von Korruption für das Unternehmen
III. Notwendigkeit und Ziele von Compliance
IV. Compliance-Organisation als Anti-Korruptionsinstrument
Zweiter Teil: Regelungen auf internationaler Ebene und innerhalb Deutschlands
§ 1 International
I. Vereinte Nationen (UNO)
II. Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)
III. Europarat
IV. Transparency International
V. Internationale Handelskammer
VI. Exkurs: Kronzeugenregelung
§ 2 National
I. Whistleblower-Regelungen
1. Geheimnisschutz in Deutschland
a. Definition: Das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis
b. Geheimnisschutz im Wettbewerbsrecht
c. Der Schutz von Unternehmensgeheimnissen nach dem Strafgesetzbuch
d. Der Schutz von Unternehmensgeheimnissen im Gesellschaftsrecht
e. Grundrechtsschutz von Unternehmensgeheimnissen
f. Der Schutz von Unternehmensgeheimnissen im Arbeitsrecht
2 Ausnahmen: Illegale Geheimnisse
3 Durchbrechung des Geheimnisschutzes
a. Bestehen einer Anzeigepflicht bzw. eines Anzeigerechts
b. Allgemeine staatsbürgerliche Pflicht
c. Alternativen zur ultima ratio ‘externes Whistleblowing’
d. Sonstige Kriterien
4. Konsequenzen für Whistleblower
5. Empfehlungen zum Schutz von Whistleblowern
II. Compliance als Rechtspflicht
Dritter Teil: Whistleblowing als Bestandteil der Compliance Governance
§ 1 Whistleblowing als Aufgabe der Compliance
§ 2 Umsetzungsprobleme effektiver Whistleblowing-Strukturen
I. Unternehmensinterne oder -externe Whistleblowing-Strukturen
1. Interne oder externe Whistleblower-Stellen
2. Das Audit Committee
3. Der Compliance-Beauftragte
II. Anonymität oder Identifizierbarkeit des Whistleblowers
III. Whistleblowing-Helpline nach deutschem Datenschutzrecht
1. Zulässigkeit nach § 28 I 1 Nr.1 BDSG
2. Zulässigkeit nach § 28 I 1 Nr.2 BDSG
3. Sonderkonstellation: Unternehmensexterne Helpline
IV. Arbeitsrechtliche Probleme bei der Implementierung von Compliance und Whistleblowing-Strukturen
1 Direktionsrecht
2. Arbeitsvertragliche Vereinbarungen
3. Bewertung
Vierter Teil: Zusammenfassung und Ergebnis

Textprobe:

Kapitel 2.2.1.1.b, Geheimnisschutz im Wettbewerbsrecht:

Der Schutz von Unternehmensgeheimnissen gegen Verrat ist gerade deshalb so wichtig, weil dies nicht nur im Interesse der betroffenen Unternehmen liegt, sondern auch im Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung eines freien und lauteren Wettbewerbs. Folglich greift das Wettbewerbsrecht im Geheimnisschutz dann ein, wenn das Geheimnis wirtschaftlichen Wert hat, seine Erlangung auf unredliche Weise stattfand und sein Verrat Folgen für die Wettbewerbsfähigkeit des betroffenen Unternehmens hat. So können schlechte Nachrichten über einen Marktteilnehmer, beispielsweise über ausbeuterische Arbeitsbedingungen oder kriminelle Geschäftspraktiken einen enormen Imageschaden für das Unternehmen bewirken.

aa. Die strafrechtlichen Vorschriften §§ 17, 18, 19 UWG:

Das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis wird in § 17 UWG explizit genannt. In § 17 IV UWG wird das Strafmaß, für besonders schwere Fälle, auf eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren heraufgesetzt. Ein solcher Fall kann auch dann vorliegen, wenn mit einem besonders hohen (Image-) Schaden zu rechnen ist. Die hohe Sanktionierung der Verletzung von Unternehmensgeheimnissen soll vor allem abschreckende Wirkung entfalten. Zu einer Verhängung der Freiheitsstrafe kam es nur in Ausnahmefällen, insbesondere in Tateinheit mit anderen Rechtsverstößen. §17 UWG gilt seinem Wortlaut nach nicht für nachvertraglichen Geheimnisschutz. Ein solcher wird entweder über § 1 UWG i.V.m. 826 BGB oder auch über 823 I BGB hergeleitet. Der § 18 I UWG ist eine Ergänzung zu den (Grund-) Tatbeständen des § 17 I, II UWG. Ergänzt wird der Tatbestand der sog. ‘Vorlagenfreibeuterei’. Geschützt werden soll vor allem das Know-how eines Unternehmens, vor Missbrauch und Ausnutzung durch feindliche Geschäftspartner. Die Regelungen des § 19 UWG erlangen in den Fällen Bedeutung, in denen die Tat nicht erfolgreich begangen wurde und der Versuch somit gescheitert ist. Strafbar sind stets auch im Ausland begangene Geheimnisverletzungen.

