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Strafzwecke in Strafrechtslehre und Öffentlichkeit

Strafzwecke in Strafrechtslehre und Öffentlichkeit
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Merle Brettling
  • Abgabedatum: Dezember 1999
  • Umfang: 57 Seiten
  • Dateigröße: 388,6 KB
  • Note: 1,0
  • Institution / Hochschule: Ev. Fachhochschule für Sozialpädagogik des Rauhen Hauses Deutschland
  • ISBN (eBook): 978-3-8324-5239-1
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-5239-1 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-5239-1 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Brettling, Merle Dezember 1999: Strafzwecke in Strafrechtslehre und Öffentlichkeit, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Strafrecht, Rechtsideologie, Jugendkriminalität, Kriminalität

Diplomarbeit von Merle Brettling

Einleitung:

Das Beispielthema Jugendkriminalität, vor allem auch in Verbindung mit gewalttätigem Verhalten, stand und steht seit ein paar Jahren verstärkt im Blickpunkt der Öffentlichkeit. Jugendliche erregen mit ihren Taten die Aufmerksamkeit und den Anstoß von Politikern und Bürgern. Auftrieb hat die öffentliche Diskussion vor allem in Hamburg, aber auch bundesweit, durch Fälle wie den der Ermordung des Herrn Dabelstein bei einem Raubüberfall zweier 16jähriger auf seinen Kiosk bekommen.

Die Öffentlichkeit fordert ein striktes Vorgehen des Staates gegen solche Verbrechen.

Die Debatte und die begleitenden Veröffentlichungen und Stellungnahmen drehen sich dabei meist nur um die Frage nach dem Für und Wider der Strafanwendung und Strafverschärfung. Vermissen lassen sie eine Beschäftigung damit, was der von der angerufenen sanktionierenden Staatsgewalt festgesetzte Zweck der Strafe tatsächlich ist.

Der Gegenstand dieser Arbeit wird sein, auseinanderzudividieren, wie der Staat in seinen Strafgesetzen den Strafzweck bestimmt und wie diese Bestimmung im Verständnis der Öffentlichkeit vorkommt.

Gang der Untersuchung:

Wie im Titel suggeriert, bestehen in Strafrechtslehre und Öffentlichkeit verschiedene Annahmen über den Strafzweck: Im ersten Teil gilt es zu analysieren, wie sich dieser erstens nach dem allgemeinen, zweitens nach dem Jugendstrafrecht konstituiert. Es sollen die einer ideologischen Vorstellung geschuldeten und die faktischen Bestimmungen bezüglich der Funktion des Strafrechtes sortiert werden. Im zweiten Teil wird auf die Strafrechtsdiskussion in der Öffentlichkeit eingegangen, die, basierend auf einem Ordnungsinteresse, den staatlichen Strafzweck im Jugendstrafrecht verkennt.

Dazu wird zunächst das grundlegende allgemeine Strafrecht auf die der Legitimation dienende Schutzfunktion, den Sinn der Strafe, die Bestimmung der Schuld und das Verhältnis von begangenem Unrecht und ahndender Strafe untersucht. Anschließend wird das Jugendstrafrecht in seiner auf dem jungen Alter der Täter beruhenden Besonderheit und der folglichen Abänderung von Sanktionszweck und -maßnahmen betrachtet.

Mit den Ergebnissen wird übergegangen zur Untersuchung der öffentlichen Diskussion, in der die Haltungen von Bürgern und Politik daraufhin hinterfragt werden sollen, wie sie das maßgebliche Strafrecht im Falle jugendlicher Kriminalität unter Einfluß von Sicherheitsbedenken, Straferwartungen und moralischen Maßstäben aufnehmen und den Erziehungsgedanken einem Interesse an Ordnung hintanstellen.

Inhaltsverzeichnis:

Einleitung 1
Teil 1: Ideelle und faktische Strafzwecke im Strafrecht 2
A. Das allgemeine Strafrecht (StGB) 2
1. Die Schutzfunktion: Legitimation des Strafrechtes 3
2. Der Strafzweck: Was ist der Sinn der Strafe? 6
3. Das Schuldprinzip: Was ist Schuld? 10
3.1 Der freie Wille als Voraussetzung der Schuld 13
4. Die Strafbemessung: Zum Verhältnis von Tat und Strafe 15
B. Das Jugendstrafrecht (JGG) 19
1. Das Jugendstrafrecht als Sonderabteilung des allgemeinen Strafrechtes 19
2. Jugend als besondere Lebensphase 21
3. Jugendstrafrechtliche Schuld und der Erziehungsgedanke 23
4. Zum Verhältnis von Strafe und Erziehung 26
Teil 2: Strafzwecke im Verständnis der Öffentlichkeit 30
1. Hintergründiges zur Diskussion: Die Werbewirksamkeit Innerer Sicherheit 30
2. Zur Sorge um die Jugend: „Strafe muß sein“ 35
3. Die moralische Schneide des Richtschwertes 40
4. Die öffentliche Diskussion: Ordnung 44
Schlußwort 47
Literaturverzeichnis 50

