Strukturierung von Private Equity-Fonds
Chancen nach dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 und neuere steuerliche Aspekte
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Jens Wendlandt
- Abgabedatum: Mai 2003
- Umfang: 91 Seiten
- Dateigröße: 1.016,8 KB
- Note: 1,7
- Institution / Hochschule: Universität Potsdam Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-6771-5
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-6771-5 P - ISBN (CD) :978-3-8324-6771-5 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Wendlandt, Jens Mai 2003: Strukturierung von Private Equity-Fonds, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Steuern, Rechtsformwahl, Vermögensverwaltung, Carried Interest, Management Gebühr
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Diplomarbeit von Jens Wendlandt
Zusammenfassung:
Das deutsche Steuerrecht befindet sich in den letzten Jahren, insbesondere seit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 in ständigem Umbruch. Natürliche Personen, Kapitalgesellschaften sowie Personengesellschaften sind alle von der steuerlichen Neuregelungsflut betroffen. Die Darstellung der Auswirkungen dieser vielen neuen Regelungen für Fondsinitiatoren und Anlager der Private Equity-Branche ist Ziel und Gegenstand der Diplomarbeit „Strukturierung von Private Equity-Fonds – Chancen nach dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 und neuere steuerliche Aspekte“. Dabei wurde die aktuelle Literatur und Rechtsprechung zu diesem Thema herangezogen und aufgearbeitet. Durch die detaillierte Steuerbelastungsrechung ist es für Anleger und Fondsinitiatoren und deren Berater problemlos möglich die steuerliche Belastung auf Fondsebene bzw. Anteilseignerebene bei einer Investition in einen Private Equity-Fonds nach neuem Recht zu ermitteln. Private Equity-Investoren, beispielsweise Banken, Versicherungen, Pensionsfonds, Dachfonds oder auch Privatanleger, verlangen nach einer optimierten Anlage ihrer Finanzmittel unter Ertrags- und Risikogesichtspunkten sowie Fungibilitätsaspekten. Insbesondere die institutionellen Anleger scheuen nicht den Aufwand, ihre Portfolios neu zu strukturieren, um sich den verändernden Marktbedingungen anzupassen. Neben internen Motiven führen die externen Rahmenbedingungen, wie etwa geänderte steuerliche Bedingungen, zur Suche nach strategischen Handlungsalternativen. Eben diese steuerlichen Rahmenbedingungen für Private Equity-Investments sind ein ganz entscheidender Einflussfaktor für das Eingehen von Investitionen. Im Hinblick auf den internationalen Charakter des Private Equity-Geschäfts besteht hinsichtlich der Tätigkeit der Private Equity-Gesellschaften eine gewisse Flexibilität, so dass bei der Standortwahl auch steuerliche Gesichtspunkte eine Rolle spielen. In der vorliegenden Arbeit wird untersucht, unter welchen steuerlichen Bedingungen Private Equity-Gesellschaften in Deutschland strukturiert werden können und welche Rechtsform für Private Equity-Fonds steuerlich am vorteilhaftesten ist. Dafür wird im zweiten Kapitel ein kurzer Überblick über die Definition und das Wesen des Begriffs „Private Equity“ gegeben; zudem wird eine Darstellung des Marktes und der verschiedenen Finanzierungsphasen für Private Equity vorgenommen. Im dritten Kapitel wird als „historischer Abriss“ aufgezeigt, welchen Steuern Private Equity-Fonds vor der Unternehmenssteuerreform 1999/2000/2002 unterlagen, einzelne Steuern, die für diese Fonds anfallen können, werden zum weiteren Verständnis in aller Kürze erläutert. Als Ergebnis dieses Teils der Arbeit wird die vorteilhafteste Gesellschaftsstruktur für Private Equity-Fonds nach altem Recht dargestellt, um dann im weiteren Verlauf einen Vergleich mit dem aktuellen Recht vornehmen zu können.