bb. Der zivilrechtliche Geheimnisschutz wird durch die strafrechtlichen Wettbewerbsvorschriften nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen. Die Verletzung von Unternehmensgeheimnissen gehört zu den Fallgruppen der Ausbeutungs- bzw. Behinderungswettbewerbs unter § 3 UWG. In den § 4 – 7 UWG findet sich ein nicht abschließender Beispielkatalog unlauteren Wettbewerbsverhaltens, durch welchen § 3 UWG konkretisiert wird. Bezüglich einer Geheimnisverletzung kann hier die gezielte Behinderung von Mitbewerbenden gem. § 4 Nr.10 UWG oder der Tatbestand der Nachahmung durch unredlich erworbene Kenntnisse gem. § 4 Nr.9 c) UWG einschlägig sein. Ebenso ist ein Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Strafvorschriften regelmäßig auch als unlauteres Verhalten nach § 3 i.V.m. § 4 Nr.11 UWG zu bewerten.

c. Der Schutz von Unternehmensgeheimnissen nach dem Strafgesetzbuch Der Grund für einen parallelen strafrechtlichen Schutz liegt zum einen in der hohen Bedeutung von Unternehmensgeheimnissen, zum anderen können die Täter wegen Vermögenslosigkeit oft keinen entsprechenden Schadensersatz leisten. In Betracht kommen mehrere Tatbestände des StGB:

aa. So § 202a StGB, welcher das Ausspähen von Daten generell unter Strafe stellt. Diese Vorschrift soll im Gegensatz zu § 17 UWG nur Handlungen erfassen, bei denen der Täter Daten ausspäht die nicht für ihn bestimmt sind. Demnach ist § 202a StGB in der Regel auf einen sich treuwidrig verhaltenden Beschäftigten i.S.d. Whistleblowers nicht anwendbar.

bb. In § 203 StGB werden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse namentlich erwähnt. In dieser Vorschrift ist die Strafbarkeit der unbefugten Offenbarung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen durch bestimmte, beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtete Personen und Amtsträgern festgelegt. Die Definition des Geheimnisbegriffs entspricht der in § 17 UWG. Wer als Täter von § 203 StGB erfasst wird, kann zu einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden. Dieses Strafmaß erscheint ungleich milder als das des § 17 UWG. Durch § 204 StGB wird § 203 ergänzt. Strafbar ist hier die Verwertung von Geheimnissen i.S. einer wirtschaftlichen Ausnutzung zur Gewinnerzielung. Diese Vorschrift kann in Tateinheit mit den §§ 17 und 18 UWG stehen.

cc. Zu beachten ist weiterhin noch § 353b StGB, der den Geheimnisverrat unter dem Blickwinkel der Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen unter Strafe stellt, sowie das Sonderdelikt nach § 133 StGB, welches einen Verwahrungsbruch bestraft.

d. Der Schutz von Unternehmensgeheimnissen im Gesellschaftsrecht Hier ergibt sich die Organhaftung von bestimmten Personen, aufgrund ihrer hervorgehobenen Stellung im Unternehmen, vgl. § 76 f. AktG. Für den Vorstand ist § 93 I AktG und für den Aufsichtsrat § 116 AktG einschlägig. Auch hier ergibt sich eine Verschwiegenheitspflicht und es ist bei Verletzung mit entsprechenden Sanktionen nach § 404 AktG zu rechnen. Gemäß § 404 I wird die unbefugte Offenbarung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet.

e. Grundrechtsschutz von Unternehmensgeheimnissen Überwiegend wird über das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als Bestandteil der Eigentumsgarantie nach Art.14 I GG ein Grundrechtsschutz für Unternehmensgeheimnisse bejaht. In Betracht kommt weiterhin ein Schutz der Unternehmensfreiheit des Arbeitsgebers i.S. freier Gründung und Führung von Unternehmen durch Art.12 I GG.

f. Der Schutz von Unternehmensgeheimnissen im Arbeitsrecht Anerkannt ist, dass sich eine allgemeine Verschwiegenheitspflicht der Arbeitsnehmer aus § 241 II i.V.m. § 242 BGB als eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht ergibt. Danach hat der Arbeitgeber ein rechtlich geschütztes Interesse, nur mit solchen Arbeitsnehmern zusammenzuarbeiten, die die Ziele des Unternehmens fördern, die innerbetrieblichen Geheimnisse behüten, sowie das Unternehmen vor Schäden bewahren. Schon leichte Fahrlässigkeit reicht aus, um die Ansprüche des Arbeitgebers aus § 280 I BGB auszulösen. Wiegt der Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nach den genannten Kriterien schwer, so kann der Arbeitgeber nicht nur Schadensersatz wegen Pflichtverletzung fordern oder diesen abmahnen, sondern auch ordentlich bzw. fristlos kündigen. Ein mit einer Verschwiegenheitspflichtverletzung einhergehender schwerer Vertrauensbruch, stellt i.d.R. einen wichtigen Grund i.S.d. § 626 BGB dar. Ob zudem eine vorherige Abmahnung erforderlich ist, ist durch die Abwägung aller Umstände im Einzelfall zu ermitteln.

Nachvertragliche Verschwiegenheitspflichten können sich bei besonders schutzwürdigen Unternehmensgeheimnissen ergeben. Auch dies hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab und macht eine umfassende Interessenabwägung nötig.

Arbeit zitieren:
Ruppel, Conrad Januar 2008: 'Compliance Governance' und 'Whistleblowing': Anreize zur Selbstreinigung oder zum Gang in die Öffentlichkeit?, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Whistleblowing, Corporate Governance, Corporate Compliance, Korruption, Öffentlichkeit

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