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Stiftungshandeln in der Krise – Kapitalerhalt vor Zweckerfüllung?

Stiftungshandeln in der Krise – Kapitalerhalt vor Zweckerfüllung?
Über dieses Buch
  • Art: MA-Thesis / Master
  • Autor: Rainer Neumer
  • Abgabedatum: Juni 2010
  • Umfang: 72 Seiten
  • Dateigröße: 979,2 KB
  • Note: 1,8
  • Institution / Hochschule: Westfälische Wilhelms-Universität Münster Deutschland
  • Bibliografie: ca. 115
  • ISBN (eBook): 978-3-8428-1176-8
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Neumer, Rainer Juni 2010: Stiftungshandeln in der Krise – Kapitalerhalt vor Zweckerfüllung?, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Stiftung, Kapitalerhaltungsgebot, Zweckerfüllung, Gemeinnützigkeit, Haftung

MA-Thesis / Master von Rainer Neumer

Einleitung:

Dieses Kapitel enthält den Problemaufriss und die Herleitung der Fragestellung, Zielstellung, Methode und Aufbau der Arbeit sowie die Abgrenzung des Themas, die wissenschaftliche Verortung und Hinweise zu benutzten Quellen.

Die Finanz- und Wirtschaftskrise und ihre Folgen für das Stiftungshandeln:

Unter dem Thema ‘Perspektive 2015 – Stiftungshandeln in besonders schwierigen Zeiten’ veranstaltete der Bundesverband Deutscher Stiftungen im Herbst 2009 einen Sonderkongress. Vor dem Hintergrund der schweren Finanz- und Wirtschaftskrise wurden für Mitgliedsstiftungen spezifische Fragen für die Gegenwart und die mittelfristige Zukunft in rechtlichen, kommunikativen und Vermögensfragen sowie bei der Verwirklichung des Satzungszwecks erörtert.

Zur Erinnerung: Im Juni 2007 kam es zu ersten Zahlungsausfällen bei US-Hypothekenkrediten, die bereits im August auf internationale Märkte durchschlugen. Ab Mitte März 2008 wurde die Liquiditäts- zur Insolvenzkrise, die zunehmend auf weitere Länder übergriff. Spätestens die Insolvenz der Investmentbank ‘Lehman Brothers’ am 15.09.2008 führte zu einem weltweiten Vertrauensverlust in die Finanzmärkte. Schließlich war ab November 2008 eine globale Konjunkturschwäche zu verzeichnen. Erst seit Mitte März 2009 ist eine ‘Bodenbildung’ festzustellen mit ersten Hinweisen auf eine Stabilisierung der Märkte. Um die Jahreswende 2009/2010 blieb die Weltwirtschaft weiter auf Erholungskurs, wenn auch die konjunkturelle Erholung in Deutschland etwas ins Stocken geriet.

Die Krise hatte auch erhebliche Auswirkungen auf die Aktienmärkte in Deutschland, wie am Beispiel des Deutschen Aktienindexes (DAX) folgende Abbildung zeigt: (Abbildung 1: Entwicklung des Deutschen Aktienindexes (DAX) in Punkten).

Entgegen dem Einbruch beim Deutschen Aktienindex von rund 40 % verlief die Entwicklung beim Deutschen Rentenindex (REX) wie folgt: (Abbildung 2: Entwicklung des Deutschen Rentenindexes (REX) in Punkten).

Die leicht positive Entwicklung des Deutschen Rentenindexes darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Renditen daraus recht niedrig waren. Die durchschnittlichen Umlaufrenditen festverzinslicher Wertpapiere in Prozent entwickelten sich stetig nach unten: (Abbildung 3: Umlaufrenditen festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten in Prozent).