Im vierten Abschnitt werden die relevanten steuerlichen Neuregelungen der letzten Jahre seit der Unternehmenssteuerreform 1999/2000/2002 erläutert und die Konsequenzen für Anleger und Initiatoren von Private Equity-Fonds dargestellt. Das fünfte Kapitel beinhaltet die Auswirkungen der steuerlichen Neuregelungen für die unterschiedlichen Gesellschaftsformen, unter denen Private Equity-Fonds in Deutschland wählen können. Die Auswirkungen werden für die Anteilseigner in Form von natürlichen Personen bzw. Kapitalgesellschaften dargestellt. Bis hierhin wurden alle Untersuchungen auf nationaler Ebene vorgenommen.
Nun soll im sechsten Kapitel komprimiert gezeigt werden, welche steuerlichen Änderungen sich ergeben, wenn der Fonds nicht im Inland angesiedelt ist, sondern seine Beteiligungen vom Ausland aus betreut. Die Anleger sind dabei weiterhin in Deutschland ansässig. Abschließend werden die steuerlichen Auswirkungen verglichen, die sich für die verschiedenen Akteure auf dem Private Equity-Markt nach altem und neuem Recht ergeben. Die vorteilhaftesten Strukturen für Private Equity-Fonds werden aufgezeigt und es werden Anregungen für die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen in Deutschland dargestellt.
Inhaltsverzeichnis:
| Abbildungs- und Tabellenverzeichnis | V | |
| Abkürzungsverzeichnis | VI | |
| 1. | Einleitung1 | |
| 2. | Definition, Wesen und Abgrenzung des Begriffs „Private Equity“ | 3 |
| 2.1 | Was ist „Private Equity“? | 3 |
| 2.2 | Der Markt für Private Equity | 4 |
| 2.2.1 | Gesetzlich geregelte Beteiligungsformen | 5 |
| 2.2.1.1 | Unternehmensbeteiligungsgesellschaft | 5 |
| 2.2.1.2 | Kapitalanlagegesellschaft | 6 |
| 2.2.2 | „Freie“, gesetzlich nicht geregelte Beteiligungsformen | 6 |
| 2.2.2.1 | Einzelinvestments | 6 |
| 2.2.2.2 | Der Private Equity-Fonds als Anlagemedium | 7 |
| 2.2.2.3 | Dachfonds | 11 |
| 2.3 | Rendite und Risiko | 12 |
| 2.4 | Finanzierungsphasen | 13 |
| 2.4.1 | Frühphase (Early Stage) | 13 |
| 2.4.2 | Expansionsphase | 14 |
| 2.4.3 | Late Stage | 14 |
| 2.4.4 | Turn Around | 15 |
| 3. | Steuerliche Strukturierung von Private Equity-Fonds nach altem Recht | 16 |
| 3.1 | Zielsetzungen und Prämissen | 16 |
| 3.1.1 | Gestaltung des Private Equity-Fonds als Kapitalgesellschaft | 17 |
| 3.1.1.1 | Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag | 17 |
| 3.1.1.2 | Gewerbesteuer | 18 |
| 3.1.2 | Gestaltung des Private Equity-Fonds als Personengesellschaft | 18 |
| 3.1.3 | Umsatzsteuer auf Ebene des Fonds | 20 |
| 3.2 | Einkünfte der Anteilseigner des Private Equity-Fonds | 21 |
| 3.2.1 | Kapitalgesellschaften als Anteilseigner | 21 |
| 3.2.1.1 | Liquidation bzw. Gewinnverteilung | 21 |
| 3.2.1.2 | Einkünfte der Managementgesellschaft aus derManagement Fee | 23 |
| 3.2.2 | Natürliche Personen als Anteilseigner | 23 |
| 3.2.2.1 | Liquidation bzw. Gewinnverteilung | 23 |
| 3.2.2.2 | Steuerliche Behandlung des Carried Interest bei den Fondsmanagern und Sponsoren | 25 |
| 3.2.3 | Umsatzsteuer auf Ebene der Anteilseigner | 25 |
| 3.3 | Vorteilhafte Strukturierung von Private Equity-Fonds nach altem Recht | 26 |
| 4. | Problembereiche der Besteuerung von Private Equity-Fonds nach dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 und neuere steuerliche Aspekte | 28 |
| 4.1 | Allgemeine steuerliche Änderungen mit Bedeutung für Private Equity-Fonds und deren Anteilseigner | 28 |
| 4.1.1 | Einführung des Halbeinkünfteverfahrens | 28 |
