Stiftungen als neues Steuersparmodell?
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Doreen Bielek
- Abgabedatum: Mai 2002
- Umfang: 68 Seiten
- Dateigröße: 557,6 KB
- Note: 2,0
- Institution / Hochschule: Hochschule für angewandte Wissenschaften - Fachhochschule München Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-5721-1
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-5721-1 P - ISBN (CD) :978-3-8324-5721-1 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Bielek, Doreen Mai 2002: Stiftungen als neues Steuersparmodell?, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Stiftungsgründung, Erbschaftssteuer, Erbschaft, Sonderausgabenabzug, Einkommenssteuer
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Diplomarbeit von Doreen Bielek
Einleitung:
Im Frühjahr 2000 hat der Gesetzgeber das „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Stiftungen“ verabschiedet, das rückwirkend zum 1. Januar 2000 in Kraft getreten ist. Das Gesetz sieht zahlreiche Erleichterungen für Stiftungen vor. Insbesondere dem Stifter selbst werden weitreichende steuerliche Vorteile gewährt. Die günstigeren steuerlichen Regelungen sollen dazu beitragen, dass zum Wohle der Allgemeinheit weitere Stiftungen errichtet und noch mehr Bürger inspiriert werden, gemeinnützige Stiftungen zu gründen bzw. durch Spenden oder Zustiftungen finanziell zu unterstützen.
Stiftungen sind nicht mehr nur etwas für Adlige und Superreiche, sie sind nun steuerlich gesehen für jeden sehr interessant geworden. Sie senken nicht nur die Schenkungs- und Erbschaftsteuer sondern seit dem auch die Einkommensteuer in erheblichem Maße. Für Stifter rückt die Gründung einer Stiftung in die Nähe eines Steuersparmodells. Beispielrechnungen zeigen deutlich, dass mit enormen Steuereinsparungen zu rechnen ist. Unterm Strich muss ein Stifter nicht einmal die Hälfte des gemeinnützigen Kapitals selbst aufbringen, den Rest „spendiert“ das Finanzamt. Auch eine Spende oder Zustiftung bleibt steuerlich nicht unbelohnt.
Dennoch gibt der Stifter bzw. Spender einen Teil seines Vermögens oder Erbes ab. Er kann jedoch bestimmen, für welchen Zweck er das Geld ausgibt bzw. was mit dem Vermögen nach seinem Tod passiert. Sein Geld bzw. Vermögen fließt nicht in Form von Steuern an den Staat, sondern finanziert oder unterstützt ein „Projekt“, mit dem sich der Stifter selbst identifizieren kann und indem er seinen eigenen Namen verewigen kann. Auch ein Familienunternehmen kann als Stiftung weitergeführt werden. Das selbst errichtete „Lebenswerk“ bleibt somit erhalten und die eigene Familie kann dadurch finanziell abgesichert werden.
Im Rahmen dieser Ausarbeitung wird auf alle Fragen, die im Zusammenhang mit einer Stiftungsgründung, den Zuwendungen sowie der Vermögensübertragung an Stiftungen und vor allem den steuerlichen Vorteilen stehen, eingegangen.