Abgeleitet von der Entwicklung des Deutschen Aktienindexes hatte eine Anlage des Stiftungskapitals in Aktien in den Krisenjahren eine hohe Verlustwahrscheinlichkeit. Aber auch eine ausschließliche Anlage des Stiftungsvermögens in festverzinslichen Wertpapieren führte zumindest bei gemeinnützigen Kapitalstiftungen ohne sonstige nennenswerte Erträge wegen der mageren durchschnittlichen Renditen zu Problemen hinsichtlich ihres realen Kapitalerhalts. Denn gemeinnützige Stiftungen dürfen zum Inflationsausgleich ein Drittel der Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und höchstens 10 Prozent der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel einer Rücklage zuführen (vgl. Kapitel 2.1.3). Standen nun lediglich die Renditen aus festverzinslichen Wertpapieren zur Verfügung, reichte das für den Inflationsausgleich steuerrechtlich zulässige Drittel in den Jahren 2007 und 2008 gerade nicht zum Ausgleich der Inflation; 2010 könnte das Gleiche drohen: (Abbildung 4: Entwicklung Renditen, zulässiger Rücklagenzuführung und Inflation in Prozent).

Vor dem Hintergrund zum Teil drastischer Verluste bei Wertpapieren und perspektivisch niedrigem Zinsniveau in vermeintlich sichereren festverzinslichen Wertpapieren werden Stiftungsverantwortliche vor die Frage gestellt, wie der Stiftungszweck noch zu verwirklichen ist. Zudem drängen sich bei den Verantwortlichen Haftungsfragen auf für Wertverluste, evtl. drohendem Verlust der Gemeinnützigkeit, auch wenn Hüttemann keinen Grund zur Panik sieht, falls vor der Finanzkrise eine informierte Anlageentscheidung getroffen wurde.

Für Stiftungen stellt sich somit die Frage, ob die Kapitalerhaltung Vorrang vor der Erfüllung des Stiftungszwecks genießt, die beiden Aspekte gleichrangig nebeneinander stehen oder ob dem Stiftungszweck, aus dem die Stiftung lebt letztlich der Vorzug zu geben ist.

Zielstellung, Methode und Aufbau der Arbeit:

Mit der Arbeit soll zunächst herausgearbeitet werden, ob es eine Rangfolge zwischen Kapitalerhalt und Zweckerfüllung einer Stiftung gibt und wenn ja, was vorrangig zu beachten ist. Darüber hinaus soll geklärt werden, ob sich das Kapitalerhaltungsgebot auf nominalen oder realen Kapitalerhalt bezieht. Anliegen der Arbeit ist es zudem, gerade den vielen ehrenamtlichen Stiftungsverantwortlichen einen Überblick über die Problemfelder und die daraus resultierenden rechtlichen Konsequenzen zu geben.

Hauptmethode der Masterarbeit ist eine umfangreiche Literaturanalyse. In einem ersten Schritt wurde anhand von Gesetzestexten, Erlassen sowie gängiger Kommentare (z. B. Münchner Kommentar, Palandt) und einschlägiger Werke der aktuelle Stand der Wissenschaft bezüglich Kapitalerhaltung und Zweckerfüllung von Stiftungen herausgearbeitet. Dabei wurde überprüft, inwieweit daraus bereits Antworten auf die Frage einer Rangfolge zwischen Kapitalerhalt und Zweckerfüllung abgeleitet werden können.

In einem zweiten Schritt wurden dann Experten vom Bundesverband Deutscher Stiftungen und von Instituten, die sich mit Stiftungs(steuer)recht befassen, sowie großer Kapitalstiftungen telefonisch oder per E-Mail dazu befragt. Die Interviews erfolgten problemzentriert in einem offenen, halbstrukturiertem Verfahren, bei Antwort per Mail ausschließlich in einem strukturierten Verfahren.

Im dritten Schritt der Arbeit wurden Probleme, die bei der Beachtung der gesetzlichen Vorgaben in der Praxis entstehen können, herausgearbeitet und systematisch dargestellt. Dabei liegt der Schwerpunkt der Erörterungen auf Stiftungshandeln in besonders schwierigen Zeiten, die gekennzeichnet sind durch Kapitalverluste, niedrige Erträge und allgemein verhaltener wirtschaftlicher Entwicklung. Aus den erörterten Problemlagen heraus wurden allgemeine Handlungsempfehlungen für die Praxis abgeleitet.

Diesem Vorgehen entsprechend sind auf die Einleitung folgend in Kapitel 2 zunächst die gesetzlichen Vorschriften mit einem Zwischenfazit dargestellt. Das dritte Kapitel gibt die Ergebnisse der Experteninterviews wieder und schließt ebenfalls mit einem Zwischenergebnis. In Kapitel 4 werden dann praktische Probleme des Stiftungshandelns in der Krise systematisch aufgezeigt, um mit allgemeinen Handlungsempfehlungen in Form eines praktischen Handlungsmodells zu enden.