| 4.1.2 | Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EstG | 29 |
| 4.2 | Neuregelung der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen | 30 |
| 4.2.1 | Ausweitung der Spekulationsfrist | 30 |
| 4.2.2 | Die Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze nach § 17 EStG für natürliche Personen | 31 |
| 4.2.3 | Die Steuerbefreiung von Veräußerungsgewinnen und Ausschüttungen nach § 8b KStG | 33 |
| 4.3 | Steuerliche Behandlung des Carried Interest | 34 |
| 4.3.1 | Stellungnahme des BMF | 35 |
| 4.3.2 | Qualifikation der aus dem Carried Interest entstehenden Einkünfte auf Ebene des Fonds | 36 |
| 4.3.3 | Qualifikation der Einkünfte auf Ebene der Gesellschafter | 36 |
| 4.4 | Steuerliche Belastung der Management-Fee | 40 |
| 4.5 | Neuere Auffassung der Finanzverwaltung zur Gewerblichkeit von Private Equity-Fonds | 41 |
| 4.5.1 | Regelungen des BMF-Entwurfs42 | |
| 4.5.2 | Diskussion der einzelnen Gewerblichkeitsmerkmale des BMF | 43 |
| 4.5.2.1 | Private Equity-Fonds ohne Inkubatoren | 43 |
| 4.5.2.2 | Private Equity-Fonds mit Inkubatoren | 47 |
| 5. | Untersuchung nationaler Gestaltungsmöglichkeiten nach neuem Recht | 48 |
| 5.1 | Prämissen | 48 |
| 5.2 | Verwendung einer Kapitalgesellschaft als Vehikel für einen Private Equity-Fonds | 49 |
| 5.2.1 | Kapitalgesellschaften als Anteilseigner | 50 |
| 5.2.2 | Natürliche Personen als Anteilseigner | 50 |
| 5.3 | Verwendung einer gewerblich tätigen Personengesellschaft als Vehikel für einen Private Equity-Fonds | 52 |
| 5.3.1 | Kapitalgesellschaften als Anteilseigner | 53 |
| 5.3.2 | Natürliche Personen als Anteilseigner | 53 |
| 5.4 | Verwendung einer vermögensverwaltend tätigen Personengesellschaft als Vehikel für einen Private Equity-Fonds | 54 |
| 5.4.1 | Kapitalgesellschaften als Anteilseigner | 55 |
| 5.4.2 | Natürliche Personen als Anteilseigner | 55 |
| 5.5 | Vorteilhafte Strukturierung von Private Equity-Fonds nach neuem Recht | 56 |
| 6. | Verlagerung des Private Equity Fonds ins Ausland – ein Ausweg? | 59 |
| 6.1 | Rechtsgrundlagen der Besteuerung ausländischer Private Equity-Fonds | 59 |
| 6.2 | Steuerliche Behandlung der Einkünfte der Anteilseigner in Deutschland | 62 |
| 6.3 | Ausländische Private Equity-Fonds und Doppelbesteuerungsabkommen | 64 |
| 6.4 | Zwischenergebnis | 64 |
| 7. | Handlungsempfehlung für Fondsinitiatoren, Anleger und für den Gesetzgeber | 66 |
| Anlagen | VIII | |
| Quellenverzeichnis | XVI |
Wie in Kapitel 2.2.2.2 dargestellt, erhalten die Manager und Sponsoren des Private Equity-Fon ds einen über ihren kapitalmäßigen Anteil hinausgehenden Anteil am Gewinn (Carried Interest), denn der Erfolg des Fonds hängt stark von den persönlichen Fähigkeiten und dem Engagement dieser Personen ab. Das Carried Interest stellt einen vorab gewährten Anteil an den Überschüssen einer vermögensverwaltend tätigen Personengesellschaft dar.121 Der ihnen zuzurechnende Gewinn in Form des Carried Interest eines vermögensverwaltend tätigen Fonds stellt für natürliche Personen, soweit die §§ 17 und 23 EStG nicht einschlägig sind, steuerfreie Einnahmen dar.122 Dies gilt nicht, soweit die Beteiligung in einem Betriebsvermögen einer natürlichen Person gehalten wird. Die steuerliche Behandlung des Carried Interest als Form der Gewinnverwendung wird neuerdings von der Finanzverwaltung wieder kritisch gesehen, da der Gesellschafter einen überproportionalen Anteil an den Veräußerungsgewinnen als Gewinnvorab erhält. [...]