Inhaltsverzeichnis:
| Inhaltsverzeichnis | I | |
| Abkürzungsverzeichnis | III | |
| Abbildungs- und Tabellenverzeichnis | IV | |
| 1. | Einleitung | 1 |
| 1.1 | Aktueller Bezug | 1 |
| 1.2 | Aufbau der Arbeit | 3 |
| 2. | Begriffsbestimmungen | 4 |
| 2.1 | Definition Stiftung | 4 |
| 2.2 | Sinn und Bedeutung von Stiftungen | 6 |
| 2.3 | Stiftungsformen | 10 |
| 2.3.1 | Treuhänderische oder rechtsfähige Stiftung | 10 |
| 2.3.2 | Fördernde oder operative Stiftung | 13 |
| 2.3.3 | Gemeinnützige Stiftung | 14 |
| 2.3.4 | Familienstiftung | 15 |
| 2.3.5 | Unternehmensstiftung | 17 |
| 2.3.6 | Gemeinschaftsstiftung/Bürgerstiftung | 18 |
| 2.3.7 | Kirchliche Stiftung | 19 |
| 3. | Gründung von Stiftungen | 20 |
| 3.1 | Stiftungsgründer und ihre Motive | 21 |
| 3.2 | Stiftungszweck | 22 |
| 3.3 | Die Vermögensübertragung - Das Stiftungsvermögen | 23 |
| 3.4 | Das Stiftungsgeschäft | 26 |
| 3.5 | Die Stiftungsorganisation | 28 |
| 3.6 | Genehmigung der Stiftung und Stiftungsaufsicht | 28 |
| 3.7 | Beendigung einer Stiftung | 30 |
| 4. | Steuerliche Betrachtung | 31 |
| 4.1 | Einkommenssteuerliche Erleichterung für Stifter | 32 |
| 4.1.1 | Erweiterung des Sonderausgabenabzugs | 32 |
| 4.1.2 | Erweiterung des Buchwertprivileges | 40 |
| 4.2 | Änderung des Erbschaftssteuergesetzes | 41 |
| 4.3 | Sonstige Änderungen | 50 |
| 4.4 | Stiftungsprivatrecht | 53 |
| 5. | Zusammenfassung | 56 |
| Literaturverzeichnis | 58 |
Für die Entstehung einer Stiftung ist das so genannte Stiftungsgeschäft erforderlich. Es kann unter Lebenden (§ 81 BGB) als Schenkung vorgenommen werden. Die in dem Zusammenhang erforderlichen Verträge oder Erklärungen bedürfen der Schriftform. Es ist aber auch möglich, das Stiftungsgeschäft als Verfügung von Todes wegen (§§ 83, 84 BGB) in der Form eines Testamentes oder Erbvertrages vorzunehmen. Auch in diesem Fall müssen bestimmte Formvorschriften gewahrt werden. Ein Testament ist nur dann wirksam, wenn es entweder von Hand geschrieben und unterschrieben sowie mit Datum versehen ist oder wenn es notariell beurkundet wurde. Erfolgt das Stiftungsgeschäft im Rahmen eines Erbvertrages, ist hierfür ebenfalls eine notarielle Beurkundung erforderlich. [...]
Das Vermögen der Stiftung sollte so hoch bemessen sein, dass aus den Erträgen auch der Stiftungszweck nachhaltig und dauerhaft erfüllt werden kann. In der Regel kann man davon ausgehen, wenn das Stiftungskapital rund 250.000 € (500.000 DM) beträgt.35 Es ist jedoch im Einzelfall zu beurteilen, mit welcher jährlichen Rendite gerechnet werden kann und welcher finanzielle Aufwand für die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlich ist. Die Mindestausstattung des Kapitalstocks einer rechtsfähigen Stiftung liegt bei ca. 50.000 € (100.000 DM) bis 100.000 € (200.000 DM). Somit lässt sich auch mit kleineren Beträgen „Grosses“ bewirken. Treuhänderische Stiftungen können in der Regel bereits mit einem Vermögen in Höhe von 25.500 € (50.000 DM) bis 40.000 € (80.000 DM) gegründet werden. 36 [...]
Der Stifter kann der Stiftung auch schrittweise Vermögen zuführen. Nicht selten errichtet ein Stifter die Stiftung zunächst mit nur einem Teil seines Vermögens und setzt sie dann in seinem Testament als Erbin des verbleibenden Vermögens ein. Auf diese Weise kann der Stifter schon zu Lebzeiten das Wirken seiner Stiftung verfolgen und auch mitgestalten.33 Der Stiftung sollen vor allem Vermögensteile zugewendet werden, die Erträge bringen, denn nur diese können zur Verwirklichung des Stiftungszwecks verwendet werden. Das Stiftungsvermögen selbst bleibt ungeschmälert auf Dauer erhalten. Wird zum Beispiel Immobilienvermögen an eine Stiftung übertragen, können die Erträge in Form der Mieteinnahmen zur Zweckerfüllung verwendet werden oder die Immobilie dient der Zweckerfüllung selbst, wenn sie z.B. als Kinder- oder Altenheim genutzt wird. [...]
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783832457211
Arbeit zitieren:
Bielek, Doreen Mai 2002: Stiftungen als neues Steuersparmodell?, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Stiftungsgründung, Erbschaftssteuer, Erbschaft, Sonderausgabenabzug, Einkommenssteuer