Die Arbeit schließt ab mit der Einschätzung des Verfassers zur Rangfolge von Kapitalerhalt und Stiftungszweck sowie zur vorgeschriebenen Art des Kapitalerhalts. Dazu wird ergänzend ausgeführt, inwieweit die geltenden rechtlichen Regelungen tauglich sind für Stiftungshandeln in der Krise und welcher Anpassungsbedarf gegebenenfalls besteht. Es folgen ein Fazit und ein Ausblick.

Abgrenzung des Themas, wissenschaftliche Verortung und Quellen:

Stiftungen existieren in einer Vielzahl von Rechts- und Organisationsformen. Mecking bezeichnet den Begriff Stiftung gar als ‘schillernd’. Unterschieden werden kann beispielsweise zunächst zwischen selbständigen und unselbständigen Stiftungen. Während erstere juristische Personen, also rechtsfähig sind und selbst Träger von Rechten und Pflichten sein können, benötigen letztere einen Treuhänder, der ihr Vermögen verwaltet und den Stiftungszweck zu erfüllen hat.

Unterschieden werden kann weiter nach Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts. Daneben existieren kirchliche Stiftungen, die sowohl im privaten als auch im öffentlichen Recht vorkommen. Kirchliche Stiftungen sind dadurch definiert, dass ihr Zweck überwiegend auf die Erfüllung kirchlicher Aufgaben gerichtet und ihre Organisation mit der Kirche verbunden ist. Dabei ist die Definition kirchlicher Aufgaben über die Vermittlung religiöser Inhalte hinaus weit auszulegen; auch und gerade Wohlfahrtspflege, Erziehung oder mildtätige Hilfen gehören dazu.

Neben der ‘klassischen’ selbständigen Stiftung bürgerlichen Rechts, die noch nach dem Zeitpunkt der Errichtung als Stiftung zu Lebzeiten oder von Todes wegen unterschieden werden kann, sind Stiftungen auch in der Rechtsform des Stiftungs-Vereines und der Stiftungs-GmbH anzutreffen, vereinzelt sogar in der Rechtsform der Aktiengesellschaft.

Sonderformen der Stiftung sind zum einen unternehmensverbundene Stiftungen als Beteiligungsträgerstiftungen oder als Unternehmensträgerstiftungen. Unternehmensträgerstiftungen betreiben selbst, also unter ihrer Rechtsform, ein Unternehmen, während Beteiligungsträgerstiftungen lediglich Beteiligungen an Personen- oder Kapitalgesellschaften halten. Zum anderen gibt es Familienstiftungen, die ausschließlich oder überwiegend dem Wohle einer oder mehrerer Familien dienen.

Weitere Sonderformen sind Bürgerstiftungen und Gemeinschaftsstiftungen. Der Unterschied zwischen diesen beiden besteht darin, dass zwar bei beiden mehrere Stifter in einer zeitlichen Abfolge stiften, Bürgerstiftungen aber mehrere verschiedene Stiftungszwecke verfolgen, während Gemeinschaftsstiftungen einem eher begrenzteren Stiftungszweck verpflichtet sind. Schließlich existieren noch Verbrauchsstiftungen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass deren gestiftetes Vermögen für den Stiftungszweck aufgebraucht wird, nicht lediglich dessen Erträge.

Eine weitere bedeutende Stiftungsform ist die örtliche oder kommunale Stiftung. Kommunale Stiftungen sind nicht von Kommunen ins Leben gerufene Stiftungen, wie der Name vielleicht nahelegen würde, sondern Stiftungen, deren Wirkungskreis sich im Wesentlichen auf das Gebiet einer kommunalen Körperschaft bezieht und deren Zweck zu den öffentlichen Aufgaben der Kommune gehört. Sie werden kraft Satzung oder landesrechtlicher Bestimmungen von der kommunalen Körperschaft verwaltet.

Diese Arbeit beschränkt sich wegen dieser enormen Vielfalt der Stiftungsformen auf die selbständige Stiftung Bürgerlichen Rechts. Sie ist die mit Abstand am häufigsten auftretende Form und damit der ‘Prototyp der Stiftung’. Zudem würde das Eingehen auf Sonderformen, für die zum Teil Spezialgesetze existieren, den Umfang der Arbeit sprengen.