Automatisiert erstellter Textauszug:

die Tat an sich in den Mittelpunkt des staatlichen Interesses stellt, sondern (wieder) die Frage: Inwiefern wurde von der Rechtsordnung abgewichen?13 Zurück zu den Strafrahmen: Der Staat straft nach einem von ihm fest- und in den Rechtsfolgen niedergelegten Strafmaß (Rechtsetzung). Dieses hält einen Spielraum hinsichtlich der Art und des Umfanges der Strafe vor, innerhalb dessen der Strafrichter nach seinem Ermessen urteilt (Rechtsprechung). Der Staat überläßt ihm die letztendliche Strafzumessung: „Die endgültige Tatbewertung ist aus der gesetzgeberischen Ebene weitgehend in die des Richters verschoben worden.“ (Schönke/Schröder, StGB, § 46, Rn 6). Nach § 46 II, Satz 1 StGB soll das Gericht bei der Strafzumessung „die Umstände, die für oder gegen den Täter sprechen“, folgend benannt in einem Katalog, gegeneinander abwägen. Hier kommt sozusagen „umgekehrt“ ein Interesse an den persönlichen Umständen des Täters als mildernder oder verschärfender Bewertungsgegenstand vor: Die Berücksichtigung dieser Umstände beeinflußt in der Urteilsfindung das Strafmaß im gegebenen Rahmen. So erstreckt sich das abwägende Ermessen auf die Entscheidung z.B. zwischen einem Jahr und x Jahren. Ein Interesse an den persönlichen Umständen besteht nur insoweit, wie es in der Festsetzung des Strafmaßes vorkommt. Daneben zeigt sich ein eher abstraktes Verhältnis von Tat und Strafe: Das StGB enthält auf der einen Seite für die einzelnen Straftatbestände normierte Strafrahmen, aus denen andererseits der Richter die im Einzelfall angemessene Strafe zu bemessen hat. Als problematisch hinsichtlich der Kongruenz werfen sich die Art der Strafen, die Auswahl der Strafart wie auch das Verhältnis von dem gemessenen Gewicht von Schuld und Strafe zu dem entstandenen tatsächlichen Schaden auf: Das grundlegende Problem ist, wie sich die Relation „in einem logisch schlüssigen Prozeß quantifizieren“ ließe (Ortner, 43). Nach HEGEL ist es sich so vorzustellen: Nur wenn „der an sich seiende Zusammenhang des Verbrechens und seiner Vernichtung und dann der Gedanke des Wertes und der Vergleichbarkeit beider nach dem Wert“ gefaßt würden, wäre in der Strafe eine nicht „nur willkürliche Verbindung eines Übels mit einer unerlaubten Handlung“ zu sehen (Rechtsphilosophie, § 101). Nicht die „verschiedene äußere [...]

Die Kritiker des freien Willens als einer Fiktion: „Die Lehre vom Willen ist wesentlich erfunden zum Zwecke der Strafe, d.h. des Schuldig-Finden-Wollens“ (Amann u.a., 151) treffen nur die eine Hälfte des Punktes richtig: Sie haben nicht recht mit der Behauptung der Erfindung des freien Willens; doch ist dieser frei, da er sich für Unrecht oder Recht entscheiden kann. Recht haben sie mit der Legitimierung des Strafens anhand des freien Willens. 11 So kann nach z.B. § 60 StGB von Strafe abgesehen werden, wenn der Täter durch die Folgen seiner Tat schon belastet genug ist, etwa wenn er selbst oder ein Angehöriger im Verlauf dieser verletzt wurde, oder es kann z.B. nach § 35 BtMG zugunsten eines Entziehungsaufenthaltes die Strafvollstreckung zurückgestellt werden; der Staat sieht sich dort nicht als „Prinzipienreiter“. Hier muß auch immer der Strafzweck mit anderen staatlichen Zwecken verglichen werden, wie solche, daß die Individuen selbständig ihre Existenz sichern, daß sie als Staatsbürger zur Verfügung stehen. [...]

Bedingungen hinaus als an sich äußeren Zwang und einer Betätigung im Rahmen des Erlaubten erbringen die Mitglieder der bürgerlichen Gesellschaft eine „Verstandesleistung ganz eigener Art“ (ebd.): Die Maßstäbe des Staates werden zum Inhalt des eigenen Denkens und dessen „Anliegen zum Maß der Erfüllung der eigenen“ (Huisken, 43) gemacht. Das setzt staatliche Gewalt voraus. Im abstrakt freien Willen hat der Staat die Zustimmung zu sich selbst in die Individuen gelegt. Für das Recht heißt das, „alle Gebote und Schranken des geltenden Rechts“ (Gegenstandpunkte, 189) können in ihrer Existenz als solche als vom Staatsbürger akzeptierte angenommen werden; begeht einer dennoch Unrecht, fehlt die entsprechende Durchführung. Der freie Wille ist also positiv erstens dazu dienlich, eine Übereinstimmung der Bürger mit dem staatlichen Recht zu erreichen und zweitens dazu, eine Nichtübereinstimmung zu ahnden.10 [...]

Arbeit zitieren:
Brettling, Merle Dezember 1999: Strafzwecke in Strafrechtslehre und Öffentlichkeit, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Strafrecht, Rechtsideologie, Jugendkriminalität, Kriminalität

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