doch kann eine Kapitalgesellschaft Anteilseigner eines Private Equity-Fonds in Form einer gewerblichen Personengesellschaft sein.119 Die zuvor besprochene Steuerfreiheit bezieht sich nach einhelliger Meinung auch auf die Gewerbesteuer.120 Der § 8b KStG schlägt damit auf die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage der veräußernden Kapitalgesellschaft durch. Diese wird um die im Gewinn der Kapitalgesellschaft enthaltenen Veräußerungsgewinne i. S. v. § 8b KStG gemindert. Durch die Hinzurechungsvorschrift des § 8 Nr. 5 GewStG wird die Gewerbesteuerfreiheit allerdings wieder negiert. Die für Private Equity-Fonds typischen Veräußerungsgewinne sind damit als Konsequenz auf Ebene des Fonds, der als Kapitalgesellschaft strukturiert ist, nicht mehr körperschaft- und nur noch teilweise gewerbesteuerpflichtig. Eine Besteuerung findet auf Ebene der Anteilseigner statt, wenn die Kapitalgesellschaft ihre Gewinne an natürliche Personen ausschüttet oder liquidiert wird. [...]
Nach altem Recht war die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften durch eine Kapitalgesellschaft als steuerpflichtige Einnahme zu erfassen und darauf Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag zu entrichten. Das gleiche galt, soweit Liquidationsgewinne von einer inländischen Kapitalgesellschaft an eine andere ausgeschüttet wurden. Mit der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens hätte diese Vorgehensweise zu einer doppelten Steuerbelastung geführt.116 Werden die Liquidationsgewinne über mehrere Kapitalgesellschaften an den Anteilseigner in Form einer natürlichen Person ausgekehrt, würden diese Gewinne auf jeder Stufe wieder der Körperschaftsteuer unterliegen, aber diese wäre im Gegensatz zum Vollanrechnungsverfahren nach dem Halbeinkünfteverfahren nicht mehr anrechenbar. Um dieser Mehrfachbesteuerung zu begegnen, sehen klassische Körperschaftsteuersysteme regelmäßig eine Befreiung der Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinne zwischen Kapitalgesellschaften vor.117 Der § 8b KStG wurde dementsprechend neu gefasst. Dieser sieht nun vor, dass Dividenden gemäß § 8b (1) KStG und Veräußerungsgewinne gemäß § 8b (2) KStG bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens außer Ansatz bleiben. Diese Regelungen sind erstmals ab 1. Januar 2002 für inländische Kapitalgesellschaften anzuwenden. Die Steuerfreiheit gilt nach § 8b (6) KStG auch für die Veräußerung von Anteilen an Personengesellschaften, die in der Form von Mitunternehmerschaften ausgestaltet sind. Damit sind ausschließlich gewerbliche, aber nicht vermögensverwaltende Personengesellschaften erfasst.118 Private Equity-Fonds beteiligen sich zwar in der Regel nur an Kapitalgesellschaften, je- [...]
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http://www.diplom.de/ean/9783832467715
Arbeit zitieren:
Wendlandt, Jens Mai 2003: Strukturierung von Private Equity-Fonds, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Steuern, Rechtsformwahl, Vermögensverwaltung, Carried Interest, Management Gebühr