Im Vergleich mit den vielfältig ausgeprägten Stiftungsformen ist die Zahl der zu unterscheidenden Stiftungstypen eher übersichtlich. Üblicherweise wird unterschieden zwischen Eigentumsträgerstiftungen, Anstaltsstiftungen, Förderstiftungen und mildtätigen Stiftungen. Letztere haben die Aufgabe, einzelnen Bedürftigen Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, während Förderstiftungen andere Organisationen oder deren Projekte finanziell oder ideell unterstützen, ohne dass es auf die Bedürftigkeit ankommt.

Eigentumsträgerstiftungen verfolgen keine operativen Zwecke, ihre Aufgabe besteht darin, das Eigentum an Gegenständen zu halten und vor Zweckentfremdung oder Verkauf zu sichern. Beispiel dafür sind Kirchenstiftungen als Eigentümer von Kirchen. Anstaltsstiftungen sind klassischerweise Einrichtungsträger, z. B. im Sozialbereich. Neuerdings hat sich die Tätigkeit dieser Stiftungen auch in Richtung auf eine Projektträgerschaft entwickelt, weshalb häufig auch der Begriff ‘operative Stiftung’ statt ‘Anstaltsstiftung’ verwendet wird. Neben diesen Reinformen sind häufig Mischformen vorzufinden, also z. B. eine operative Stiftung, die daneben auch fördernd auftritt.

Eine Finanz- und Wirtschaftskrise mit Kapitalverlusten und sinkenden Erträgen kann jeden Stiftungstyp treffen, wenn auch eher reine Förderstiftungen als zum Beispiel klassische Eigentumsträgerstiftungen. In der Arbeit werden deshalb alle Stiftungstypen mit betrachtet.

Zur Klärung der Frage, in welchem Verhältnis die Kapitalerhaltung zur Erfüllung des Stiftungszwecks steht, werden stiftungsrechtliche, stiftungsaufsichtsrechtliche, gemeinnützigkeitsrechtliche und haftungsrechtliche Probleme dazu beleuchtet. Nicht betrachtet werden dabei die Erwartungen der Destinatäre und der Öffentlichkeit, weil das den Umfang der Arbeit sprengen würde. Ebenso unbehandelt bleiben Probleme strafrechtlicher Natur.

Nach Angaben des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen verfolgen 95 % aller Stiftungen steuerbegünstigte Zwecke. Ein besonderer Schwerpunkt der Arbeit liegt deshalb in der Darstellung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Problematik, die den gebotenen breiten Raum einnimmt.

Die Arbeit knüpft an an meine Hausarbeit über die Entwicklung des Stiftungswesens in der Stadt Görlitz im Jahr 2008. Sie reiht sich ein in die praxisorientierten Ratgeber im Stiftungswesen. Für die Arbeit wurden einschlägige Kommentare zum Bürgerlichen Gesetzbuch sowie hauptsächlich die wesentliche Primär- und Sekundärliteratur der letzten fünf Jahre ausgewertet.

Inhaltsverzeichnis:

Abbildungsverzeichnis III
Tabellenverzeichnis III
Abkürzungsverzeichnis IV
Abstract V
1. Einleitung 1
1.1 Die Finanz- und Wirtschaftskrise und ihre Folgen für das Stiftungshandeln 1
1.2 Zielstellung, Methode und Aufbau der Arbeit 3
1.3 Abgrenzung des Themas, wissenschaftliche Verortung und Quellen 5
2. Gesetzliche Grundlagen zu Kapitalerhalt, Zweckerfüllung und Haftung 7
2.1 Welche rechtlichen Vorgaben zum Kapitalerhalt sind vorhanden? 7
2.1.1 Vorschriften des Bürgerlichen Rechts 8
2.1.2 Vorgaben der Landesstiftungsgesetze 9
2.1.3 Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts 11
2.2 Was ist über die Erfüllung des Stiftungszwecks geregelt? 12
2.2.1 Vorschriften des Bürgerlichen Rechts 12
2.2.2 Vorgaben der Landesstiftungsgesetze 13
2.2.3 Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts 13
2.2.3.1 Selbstlosigkeit 14
2.2.3.2 Ausschließlichkeit 18
2.2.3.3 Unmittelbarkeit 19
2.2.3.4 Mittelherkunft 22
2.3 Welcher Haftung oder welchen Sanktionen unterliegen Stiftungen und deren Vorstand? 23
2.3.1 Haftungstatbestände des Bürgerlichen Rechts 24
2.3.1.1 Haftung im Außenverhältnis 24
2.3.1.2 Haftung im Innenverhältnis 25
2.3.2 Sanktionsmöglichkeiten der Landesstiftungsgesetze 28
2.3.3 Folgen von Verstößen gegen das Gemeinnützigkeitsrecht 29
2.4 Zwischenergebnis 30
2.4.1 Bürgerliches Recht 31
2.4.2 Landesstiftungsgesetze 31
2.4.3 Gemeinnützigkeitsrecht 32
2.4.4 Literaturmeinungen 32
3. Was meinen Experten zur Rangfolge von Kapitalerhalt und Zweckerfüllung? 34
3.1 Verbandsvertreter 34
3.2 Wissenschaftler 1 35
3.3 Wissenschaftler 2 35
3.4 Wissenschaftler 3 36
3.5 Wissenschaftler 4 37
3.6 Stiftungsvertreter 1 37
3.7 Stiftungsvertreter 2 38
3.8 Stiftungsvertreter 3 38
3.9 Stiftungsvertreter 4 39
3.10 Zwischenfazit 39
4. Besondere Probleme des Stiftungshandelns in der Krise und allgemeine Handlungsempfehlungen 41
4.1 Problemfelder 41
4.2 Praktisches Handlungsmodell 42
4.2.1 Ertragserhöhung 43
4.2.2 Aufwandssenkung 44
4.2.3 Vermögensaufbau 44
4.2.4 Zusammengefasste Handlungsempfehlungen 46
5. Zusammenfassung der Ergebnisse 47
5.1 Welche Rangfolge besteht zwischen Kapitalerhalt und Zweckerfüllung? 47
5.2 Genügen die geltenden Regelungen für Stiftungshandeln in schwierigen Zeiten? 51
5.2.1 Flexibilisierung bei Rücklagenzuführungen 51
5.2.2 Systemwechsel statt Flexibilisierung bei Rücklagenzuführungen? 52
5.2.3 Klarstellung zur ‘Ansparrücklage’ 52
5.2.4 Abgestuftes Sanktionssystem bei Verstößen gegen die Gemeinnützigkeit 53
5.2.5 Weitere Änderungsvorschläge 53
5.2.6 Forderungskatalog 53
5.3 Fazit und Ausblick 56
Literaturverzeichnis 57

Textprobe:

Kapitel 2.3, Welcher Haftung oder welchen Sanktionen unterliegen Stiftungen und deren Vorstand?

Ebenso wie zum Stiftungsvermögen und zum Stiftungszweck finden sich haftungsrelevante Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch, den Landesstiftungsgesetzen und im Gemeinnützigkeitsrecht. Darüber hinaus kommen Vorschriften des Insolvenzrechts zum Tragen. Die maßgeblichen Haftungstatbestände für Stiftungen und deren Organe werden in diesem Kapitel dargestellt.

2.3.1, Haftungstatbestände des Bürgerlichen Rechts:

Die Haftungstatbestände sind zu unterscheiden zwischen der Haftung im Außenverhältnis, also Stiftung oder Vorstand haftet gegenüber Dritten (oder beide haften nebeneinander), und der Haftung im Innenverhältnis, also der Haftung des Vorstands gegenüber der Stiftung.

2.3.1.1, Haftung im Außenverhältnis:

Gegenüber Dritten haftet ein Vorstand, der schuldhaft einen Schaden verursacht hat, unabhängig ob durch die Tätigkeit als Organ für die Stiftung oder nicht, nach den allgemeinen deliktsrechtlichen Regelungen der §§ 823 ff. BGB. Daneben haftet die Stiftung in einer Gesamtschuldnerschaft (§ 840 BGB) über § 86 Satz 1 i. V. m. § 31 BGB, wenn der Schaden in Ausübung, nicht nur gelegentlich einer Organtätigkeit entstand.

Das gilt nach § 179 BGB allerdings nicht, wenn die schädigende Handlung lediglich in einer Überschreitung der Vertretungsmacht besteht. Handelt der Vorstand nicht in Ausübung seiner Organpflichten, haftet die Stiftung nicht für sein Verhalten, weil § 31 BGB die §§ 278 BGB – Haftung für den Erfüllungsgehilfen – und 831 BGB – Haftung für den Verrichtungsgehilfen – verdrängt. Die Stiftung haftet hingegen allein in Fällen des Organisationsmangels, wenn also beispielsweise der Vorstand nicht in der Lage ist, die notwendigen Arbeiten zu erledigen.

In Falle der Gesamtschuldnerschaft können Geschädigte sowohl Vorstand als auch Verein in voller Höhe zum Schadensersatz in Anspruch nehmen. Der Ausgleich zwischen Stiftung und Vorstand vollzieht sich dann im Innenverhältnis.

Ist der Vorstand einem Dritten zum Schadenersatz verpflichtet, hat er einen Freistellungsanspruch gegenüber der Stiftung, wenn er den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat und unentgeltlich für die Stiftung oder vergütet mit maximal 500 Euro im Jahr tätig ist (§ 86 Satz 1 i. V. m. § 31 a Abs. 2 BGB). Wird die Stiftung in Anspruch genommen, beschränkt sich ihr Ersatzanspruch gegenüber dem ehrenamtlichen Vorstand ebenfalls auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 86 Satz 1 i. V. m. § 31 a Abs. 1 Satz 1 BGB). Das gilt allerdings nur, soweit der Schaden in Ausübung der Vorstandstätigkeit entstand.

Unterlässt oder verzögert der Vorstand bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit schuldhaft den Insolvenzantrag, haftet er Dritten gegenüber nach § 86 Satz 1 i. V. m. § 42 Abs. 2 Satz 2 BGB. Zwar hat auch hier der leicht fährlässig handelnde ehrenamtliche Vorstand einen Freistellungsanspruch gegenüber der Stiftung nach § 86 Satz 1 i. V. m. § 31 a Abs. 2 BGB. Dieser ist allerdings regelmäßig wertlos, weil die Stiftung wegen der Insolvenz liquidiert wird. Gleiches gilt für die neben der Haftung des Vorstandes über § 86 Satz 1 i. V. m. § 31 BGB bestehende gesamtschuldnerische Haftung der Stiftung gegenüber Dritten.

Daneben besteht die in Kapitel 2.3.3 dargestellte persönliche Haftung des Vorstands für die der Stiftung obliegenden steuerlichen Pflichten nach § 69 i. V. m. § 34 Abs. 1 AO bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für nicht einbehaltene und nicht abgeführte Lohnsteuer und Beiträge zur Sozialversicherung nach den §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. 14 Abs. 1 und 266 a StGB.

2.3.1.2, Haftung im Innenverhältnis:

Im Innenverhältnis haftet der Vorstand der Stiftung bei schuldhafter Pflichtverletzung nach den §§ 86 Satz 1 i. V. m. 27 Abs. 3, 280 Abs. 1, 664 - 670 BGB und im Übrigen nach dem allgemeinen Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB). Daneben können weitere Haftungen treten, z. B. aus einem Anstellungsvertrag (Friederich 2005, 815). Beim ehrenamtlichen Vorstand ist die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt, soweit der Schaden in Wahrnehmung der Vorstandspflichten entsteht (§ 86 Satz 1 i. V. m. § 31 a Abs. 1 Satz 1 BGB).

Soweit der Stifter keine Organstellung hat, z. B. als Vorstandsmitglied, und keine pflichtwidrige Aktivität vertreten muss, beschränkt sich seine Haftung auf die im Stiftungsgeschäft zugesagte Erbringung des Stiftungsvermögens. Insoweit ist er von der Haftung für die Stiftung befreit. Der Stifter ist also insbesondere nicht zum Nachschuss verpflichtet, wenn das zunächst vollständig erbrachte Stiftungsvermögen nachträglich in seinem Wert sinkt.

Arbeit zitieren:
Neumer, Rainer Juni 2010: Stiftungshandeln in der Krise – Kapitalerhalt vor Zweckerfüllung?, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Stiftung, Kapitalerhaltungsgebot, Zweckerfüllung, Gemeinnützigkeit, Haftung

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